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Finanzgericht Münster·10 K 1105/04 Kg·21.03.2006

Kindergeld: Aufhebung des Aufhebungsbescheids bei Unterschreitung des Grenzbetrags

SteuerrechtEinkommensteuerrechtKindergeldrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin klagte auf Gewährung von Kindergeld für Jan. 2002 bis Juli 2003 nach Aufhebung durch die Familienkasse. Streitgegenstand war, ob eine Berichtigung nach § 70 Abs. 4 EStG möglich ist, weil der Jahresgrenzbetrag erst nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen unterschritten wird. Das FG hob den Aufhebungsbescheid auf und gewährte Kindergeld für Jan. 2002–Jul. 2003, da die Nachprüfung ein Unterschreiten ergab.

Ausgang: Klage auf Gewährung von Kindergeld für Jan. 2002–Jul. 2003 stattgegeben; Aufhebung des Aufhebungsbescheids vom 21.5.2002 für Jan.–Mai 2002.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 70 Abs. 4 EStG eröffnet die Möglichkeit, eine Kindergeldfestsetzung nachträglich zu ändern oder aufzuheben, wenn nach Ablauf des Kalenderjahres die tatsächliche Einkommenshöhe abweichend von der Prognose bekannt wird.

2

Die Bestandskraft eines Aufhebungsbescheids steht einer Änderung nach § 70 Abs. 4 EStG nicht entgegen, wenn nachträglich feststeht, dass die Einkünfte/Bezüge den Grenzbetrag nicht überschreiten.

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Auch wenn das Unterschreiten des Grenzbetrags erst durch die Berücksichtigung von Sozialversicherungsbeiträgen infolge höchstrichterlicher Rechtsprechung eintritt, ist eine Korrektur nach § 70 Abs. 4 EStG zulässig.

4

Prognoseentscheidungen der Familienkasse haben vorläufigen Charakter; die abschließende Prüfung nach Ablauf des Kalenderjahres kann zu einer Berichtigungsbefugnis führen, wenn sich die tatsächliche Einkommenslage als von der Prognose abweichend erweist.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 70 Abs. 4 EStG§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG§ 90 Abs. 2 FGO§ 32 Abs. 4 Nr. 2 a EStG§ 32 Abs. 4 EStG§ 70 Abs. 4 Einkommensteuergesetz

Tenor

Unter Aufhebung des Bescheides vom 17.3.2003 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 28.1.2004 wird der Klägerin für das Kind S..... ein monatliches Kindergeld von 154,00 € für den Zeitraum Januar 2002 bis einschließlich Juli 2003 gewährt.

Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstat-tungsanspruches der Klägerin abwenden, falls diese nicht zuvor Sicherheiten in entsprechende Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

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I.

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Streitig ist jetzt nur noch, ob die Kindergeldaufhebung gem. § 70 Abs. 4 Einkommensteuergesetz rückwirkend zu ändern ist, weil der Grenzbetrag im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz nunmehr auf Grund der nach der Bundesverfassungsgerichtsrechtsprechung zu berücksichtigenden Sozialversicherungsbeiträge unterschritten ist.

4

Mit Bescheid vom 21.5.2002 hob die Beklagte die Festsetzung des Kindergeldes für das Kind S..... (geboren 25.7.1981) mit Wirkung ab dem Monat Januar 2002 auf, da dessen Einkünfte und Bezüge voraussichtlich den Grenzbetrag im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz übersteigen würden. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.

5

Am 22.12.2002 beantragte die Klägerin Kindergeld ab Januar 2002 für ihren Sohn S....., der sich seit dem 1.9.1999 in einer Ausbildung zum KFZ-Mechaniker befand. Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 17.3.2003 ab. Der dagegen am 8.4.2003 eingelegte Einspruch wurde von der Beklagten mit Einspruchsentscheidung vom 25.1.2004 als unbegründet zurückgewiesen, weil die Klägerin keine ausreichenden Angaben über die Einkünfte und Bezüge von S..... machte.

6

Für den Zeitraum Januar bis Dezember 2002 unterschreiten die Ausbildungsvergütungen und Berufsausbildungsbeihilfe von S..... den maßgeblichen Grenzbetrag im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz von 7.188,00 € nur wenn neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag und der Kostenpauschale auch Sozialversicherungsbeiträge entsprechend des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes vom 11. Januar 2005 Az.: 2 BvR 167/02 in Abzug gebracht werden.

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Für den Zeitraum Januar bis einschließlich Juli 2003 wird der anteilige Grenzbetrag durch die Ausbildungsvergütung nach Abzug des anteiligen Arbeitnehmerpauschbetrages nicht überschritten. Bezüglich der unstreitigen Berechnung wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 25.4.2005 und 27.6.2005 (Blatt 62, 69 der Gerichtsakte) verwiesen.

8

Mit der am 27.2.2004 eingelegten Klage trägt die Klägerin vor, dass ihr Kindergeld zu gewähren sei, da S.....s Einkünfte und Bezüge – zumindestens nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge – den maßgeblichen Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz nicht übersteigen würden.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verpflichten, ihr für das Kind S..... Kindergeld

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nach dem Einkommensteuergesetz für den Zeitraum Januar 2002 bis ein-

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schließlich Juli 2003 zu gewähren.

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Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.

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Sie meint, dass ein Kindergeldanspruch lediglich für den Zeitraum Juni 2002 bis einschließlich Juli 2003 bestünde. Einer nachträglichen Bewilligung des Kindergeldes für den Zeitraum Januar bis einschließlich Mai 2002 stände die Bestandskraft der Kindergeldaufhebung vom 21.5.2002 entgegen. Eine Korrektur nach § 70 Abs. 4 Einkommensteuergesetz auf Grund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes sei nicht möglich, weil eine Änderung der Rechtsauffassung durch die Rechtsprechung kein nachträgliches Bekanntwerden im Sinne dieser Vorschrift sei.

15

II.

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Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung, § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung.

17

Die Klage ist begründet.

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Für den Zeitraum Juni 2002 bis einschließlich Juli 2003 hat die Klägerin einen Anspruch auf Kindergeld nach § 32 Abs. 4 Nr. 2 a Einkommensteuergesetz, da ihr Sohn S..... für einen Beruf ausgebildet wird und seine Einkünfte und Bezüge nicht den anteiligen Grenzbetrag im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz überschreiten. Dieses ist zwischen den Beteiligten unstreitig.

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Für den Zeitraum Januar bis einschließlich Mai 2002 ist der Kindergeldaufhebungsbescheid vom 21.5.2002 aufzuheben, da nachträglich bekannt geworden ist, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Einkommensteuergesetz unterschritten haben, § 70 Abs. 4 Einkommensteuergesetz.

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Unerheblich ist, dass diese Grenze nur unterschritten wird, wenn entsprechend dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 11. Januar 2005 (a.a.O.) auch Sozialversicherungsbeiträge von den Einkünften und Bezügen des Kindes abgezogen werden. Insofern steht die Bestandskraft des Aufhebungsbescheides vom 21.5.2002 einer Änderung nach § 70 Abs. 4 Einkommensteuergesetz nicht entgegen. Diese Änderungsvorschrift soll nämlich sicher stellen, dass eine Kindergeldfestsetzung für ein volljähriges Kind auch nach Ablauf des Kalenderjahres korrigiert werden kann, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag entgegen einer früheren Prognose der Familienkasse über- oder unterschreiten. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass eine steuerliche Entscheidung wegen des Jährlichkeitsprinzips grundsätzlich rückblickend erfolgt, die Steuervergütung für das Kindergeld jedoch bereits im Laufe des Kalenderjahres monatlich gezahlt wird (Bundestagsdrucksache 14/6160, Seite 14) und eine abschließende Entscheidung darüber, ob die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Jahresgrenzbetrag überschreiten oder nicht, regelmäßig erst nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres getroffen werden kann (Bundesfinanzhof-Urteil vom 26.7.2001 VI R 55/00, BStBl. II 2002, 86; vom 30.11.2004 VIII R 6/03, BFH/NV 2005, 890). Vor Ablauf des Kalenderjahres steht die tatsächliche Höhe der Einkünfte und Bezüge zwangsläufig nicht fest, vielmehr ist insoweit nur eine mehr oder weniger sichere Prognose möglich, nach der die Familienkasse die Entscheidung über die Gewährung oder Nichtgewährung des Kindergeldes für das noch laufende Kalenderjahr trifft. Insofern wird die tatsächliche Höhe der Einkünfte und Bezüge nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres gegenüber der Prognoseentscheidung zwangsläufig nachträglich bekannt. Damit eröffnet § 70 Abs. 4 Einkommensteuergesetz stets eine Berichtigungsmöglichkeit, soweit die abschließende Prüfung nach Ablauf des Jahres ein Unter- oder Überschreiten des Grenzbetrages abweichend von der Prognoseentscheidung ergibt. Dies gilt nach der vom Senat als zutreffend erachteten Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 26.7.2001 VI R 55/00 (a.a.O.) auch dann, wenn die Familienkasse bei ihrer Prognoseentscheidung voraussichtliche Aufwendungen des Kindes als Werbungskosten berücksichtigt hat, die bei einer abschließenden Prüfung nicht mehr als Werbungskosten anerkannt werden, weil sie insoweit ihre Rechtsauffassung geändert hat. Entsprechendes muss auch für den umgekehrten Fall gelten, das bestimmte Aufwendungen im Rahmen der Prognoseentscheidungen als nicht abzugsfähig behandelt wurden, was sich nachträglich als rechtlich unzutreffend herausstellt. Insofern tragen derartige Prognoseentscheidungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht den Charakter der Vorläufigkeit in sich (Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 12.1.2006 14 K 4361/05 KG, nicht rechtskräftig; anderer Ansicht Spiegel in: Seewald/Felix, Kindergeldrecht, § 70 Einkommensteuergesetz Rz. 72).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Finanzgerichtsordnung. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 Abs. 1, 3 Finanzgerichtsordnung i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung

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Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, § 115 Abs. 2 Nr. 1 Finanzgerichtsordnung.