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Finanzgericht Münster·1 K 956/03 EZ·04.07.2004

Klage auf Eigenheimzulage abgewiesen: Angehörigenkauf wegen zinsloser Stundung nicht anerkannt

SteuerrechtEinkommensteuerrechtSteuerliche Begünstigungen/EigenheimzulageAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte Eigenheimzulage für den Erwerb eines Erbbaurechts von seinen Eltern. Das FG lehnte ab, weil der notariell geschlossene Kaufvertrag nicht wie zwischen Fremden vollzogen wurde: Die Eltern stunden den Kaufpreis zinslos über 20 Jahre, wodurch der Kapitalwert der Gegenleistung deutlich hinter dem vereinbarten Kaufpreis zurückblieb. Daher entfällt die steuerliche Anerkennung und damit die Basis für die Eigenheimzulage.

Ausgang: Klage auf Festsetzung der Eigenheimzulage ab 2002 abgewiesen, da Angehörigenkauf wegen zinsloser 20‑jähriger Stundung nicht wie unter Fremden vollzogen ist

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Vertrag zwischen nahen Angehörigen ist steuerlich nur zu berücksichtigen, wenn er bürgerlich-rechtlich wirksam geschlossen, inhaltlich dem unter Fremden Üblichen entsprechend und wie vereinbart vollzogen wird.

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Wird die vertragliche Hauptleistungspflicht (z. B. Zahlung des Kaufpreises) nicht zum vereinbarten Zeitpunkt erfüllt und statt dessen eine zinslose langfristige Stundung vereinbart, kann der Kapitalwert der Gegenleistung erheblich hinter dem Kaufpreis zurückbleiben und der Vertrag nicht wie unter Fremden vollzogen gelten.

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Teilweise Durchführung eines ursprünglich voll entgeltlichen Angehörigenvertrags führt zur Nichtberücksichtigung der Teilleistung; nur von vornherein teilentgeltliche Geschäfte sind steuerlich anerkennungsfähig.

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Bei Erbbaurechtskaufverträgen bildet der steuerlich maßgebliche Anschaffungsvorgang die Anschaffungskosten nach EigZulG; die Anerkennung dieser Kosten kann entfallen, wenn der zugrundeliegende Angehörigenvertrag nicht dem Fremdvergleich standhält.

Relevante Normen
§ 1, 2 und 4 EigZulG§ 8 EigZulG§ 311 b Abs. 1 BGB§ 311 b Abs. 1 Satz 2 BGB§ 135 Abs. 1 FGO§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

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Streitig ist die Gewährung einer Eigenheimzulage.

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Mit notariellem Vertrag vom 16.12.2001 (Notar M ..., Urk.-Nr. 81/2001) erwarb der Kl. von seinen Eltern das Erbbaurecht an dem Grundstück ...in ... nebst aufstehendem Gebäude zu einem am 01.04.2002 fälligen Kaufpreis von 144.000 Euro. Der Kl. bewohnt das Haus seit dem 30.04.2002.

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Im Verlauf des Verwaltungsverfahrens legte der Kl. die Vereinbarung mit seinen Eltern vom 09.03.2002 vor. Danach stunden die Eltern den Kaufpreis zinslos und verabreden, dass er ab dem 01.04.2002 in monatlichen Teilbeträgen von 600,00 Euro zu zahlen ist. Hinsichtlich der Höhe der monatlichen Zahlungen ist eine Wertsicherungsklausel vereinbart. Wegen der Einzelheiten wird auf die Vereinbarung vom 09.03.2002 Bezug genommen.

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Der Beklagte (Bekl.) lehnte die beantragte Festsetzung einer Eigenheimzulage ab 2002 durch Bescheid vom 13.11.2002 ab. Zur Begründung wies er darauf hin, der abgeschlossene Kaufvertrag sei nicht wie vereinbart durchgeführt und halte einem Fremdvergleich nicht stand.

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Zur Begründung des dagegen erhobenen Einspruches trug der Kl. vor, der Kaufvertrag und die Zusatzvereinbarung würden wie vereinbart durchgeführt. Ratenzahlung sei auch unter fremden Dritten nicht unüblich. Wegen der Ratenzahlung über 20 Jahre sei der Kaufpreis als Bemessungsgrundlage für die Eigenheimzulage entsprechend Anlage 9 a BewG abzuzinsen. Die abgezinsten Anschaffungskosten betrügen 88.408,80 Euro. Ab dem Jahr 2002 sei eine Eigenheimzulage von 1.278 Euro festzusetzen.

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Der Bekl. wies den Einspruch durch Einspruchsentscheidung (EE) vom 28.01.2003 zurück. Der Kaufvertrag sei steuerlich nicht zu berücksichtigen, weil er nicht wie unter fremden Dritten vollzogen worden sei. Der Kaufpreis sei nicht zum vertraglich vereinbarten Termin gezahlt worden. Obwohl sich der Kl. im Kaufvertrag für den Fall der nicht fristgerechten Kaufpreiszahlung zur Rückübertragung des Objektes verpflichtet habe, hätten die Eltern die Zusatzvereinbarung vom 09.03.2002 geschlossen und den Kaufpreis zinslos gestundet. Durch die gleichzeitig vereinbarte Ratenzahlung verzichteten sie freiwillig auf einen Betrag von 55.591 Euro (144.000 Euro ./. Kapitalwert des Kaufpreises 88.408,80 Euro). Eine derartige Kaufpreisminderung hätten die Verkäufer einem fremden Dritten gegenüber nicht hingenommen.

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Gegen die EE erhob der Kl. mit Schreiben vom 20.02.2003 Klage. Zur Begründung trägt er vor, mit der Vereinbarung vom 09.03.2002, die nicht notariell habe beurkundet werden müssen, sei die Kaufpreisfälligkeit zum 01.04.2002 entfallen. Der Kl. und die Eltern hätten ein zinsloses Darlehen vereinbart. Zu Gunsten der Eltern sei eine Rückauflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen.

9

Zu Unrecht bemängele der Bekl., dass die Eltern auf Zinseinkünfte bzw. auf einen Inflationsausgleich verzichtet hätten. In der Vereinbarung vom 09.03.20002 sei zum Inflationsausgleich eine Indexklausel vereinbart.

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Eine Gesamtbetrachtung bestätige die Ausgewogenheit der vertraglichen Hauptleistungspflichten. Die Eltern erhielten die vereinbarten monatlichen Raten, die ihnen als zusätzliche Rente dienten. Sie seien dinglich abgesichert und würden auf den Inflationsausgleich nicht verzichten.

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Der Kl. beantragt,

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den Bekl. unter Aufhebung der EE vom 28.01.2003 und des Bescheides über die Ablehnung der Festsetzung der Eigenheimzulage ab 2002 vom 13.11.2002 zu verpflichten, ab 2002 die Eigenheimzulage in Höhe von 1.278 Euro festzusetzen.

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Der Bekl. beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Kaufvertrag sei nach den Rechtsprechungsgrundsätzen zu Angehörigenverträgen steuerlich nicht anzuerkennen, weil der Kl. seine Hauptleistungspflicht, die Zahlung des Kaufpreises, nicht zum 01.04.2002 erfüllt habe. Stattdessen sei der Kaufpreis in der Zusatzvereinbarung über einen Zeitraum von 20 Jahren zinslos gestundet worden. Unter Berücksichtigung der vereinbarten monatlichen Raten entspreche diese Regelung einer Kaufpreisminderung von 55.591,20 Euro. Eine derartige Abrede halte dem Fremdvergleich nicht stand.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.

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Am 19.09.2003 hat ein Erörterungstermin stattgefunden. Der Senat hat am 05.07.2004 mündlich verhandelt. Auf die Protokolle wird verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Der Bekl. hat die beantragte Festsetzung der Eigenheimzulage zu Recht abgelehnt. Der Erbbaurechtskaufvertrag des Kl. mit seinen Eltern ist nach den Grundsätzen zur Anerkennung von Angehörigenverträgen steuerrechtlich nicht zu berücksichtigen.

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Nach §§ 1, 2 und 4 EigZulG haben unbeschränkt Steuerpflichtige unter bestimmten weiteren Voraussetzungen Anspruch auf Eigenheimzulage, die eine Wohnung anschaffen und diese Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Bemessungsgrundlage der Eigenheimzulage im Fall eines Erbaurechtskaufvertrages sind die Anschaffungskosten der Wohnung (§ 8 EigZulG). Beruht der Anschaffungsvorgang auf einem Kaufvertrag zwischen nahen Angehörigen, muss dieser Vertrag zu seiner steuerlichen Anerkennung bürgerlich-rechtlich wirksam geschlossen sein und inhaltlich dem unter fremden Üblichen entsprechen und auch wie vereinbart vollzogen werden (z.B. BFH, Urteil vom 19. Oktober 1999 IX R 39/99, BFHE 190, 173, BStBl II 2000, 224). Dabei ist die Überprüfung vor allem anhand der Hauptpflichten des Vertrages vorzunehmen (BFH, Urteil vom 15. Oktober 2002 IX R 46/01, BStBl II 2003, 243; vom 28. Juni 2002 IX R 68/99, BFH/NV 2002, 1391; vom 19. Oktober 1999 IX R 39/99, BStBl II 2000, 224).

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Diesen Anforderungen an die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen ist im Streitfall nicht Rechnung getragen. Zwar haben die Eltern den Vertrag durch Übereignung des Erbbaurechts an den Kl. erfüllt. Der Kl. ist seiner vertraglichen Hauptpflicht, der Zahlung des Kaufpreises von 144.000 Euro am 01.04.2002 (§ 2 des notariellen Kaufvertrages vom 16.12.2001), jedoch nicht in vollem Umfang nachgekommen. Dabei steht der steuerlichen Anerkennung des Vertrages grundsätzlich nicht entgegen, dass die Vertragsparteien durch Vereinbarung vom 09.03.2002 den Kaufpreisanspruch durch die Stundungsabrede in einen Darlehensanspruch der Veräußerer umgewandelt haben. Die Vertragsparteien haben jedoch eine zinslose Stundung mit einer Tilgungsabrede vereinbart, die zu einer vollständigen Tilgung der Darlehensverbindlichkeit in 20 Jahren führt. Auf diesem Hintergrund bleibt der Wert der Gegenleistung des Kl. an die Eltern am 01.04.2002 erheblich hinter dem vereinbarten Kaufpreis zurück. Die Zinslosigkeit führt aufgrund der erforderlichen Abzinsung dazu, dass der Kapitalwert der Darlehensforderung lediglich 88.408,80 Euro beträgt. Der Kl. hat gegenüber seinen Eltern die vereinbarte Gegenleistung nicht erbracht. Der Kaufvertrag ist daher nicht wie unter fremden Dritten vollzogen worden.

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Ist der Vertrag nur teilweise (Kapitalwertes des Darlehens) wie unter Fremden durchgeführt worden, bleibt auch die Teilleistung außer Betracht (BFH, Urteil vom 18. Januar 1990 IV R 50/88, BFH/NV 1990, 693; Urteil vom 22. April 1998 X R 163/94, BFH/NV 1999, 24). Zwar werden steuerrechtlich auch teilentgeltliche Rechtsgeschäfte zwischen Angehörigen anerkannt (vgl. z.B. BFH, Urteil vom 10. Juli 1986 IV R 12/81, BFHE 147, 63, BStBl II 1986, 811; Urteil vom 18. September 1991 XI R 18/89, BFH/NV 1992, 36; Urteil vom 10. Oktober 1991 XI R 1/86, BFHE 166, 136, BStBl II 1992, 239). Diese Rechtsprechung betrifft jedoch nur Rechtsgeschäfte, die von vornherein teilentgeltlich sind. Daraus ist nicht zu folgern, dass ein unter Angehörigen geschlossener voll entgeltlicher Vertrag selbst dann berücksichtigt werden muss, wenn er nur teilweise durchgeführt worden ist (BFH, Urteil vom 18. Januar 1990 IV R 50/88, BFH/NV 1990, 693).

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Auf diesem Hintergrund kann es der Senat letztlich dahinstehen lassen, ob der steuerrechtlichen Anerkennung der vertraglichen Vereinbarungen auch entgegenstünde, dass die Zusatzvereinbarung vom 09.03.2002 nicht notariell beurkundet worden ist (ein vereinbarter Teilerlass des Kaufpreises oder dessen langfristige Stundung bedarf der notariellen Beurkundung - § 311 b Abs. 1 BGB; Palandt-Heinrichs, § 311 b Tz. 43; BGH, Urteil vom 06. November 1981 V ZR 138/80, NJW 1982, 434), und welche Bedeutung dem Umstand zukäme, dass der Erbbaurechtskaufvertrag einschließlich der Zusatzvereinbarung dem ganzen Inhalt nach durch Auflassung und Grundbucheintragung trotz Formmangels zivilrechtlich gültig ist (§ 311 b Abs. 1 Satz 2 BGB).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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Die Revision wird nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.