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Finanzgericht Münster·1 K 6636/03 Kg·02.03.2005

Kindergeldanspruch bei laufender Berufsberatung trotz fehlender Bewerbungsnachweise

SteuerrechtEinkommensteuerrechtKindergeldrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte Kindergeld für ihren Sohn (Jg. 1979) für März–September 2003; die Beklagte lehnte ab, weil kein Nachweis eigener Bewerbungen und keine Registrierung als Bewerber vorgelegen habe. Das Finanzgericht gab der Klage statt. Es stellte fest, dass die Meldung bei der Berufsberatung und die Mitwirkung im Beratungsprozess ernsthafte Bewerbungsbemühungen darstellen, solange die Beratung nicht abgeschlossen ist. Ein Ruhen des Verfahrens wurde abgelehnt, da die Klägerin nicht zugestimmt hatte.

Ausgang: Klage gegen Ablehnung der Kindergeldfestsetzung für März–September 2003 stattgegeben; Bescheid aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Kindergeld nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG besteht, wenn ein volljähriges, aber noch nicht 27-jähriges Kind eine Berufsausbildung wegen fehlenden Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann.

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Voraussetzung des Anspruchs ist, dass sich das Kind ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht.

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Die Meldung bei der Berufsberatung und die Mitwirkung im dortigen Beratungs- und Eignungsfeststellungsverfahren können die Erforderlichkeit ernsthafter Bewerbungsbemühungen erfüllen, solange die Beratung nicht abgeschlossen ist.

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Vor Abschluss des Beratungsprozesses kann der Nachweis weiterer Eigenbemühungen in Form von Bewerbungen um Ausbildungsplätze nicht zwingend verlangt werden, da die Ausbildungseignung vorher noch nicht endgültig geklärt ist.

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Ein Ruhen des Verfahrens nach § 155 FGO setzt die Zustimmung beider Parteien voraus; eine Aussetzung nach § 74 FGO kommt nur in Betracht, sofern die Entscheidung des Rechtsstreits vom Ausgang des anderen Verfahrens abhängt.

Relevante Normen
§ 100 SGB III§ 102 SGB III§ 103 SGB III§ 79 a Abs. 3, 4 FGO§ 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c EStG§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c EStG

Tenor

Unter Aufhebung des Bescheides vom 20.10.2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.11.2003 wird der Beklagte verpflichtet, gegenüber der Klägerin für N U für die Monate März bis September 2003 Kindergeld in der gesetzlichen Höhe festzusetzen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten darüber, ob die Kindergeldfestsetzung zu Recht abgelehnt worden ist.

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Die Beklagte (Bekl.). lehnte den Antrag der Klägerin (Klin.) vom 01.09.2003 auf Festsetzung von Kindergeld für ihren am 18.06.1979 geborenen Sohn N durch Bescheid vom 20.10.2003 ab. Den dagegen erhobenen Einspruch wies die Bekl. durch Einspruchsentscheidung (EE) vom 18.11.2003 zurück. Zur Begründung führte sie aus, nach der Stellungnahme der Berufsberatung des Arbeitsamtes ... sei das Kind dort zwischen dem 13.02.2002 und 01.09.2003 gemeldet gewesen und sei zu Beratungsgesprächen eingeladen worden. Der Beratungsfall sei jedoch abgeschlossen, weil nach fachlicher Einschätzung der Berufsberatung keine Eignung für eine Ausbildung habe festgestellt werden können. Der anspruchsbegründende Status "Bewerber um eine berufliche Ausbildungsstelle" liege nur dann vor, wenn die Berufsberatung die Eignung des Kindes für eine Ausbildung feststelle. Eigene Bemühungen um eine Ausbildungsstelle seien nicht nachgewiesen worden.

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Mit Schreiben vom 10.12.2003 erhob die Klin. gegen die EE Klage. In der Begründung macht sie geltend, ihr Sohn N sei aufgrund einer entzündlichen Wirbel-, Hüft- und Schultergelenkerkrankung und eines Magen-Darmleidens behindert. Der Behinderungsgrad sei seit dem 17.12.2002 auf 70 v.H. festgestellt. Auf den Bescheid des Versorgungsamtes ... vom 27.01.2004 weise sie hin.

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Der Umstand, dass N nicht als Bewerber um einen Ausbildungsplatz registriert worden sei, beruhe auf einer unzutreffenden Einschätzung des Berufsförderungswerks ... . In diesem Zusammenhang sei ein Verfahren vor dem Sozialgericht ... (S 35 AL 261/03 Bl. 43) anhängig. Dort werde um den Anspruch des Sohnes auf Leistungen im Sinne der §§ 100, 102, 103 SGB III gestritten. Es sei nicht nachvollziehbar, was der Sohn mehr machen solle, als seinen Anspruch auf Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Berufsausbildung gerichtlich durchzusetzen. N habe Vorstellungen hinsichtlich einer Ausbildungsstelle geäußert. Er habe sich insbesondere für den Beruf des Sozialarbeiters interessiert. Insoweit sei er durch das Berufsförderungswerk ... nicht auf seine Eignung getestet worden, weil bereits eine Überbelegung dieses Berufszweiges vorhanden gewesen sei.

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N habe sich telefonisch um viele Ausbildungsstellen bemüht, jedoch stets Absagen erhalten. In fünf Fällen seien ihm Bewerbungsgespräche angeboten worden:

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Hotel C ... (13.02.2003)

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Restaurant U , O , ... (22.01.2004)

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Dachdeckerei P , ... (16.04.2003)

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Z , I (13.03.2003)

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Computer H , R

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Sie verweise auf die vorgelegten Bestätigungen von O , R und F und berufe sich auf deren Zeugnis.

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Die Klin. beantragt,

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den Bescheid der Bekl. vom 20.10.2003 in der Gestalt der EE vom 18.11.2003 aufzuheben und für N U Kindergeld für März bis September 2003 in der gesetzlichen Höhe festzusetzen.

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Die Bekl. beantragt,

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das Verfahren betreffend Kindergeld für die Monate März bis September 2003 bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren vor dem Sozialgericht ... (Aktenzeichen S 35 AI 261/03) ruhen zu lassen,

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hilfsweise, die Klage abzuweisen.

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Der Sohn sei beim Arbeitsamt ... nicht als Bewerber um einen Ausbildungsplatz registriert gewesen. Das Bemühen von N , einen Ausbildungsplatz zu erhalten, sei nicht hinreichend nachgewiesen. Die von der Klin. genannten Ausbildungsbetriebe seien angeschrieben worden. Das Hotel C habe nicht reagiert. Die Firma P GmbH habe die Bewerbung um einen Ausbildungsplatz zwar bestätigt. Der Sohn sei jedoch aufgrund seiner körperlichen Einschränkungen nicht für eine Ausbildung zum Dachdecker geeignet gewesen. Beim Restaurant U und bei Z habe sich N um einen Arbeitsplatz und nicht um eine Ausbildungsstelle beworben. Das Schreiben von Herrn R lasse nicht eindeutig erkennen, ob sich der Sohn um einen Arbeits- oder um einen Ausbildungsplatz bemüht habe. Aufgrund der Formulierungen "keine Verwendung" bzw. "keine passende Stelle" gehe die Bekl. davon aus, dass es sich um Bewerbungen um eine Arbeitsstelle gehandelt habe.

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Wenn die Klin. nunmehr selbst spätere Schreiben der Herren O , F und R vorlege, in denen die Bewerbung um eine Ausbildungsstelle bestätigt werde, sei anzunehmen, dass es sich um Gefälligkeitsbescheinigungen handele. Aufgrund der vorangegangenen Anfrage der Bekl. sei eine solche eindeutige Bestätigung nicht erteilt worden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die Kindergeldakte verwiesen.

21

Das Gericht hat durch Vernehmung des Herrn N U als Zeuge Beweis erhoben zu der Frage, ob sich N U um einen Ausbildungsplatz bemüht hat.

22

Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter an Stelle des Senats (§ 79 a Abs. 3, 4 FGO). Der Berichterstatter hat am 03.03.2005 mündlich verhandelt. Auf das Protokoll wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet. Die Bekl. hat es zu Unrecht abgelehnt, gegenüber der Klin. für N U Kindergeld für die Monate März bis September 2003 in der gesetzlichen Höhe festzusetzen.

25

Nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c EStG besteht für ein Kind, das das 18., aber - wie der am 18.06.1979 geborene N - noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann.

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Voraussetzung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c EStG ist es, dass sich das Kind ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht (Urteil vom 15.07.2003 VIII R 71/99, BFH/NV 2004, 473). Davon ist bei N im Streitzeitraum auszugehen.

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Nachdem N seine Ausbildung bei der Firma S mbH aus gesundheitlichen Gründen Mitte 2002 hatte abbrechen müssen, war er bis zum 01.09.2003 bei der Berufsberatung der Bekl. gemeldet, wurde dort beraten und auf seine Ausbildungseignung getestet. Durch die Meldung bei der Berufsberatung und die Mitwirkung bei der Ermittlung, ob und für welche Ausbildung er geeignet ist, hat er sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht. Das Bemühen beginnt mit der Beratung, deren Ziel es ist, dem Ratsuchenden vorzuschlagen, für welche Berufe er aufgrund seiner persönlichen Voraussetzungen überhaupt geeignet und eine Bewerbung auf einen Ausbildungsplatz sinnvoll ist. Es dauert an, solange der Beratungsprozess nicht abgeschlossen ist und das Kind daran im erforderlichen Umfang mitwirkt. Es entfällt nicht rückwirkend, wenn der Beratungsprozess - wie im Streitfall - zu dem Ergebnis führt, dass das Kind nicht ausbildungsgeeignet ist. Abgesehen davon, dass im vorliegenden Fall die gerichtliche Überprüfung der Verwaltungsentscheidung im Beratungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, kann vor Abschluss der Beratung durch die Verwaltung keine begründete Aussage zur Ausbildungseignung eines Kindes getroffen werden.

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Vor dem Hintergrund, dass auch aus Sicht der Arbeitsverwaltung im Streitzeitraum ungeklärt war, welche Berufsausbildung für N angesichts seiner gesundheitlichen Einschränkungen in Betracht kam, kann bis zur Klärung dieser Frage von ihm der Nachweis weiterer ernsthafter Eigenbemühungen in Form von Bewerbungen um einen Ausbildungsplatz nicht verlangt werden. Deshalb brauchte das Gericht für den Streitzeitraum der Frage nicht weiter nachgehen und die insoweit benannten Zeugen nicht zu hören, ob sich N bei den von ihm bezeichneten Betrieben um einen Ausbildungs- oder um einen Arbeitsplatz beworben hat.

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Ob nach (rechtskräftiger) Feststellung fehlender Ausbildungseignung noch von einem ernsthaften Bemühen um einen Ausbildungsplatz ausgegangen werden kann, wenn sich das Kind weiterhin um Ausbildungsplätze bewirbt, oder der Ausbildungswunsch im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c EStG unerheblich ist, weil seine Verwirklichung an den persönlichen Verhältnissen des Kindes scheitert, kann im Streitfall dahinstehen, weil eine solche Feststellung im Streitzeitraum noch nicht getroffen worden war.

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Dem Antrag der Beklagten, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Sozialgerichts ... im Rechtsstreit mit dem Aktenzeichen S 35 AL 261/03 ruhen zu lassen, war schon deshalb nicht zu entsprechen, weil das Gericht das Ruhen nur anordnen kann, wenn beide Parteien dies beantragen (§ 155 FGO i.V.m § 251 ZPO). Die Zustimmung der Klin. liegt jedoch nicht vor.

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Das Verfahren war auch nicht nach § 74 FGO auszusetzen. Die Entscheidung des Rechtsstreites hängt nicht vom Ausgang des o.g. sozialgerichtlichen Verfahrens ab. Insoweit wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.