ESt: Abweisung der Klage auf Anerkennung weiterer Reinigungskosten für Dienstkleidung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, Polizeibeamter, begehrte im Veranlagungsjahr 1999 die Anerkennung zusätzlicher Reinigungskosten für Dienstkleidung als Werbungskosten. Strittig war Umfang und Höhe der erforderlichen zusätzlichen Waschgänge sowie die Bemessung der Kosten je Waschgang. Das Finanzgericht schätzte die Kosten und hielt den vom Finanzamt angesetzten Pauschbetrag von 200 DM für ausreichend; die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Anerkennung weiterer Reinigungskosten für Dienstkleidung als Werbungskosten abgewiesen; vom Finanzamt angesetzter Betrag von 200 DM bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Typische Berufskleidung liegt vor, wenn die Bekleidung objektiv nahezu ausschließlich beruflich bestimmt ist und wegen der Eigenart des Berufs benötigt wird; dann sind auch Reinigungsaufwendungen Werbungskosten.
Reinigungskosten für typische Berufskleidung sind auch dann als Werbungskosten abziehbar, wenn die Reinigung in der privaten Waschmaschine erfolgt.
Kann der konkrete Aufwand nicht genau ermittelt werden, sind die Aufwendungen für die Reinigung der Berufskleidung nach freiem Ermessen bzw. durch Schätzung zu ermitteln.
Bei der Schätzung sind auch anteilige Abschreibungs- und Reparaturkosten der häuslichen Waschmaschine sowie Verbrauchsgrößen (Strom, Wasser, Waschmittel) zu berücksichtigen; der Steuerpflichtige muss seine Annahmen substantiiert darlegen, sonst kann das Gericht nach Lebenserfahrung kürzen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Streitig ist bei der Einkommensteuer (ESt) 1999 der Abzug von Reinigungskosten für Dienstbekleidung als Werbungskosten (Wk) bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
Der Kläger (Kl.) ist Polizeibeamter. Er verrichtet seinen Dienst in einer Einsatzhundertschaft. In der gemeinsam mit der Ehefrau abgegebenen ESt-Erklärung 1999 machte der Ehemann folgende Kosten für die Reinigung der Dienstkleidung in der privaten Waschmaschine geltend. Er legte 46 Arbeitswochen zu Grunde:
1. Hemden und T-Shirts
46 Waschgänge x 5,75 DM pro Waschgang 264,50 DM
2. Diensthosen
10 Waschgänge x 5,75 DM pro Waschgang 57,50 DM
3. Einsatzanzüge
16 Waschgänge x 4,80 DM pro Waschgang 73,50 DM
4. dienstlich geliefertes Sportzeug
46 Waschgänge x 5,75 DM pro Waschgang 264,50 DM
5. Winterparka
6 Waschgänge x 5,75 DM pro Waschgang 34,50 DM
6. Pullover
12 Waschgänge x 5,75 DM pro Waschgang 69,00 DM
7. dienstlich gelieferte Winterunterwäsche
23 Waschgänge x 5,25 DM pro Waschgang 120,75 DM
8. Dienstsocken
23 Waschgänge x 5,75 DM pro Waschgang 132,25 DM
Summe der Kosten: 1.016,50 DM
Der Kl. setzte als Kosten für jeden Waschgang Werte an, welche die Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände e. V. in Bonn ermittelt hat. Die Wertermittlung selbst legte er nicht vor.
In dem Besitz des Klägers befinden sich folgende dienstlich gelieferte Bekleidungsstücke:
5 T-Shirts Waschtemperatur 60 Grad
2 Unterziehrollis " 60 Grad
1 grüner Winterpullover " 40 Grad
2 Rollkragenpullover " 40 Grad
1 Kradpullover " 40 Grad
3 Uniformhosen " 30 Grad
2 normale Einsatzanzüge " 30 Grad
2 Einsatzanzüge KSA " 60 Grad
1 Winterparka " 40 Grad
2 Trainingsanzüge " 60 Grad
1 Sporthose " 95 Grad
1 Sporthemd " 95 Grad
2 Garnituren Thermounterwäsche " 95 Grad
2 Garnituren feuerhemmende Unterw. " 95 Grad.
Der Beklagte (Bekl.) berücksichtigte im ESt-Bescheid vom 14.08.2000 Kosten für die Reinigung der Dienstbekleidung i. H. v. 200 DM. Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos.
Mit seiner Klage begehrt der Kl. die Berücksichtigung von weiteren Reinigungskosten i. H. v. 816,50 DM. Der Kl. trägt ergänzend vor, im Rahmen seiner Tätigkeit in der Einsatzhundertschaft würde nahezu täglich Sport getrieben. Außerdem würden ständig Übungen abgehalten, um die Einsatzbereitschaft der Bediensteten in jeder Lage zu gewährleisten. Dazu gehörten auch Geländeübungen, welche auch bei schlechtem Wetter und bei aufgeweichtem und feuchtem Boden durchgeführt würden. Auf Grund dieses ständigen Trainings falle in erhöhtem Maße verunreinigte Wäsche an.
Der Kl. legte Stromabrechnungen der Jahre 1998 und 1999 vor. Für das Jahr 1999 ergab sich ein Rechnungsbetrag von 1.604,05 DM, für das Jahr 1998 ein Rechnungsbetrag von 1.531,53 DM. Weiter legte er den Kaufbeleg vom 3. Juli 2000 über einen S*******Waschautomaten zum Preis von 1.250 DM vor.
Er beantragt,
den Bescheides vom 14.08.2000 in Form der Einspruchsentscheidung vom 19.09.2000 aufzuheben und die ESt unter Berücksichtigung weiterer Reinigungskosten von 816,50 DM neu festzusetzen.
Der Bekl. beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, die Reinigungskosten für die dienstlich getragene Bekleidung seien zu schätzen, da eine genaue Ermittlung nicht möglich sei. Der Bekl. legte eine detaillierte Berechnung der Reinigungskosten vor.
Er ermittelte die Kosten für einen Waschgang wie folgt:
Anschaffungskosten der Waschmaschine: 1.200,00 DM
Waschmittelkosten je kg 5,00 DM
Stromkosten je kwh 0,28 DM
Wasserkosten Be- und Entwässerung je m3 6,00 DM
Waschgänge ohne Berufskleidung bei vier Personen 8
zusätzliche Waschgänge für Berufskleidung
1 Hemd je Arbeitstag bei 215 Arbeitstagen
und 10 Hemden je Waschgang 22
zusätzliche Waschgänge für Einsatzanzüge/Parka u.a. 80
Wasserverbrauch je Waschgang 55 l
Stromverbrauch je Waschgang 1 kwh
Waschmittelverbrauch je Waschgang 100 gr
Kosten je Waschgang:
anteilige Abnutzung der Waschmaschine 0,33 DM
Stromkosten 0,28 DM
Wasserkosten 0,33 DM
Waschmittelkosten 0,50 DM
Gesamtkosten je Waschgang 1,44 DM
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Blatt 28 der Prozessakte verwiesen. Später berechnete der Bekl. die Kosten für einen Waschgang ohne die anteilige Abnutzung der Waschmaschine erneut. Er kam zu Werten von 1,19 DM (Blatt 31) und 1,15 DM (Blatt 41 der Prozessakte) je Waschgang.
Der Bekl. trägt vor, bei der Ermittlung der Reinigungskosten sei zu berücksichtigen, dass sich bei einem Vier-Personen-Haushalt und einem Ansatz von zwei Waschgängen pro Person je Woche sowie weiteren 182 Waschgängen pro Jahr zusätzlich für die Dienstkleidung fast 600 Waschgänge pro Jahr ergäben. Unter der Berücksichtigung der Sonn- und Feiertage wären ca. 3 Waschgänge pro Tag durchzuführen. Dies entspreche nicht der Lebenserfahrung, denn allein schon die Kapazität zum Trocknen der Wäsche reiche nicht aus, um eine solche Menge zu bewältigen.
Der Berichterstatter hat den Rechtsstreit am 14.11.2001 erörtert. Auf das Protokoll wird Bezug genommen. Der erkennende Senat hat am 19.02.2002 in der Sache mündlich verhandelt. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.
Die Klage ist unbegründet.
Nach § 9 Abs. 1 S.1 Einkommensteuergesetz (EStG) sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Die Aufwendungen müssen objektiv durch die besonderen beruflichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen veranlasst sein und subjektiv zur Förderung seines Berufs getätigt werden. Zu den Werbungskosten gehören grundsätzlich nicht die Kosten für die Anschaffung, Instandhaltung und Reinigung von Bekleidung, da es sich um Kosten der allgemeinen Lebensführung handelt. Diese sind gem. § 12 Nr. 1 S. 2 EStG nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen. Allerdings sind Aufwendungen für typische Berufskleidung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG Werbungskosten. Um typische Berufskleidung handelt es sich, wenn die Bekleidung nach ihrer Beschaffenheit objektiv nahezu ausschließlich für die berufliche Verwendung bestimmt und wegen der Eigenart des Berufs nötig ist. Handelt es sich um typische Berufskleidung, sind auch die Aufwendungen für die Reinigung der Berufskleidung als Werbungskosten zu qualifizieren (Bundesfinanzhof (BFH) vom 29.06.1993, VI R 53/92, BStBl. II 1993, 838 m.w.N.; vom 23.02.1990, VI R 149/87, BFH/NV 1990, 765). Dies gilt auch dann, wenn die Berufskleidung zu Hause in der eigenen Waschmaschine gereinigt wird. Das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 S. 2 EStG ist insoweit nicht anzuwenden, auch wenn die Berufskleidung zusammen mit privater Wäschen in der häuslichen Waschmaschine gereinigt wird (BFH vom 29.06.1993, VI R 53/92, a.a.O.). Die Reinigungskosten sind, da eine genaue Ermittlung nicht vorgenommen werden kann, zu schätzen (BFH vom 29.06.1993, VI R 53/92 a.a.O.). In der Rechtsprechung wurden Werte von 1,40 DM je Waschgang bei einem zusätzlichen Waschgang je Woche (FG Berlin vom 22.10.1981, I 220/80, EFG 1982, 463) und nicht mehr als 200 DM (Hessisches Finanzgericht vom 28.10.1999, 13 K 851/99, EFG 2000, 562 und FG Münster vom 20.03.2001, 3 K 3986/00 E, nicht veröffentlicht) anerkannt.
Es handelt sich bei den vom Dienstherrn des Kl. zur Verfügung gestellten Kleidungsstücken um Berufskleidung (Uniformen). In dem hier zu entscheidenden Fall hat der Bekl. einen Betrag von 200 DM für die Reinigung der Berufskleidung berücksichtigt. Damit sind die Aufwendungen des Kl. für die Reinigung der Berufskleidung hinreichend berücksichtigt. Im Rahmen der dem Senat eingeräumten eigenen Schätzungsbefugnis, § 96 Abs. 1 S. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 162 Abgabenordnung, hält der Senat diesen Betrag für angemessen.
Der Senat schätzt zunächst die Kosten für jeden Waschgang mit 1,44 DM. Er folgt insoweit der ersten Berechnung des Bekl., die er für zutreffend hält. Da das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 S. 2 EStG nicht gilt (BFH vom 29.06.1993, VI R 53/92 a.a.O.), ist die anteilige Abnutzung der Waschmaschine in die Berechnung der Kosten für den einzelnen Waschgang mit einzubeziehen. Damit sind auch die anteiligen Kosten für eventuelle Reparaturen berücksichtigt. Der Ansatz der verbrauchsabhängigen Werte stellt ebenfalls eine zutreffende Schätzung dar, die sich der Senat zu Eigen macht. Der Stromverbrauch entspricht den Verbrauchswerten moderner Maschinen, die Kosten je kwh übersteigen nicht die vom Kl. nachgewiesenen Kosten. Auch die übrigen Kosten für Waschmittel sowie Frisch- und Abwasser entsprechen den realen Gegebenheiten. Gewisse Randunschärfen sind einer Schätzung immanent.
Die vom Kl. genannten Kosten für jeden Waschgang, welche die Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände e. V. in Bonn ermittelt haben soll, konnte der Senat nicht nachvollziehen. Der Kl. hat auch die Ermittlung dieser Werte nicht dargelegt.
Auch die Zahl der zusätzlichen Waschgänge, die für die Reinigung der Berufskleidung notwendig sind, kann nur geschätzt werden. Der Kl. hat in der mündlichen Verhandlung zugestanden, seine Berufskleidung werde auch zusammen mit privater Wäsche gewaschen. Der Senat kann der Behauptung des Kl., für die Reinigung der Berufskleidung seien 182 zusätzliche Waschgänge erforderlich, nicht folgen. Zusammen mit den vom Kl. angeführten 8 Waschgängen pro Woche für seine vierköpfige Familien wären insgesamt 598 Waschgänge pro Jahr notwendig. Das wären rund 2,3 Waschgänge pro Wochentag ohne Wochenenden. Nach Auffassung des Senats ist eine Schätzung von zwei zusätzlichen Waschgängen pro Arbeitswoche für Berufskleidung, also ein Betrag von 92 x 1,44 DM nicht zu niedrig. Selbst wenn man der Schätzung des Bekl. folgt, der für Hemden und Blusen 22 zusätzliche Waschgänge und für die übrige Berufskleidung weitere 80 Waschgänge, also fast 2 pro Arbeitswoche, angesetzt hat, ergibt sich ein Betrag von 146,88 DM. Insgesamt 102 zusätzliche Waschgänge berücksichtigen jedenfalls auch den Vortrag des Kl., auf Grund des häufigen Sports und der Übungen falle in größerem Umfang Schmutzwäsche an. Der von dem Bekl. berücksichtigte Betrag von 200 DM beinhaltet somit auf jeden Fall die Kosten für die Reinigung der Berufskleidung einschließlich etwaiger Kosten für das Bügeln.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.