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Finanzgericht Münster·1 K 6311/01 E·05.10.2004

T‑Kassen‑Zahlung für verfallene Urlaubsansprüche als Arbeitslohn, nicht § 24 EStG

SteuerrechtEinkommensteuerrechtLohnsteuerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt die Anerkennung einer Zahlung der T‑Kasse für verfallene Urlaubsansprüche als Entschädigung nach § 24 Nr.1a EStG. Das Finanzgericht weist die Klage ab und qualifiziert die Leistung als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Die Zahlung beruht auf tarifvertraglichen/arbeitsvertraglichen Ansprüchen (VTV/BRTV) und nicht auf einer neuen Rechts‑ oder Billigkeitsgrundlage.

Ausgang: Klage abgewiesen; Zahlung der T‑Kasse als Arbeitslohn und nicht als Entschädigung nach § 24 Nr. 1a EStG eingeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

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Zahlungen einer Sozialkasse zur Abgeltung verfallener Urlaubsansprüche, die auf tarifvertraglichen Regelungen beruhen und Bestandteil der arbeitsvertraglichen Ansprüche sind, sind als Arbeitslohn zu erfassen und nicht als Entschädigung im Sinn des § 24 Nr. 1a EStG.

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Eine Entschädigung i.S.d. § 24 Nr. 1a EStG setzt voraus, dass der Ersatzanspruch auf einer neuen Rechtsgrundlage oder einer Billigkeitsgrundlage beruht; Erfüllungsansprüche, die bereits im Rahmen des bisherigen Rechtsverhältnisses entstanden sind, sind keine Entschädigungen.

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Maßgeblich für die Qualifikation der Leistung ist, ob die Zahlung im Rahmen des bisherigen Rechtsverhältnisses erfolgt; Zahlungen, die lediglich bestehende arbeitsvertragliche oder tarifliche Ansprüche erfüllen, treten nicht an die Stelle der bisherigen Einnahmen.

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Die Leistung durch einen Dritten (z.B. Sozialkasse) im Auftrag des Arbeitgebers begründet für sich genommen keine neue Rechtsgrundlage und führt nicht zur Entschädigungsqualifikation, wenn sie lediglich Erfüllung arbeitsvertraglicher Ansprüche ist.

Relevante Normen
§ 24 EStG§ 24 Nr. 1a EStG§ 90 Abs. 2 FGO§ 135 Abs. 1 FGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

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Streitig ist, ob Leistungen der T-Kasse für verfallene Urlaubsansprüche als Entschädigung gemäß § 24 Einkommensteuergesetz (EStG) zu beurteilen sind.

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Der Kläger ist verheiratet und wird mit seiner Ehefrau zusammenveranlagt. Aufgrund der von ihm eingereichten Einkommensteuererklärung für 1997 setzte der Beklagte mit Bescheid vom 7. Oktober 1999 die Einkommensteuer auf 1.314,00 DM fest. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2000 teilte das Finanzamt X dem Beklagten mit, dass der Kläger im Jahr 1997 von der T-Kasse 7.232,46 DM als Entschädigung für verfallene Urlaubsansprüche i.S.d. § 15 des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) aus dem Jahr 1995 erhalten hat. Daraufhin änderte der Beklagte die Einkommensteuerfestsetzung 1997 und erhöhte die Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit um diesen Betrag.

4

Gegen den Änderungsbescheid vom 20. Dezember 2000 legte der Kläger am 16. Januar 2001 Einspruch ein, der durch Einspruchsentscheidung vom 18. Oktober 2001 zurückgewiesen wurde. Am 15. November 2001 legte der Kläger Klage ein, mit der er sein Ziel weiter verfolgt, die Zahlungen als Entschädigungen i.S.d. § 24 Nr. 1 EStG anzuerkennen.

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Der Kläger ist der Ansicht, dass die Zahlungen als Schadensersatz zu werten sind. Dies ergebe sich daraus, dass dem Kläger als Arbeitnehmer ein Anspruch gegen die T-Kasse zustehe, wenn ihm vom Arbeitgeber kein Urlaub gewährt worden sei oder die Urlaubsansprüche wegen Zeitablaufs gegenüber dem Arbeitgeber nicht geltend gemacht werden könnten. Die T-Kasse sei als eine Art Versicherung anzusehen. Die Zahlungen erfolgten nicht aufgrund des Arbeitsverhältnisses sondern aufgrund einer neuen Rechtsgrundlage.

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Der Kläger beantragt sinngemäß,

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die Einkommensteuerfestsetzung 1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.10.2001 dahingehend zu ändern, dass die Zahlung in Höhe von 7.232,46 DM als Entschädigung gemäß § 24 Nr. 1a EStG behandelt wird.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er verweist auf seine Einspruchsentscheidung, worin er bereits ausführte, dass die Zahlung aufgrund des Verzichts einer Urlaubsentgeltzahlung durch den Arbeitnehmer selbst entstanden sei. Statt Urlaub zu nehmen habe er gearbeitet und Arbeitslohn erhalten. Die Zahlung für den nicht genommenen Urlaub sei als zusätzliche Zahlung für diesen Zeitraum angefallen und vom Wortlaut des § 24 EStG nicht erfasst. Die Zahlungen der T-Kasse seien deshalb als Arbeitslohn zu werten.

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Die Parteien haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Der Senat entscheidet gemäß § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung.

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Die Klage ist unbegründet.

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Die Zahlung an den Kläger aufgrund des § 15 VTV stellt Arbeitslohn dar und ist keine Entschädigung i.S.d. § 24 Nr. 1a EStG.

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Unter dem Begriff der Entschädigung i.S.d. § 24 Nr. 1a EStG sind Zahlungen zu verstehen, die als Ersatz für einen Schaden durch den Wegfall von Einnahmen erfolgen. Allerdings muss der anstelle der bisherigen Einnahmen tretende Ersatzanspruch auf einer neuen Rechtsgrundlage oder Billigkeitsgrundlage beruhen (zuletzt BFH-Urteil vom 14. Januar 2004 X R 37/02, BFHE 205, 96, BStBl II 2004, 493 (498)). Soweit die Ansprüche bis zur zivilrechtlich gültigen Vertragsbeendigung bereits entstanden sind, handelt es sich um Erfüllungsansprüche, erst darüber hinaus geleistete Zahlungen können Entschädigungen i.S.d. § 24 EStG sein (BFH-Beschluss vom 15.6.2000 XI B 93/99, BFH/NV 2001, 26). Entscheidend ist damit die Frage, ob die Zahlungen im Rahmen des bisherigen Rechtsverhältnisses erfolgen oder nicht (BFH, BFHE 205, 96, BStBl II 2004, 493 (498)).

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Im vorliegenden Fall sind die Ansprüche des Klägers bereits dadurch entstanden, dass der Kläger Arbeitnehmer im Geltungsbereich des Tarifvertrags des Baugewerbes war. Die tarifvertraglichen Regelungen im Baugewerbe sind Bestandteil der arbeitsvertraglichen Regelungen zwischen dem Kläger und seinem Arbeitgeber gewesen und regelten in diesem Zusammenhang auch den Fall der Zahlung für nicht rechtzeitig genommenen Urlaub.

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Die Zahlung der T-Kasse an den Kläger erfolgt nämlich aufgrund des im Baugewerbes vorliegenden Sozialkassenverfahrens. Die T-Kasse erbringt als Sozialkasse i.S.d. § 3 des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) Leistungen im Urlaubs-, Lohnausgleichs- und Berufsausbildungsverfahren. Sie wird durch festgesetzte Beiträge der Arbeitgeber finanziert. Neben der Erstattung der vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer ausgezahlten Urlaubsvergütung (§ 13 VTV) und der Zahlung von Urlaubsabgeltung (§ 14 VTV) ist unter den dort genannten Bedingungen auch eine Entschädigung gemäß § 15 VTV an den Arbeitnehmer für verfallene Urlaubsansprüche auszuzahlen. Auf dieser Regelung beruht die Zahlung an den Kläger. In § 15 VTV heißt es wörtlich:

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Den Entschädigungsanspruch nach § 8 Nr. 8 BRTV hat der Arbeitnehmer unter Vorlage der Kopie des Arbeitnehmerkontoauszuges (...) schriftlich bei der T-Kasse zu beantragen (...)"

  1. Den Entschädigungsanspruch nach § 8 Nr. 8 BRTV hat der Arbeitnehmer unter Vorlage der Kopie des Arbeitnehmerkontoauszuges (...) schriftlich bei der T-Kasse zu beantragen (...)"
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§ 8 Nr. 8 Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) besagt:

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"Nach Verfall der Urlaubsansprüche oder Urlaubsabgeltungsansprüche hat der Arbeitnehmer innerhalb eines weiteren Kalenderjahres Anspruch auf Entschädigung gegenüber der Kasse in Höhe der Urlaubsvergütung, soweit Beiträge für die Urlaubsansprüche des jeweiligen Urlaubsjahres bereits geleistet worden sind. Dieser Anspruch besteht auch dann, wenn bis zum Ablauf von vier Kalenderjahren nach dem Verfall Beiträge nachentrichtet werden und nicht für die Erstattung von Urlaubsvergütungen bzw. die Zahlung von Urlaubsabgeltungen verwendet worden oder zum Ausgleich für geleistete Erstattungen zu verwenden sind. (...)"

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Aus diesen Vorschriften ergibt sich eindeutig, dass die Zahlungen lediglich Entgelt im Rahmen des Arbeitsverhältnisses sind. Sie entspringen dem Rechtsverhältnis des Bau-Arbeitnehmers zu seinem Arbeitgeber. Das Besondere ist lediglich die - wenn auch zeitlich befristete - Zahlung durch die T-Kasse als einem Dritten im Auftrag des Arbeitgebers. Zwecksetzung einer solchen Art der Zahlung ist aber nicht, an die Stelle entgangener Entnahmen treten. Im Augenblick der Zahlung liegen entgangene Einnahmen gerade noch nicht vor, da der Bau-Arbeitnehmer aufgrund der tariflichen Regelungen einen Anspruch auf diese hat, soweit der Arbeitgeber die Beiträge entrichtet hat. Eine Zahlung in Erfüllung einer neuen Rechtsgrundlage, vergleichbar etwa auch einer Abfindung, die anstelle der bisherigen arbeitsvertraglichen Ansprüche tritt, liegt eindeutig nicht vor, so dass die hier zu beurteilenden Zahlungen nicht als Entschädigung i.S.d. § 24 Nr. 1a EStG angesehen werden können. Die Zahlungen sind als Arbeitslohn im Streitjahr zu versteuern.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).