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Finanzgericht Münster·1 K 5893/02 E·15.06.2004

Klage gegen Rückforderung von Bergmannsprämien durch FG Münster abgewiesen

SteuerrechtEinkommensteuerrechtAbgabenordnungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger focht einen Rückforderungsbescheid über ausgezahlte Bergmannsprämien an, die sein Arbeitgeber bei untertägiger Tätigkeit entrichtet hatte. Streitgegenstand war, ob er als Arbeitnehmer des Bergbaus i.S. des BergPG/BergPDV Anspruch auf die Prämien hatte, obwohl er über Arbeitnehmerüberlassung beschäftigt war. Das FG Münster wies die Klage ab und entschied, dass die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen (arbeitsvertragliches Verhältnis zu einem Unternehmen des Bergbaus bzw. Bergbauspezialbetrieb) nicht vorlagen; arbeitsvertragliche Zusicherungen der Steuerfreiheit sind hierfür unbeachtlich. Die Rückforderung erfolgte zulässig nach § 37 Abs. 2 AO.

Ausgang: Klage gegen Rückforderung von Bergmannsprämien als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Bergmannsprämien nach dem BergPG setzt voraus, dass der Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis zu einem Unternehmen des Bergbaus steht und in bergbehördlich unterstellten Betrieben beschäftigt ist (§ 1 Abs. 1 BergPDV i.V.m. BergPG).

2

Unternehmen des Bergbaus sind nur solche, die selbst bergbehördlich unterstellte Betriebe unterhalten oder als Bergbauspezialbetriebe ständig spezifisch bergmännische Arbeiten in solchen Betrieben verrichten; reine Arbeitnehmerüberlasser sind nicht erfasst (§ 1 Abs. 2 BergPDV).

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Eine arbeitsvertragliche Zusicherung der Steuer- oder Sozialversicherungsfreiheit begründet keinen Anspruch auf eine steuerliche Begünstigung, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Steuerbefreiung fehlen.

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Bei Steuervergünstigungen kommt dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungs- und Abgrenzungsspielraum zu; eine unterschiedliche Behandlung ist nur verfassungswidrig, wenn sie willkürlich oder sachfremd erfolgt.

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Zulässig ist die Rückforderung zu Unrecht gewährter Steuervergünstigungen durch die Finanzverwaltung nach § 37 Abs. 2 AO.

Relevante Normen
§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BergPDV§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BergPDV§ 90 Abs. 2 FGO§ 37 Abs. 2 AO§ 1 Abs. 1 BergPG§ 6 Abs. 1 Nr. 3 BergPG i.V.m. § 1 Abs. 1 BergPDV

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt

Tatbestand

2

Die Beteiligten streiten darüber, ob Bergmannsprämien zu Recht zurückgefordert worden sind.

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Der Kläger (Kl.) war seit dem 01.12.1997 als Monteur bei der Firma C in F (C) angestellt. Die Arbeitgeberin zahlte ihm in den Streitjahren pro Untertageschicht eine Bergmannsprämie in Höhe von 10,00 DM aus. Insgesamt erhielt er im Bergmannsprämien in Höhe von

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1997 1998 1999

  1. 1997 1998 1999
5

150,00 DM 590,00 DM 890,00 DM

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(76,69 Euro) (301,66 Euro) (455,05 Euro)

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Mit Bescheid vom 25.02.2002 forderte der Bekl. die Bergmannsprämien vom Kl. zurück. Der Rückforderung lag eine Kontrollmitteilung des Finanzamtes zugrunde, das bei der Arbeitgeberin des Kl. eine Lohnsteuer-Außenprüfung durchgeführt hatte. Die Lohnsteueraußenprüfer vertraten die Auffassung, die Prämien seien zu Unrecht gezahlt worden. Zwar seien Arbeitnehmer der Firma C zur Erledigung von Aufgaben aus dem Bereich des Bergbaus unter Tage eingesetzt worden. Der Einsatz sei auch in Betrieben erfolgt, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstellt seien. Die Arbeitnehmer hätten jedoch nicht, wie es das Gesetz über Bergmannsprämien (BergPG) und die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Bergmannsprämien (BergPDV) verlangen würden, in einem Arbeitsverhältnis zu einem Unternehmen des Bergbaus gestanden. Die Firma C als Arbeitgeberin habe nicht der bergbehördlichen Aufsicht unterlegen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BergPDV). Sie sei auch keine Bergbauspezialgesellschaft i.S. des § 1 Abs. 2 Nr. 2 BergPDV. Der Unternehmenszweck der Firma C beschränke sich auf die Überlassung von Arbeitnehmern. Sie selbst habe sich gegenüber dem Auftraggeber (Deutsche Steinkohle AG) nicht verpflichtet, begünstigte Arbeiten im Rahmen eines Werk- oder Werklieferungsvertrages zu erbringen, sondern lediglich Arbeitnehmerüberlassungsverträge geschlossen.

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Mit Schreiben vom 18.03.2002 erhob der Kl. gegen den Rückforderungsbescheid Einspruch. Zur Begründung verwies er auf die Ziffer 5 seines Arbeitsvertrages mit der Firma C. Dort sei ausdrücklich vereinbart, dass die ihm pro Schicht gezahlte Bergmannsprämie steuer- und sozialversicherungsfrei bleibe.

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Der Bekl. wies den Einspruch durch Einspruchsentscheidung (EE) vom 15.10.2002 zurück. In der Begründung hielt er an der von der Lohnsteuer-Außenprüfung vertretenen Rechtsauffassung fest. Ergänzend wies er darauf hin, die arbeitsvertragliche Zusicherung der Steuerfreiheit sei in diesem Zusammenhang unerheblich.

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Zur Begründung der mit Schreiben vom 04.11.2002 gegen die EE erhobenen Klage trägt der Kl. vor, die Firma C sei ein Spezialbetrieb, der ausschließlich und allein Tätigkeiten für den Bergbau ausführe. Der Kl. sei im Rahmen seiner Beschäftigung stets unter Tage eingesetzt worden. Die Bergmannsprämie sei im Zusammenhang mit den besonderen Erschwernissen zu sehen, die sich aus der Untertagearbeit ergäben. Entgegen der Auffassung des Bekl. sei nach dem Zweck des Gesetzes über die Bergmannsprämie die vom Arbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit maßgebend. Unerheblich sei die Einordnung des jeweiligen Unternehmens. Andernfalls würden Arbeitnehmer, die gleichen Belastungen aus der Untertagearbeit ausgesetzt seien, unterschiedlich behandelt.

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Der Kl. beantragt,

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die EE vom 15.10.2002 und den Rückforderungsbescheid vom 25.02.2002 aufzuheben.

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Der Bekl. beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er hält an seiner im Verwaltungsverfahren vertretenen Rechtsauffassung fest.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.

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Am 25.03.2003 hat ein Erörterungstermin stattgefunden. Auf das Protokoll wird verwiesen.

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Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 90 Abs. 2 FGO.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Der Bekl. ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kl. keine Bergmannsprämie zusteht. Er hat die gezahlte Bergmannsprämie daher zu Recht zurückgefordert (§ 37 Abs. 2 AO).

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Nach § 1 Abs. 1 BergPG erhalten Arbeitnehmer des Bergbaus, die unter Tage beschäftigt werden, Bergmannsprämien. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 BergPG i.V.m. § 1 Abs. 1 BergPDV sind Arbeitnehmer des Bergbaus die Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Unternehmen des Bergbaus stehen und in den der bergbehördlichen Aufsicht unterstellten Betrieben beschäftigt werden. Unternehmen des Bergbaus sind nach § 1 Abs. 2 BergPDV

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1) Unternehmen, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstellte Betriebe unterhalten

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2) Unternehmen, soweit sie ständig Schachtbau oder andere bergbauliche Aufschließungs- und Vorrichtungsarbeiten als spezifisch bergmännische Arbeiten in den unter Nummer 1 bezeichneten Betrieben verrichten (Bergbauspezialbetriebe).

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Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Soweit dem Kl. die Bergmannsprämie ausgezahlt worden war, hatte er zwar als Arbeitnehmer unter Tage im Bereich des Bergbaus in Betrieben gearbeitet, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstellt waren. Der Kl. war jedoch kein Arbeitnehmer des Bergbaus i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 BergPDV.

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Er stand nicht in einem Arbeitsverhältnis zu einem Unternehmen des Bergbaus. Arbeitgeber des Kl. war die C, die mit Bergbauunternehmen Arbeitnehmerüberlassungsverträge geschlossen hatte, selbst aber nicht der bergbehördlichen Aufsicht unterstand (§ 1 Abs. 1, 2 Nr. 1 BergPDV).

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Es handelte sich bei der C auch nicht um einen Bergbauspezialbetrieb, weil die Firma selbst nicht ständig Schachtbau oder andere bergbauliche Aufschließungs- und Vorrichtungsarbeiten als spezifisch bergmännische Arbeiten in bergbehördlicher Aufsicht unterstellten Betrieben verrichtete (§ 1 Abs. 1, 2 Nr. 2 BergPDV). Die C stellte den betreffenden Unternehmen im Rahmen von Arbeitnehmerüberlassungsverträgen lediglich die zur Durchführung dieser Maßnahmen erforderlichen Arbeitnehmer zur Verfügung. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 1 Abs. 2 Nr. 2 BergPDV muss das arbeitgebende Unternehmen selbst die genannten Tätigkeiten verrichten.

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Zu Unrecht rügt der Kl. die Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG. Dabei kann dahinstehen, ob die Steuerbefreiung unter dem Gesichtspunkt des Leistungsfähigkeitsprinzips insgesamt überhaupt verfassungsgemäß ist (Bedenken bei Bergkemper in HHR § 3 Nr. 46 EStG Rz. 2). Selbst wenn die Steuerbefreiung verfassungsgemäß ist, wird sie dem Kl. nicht unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG verwehrt.

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Die Bergmannsprämie hat den Charakter einer Steuervergünstigung. Bei der Schaffung von Steuervergünstigungen ist dem Gesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit eingeräumt. Bei der Schaffung von Steuervergünstigungen ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, innerhalb einer ihm zustehenden weitgehenden Gestaltungsfreiheit zu entscheiden, welche Elemente der zu vergleichenden Lebensverhältnisse er als maßgebend für eine Ungleichbehandlung ansieht (BFH-Beschluss vom 16.1.1996 X B 138/95, BFH/NV 1996, 402). Es ist nicht zu untersuchen, ob er die zweckmäßigste und gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat, insbesondere nicht willkürlich verfahren ist. Die Bindung des Gesetzgebers an den Gleichheitssatz bedeutet in diesem Zusammenhang, dass er die Leistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten verteilen darf, sondern den Kreis der Begünstigten sachgerecht abgrenzen muss (BFH, Urteil vom 15.05.1981 VI R 23/77, BFHE 133, 483, BStBl II 1981, 636).

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Ob die Abgrenzung des Personenkreises im BergPG sachgerecht ist, bestimmt sich nach Anlass und Ziel der Prämiengewährung. Ziel der gesetzlichen Maßnahme ist nicht die Gewährung einer allgemeinen Erschwerniszulage als Ausgleich für die psychische und physische Belastung der Untertagearbeit. Eine solche sozial- und gesundheitspolitische Zielrichtung verfolgt das Gesetz über Bergmannsprämien nicht. Sinn und Zweck des Gesetzes über die Bergmannsprämien ist es, durch die Zahlung der Bergmannprämie einen besonderen Anreiz für die Arbeit unter Tage zu schaffen und auf diese Weise einer Abwanderung der Arbeitskräfte aus dem Bergbau entgegenzuwirken. Die Anknüpfung an die Erschwernisse der Untertagearbeit war erforderlich, weil sie als ursächlich für die unerwünschte Abwanderung aus dem Bergbau angesehen wurde (BFH, Beschluss vom 15.11.1961 VII 190/58 U, BFHE 74, 4, BStBl III 1962, 3; Urteil vom 15.05.1981 VI R 23/77, BFHE 133, 483, BStBl II 1981, 636).

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Es ist bei dieser Zielsetzung nicht sachfremd, die begünstigte Personengruppe nicht allein tätigkeitsbezogen zu bestimmen, sondern sie darüber hinaus unternehmensbezogen zu definieren und an die Unternehmen des Bergbaus zu binden. Der Arbeitnehmer einer Firma, die ihre Mitarbeiter an andere Firmen verleiht, kann prinzipiell auch in anderen Bereichen als dem Bergbau eingesetzt werden. Die Verbindung zum Bergbau ist gegenüber einem Arbeitnehmer gelockert, dessen Arbeitgeber ein Unternehmen des Bergbaus ist.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.