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Finanzgericht Münster·1 K 5675/04 E·24.11.2005

Zahlungen an Inhaberin eines Wohnungsrechts nicht als Werbungskosten abziehbar

SteuerrechtEinkommensteuerrechtAbzugsfähigkeit von AufwendungenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger begehrten für 2001/2002 den Abzug geleisteter Zahlungen an die Mutter als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung. Streitpunkt war, ob die Zahlungen beruflich veranlasst oder private Lebenshaltungskosten sind. Das FG Münster wies die Klage ab und führte aus, die Zahlungen seien als Nutzungsentgelt typische Wohnungskosten und von § 12 Nr. 1 EStG erfasst. Eine Anerkennung als dauernde Last oder als Verzicht auf das Wohnungsrecht scheitert mangels notarieller Vereinbarung.

Ausgang: Klage gegen Nichtberücksichtigung der Zahlungen als Werbungskosten abgewiesen; Zahlungen sind Lebenshaltungskosten nach § 12 Nr. 1 EStG

Abstrakte Rechtssätze

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Aufwendungen für typische Wohnungskosten, die der privaten Lebensführung zuzurechnen sind, sind nach § 12 Nr. 1 EStG vom Abzug als Werbungskosten ausgeschlossen, auch wenn ein Zusammenhang mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung besteht.

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Zahlungen an den Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen Wohnungsrechts für die Nutzung der überlassenen Wohnung sind grundsätzlich als Nutzungsentgelt zu qualifizieren und gehören zu nicht abzugsfähigen Lebenshaltungskosten.

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Die Anerkennung einer Zahlung als dauernde Last i.S.v. § 10 Nr. 1a EStG setzt eine entsprechende Vereinbarung im Zusammenhang mit der Überlassung der Wohnung voraus; bloße freiwillige Leistungen genügen nicht.

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Zur Aufhebung oder zum Verzicht auf ein eingetragenes Wohnungsrecht bedarf es einer notariell beurkundeten Erklärung; Zahlungen ohne entsprechende notarielle Vereinbarung begründen keinen rechtsgeschäftlichen Verzicht und sind steuerlich nicht als Verzichtsleistung anzuerkennen.

Relevante Normen
§ 12 Nr. 1 EStG§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG§ 2 Satz 1 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 7 EStG§ 12 Nr. 1 Satz 1 EStG§ 12 EStG§ 10 Nr. 1a Satz 1 EStG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

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Streitig ist, ob Zahlungen für die Nutzung einer überlassenen Wohnung in den Streitjahren 2001 und 2002 Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung darstellen.

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Mit Notarvertrag vom 17. Dezember 1976 hat die Mutter des Klägers diesem eine Eigentumswohnung im Erdgeschoss des Hauses F-Straße 8 in S im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen. Die Kläger wohnten zu dieser Zeit in einer anderen Wohnung im gleichen Haus, die in ihrem Eigentum stand. Die Mutter des Klägers behielt sich die Nutzung der übertragenen Wohnung vor und ließ sich ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnungsrecht im Grundbuch eintragen. Dieses Wohnungsrecht beinhaltete auch die Möglichkeit, die Wohnung entgeltlich oder unentgeltlich an nahe Angehörige zur Nutzung zu überlassen.

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Im Jahr 1995 ist die Mutter des Klägers aus der übertragenen Wohnung ausgezogen und zu ihrer Tochter gezogen. Die Kläger sind daraufhin in diese Wohnung eingezogen. Ihre bisherige Wohnung haben sie an die Klägervertreterin als Praxisräume vermietet. Die Klägervertreterin war auf Grund der Lage nicht bereit gewesen, die Wohnung, aus der die Mutter ausgezogen war, zu mieten.

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Die Kläger zahlten im Streitjahr 2001 3.500 DM und im Streitjahr 2002 3.687 Euro an die Mutter des Klägers. Sie beantragten im Rahmen der abgegebenen Einkommen-steuererklärungen für die Streitjahre zunächst die Berücksichtigung der Zahlungen als dauernde Last. Dazu gab die Klägervertreterin im Schreiben vom 16.2.1998 wörtlich an:

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"In Anlehnung hieran (Wert des Wohnungsrechts mit 4.000 DM) einigte man sich auf einen Monatsbetrag von 250,00 DM zur Abgeltung des Wohnrechts. Dieser Betrag wird monatlich per Dauerauftrag angewiesen." Der Monatsbetrag ist ab November 2001 auf 500 DM erhöht worden. In 2002 zahlten die Kläger für acht Monate dann einen höheren Monatsbetrag von 333,00 Euro.

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Der Beklagte hat die Zahlungen der Kläger an die Mutter des Klägers in den Einkommensteuerbescheiden 2001 und 2002 vom 24. September 2003 nicht zum Abzug zugelassen. Hiergegen haben die Kläger am 23. Oktober 2003 Einsprüche eingelegt. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens wurde seitens der Klageseite vorgetragen, dass die Zahlungen an die Mutter des Klägers als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zum Abzug zuzulassen seien. Die Einsprüche sind durch Einspruchsentscheidung vom 29. September 2004 als unbegründet abgewiesen worden. Hiergegen haben die Kläger am 29. Oktober 2004 Klage eingelegt.

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Die Kläger sind der Ansicht, dass die Zahlung durch die Vermietung veranlasst ist. Dies ergebe sich daraus, dass nur die obere Wohnung der Kläger vermietet werden konnte. Die Kläger hätten daraufhin die Wohnung der Mutter beziehen und zur Abgeltung die vereinbarten Zahlungen leisten müssen. Es handele sich deshalb um Ausgleichszahlungen, die im Zusammenhang mit der Vermietung der eigenen Wohnung stünden. Ansonsten hätten die Kläger überhaupt keine Mieteinnahmen erzielen können.

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Die Kläger beantragen,

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den Einkommensteuerbescheid für 2001 in Gestalt der Einspruchsent-

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scheidung vom 29. September 2004 dahingehend zu ändern, dass bei

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den Einkünften aus V+V weitere 3.500 DM als Werbungskosten zum Abzug

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zugelassen werden und dass der Einkommensteuerbescheid 2002 in Ge-

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stalt der Einspruchsentscheidung vom 29. September 2004 dahingehend

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zu ändern ist, dass bei den Einkünften aus V+V weitere 3.686,16 Euro als

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Werbungskosten zum Abzug zugelassen werden.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er verweist auf seine Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor, dass es an dem für den Abzug von Werbungskosten notwendigen Zusammenhang fehle.

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Durch Beschluss vom 12. Mai 2005 ist die Entscheidung über die Rechtsstreitigkeiten auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden. Dieser hat in der mündlichen Verhandlung vom 25. November 2005 die Klagen 1 K 5675/04 E und 1 K 5677/04 E, die jeweils die einzelnen Streitjahre betrafen, verbunden. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat die Klägervertreterin auf verschiedene Urteile hingewiesen (Bl. 67-71 d. GA mit Az.: 1 K 5675/04). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Die vorliegenden Aufwendungen sind nicht als Werbungskosten berücksichtigungsfähig, da sie zumindest auch durch die private Lebensführung veranlasst worden sind und deshalb unter das Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG fallen.

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Werbungskosten sind gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erweiterung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind dies dabei grundsätzlich alle durch diese Einkunftsart veranlassten Aufwendungen. Ein Abzug von Werbungskosten scheidet aber trotz eines vorliegenden Zusammenhangs dann aus, wenn die Aufwendungen für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familie aufgewandt werden. Dies legt § 12 Nr. 1 Satz 1 EStG ausdrücklich fest. Soweit diese private Veranlassung dabei nicht nur unerheblich ist, überlagert der Zusammenhang zu der nicht einkommensteuerbaren privaten Lebensführung den ebenfalls vorliegenden Zusammenhang zu den entsprechenden Einkünften i.S.d. § 2 Satz 1 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 7 EStG (BFH-Urteil vom 7. Dezember 2005 IX R 38/03, BFH/NV 2005, 1937 m.w.N.).

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Im vorliegenden Fall stellen die hier geltend gemachten Aufwendungen Nutzungsentgelt für die von der Mutter des Klägers überlassenen und mit einem Wohnungsrecht belasteten Wohnung dar. Sie gleichen Mietzahlungen, die die Kläger an die Mutter für das Wohnung dort zu zahlen haben. Wohnungskosten sind aber Aufwendungen, die typischerweise zu den nicht abzugsfähigen Lebenshaltungskosten gehören (Schmidt-Drenseck, § 12 EStG, Rz. 25 m.w.N.).

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Die hier geltend gemachten Zahlungen sind auch nicht als dauernde Last oder als Zahlung für einen Verzicht auf das Wohnungsrecht zu qualifizieren. Für das Vorliegen einer dauernden Last i.S.d. § 10 Nr. 1a Satz 1 EStG fehlt es bereits an der notwendigen Vereinbarung im Zusammenhang mit der Überlassung der Wohnung. Die Kläger hatten sich in diesem Zusammenhang nicht zu einer Zahlung verpflichtet. Die Berücksichtigung der Zahlung als Zahlung für eine Art Verzicht der Mutter auf das Wohnungsrecht scheidet deshalb aus, weil eine entsprechende notarielle Vereinbarung nicht abgeschlossen worden ist. Einer solchen der notariellen Erklärung vom 17. Dezember 1976 ebenbürtigen Erklärung bedarf es aber, um eine Aufhebung des Wohnungsrechtes herbeizuführen (so auch FG Baden-Württemberg, Urteil vom 3. September 2004, Az. 5 K 268/03, Haufe-Index 1383697). Die von der Klägervertreterin im Schreiben vom 15.2.1998 dargelegte Vereinbarung reicht hierzu nicht aus. Sie zeigt vielmehr, dass die Mutter des Klägers die Nutzung der Wohnung entgeltlich an die Kläger als Angehörige überlassen hat, was sie nach dem notariellen Vertrag vom 17. Dezember 1976 auch durfte.

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Die von Klägerseite nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Kopien betreffen den vorliegenden Fall nicht. Dort geht es vielmehr um die Frage der Anerkennung von wechselseitigen Vermietungsfällen. Dies betrifft die Einkünfteerzielungsabsicht und damit die Einnahmeseite. Im vorliegenden Fall ist dagegen die Einkünfteerzielungsabsicht unstreitig gegeben, da die Kläger an einen fremden Dritten, nämlich die Klägervertreterin, vermieten. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung hatte deshalb nicht zu erfolgen.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO.