Kindergeld für Grenzpendlerin mit geringfügiger Beschäftigung: kein Anspruch nach EStG/BKGG/VO 1408/71
KI-Zusammenfassung
Eine in den Niederlanden wohnhafte Niederländerin begehrte als in Deutschland geringfügig Beschäftigte Kindergeld ab Dezember 1997. Streitig war, ob ein Anspruch nach EStG, BKGG oder unmittelbar aus Art. 73 VO (EWG) 1408/71 besteht. Das FG wies die Klage ab, weil es an Wohnsitz/gewöhnlichem Aufenthalt bzw. an (fiktiver) unbeschränkter Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG fehlte und die Klägerin zudem nicht arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Auch europarechtlich sei sie mangels Versicherungspflicht nicht „Arbeitnehmerin“ i.S.d. VO 1408/71; ein Verstoß gegen Art. 39/43 EG-Vertrag liege nicht vor.
Ausgang: Klage auf Gewährung von Kindergeld für in den Niederlanden wohnhafte geringfügig Beschäftigte abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Kindergeld nach § 62 Abs. 1 EStG setzt Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt im Inland oder unbeschränkte bzw. auf Antrag fingierte unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 2 oder Abs. 3 EStG voraus.
Die Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig nach § 1 Abs. 3 EStG erfordert einen Antrag sowie den Nachweis der dort genannten Einkünftegrenzen; ohne Antrag und Nachweis besteht kein Kindergeldanspruch.
Ein Anspruch auf Kindergeld nach § 1 Abs. 1 BKGG setzt u.a. ein Versicherungspflichtverhältnis zur Arbeitslosenversicherung nach § 24 SGB III oder Versicherungsfreiheit nach § 28 SGB III voraus; eine geringfügige Beschäftigung ist nach § 27 Abs. 2 SGB III regelmäßig versicherungsfrei und erfüllt diese Voraussetzung nicht.
Für den Anspruch auf Familienleistungen nach Art. 73 VO (EWG) 1408/71 ist in Bezug auf deutsche Familienleistungen „Arbeitnehmer“ nur, wer nach Anhang I (Deutschland) für den Fall der Arbeitslosigkeit pflichtversichert ist oder entsprechende Anschlussleistungen erhält.
Die Versagung von Kindergeld wegen fehlender Arbeitlosenversicherungspflicht bei geringfügiger Beschäftigung verstößt nach der EuGH-Rechtsprechung zur Auslegung von Anhang I der VO 1408/71 nicht gegen Art. 39 EG-Vertrag (Freizügigkeit) und begründet auch keine Ungleichbehandlung i.S.d. Art. 43 EG-Vertrag (Niederlassungsfreiheit).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Klägerin (Klin.) als Grenzpendlerin und geringfügig Beschäftigter Kindergeld zu gewähren ist.
Die Klin. ist Niederländerin. Sie ist mit einem Deutschen verheiratet, das Ehepaar lebt in *********, Niederlande. Die Klin. war 1998 bei der Firma **** GmbH in *******, Deutschland, geringfügig beschäftigt. Sozialversicherungsbeiträge wurden nicht gezahlt. Der Arbeitgeber entrichtete pauschalierte Lohnsteuer. Der Ehemann der Klin. war in den Niederlanden als Arbeitnehmer vollzeitbeschäftigt.
Für das am 18.12.1997 geborene gemeinsame Kind J**** erhielt der Ehemann der Klin. von den zuständigen Behörden in den Niederlanden den so genannten "Kinderbijslag" i.H.v. monatlich hfl 104,88. Im März 1998 beantragte die Klin. Kindergeld beim Beklagten (Bekl.). Durch Bescheid vom 27.05.1998 lehnte der Bekl. die Gewährung von Kindergeld ab, weil die Klin. weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland habe und auch nicht nach § 1 Abs. 2 oder Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unbeschränkt steuerpflichtig sei. Eine Gewährung von Kindergeld nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) komme ebenfalls nicht in Betracht, da die Klin. keine für den Fall der Arbeitslosigkeit pflichtversicherte Erwerbstätigkeit ausübe.
Die Klin. legte erfolglos Einspruch ein. Ihre Klage begründet sie damit, die Nichtgewährung von Kindergeld führe zu einer mittelbaren Diskriminierung von Frau und Familie. Eine Einkommensteuerpflicht sei nicht gegeben, da sie ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis ausübe. Daher komme eine unmittelbare Gewährung von Kindergeld nach dem EStG nicht in Betracht. Auch eine Gewährung von Kindergeld nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 BKGG unmittelbar sei nicht möglich, da sie nicht in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis stehe. Nach Art. 73 der Verordnung 1408/71 der Europäischen Gemeinschaft über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft, Nr. L 149 vom 5. Juli 1971) (im folgenden: EG-VO 1408/71) stehe ihr aber unmittelbar Kindergeld zu. Sie sei Arbeitnehmerin im Sinne des Art. 1 EG-VO 1408/71, daher habe sie nach Art. 73 EG-VO 1408/71 Anspruch auf Kindergeld als sog. Familienleistung, denn deutsche Arbeitnehmer erhielten ebenfalls Kindergeld.
Die Klin. beantragt,
ihr ab Dezember 1997 Kindergeld zu gewähren.
Der Bekl. beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, der Klin. stehe weder gemäß § 62 Abs. 1 EStG Kindergeld zu, da sie nicht unbeschränkt bzw. fiktiv unbeschränkt steuerpflichtig sei, noch stehe ihr Kindergeld gem. § 1 Abs. 1 des BKGG zu, da sie nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt sei. Auch aus dem europäischen Recht habe sie keinen unmittelbaren Anspruch auf Kindergeld. Im übrigen bezieht sich der Bekl. auf die Ausführungen in seiner Einspruchsentscheidung (EE) vom 6. Juli 1998.
Der damals zuständige Berichterstatter hat den Rechtsstreit am 26.08.1999 erörtert. Auf die Niederschrift wird Bezug genommen. Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage ist zulässig. Für Streitigkeiten um die Gewährung von Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) ist der Rechtsweg zu den Finanzgerichten eröffnet. Gem. § 33 Abs. 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist der Finanzrechtsweg in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegen-heiten gegeben, so weit die Abgaben der Gesetzgebungskompetenz des Bundes unterliegen und durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Seit dem 01.01.1996 wird das Kindergeld nach § 31 Satz 3 EStG als Steuervergütung gezahlt. Für die Durchführung des Familienleistungsausgleichs gem. § 31 EStG ist das Bundesamt für Finanzen zuständig, welchem die Bundesanstalt für Arbeit ihre Dienststellen als Familienkassen zur Verfügung stellt (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 Finanzverwaltungsgesetz (FVG)). Die Familienkassen der Bundesanstalt für Arbeit gelten gem. § 5 Abs. 1 Nr. 11 FVG als Bundesfinanzbehörden, soweit sie den Familienleistungsausgleich durchführen.
Soweit die Klin. die Gewährung von Kindergeld nach dem BKGG bzw. als soziale Leistung unmittelbar aus europäischem Recht begehrt, ist der erkennende Senat gem. § 17 Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) zur Entscheidung berufen. Gem. § 17 Abs. 2 GVG entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtswegs unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Der Finanzrechtsweg ist - wie oben dargelegt - gegeben. Damit hat das Gericht des zulässigen Rechtsweges die Kompetenz, aber auch die Verpflichtung, den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden (vgl. Kissel, Kommentar zum GVG, 3. Aufl., 2001 § 17 Rn. 48). An der Zuständigkeit des erkennenden Senats auch für eine Entscheidung über die Gewährung von Kindergeld nach dem BKGG bzw. unmittelbar aus europäischem Recht ändert die Eröffnung des Rechtswegs zur Sozialgerichtsbarkeit gem. § 15 BKGG nichts, da der von der Klin. geltend gemachte Anspruch auch auf Vorschriften des EStG gestützt werden kann. Für diese Streitigkeiten ist der Rechtsweg zu den Finanzgerichten eröffnet. Wegen § 17 Abs. 2 GVG liegt keine ausschließliche Entscheidungskompetenz der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit für die Gewährung von Kindergeld nach dem BKGG vor.
2. Die Klage ist jedoch unbegründet.
a) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Kindergeld nach den Vorschriften des EStG. Gem. § 62 Abs. 1 EStG hat Anspruch auf Kindergeld, wer im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland nach § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird. Gem. § 1 Abs. 2 EStG sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig deutsche Staatsangehörige, die bestimmte weitere Voraussetzungen erfüllen müssen. Gem. § 1 Abs. 3 EStG werden auf Antrag natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG haben. Die gesamten Einkünfte müssen im Kalenderjahr mindestens zu 90 v. H. der deutschen Einkommensteuer (ESt) unterliegen oder die nicht der deutschen ESt unterliegenden Einkünfte dürfen nicht mehr als 12.000 DM im Kalenderjahr betragen.
Die Klin. hatte weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, daher scheidet ein Kindergeldanspruch nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG aus. Sie ist auch nicht nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 1 Abs. 2 EStG kindergeldberechtigt, da sie nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Schließlich scheidet eine Kindergeldberechtigung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 b i. V. m. § 1 Abs. 3 EStG aus, da die Klin. weder einen Antrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gestellt hat noch nachgewiesen hat, dass ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 v. H. der deutschen ESt unterliegen.
b) Die Klin. hat auch nach dem BKGG keinen Anspruch auf Kindergeld. Gem. § 1 Abs. 1 BKGG erhält Kindergeld, wer nach § 1 Abs. 1 und 2 EStG nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist und auch nicht nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird und in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesanstalt für Arbeit nach § 24 des 3. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III - beinhaltet die Arbeitsförderung und damit auch die Arbeitslosenversicherung -), steht, oder versicherungsfrei nach § 28 Nr. 1 SGB III ist. In einem Versicherungspflichtverhältnis stehen gem. § 24 SGB III Personen, die als Beschäftigte oder aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig sind. Gem. § 27 Abs. 2 SGB III sind Personen in einer geringfügigen Beschäftigung versicherungsfrei. Eine geringfügige Beschäftigung lag gem. § 8 des SGB IV in der 1998 geltenden Fassung vor, wenn die Beschäftigung regelmäßig weniger als fünfzehn Stunden in der Woche ausgeübt wurde und das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 620 Deutsche Mark nicht überstieg. Die Klin. ging nach eigenem Vortrag nur einer geringfügigen Beschäftigung nach. Dass sie aus sonstigen Gründen nach § 24 Abs. 1 SGB III versicherungspflichtig war, ist nicht ersichtlich. Sie war somit nicht versicherungspflichtig nach § 27 Abs. 2 i. V. m. § 24 SGB III.
Gem. § 28 SGB III sind Personen nicht versicherungspflichtig, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, einen Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsrente haben oder wegen einer Minderung ihrer Leistungsfähigkeit für den Arbeitsmarkt auf Dauer nicht mehr verfügbar sind. Diese Voraussetzungen erfüllte die Klin. ebenfalls nicht. Sie fiel damit auch nicht unter den Anwendungsbereich des § 28 SGB III.
c) Auch unter Beachtung des europäischen Rechts ist der Klin. kein Kindergeld zu gewähren. Denn die Klin. fällt nicht unter den Regelungsbereich der EG-VO 1408/71 und kann daher aus Art. 73 der EG-VO 1408/71 keinen Anspruch auf Kindergeld herleiten. Nach Artikel 73 EG-VO 1408/71 hat ein Arbeitnehmer, der den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegt, für seine Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, einen Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates, als ob diese Familienangehörigen im Gebiet dieses Staates wohnen. Nach Art. 1 der EG-VO Nr. 1408/71 ist der Begriff Arbeitnehmer definiert als
"a) ... jede Person,
die gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken, die von den Zweigen eines Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer oder Selbstständige erfasst werden, pflichtversichert oder freiwillig weiter versichert ist; die im Rahmen eines für alle Einwohner oder die gesamte erwerbstätige Bevölkerung geltenden Systems der sozialen Sicherheit gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken pflichtversichert ist, die von den Zweigen erfasst werden, auf die diese Verordnung anzuwenden ist,
- die gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken, die von den Zweigen eines Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer oder Selbstständige erfasst werden, pflichtversichert oder freiwillig weiter versichert ist;
- die im Rahmen eines für alle Einwohner oder die gesamte erwerbstätige Bevölkerung geltenden Systems der sozialen Sicherheit gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken pflichtversichert ist, die von den Zweigen erfasst werden, auf die diese Verordnung anzuwenden ist,
wenn diese Person auf Grund der Art der Verwaltung oder der Finanzierung dieses Systems als Arbeitnehmer oder Selbstständiger unterschieden werden kann oder wenn sie bei Fehlen solcher Kriterien im Rahmen eines für Arbeitnehmer oder Selbstständige errichteten Systems oder eines Systems der Ziffer III gegen ein anderes in Anhang I bestimmtes Risiko pflichtversichert oder freiwillig weiter versichert ist oder wenn auf sie bei Fehlen eines solchen Systems in dem betreffenden Mitgliedstaat die Anhang I enthaltene Definition zutrifft;
- wenn diese Person auf Grund der Art der Verwaltung oder der Finanzierung dieses Systems als Arbeitnehmer oder Selbstständiger unterschieden werden kann oder
- wenn sie bei Fehlen solcher Kriterien im Rahmen eines für Arbeitnehmer oder Selbstständige errichteten Systems oder eines Systems der Ziffer III gegen ein anderes in Anhang I bestimmtes Risiko pflichtversichert oder freiwillig weiter versichert ist oder wenn auf sie bei Fehlen eines solchen Systems in dem betreffenden Mitgliedstaat die Anhang I enthaltene Definition zutrifft;
die gegen mehrere Risiken, die von den unter diese Verordnung fallenden Zweigen erfasst werden, im Rahmen eines für die gesamte Landbevölkerung nach den Kriterien des Anhangs I geschaffenen einheitlichen Systems der sozialen Sicherheit pflichtversichert ist;
- die gegen mehrere Risiken, die von den unter diese Verordnung fallenden Zweigen erfasst werden, im Rahmen eines für die gesamte Landbevölkerung nach den Kriterien des Anhangs I geschaffenen einheitlichen Systems der sozialen Sicherheit pflichtversichert ist;
..."
Nach Anhang I der EG-VO 1408/71, Buchstabe C "Deutschland" gilt für einen deutschen Träger der Familienleistungen im Sinne des Artikels. 1 Buchstabe a) Ziffer II der Verordnung "als Arbeitnehmer, wer für den Fall der Arbeitslosigkeit pflichtversichert ist oder im Anschluss an diese Versicherung Krankengeld oder entsprechende Leistungen erhält; ..."
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in der Rechtssache C-266/95 Pascual Merino García gegen die Bundesanstalt für Arbeit am 12. Juli 1997 (EUGHE I 1997, 3279 - 3315) und in den verbundenen Rechtssachen C-4/95 und C-5/95 Fritz Stöber und José Manuel Piosa Pereira am 30. Januar 1997 (EUGHE I 1997, 511 - 548) zum Grundsatz der Freizügigkeit (jetzt Art. 39 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 25. März 1957 in der Fassung mit den Änderungen durch den Vertrag vom 2.10.1997, BGBl. 1998 II, S. 386, in Kraft seit 1.05.1999 (EG-Vertrag), damals Art. 48 des EG-Vertrags) entschieden, dass Arbeitnehmer für Zwecke der Gewährung von Familienleistungen nach deutschem Recht gem. Art. 73 der EG-VO 1408/71 nur ist, wer der Definition des Art. 1 a Ziffer II i. V. m. Anhang I Abschnitt I Unterabschnitt C der Verordnung entspricht. Als Arbeitnehmer i. S. d. Art. 73 der EG-VO Nr. 1408/71 ist daher nur anzusehen, wer in einem der in dem Anhang genannten Systeme pflichtversichert ist.
Diese Voraussetzungen erfüllte die Klin. nicht. Als geringfügig Beschäftigte war sie nicht Arbeitnehmerin im Sinne von Anhang I Absatz I Buchstabe C, der EG-VO 1408/71, welcher für die Bundesrepublik Deutschland die Definition des Begriffs Arbeitnehmer in Art. 1 Buchstabe a) Ziffer II näher bestimmt. Denn sie war - wie oben bereits dargelegt - nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung.
In der Versagung des Kindergeldes liegt auch kein Verstoß gegen den in Art. 39 EG-Vertrag niedergelegten Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer. Nach Art. 39 Abs. 2 EG-Vertrag umfasst die Freizügigkeit der Arbeitnehmer die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen. Dann müsste das Kindergeld als Bestandteil der Entlohnung oder als Arbeitsbedingung anzusehen sein. Der Senat kann diese Frage dahinstehen lassen. Denn nach Auffassung des EuGH verstößt die von ihm vorgenommene Auslegung des Arbeitnehmerbegriffs des Anhangs I Abschnitt I Unterabschnitt C der EG-VO 1408/71 gegen keine Bestimmung des EG-Vertrages, also auch nicht gegen Art. 39 Abs. 2 EG-Vertrag (vgl. Urteile des EuGH C-266/95 Pascual Merino García vom 12. Juli 1997, a.a.O. und C-4/95 und C-5/95 Fritz Stöber und José Manuel Piosa Pereira vom 30. Januar 1997, a.a.O). Da die Klin. nicht Arbeitnehmerin im Sinne der EG-VO 1408/71 ist und schon deshalb aus dieser keinen Anspruch auf Kindergeld herleiten kann, und diese Verordnung in dieser Auslegung - und damit in der Wirkung im vorliegenden Fall - auch nicht gegen Art. 39 Abs. 2 EG-Vertrag verstößt, brauchte der Senat die Frage, ob das Kindergeld als Bestandteil der Entlohnung oder als Arbeitsbedingung im Sinne des Art. 39 Abs. 2 EG-Vertrag anzusehen ist, nicht zu entscheiden.
Schließlich kommt auch keine Verletzung des Grundsatzes der Niederlassungsfreiheit nach Art. 43 EG-Vertrag (vorher Art. 52 EG-Vertrag) in Betracht. Denn die Klin. müsste aufgrund ihres Wohnsitzes in den Niederlanden anderes behandelt werden, als ein Deutscher, der seinen Wohnsitz in den Niederlanden hat und in Deutschland geringfügig beschäftigt war. Das ist nicht der Fall, denn - abgesehen von bestimmten Sondertatbeständen in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BKGG - hat ein deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz im Ausland auch bei Ausübung einer geringfügigen und pauschal versteuerten Beschäftigung in Deutschland keinen Anspruch auf Kindergeld.
Da der EuGH die EG-VO 1408/71 als mit dem EG-Vertrag vereinbar angesehen hat, und der erkennende Senat sich dieser Auffassung angeschlossen hat, war eine Vorlage an den EuGH nicht geboten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.