ESt 1998: Versorgungsrente an Witwe als dauernde Last trotz weiterer Nachlasswerte
KI-Zusammenfassung
Der Kläger machte monatliche Zahlungen von 3.000 DM an seine Mutter als dauernde Last nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG geltend, die testamentarisch an die Übernahme des Vermessungsbüros geknüpft waren. Das FG erkannte die Zahlungen als Sonderausgaben an und änderte den ESt-Bescheid 1998. Eine testamentarische Betriebsübertragung (Vermächtnis) ist steuerlich einer vorweggenommenen Erbfolge gleichzustellen; entscheidend ist die Übertragung einer ertragbringenden, existenzsichernden Wirtschaftseinheit. Die unterlassene Anpassung an eine Wertsicherungsklausel ließ den Rechtsbindungswillen und den Versorgungscharakter nicht entfallen; die Revision wurde wegen Abweichung von BFH-Rechtsprechung zugelassen.
Ausgang: Klage erfolgreich; Sonderausgabenabzug für Versorgungsleistungen anerkannt und ESt 1998 herabgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Wiederkehrende Leistungen, die an die Übertragung einer ertragbringenden, existenzsichernden Wirtschaftseinheit zur Versorgung des überlebenden Ehegatten geknüpft sind, können als dauernde Last nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbar sein.
Eine durch letztwillige Verfügung angeordnete Betriebsübertragung gegen Versorgungsleistungen ist steuerrechtlich dem Übergabefall im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gleichzustellen, wenn sie dem Versorgungsgedanken und nicht der Verrentung eines Erbteils dient.
Für die Qualifikation als Versorgungsleistung ist maßgeblich, dass das übertragene Vermögen im Übergabezeitpunkt existenzsichernd ist; die Ertragsprognose orientiert sich am durchschnittlichen Nettoertrag des Übergabejahres und der beiden Vorjahre.
Bei Versorgungsleistungen ist im Rahmen des Fremdvergleichs vorrangig zu prüfen, ob ein Rechtsbindungswille besteht; Abweichungen wie die Nichtanwendung einer Wertsicherungsklausel führen regelmäßig nicht zur Versagung der Anerkennung.
Die Versorgungsbedürftigkeit des überlebenden Ehegatten wird bei der Anordnung von Versorgungsleistungen grundsätzlich widerlegbar vermutet; ein Wegfall der Abziehbarkeit kommt nur bei evidenter Überversorgung in Betracht.
Tenor
Unter Änderung des Einkommensteuer-Bescheides 1998 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. Juli 2000 wird die Einkommensteuer auf 11.004,00 DM festgesetzt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Abzugsfähigkeit von Zahlungen des Klägers an seine Mutter als dauernde Lasten gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1 a) Einkommensteuergesetz (EStG).
Der Kläger war im Streitjahr als Vermessungsingenieur selbständig tätig und erzielte aus dieser Tätigkeit Einkünfte in Höhe von 153.241,- DM. Das Vermessungsbüro übernahm der Kläger nach dem Tode seines Vaters I M am 4. Juli 1994.
Der Vater des Klägers erzielte auf Grund seiner Tätigkeit als Vermessungsingenieur in den Jahren vor seinem Tod die folgenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb:
1991 145.752 DM
1992 137.132 DM
1993 86.427 DM
Die Übernahme des Vermessungsbüros erfolgte aufgrund letztwilliger Verfügung des Vaters in dem gemeinschaftlichen Testament der Eltern des Klägers vom 1. Dezember 1993, in dem unter anderem Folgendes bestimmt wurde:
1. Beim Tode eines Ehegatten tritt der verbliebene Ehegatte das Alleinerbe an.
2. Nach dem Tode beider Eheleute treten die Kinder - nachfolgend angegeben - das Nacherbe an (Berliner Urteil!)
...
Wenn I M als Erster stirbt, so wird wie folgt verfügt:
J M übernimmt sofort als Erbe das väterliche Vermessungsbüro. Die vorhandenen Lebensversicherungen des I M sollen nach Auszahlung durch die Versicherung wie folgt verwandt werden:
DM 30.000,- (dreißigtausend) fließen auf das Firmenkonto Nr. 101023790 der Stadtsparkasse Gelsenkirchen.
Der gesamte Restbetrag soll je zur Hälfte zur Tilgung der Darlehen für die beiden bebauten Grundstücke "..." und "..." verwandt werden.
...
Die verbleibenden Restschulden werden weiter durch das Büro getilgt bis die eingehenden Mietzinsen die Belastung tragen.
...
V M erhält nach dem Ableben des I M eine monatliche Nettorente von DM 3.000,-- (Dreitausend). Diese Rente wird vom Büro gezahlt und ist den laufenden Rentenerhöhungen anzupassen.
...
Die Versicherungssummen der Lebensversicherungen der V M sind nach ihrem Ableben gleichmäßig zur Tilgung der Hypotheken (...) zu verwenden (...)."
Der Kläger überwies seiner Mutter im Streitjahr jeweils zum Monatsbeginn per Dauerauftrag 3.000,- DM. Eine Anpassung an die laufenden Rentenerhöhungen erfolgte nicht. Die gezahlten 36.000,- DM jährlich machte der Kläger in seiner Einkommensteuererklärung für 1998 als Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1 a) EStG in Form der dauernden Last geltend.
Die Mutter des Klägers erbte von ihrem Ehemann folgende Vermögensgegenstände:
Eigentumswohnung, ...
hälftiger Anteil der im gemeinsamen Eigentum stehenden Eigentumswohnung,...
Sparguthaben in Höhe von 11.228,- DM
Ansprüche aus Lebensversicherungen in Höhe von 421.460,- DM
Die Mutter des Klägers übernahm Schulden in Höhe von 518.582,- DM.
Von den Auszahlungsbeträgen der Lebensversicherungen wurden entsprechend dem gemeinschaftlichen Testament zunächst 30.000,- DM auf ein Konto des Vermessungsbüros gezahlt. Nach Begleichung der angefallenen Beerdigungskosten in Höhe von 20.571,- DM wurden 348.259,22 DM im Oktober 1994 zur Tilgung der auf den vererbten Grundstücken lastenden Schulden verwandt.
Unter Berücksichtigung der den Mieteinnahmen gegenüber stehenden Ausgaben (ohne Abschreibung für Abnutzung) und den zu leistenden Darlehenstilgungen wiesen die Grundstücke ... und In der ... folgende wirtschaftlichen Unterdeckungen auf:
... In der Esch 23
in 1994 - 27.134,85 DM - 17.414,45 DM
in 1996 - 6.009,00 DM - 7.064,00 DM
in 1998 - 6.494,00 DM - 2.280,00 DM
Entsprechend der testamentarischen Regelung kam der Kläger nach dem Erbfall für den Unterschiedsbetrag zwischen den Darlehensaufwendungen (Zinsen und Tilgung) und den Mieteinnahmen auf.
Die Klägerin übertrug diese Grundstücke im Mai 1995 gegen Vorbehaltsnießbrauch auf ihre Töchter.
Die Mutter des Klägers erzielte vor dem Tod des Herrn I M lediglich Einkünfte aus einem 1/2 Miteigentumsanteil an einem Mietwohngrundstück. Die Einkünfte hieraus betrugen
in 1993 9.232,- DM
in 1994 14.595,- DM
in 1996 11.458,- DM
in 1998 17.894,- DM
Dieses Grundstück veräußerte sie gegen Gewährung einer dauernden Last in Höhe von 1.500 DM am 8. Juni 2001. Der Kaufpreis wurde kreditiert und monatlich ab dem 1. August 2001 mit einer Annuität von 1.500 DM gezahlt.
Darüber hinaus bezog sie seit dem 4. Juli 1994 eine Witwenrente in Höhe von monatlich 302,11 DM und seit dem 1. September 1994 eine Altersrente in Höhe von monatlich 775,45 DM. Ob die Mutter des Klägers daneben auch über eigene Lebensversicherungen verfügte, ist zwischen den Parteien streitig geblieben. In den Einkommensteuererklärungen 1995 wurden 7.720 DM an Lebensversicherungsprämien als Sonderausgaben, in der Einkommensteuer-Erklärung 1996 3.365 DM als Sonderausgaben geltend gemacht.
Mit Einkommensteuerbescheid für 1998 vom 27. April 1999 versagte der Beklagte den Sonderausgabenabzug gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1 a) EStG mit der Begründung, die Zahlungen an die Mutter des Klägers stellten nicht abzugsfähige Unterhaltszahlungen dar. Zwar könnte grundsätzlich auch eine letztwillige Verfügung Entstehungsgrund für eine dauernde Last im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 a) EStG sein. Dies gelte aber nur für den Fall, dass der Empfänger der Zahlungen kein existenzsicherndes Vermögen aus der Erbmasse erhalten habe.
Mit den vererbten Mietwohngrundstücken habe die Mutter des Klägers jedoch existenzsicherndes Vermögen erhalten.
Gegen den Einkommensteuerbescheid legte der Kläger Einspruch ein.
Mit Einspruchsentscheidung vom 18. Juli 2000 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Das übertragene Grundvermögen sei aufgrund der im Testament vorgesehenen Schuldentilgung zur Existenzsicherung ausreichend gewesen. Darüber hinaus verbleibende Zins- und Tilgungslasten hätten durch einen Verkauf eines der Mietwohngrundstücke und Verwendung des Kaufpreises zu Tilgungszwecken weiter gemindert werden können. Einem Sonderausgabenabzug ständen zudem die Grundsätze über die Behandlung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen entgegen. Zum einen seien die Rechte und Pflichten der Beteiligten nicht klar und eindeutig vereinbart. Weder sei der Umfang des übertragenen Vermögens, noch der jeweilige Zeitpunkt der Zahlung genau bezeichnet. Zum anderen sei die tatsächliche Durchführung der testamentarischen Verfügung zu beanstanden, da die Zahlungen nicht wie vorgesehen den laufenden Rentenerhöhungen angepasst wurden.
Mit seiner am 18. August 2000 erhobenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Einspruchsentscheidung. Entgegen der Auffassung des Beklagten habe er das Vermessungsbüro nicht aufgrund einer letztwilligen Verfügung seines Vaters übertragen bekommen, sondern durch seine Mutter im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Seine Mutter habe aus der Erbmasse, aufgrund der fortdauernden wirtschaftlichen Unterdeckung der geerbten Grundstücke, auch kein weiteres existenzsicherndes Vermögen erhalten. Die nicht vorgenommene Anpassung der monatlichen Zahlungen reiche nicht aus, die steuerliche Anerkennung des Übertragungsvertrages in Form des Testamentes in seiner Gesamtheit zu versagen. Maßgeblich für die steuerliche Anerkennung sei der Wille der Beteiligten sowie die wirtschaftliche Betrachtungsweise. Wirtschaftlich gewollt habe der Erblasser, dass seine Frau aus den Erträgen des Vermessungsbüros versorgt werde. Eine Verwertung des geerbten Grundvermögens sei ihr rechtlich als nichtbefreite Vorerbin nicht möglich gewesen. Eigene Lebensversicherungen der Mutter seien ihm nicht bekannt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Einkommensteuerbescheid vom 27. April 1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. Juli 2000 dahingehend zu ändern, dass weitere Sonderausgaben in Höhe von 36.000 DM als dauernde Last steuermindernd berücksichtigt werden
und im Unterliegensfall
die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
und im Unterliegensfall
die Revision zuzulassen.
Er wendet ein, Rechtsgrund für die Übertragung des Vermessungsbüros sei eine letztwillige Verfügung des Erblassers in Form eines Vermächtnisses und keine Vereinbarung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zwischen dem Kläger und seiner Mutter gewesen. Hinsichtlich der Frage, ob das geerbte Grundvermögen für die Mutter des Klägers existenzsichernd war, seien auch die übrigen Einkünfte, insbesondere die Renten der Mutter zu berücksichtigen. Aufgrund der Ausgaben in den Einkommensteuererklärungen 1995 und 1996 müsse auch davon ausgegangen werden, dass die Mutter des Klägers eigene Lebensversicherungen gehabt hätte.
Nach dem Wortlaut sowie Sinn und Zweck des gemeinschaftlichen Testamentes sei die Mutter des Klägers als befreite Vorerbin anzusehen.
Am 17. Februar 2004 hat in dieser Sache ein Erörterungstermin stattgefunden, wegen des Inhalts wird auf das Protokoll verwiesen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Steuerakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Entgegen der Auffassung des Beklagten stellen die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen Sonderausgaben im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 a) EStG dar.
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a) EStG sind Sonderausgaben auch die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhenden Renten und dauernden Lasten, soweit sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind. Voraussetzung eines Sonderausgabenabzugs ist grundsätzlich eine wirtschaftliche Belastung des Verpflichteten. Daran soll es im Allgemeinen fehlen, wenn einem Erben aufgrund letztwilliger Verfügung Aufwendungen auferlegt werden, die den Wert des erhaltenen Nachlasses nicht übersteigen (BFH-Urteil vom 4. April 1989 X R 14/85, BFHE 157, 88, BStBl. II 1989, 779). Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH gilt dies jedoch nicht für Leistungen, die anlässlich einer Betriebs- oder Vermögensübergabe im Wege vorweggenommener Erbfolge vorbehalten worden sind, wie etwa Altenteils- und ihnen gleichstehende Versorgungsleistungen (BFH-Urteil vom 26. November 2002 X R 11/01, BFHE 204, 192, DStR 2004, 448).
Nicht jede Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen führt jedoch zu einer dauernden Last in diesem Sinne, vielmehr muss eine, schon beim Übertragenden, ertragbringende, existenzsichernde Wirtschaftseinheit überlassen werden (BFH-Urteil vom 25. März 1992 X R 100/91 BFHE 168, 243, BStBl II 1992, 803 und BFH-Urteil vom 25. November 1992 X R 34/89 BFHE 170, 76, BStBl II 1996, 663). Dabei müssen die Versorgungsleistungen aus den erzielbaren Nettoerträgen des übergebenen Vermögens gezahlt werden können, hinsichtlich der insoweit erforderlichen Ertragsprognose ist der durchschnittliche Nettoertrag des Jahres der Übergabe und der beiden vorangegangenen Jahre zugrunde zu legen (Beschluss des GrS des BFH vom 12. Mai 2003 GrS 1/00, BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95). Ein übertragener Betrieb stellt Vermögen in diesem Sinne dar, wenn das Unternehmen im Zeitpunkt der Übergabe über einen positiven Substanzwert oder Ertragswert verfügt (Beschluss des GrS des BFH vom 12. Mai 2003 GrS 2/00, BFHE 202, 477, BStBl II 2004, 100). Dies ist im vorliegenden Fall gegeben, da aufgrund der Einkünfte aus Gewerbebetrieb des Vaters in den letzten drei Jahre vor seinem Tod ein positiver Ertragswert vorliegt. Dies ist zwischen den Parteien auch nicht streitig. Das im Streitfall auf den Kläger übertragene Vermessungsbüro stellt somit existenzsicherndes Vermögen dar.
Diese Übertragung erfolgt entgegen der Auffassung des Klägers nicht im Wege der vorweggenommenen Erbfolge, da die Übertragung des Vermessungsbüros auf den Kläger bereits durch den Vater des Klägers in dem gemeinschaftlichen Testament vom 1. Dezember 1993 angeordnet worden ist. Diese letztwillige Verfügung ist als Vermächtnis zu Lasten der Mutter des Klägers als Alleinerbin anzusehen.
Steuerrechtlich ist eine solche Übergabe durch letztwillige Verfügung aber dem Fall der Übergabe im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gleichzusetzen, da beide die Versorgung eines Erben bezwecken und nicht der Verrentung des (zu erwartenden) Erbteils dienen. Diese Gleichbehandlung ist auch deshalb gerechtfertigt, weil in beiden Fällen die Erträge der übertragenen Wirtschaftseinheiten vorbehalten werden, die dem - mit Versorgungsleistungen bedachten - Berechtigten als Erben zumindest anteilig zustehen würden (BFH-Urteil vom 27. Februar 1992 X R 139/88 , BFHE 167, 381, BStBl. II 1992, 612 und vom 20./ Oktober 1999 X R 86/96, BFHE 190, 365, BStBl II 2000, 602). Berechtigter in diesem Sinne ist insbesondere der überlebende Ehegatte, dessen Versorgungsbedürfnis der Vermögensübergeber für den Fall seines Todes zu bedenken hat. Die Versorgungsbedürftigkeit des Ehegatten richtet sich dabei unabhängig von dem Zeitpunkt des Vermögensübergangs nach eigenen Bedürfnissen (BFH-Urteil vom 26. Januar 1994 X R 54/92, BFHE 173, 360, BStBl. II 1994, 633).
Der Senat folgt hinsichtlich der Frage, wann eine solche Versorgungsbedürftigkeit des Ehegatten vorliegt, aber nicht der Auffassung des BFH (BFH, BFHE 173, 360, BStBl II 1994, 633). Hiernach soll nämlich eine solche Versorgungsbedürftigkeit nicht vorliegen, wenn der überlebende Ehegatte weiteres existenzsicherndes Vermögen neben dem für die Versorgungsleistung relevanten existenzsichernden Vermögen aus der Erbmasse erhält.
Sollte dieser Auffassung des BFH die Erwägung zugrunde liegen, dass keine Versorgungsleistungen vereinbart werden können, wenn der Empfänger gar nicht versorgungsbedürftig ist, so ist dem zwar grundsätzlich zuzustimmen.
Jedoch kann nicht jedes existenzsichernde, mithin ertragbringende, Vermögen, welches neben dem für die Versorgungsleistung relevanten Vermögen mitübertragen wird, den Versorgungsgedanken ausschließen.
Nach Auffassung des Senats sind allein entscheidend die vom BFH zur Vermögensübergabe im Wege der vorweggenommenen Erbfolge entwickelten Grundsätze. Diese sind auch auf den Fall der Vermögensübergabe im Wege der letztwilligen Verfügung anzuwenden, da ein sachlicher Unterschied nicht erkennbar ist. Erfolgt die Vermögensübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge, so wird bei der Übertragung eines Betriebes oder eines Gesellschaftsanteils von Eltern auf die Kinder widerlegbar vermutet, dass die Versorgungsleistung unabhängig vom Wert der übertragenen Vermögenswerte nach dem Versorgungsbedürfnis der Eltern und der Ertragskraft des übertragenen Vermögens bemessen worden ist (Beschluss des GrS des BFH vom 05. Juli 1990 GrS 4 - 6/89, BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847 und BFH-Urteil vom 20. Oktober 1999 X R 86/96, BFHE 190, 365, BStBl II 2000, 602). Für die Einordnung von Zahlungen als Versorgungsleistungen ist deshalb im Rahmen der Übertragung bei vorweggenommener Erbfolge nicht von Bedeutung, ob der Übergeber auf die wiederkehrenden Leistungen angewiesen oder hierauf verzichten kann, weil er weiteres Vermögen besitzt oder laufende Bezüge auch aus anderen Quellen hat (BFH-Urteil vom 23. Januar 1992 XI R 6/87, BFHE 167, 86, BStBl II 1992, 526 und BFH-Urteil vom 16. März 1999 X 87/95, BFH/NV 2000, 12). Diese Vermutung wird erst dann als widerlegt anzusehen sein, wenn es sich nach der Höhe der vereinbarten Leistungen, des zurückbehaltenen Vermögens oder der weiteren laufenden Bezüge des Leistungsempfängers schlechterdings nicht um Versorgungsleistungen handeln kann (vgl. BFH, BFHE 167, 86, BStBl II 1992, 526). Eine hiervon zu unterscheidende Betrachtungsweise im Fall der Übertragung im Wege einer letztwilligen Verfügung anzunehmen, hieße eine sachlich nicht gerechtfertige Differenzierung vorzunehmen. Während im Fall der Übertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge weder das Vermögen des Übertragenden noch die Bedürftigkeit des Übernehmers betrachtet wird, erfolgt genau dies bei der letztwilligen Verfügung auf Ebene des Begünstigten. Dies allein damit zu begründen, dass der Übergeber dessen Versorgungsbedürftigkeit bedenken muss (BFH, BFHE 173, 360, BStBl II 1994, 633), reicht nicht aus, um eine Prüfung dieser Bedürftigkeit vorzuschreiben. Es muss ausreichen - widerlegbar vermutet wie im Fall der vorweggenommenen Erbfolge - das eine solche Bedürftigkeit gegeben ist. Im vorliegenden Fall ist es deshalb ausreichend, festzustellen, dass das übertragende Vermögen existenzsichernd war und eine Versorgungsleistung, hier zugunsten der Ehefrau des Erblassers, bestimmt wurde.
Aber selbst bei Anwendung der vom BFH bislang angenommenen Prüfung der Versorgungsbedürftigkeit der Mutter des Klägers, ist kein anderes Ergebnis feststellbar. Die Mutter des Klägers hat aus der Erbmasse kein existenzsicherndes Vermögen erhalten. Selbst nach teilweiser Tilgung der auf dem geerbten Grundvermögen lastenden Schulden konnte ein positiver Nettoertrag nicht erzielt werden. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Mutter des Klägers durch Verkauf eines der Grundstücke und Tilgung weiterer Schulden einen positiven Nettoertrag des verbleibenden Grundstücks hätte herbeiführen können. Als nicht gem. § 2136 BGB vom Erblasser befreite Vorerbin war es ihr jedenfalls gem. § 2113 Abs. 1 BGB versagt, das geerbte Grundvermögen zu veräußern.
Das eigene Einkommen und Vermögen der Mutter des Klägers ist nach Ansicht des Senats ohne Bedeutung für die Prüfung ihrer Versorgungsbedürftigkeit, da widerlegbar davon auszugehen ist, dass dieses nicht ausreichte, um ohne die Übertragung der Versorgungsleistung und auch unter Beachtung des ansonsten letztwillig übergegangenen Vermögens eine angemessene Versorgung der Mutter der Klägerin sicherzustellen. Der BFH hat in seiner Entscheidung die Auffassung vertreten, dass im Rahmen der Prüfung der Versorgungsbedürftigkeit der Empfängerin der Versorgungsleistung auch die eigenen Einkünfte und Bezüge zu beachten sind. Konkrete Vorgaben, ab welcher Höhe eine Versorgungsbedürftigkeit entfalle, fehlen (BFH, BFHE 173, 360, BStBl II 1994, 633). Denkbar wäre, hier einen objektiven Maßstab, etwa anhand der Sozialhilfesätze, anzuwenden. Der Senat ist aber der Ansicht, dass, sollte es tatsächlich hierauf ankommen, ein subjektiver Maßstab sachgerechter ist. Entscheidend muss sein, was der Übergeber als eine angemessene Versorgung ansieht, zumindest in den Fällen, wo die Übergabe der Versorgung des überlebenden Ehegatten dient. Denn kein Ehegatte will den anderen nach seinem Tod etwa nur in Höhe der Sozialhilfe versorgt sehen. Ihm wird man zubilligen müssen, dass eine angemessene, den bisherigen Lebensverhältnissen entsprechende Versorgung des überlebenden Ehegatten sicherzustellen ist. Wann dies der Fall ist, werden die Eheleute untereinander am besten beurteilen können, so dass bei der Berücksichtigung der übrigen Einnahmen und des sonstigen Vermögens des überlebenden Ehegatten - wie im Fall der vorweggenommenen Erbfolge - widerlegbar vermutet werden muss, dass eine in der letztwilligen Verfügung ausgesprochene Versorgungsleistung diesem Versorgungsbedürfnis erst gerecht wird. Im vorliegenden Fall wird es deshalb aufgrund einer solchen Vermutung nicht auf dieses sonstige Einkommen und Vermögen ankommen können. Anhaltspunkte für eine Widerlegung der vermuteten Versorgungsbedürftigkeit der Mutter des Klägers, etwa in Form einer erkennbaren Überversorgung, sind nicht ersichtlich.
Im vorliegenden Fall sind auch keine inhaltlichen Mängel der zugrunde liegenden letztwilligen Verfügung oder Vollzugsmängel zu erkennen, die der steuerrechtlichen Anerkennung der Leistung des Klägers als dauernde Last entgegenstehen.
In dem zugrunde liegenden Vertragsverhältnis muss grundsätzlich ein Mindestbestand an bürgerlich-rechtlichen Rechtsfolgen, der eine Einordnung als Versorgungsvertrag erst ermöglicht, klar und eindeutig vereinbart sein. Hierzu sollen Regelungen zum Umfang des übertragenen Vermögens, der Höhe der Versorgungsleistungen sowie der Art und Weise ihrer Zahlung zählen (BFH-Urteil vom 15. Juli 1992 X R 165/90, BFHE 168, 561, BStBl II 1992, 1020 und BFH-Urteil vom 03. März 2004 X R 14/01, BFHE 205, 261, BFH/NV 2004, 877) Letzteres, nämlich die Pflicht zur ausdrücklichen Regelung der Art und Weise der Zahlung, kann nach Ansicht des Senats auch fehlen. Entscheidend für die Versorgung des Empfängers ist nämlich grundsätzlich die regelmäßig wiederkehrende Zahlung der vereinbarten Versorgungsleistungen sowie der Rechtsanspruch hierauf. Von untergeordneter Bedeutung für den Versorgungscharakter ist die Frage, auf welchem Weg die Zahlungen, durch Barzahlung oder wie vorliegend durch Überweisung, den Empfänger erreichen.
Hinsichtlich der tatsächliche Durchführung von Versorgungsvereinbarungen ist stets zu prüfen, ob festgestellte Abweichungen von den vertraglichen Vereinbarungen nach einer Gesamtwürdigung darauf hindeuten, dass es den Parteien am erforderlichen Rechtsbindungswillen fehlt. Insoweit unterscheidet sich der anzustellende Fremdvergleich von demjenigen bei sonstigen Vertragsverhältnissen zwischen nahen Angehörigen. Der bei Letzteren zu prüfende sachliche Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften entfällt bei den Versorgungsvereinbarungen, da diese ohnehin stets privat veranlasst sind (BFH-Urteil vom 03. März 2004 X R 14/01, BFHE 205, 261, BFH/NV 2004, 877). Die Nichtbeachtung einer vereinbarten Wertsicherungsklausel führt deshalb regelmäßig noch nicht zur Verneinung des Rechtsbindungswillens der Parteien. Dies ergibt sich schon aus dem Umstand, dass Versorgungsleistungen ihrem Rechtscharakter nach, im Hinblick auf Leistungsfähigkeit des Verpflichteten und Versorgungsbedürftigkeit des Empfängers, auch ohne ausdrückliche Regelung stets abänderbar sind (BFH-Urteil vom 11. März 1992 X R 141/88, BFHE 166, 564, BStBl II 1992, 499). Eine daneben vereinbarte Wertsicherungsklausel hat demgegenüber nur untergeordnete Bedeutung.
Im Streitfall enthält die letztwillige Verfügung alle wesentlichen bürgerlich-rechtlichen Rechtsfolgen, die eine Qualifizierung der Zahlungen als Versorgungsleistungen ermöglichen. Der Umfang des übertragenen Vermögens ist hinreichend genau bezeichnet. Zwar fehlt es an einer genauen Bezeichnung der zu übertragenden Aktiva und Passiva, eine entsprechende Regelung war aber entbehrlich, da der Kläger nach dem klaren Wortlaut das Unternehmen als Ganzes, also alle Aktiva und Passiva übernehmen sollte. Die Höhe der zu zahlenden Versorgungsleistungen ist mit 3.000,- DM genau bestimmt. Der Versorgungscharakter der Leistungen wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Zeitpunkt der jeweiligen Leistungen nicht näher bestimmt wurde. Mangels entsprechender Bestimmung war gem. § 271 Abs. 1 BGB sofort, wie auch geschehen, zu Monatsbeginn zu leisten. Vollzugsmängel sind nicht feststellbar, der Kläger hat unstreitig regelmäßig gezahlt. Die unterlassene Anwendung der vereinbarten Anpassung an die laufenden Rentenerhöhung ist unbeachtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
Der Revisionsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ist gegeben, da der Senat ausdrücklich von der Ansicht des BFH (BFHE 173, 360, BStBl II 1994, 633) abweicht.