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Finanzgericht Münster·1 K 3696/12 E·14.04.2014

Schulweg- und Trainingsfahrten: Kein Abzug als Schulgeld oder außergewöhnliche Belastung

SteuerrechtEinkommensteuerrechtAbzugsfähigkeit von SonderausgabenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger begehrten die Berücksichtigung von Fahrtkosten zum Schulbesuch und zum Fußballtraining ihrer Kinder als Schulgeld (§10 Abs.1 Nr.9 EStG) bzw. als außergewöhnliche Belastung (§33 EStG). Das Finanzamt lehnte ab; das Finanzgericht wies die Klage ab. Es stellte fest, dass die besuchte Schule staatlich ist und Schulgeldabzug daher nicht in Betracht kommt und Schulwegkosten regelmäßig zum gewöhnlichen Lebensunterhalt gehören.

Ausgang: Klage gegen Nichtberücksichtigung der Fahrtkosten als Schulgeld bzw. außergewöhnliche Belastung abgewiesen; ESt‑Bescheid bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

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Schulgeld im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG setzt voraus, dass Zahlungen einer Schule in freier Trägerschaft oder einer überwiegend privat finanzierten Einrichtung zugutekommen; staatliche Regelschulen sind dem Grunde nach nicht erfasst.

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Fahrtkosten zum Schulbesuch oder zu ergänzenden Trainingsmaßnahmen sind nur dann als Schulgeld abzugsfähig, wenn sie als Gegenleistung i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG zu qualifizieren sind.

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Kosten für Schulwege und schulische Ausbildung gehören grundsätzlich zum gewöhnlichen Lebensunterhalt und sind regelmäßig keine außergewöhnliche Belastung i.S.d. § 33 EStG; familienbedingte Schulaufwendungen sind durch den Familienlastenausgleich abgegolten.

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Die freie Wahl einer bestimmten Schule aus privaten oder leistungsbezogenen Gründen begründet keine Zwangsläufigkeit der Aufwendungen im Sinne des § 33 EStG.

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Eine Berücksichtigung nach § 33a Abs. 1 EStG ist ausgeschlossen, soweit für das Kind Kindergeld gewährt wird.

Relevante Normen
§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG§ 33 EStG§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG§ 32a EStG§ 31 EStG§ 32 Abs. 6 EStG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Gründe

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Streitig ist, ob Schulwegkosten und Fahrtkosten zum Fußballtraining als Sonderausgaben bzw. außergewöhnliche Belastung (agB) steuermindernd berücksichtigt werden können.

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Die Kläger (Kl.) werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

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Ihr am 9. September 1998 geborener Sohn (J.) sowie ihre am 10. August 2000 geborene Tochter (K.) besuchten im Streitjahr 2011 die Sportklasse der Gesamtschule der Stadt G.

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Im Rahmen der Einkommensteuer(ESt)-Erklärung 2011 machten die Kl. Aufwendungen in Höhe von 688 EUR für J. sowie 4.752 EUR für K. als Schulgeld an eine Privatschule steuermindernd geltend.

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Diese Beträge setzen sich zusammen aus pauschalierten Fahrtkosten zur o. a. Gesamtschule sowie zu nachmittäglichen Trainingseinheiten im Fußballverein SV                            in                            . Wegen der Höhe und der Zusammensetzung der Kosten im Einzelnen wird auf die bei den ESt-Akten befindliche Aufstellung verwiesen.

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Das beklagte Finanzamt (FA) berücksichtigte die vorbezeichneten Aufwendungen im ESt-Bescheid 2011 vom 25.06.2012 nicht.

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Die Kl. legten gegen diesen Bescheid am 23.07.2012 Einspruch ein.

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Zur Begründung führten sie aus, bei der von ihren Kindern besuchten Schule handele es sich um eine Förderschule, die nur einmal in Nordrhein-Westfalen existiere. Für den Besuch der Sportförderklasse sei eine Aufnahmeprüfung vorgesehen gewesen, darüber hinaus ist die Mitgliedschaft in einem Sportverein Voraussetzung. Von daher seien die Kosten als Sonderausgaben steuermindernd zu berücksichtigen. Der Beklagte (Bekl.) wies den Einspruch der Kl. mit Einspruchsentscheidung (EE) vom 26.09.2012 als unbegründet zurück. Er vertrat dabei die Auffassung, ein Abzug von Aufwendungen im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 9 Einkommensteuergesetz (EStG) komme nur in Betracht, wenn die Aufwendungen der Eltern eine Gegenleistung für den Schulbesuch darstellten. Dies sei im Streitfall nicht gegeben, da die Kl. lediglich Fahrtkosten als Schulgeldzahlungen geltend machten. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die EE Bezug genommen.

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Mit der am 29.10.2012 erhobenen Klage verfolgen die Kl. ihr Begehren weiter.

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Zur Begründung führen sie zum einen aus, der Begriff des Entgelts im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG sei gesetzlich nicht definiert. Nach ihrer Auffassung seien auch Fahrtkosten unter diesem Begriff zu subsummieren.

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Darüber hinaus sei ergänzend zu prüfen, ob nicht eine Berücksichtigung der Fahrtkosten gemäß § 33 EStG als agB in Betracht komme. Bei der von ihren Kindern besuchten Gesamtschule handele es sich um eine sportliche Eliteschule. Von daher seien die Aufwendungen für den Besuch dieser Schule außergewöhnlich und zwangsläufig. Wegen der Klagebegründung im Einzelnen wird auf den Schriftsatz der Kl. vom 12.12.2012 Bezug genommen.

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Die Kl. beantragen,

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              den ESt-Bescheid für 2011 vom 25.06.2012 in Gestalt der EE vom 26.09.2012 dergestalt zu ändern, dass die Kosten der Kl. für den Schulbesuch ihrer Kinder bei der Gesamtschule                             in                                           in Höhe von 5.438,40 EUR steuerlich berücksichtigt werden.

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Der Bekl. beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Die Klage ist nicht begründet.

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Der ESt-Bescheid 2011 vom 25.06.2012 und die EE vom 26.09.2012 sind rechtmäßig.

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Der Bekl. hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass die Aufwendungen der Kl. für Fahrten ihrer Kinder zur Gesamtschule                                           steuermindernd nicht zu berücksichtigen sind.

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Nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG in der für das Streitjahr 2011 geltenden Fassung des Jahressteuergesetzes 2009 (Jahressteuergesetz 2009 - Bundesgesetzblatt I S. 2794) sind nur noch Schulgeldzahlungen an Schulen in freier Trägerschaft oder an überwiegend privatfinanzierte Schulen dem Grunde nach steuerlich als Sonderausgaben im Rahmen der gesetzlich geltenden Höchstbeträge steuermindernd zu berücksichtigen. Eine derartige Schule ist die von den Kindern der Kl. besuchte Gesamtschule                                           nicht. Bei dieser Schule handelt es sich vielmehr um eine staatliche Regelschule in Trägerschaft der Stadt G. Aufwendungen der Kl. im Zusammenhang mit dem Schulbesuch ihrer Kinder erfüllen daher schon dem Grunde nach nicht die Voraussetzungen für den Abzug als Sonderausgaben unabhängig davon, ob Fahrtkosten überhaupt unter dem Entgeltbegriff im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG zu subsummieren sind.

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Die Schulwegkosten der Kl. sind darüber hinaus keine agB im Sinne von § 33 EStG.

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AgB im Sinne der vorgenannten Vorschrift liegen dann vor, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen. Die Aufwendungen entstehen gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG zwangsläufig, wenn der Steuerpflichtige sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann (Zwangsläufigkeit dem Grunde nach) und soweit sie den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (Zwangsläufigkeit der Höhe nach). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind Aufwendungen außergewöhnlich, wenn sie nicht nur ihre Höhe, sondern auch ihre Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen. Die typischen Aufwendungen der Lebensführung sind dagegen ungeachtet ihrer Höhe im Einzelfall aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen. Sie werden durch den Grundfreibetrag (§ 32a EStG) berücksichtigt. Familienbedingte Aufwendungen sind ab 1996 darüber hinaus durch die Regelungen des Familienlastenausgleichs (im Streitjahr Kinderfreibetrag oder Kindergeld; § 32 Abs. 6, § 31 EStG) abgegolten (BFH, Urteile vom 10. Mai 2007 III R 39/05, BStBl. II 2007, 764, vom 27. September 2007 III R 28/05, BStBl. II 2008, 287), § 33 EStG soll darüber hinausgehende zwangsläufig und existenziell notwendige private Aufwendungen erfassen.

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Gemäß den vorstehend dargestellten Grundsätzen handelt es sich bei den Kosten der Schulausbildung um zum gewöhnlichen Lebensunterhalt zählende Aufwendungen. Aus diesem Grunde fallen die dabei entstehenden Kosten für den Schulbesuch für alle Eltern schulpflichtiger Kinder an, sie sind dem Grunde nach für die Kl. deshalb nicht außergewöhnlich. Dies hat der BFH bereits mit Urteil vom 13. Mai 1966 VI 332/65, BStBl. III 1966, 506, statuiert. Bereits damals wurden die Aufwendungen für Schulfahrten als durch den Grundfreibetrag als abgegolten bewertet. An diesen Grundsätzen hat sich - zumal das Kindergeld geleistet wird und dies im Fall der Kl. über die Entlastungswirkung eines Kinderfreibetrages hinausgeht und als familienpolitische Sozialleistung wirkt (§ 31 EStG) - nichts geändert.

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Eine andere steuerliche Betrachtung ergibt sich auch nicht daraus, dass sich die Kl. aufgrund einer besonderen fußballerischen Begabung ihrer Kinder für den Schulbesuch der Gesamtschule                                           entschieden haben. Das insoweit von ihnen ausgeübte Recht auf freie Schulwahl macht ihre Aufwendungen nicht zwangsläufig im Sinne von § 33 EStG, da es sich insoweit um eine typische Entscheidung im Bereich der privatveranlassten Lebensführung handelt.

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Eine Berücksichtigung der Aufwendungen der Kl. nach § 33a Abs. 1 EStG ist ebenfalls ausgeschlossen, da die Kl. für ihre Kinder das staatliche Kindergeld erhalten.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.