Klage zu Hinzurechnungsbetrag nach §4 Abs.4a EStG abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt die Feststellung eines Hinzurechnungsbetrags von 0 € nach § 4 Abs. 4a EStG und rügt die Berücksichtigung von Schuldzinsen. Streitpunkt ist, ob § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG bei der typisierten und der Höchstbetragsermittlung anzuwenden ist. Das Finanzgericht weist die Klage ab: Zinsen für Investitionsdarlehen bleiben unberührt und sind nicht in die Berechnung der nicht abzugsfähigen Schuldzinsen einzubeziehen.
Ausgang: Klage gegen die Feststellung des Hinzurechnungsbetrags nach § 4 Abs. 4a EStG wurde vom Finanzgericht abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
§ 4 Abs. 4a Satz 5 EStG stellt klar, dass der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- und Herstellungskosten des Anlagevermögens unberührt bleibt und diese Zinsen nicht von der Beschränkung der Sätze 1–4 erfasst werden.
Bei der Ermittlung der nicht abzugsfähigen Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG sind Zinsen für Investitionsdarlehen nicht in die Kürzungs- oder Höchstbetragsermittlung einzubeziehen.
Der Hinzurechnungsbetrag nach § 4 Abs. 4a EStG ist nach Maßgabe der Sätze 1–4 zu ermitteln; die typisierte Ermittlung (6 % der Überentnahmen) und die Höchstbetragsermittlung sind vergleichend anzuwenden, ohne Investitionsdarlehen in die Vergleichsgrundlage einfließen zu lassen.
Eine nachträgliche Kürzung des bereits ermittelten niedrigeren Betrags um Zinsen für Investitionsdarlehen, die deren Abzug de facto ausschließt, ist mit § 4 Abs. 4a EStG nicht vereinbar.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Berechnung des Hinzurechnungsbetrages nach § 4 Abs. 4a Satz 4 EStG.
Im Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen 2002 vom 02.04.2004 stellte der Beklagte den Gewinn der Klägerin aus Gewerbebetrieb unter Erhöhung des erklärten Gewinns um nicht abzugsfähige Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a Satz 3 EStG in Höhe von 5.245 € auf 31.498 € fest. Die nicht abzugsfähigen Schuldzinsen ermittelte er wie folgt:
Betriebliche Schuldzinsen 22.630,00 €
./. Schuldzinsen Investitionsdarlehen 11.720,00 €
./. Minderungsbetrag 2.050,00 €
Zu prüfende Schuldzinsen 8.860,00 €
Vortrag Unterentnahme aus 2001 0,00 €
Vortrag Überentnahme aus 2001 76.758,00 €
./. Gewinn 26.253,00 €
+ PE 41.754,00 €
./. NE 4.837,00 €
Überentnahme 87.422,00 €
6 % der Überentnahme (außerbilanzielle Zurechnung) 5.245,23 €
Nach erfolglosem Vorverfahren erhob die Klägerin gegen die Einspruchsentscheidung vom 17.06.2004 Klage. Sie vertritt die Auffassung, § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG – nach dieser Vorschrift bleibt der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- und Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens unberührt – sei sowohl bei der Ermittlung des typisierten Hinzurechnungsbetrages als auch bei der Höchstbetragsermittlung nach § 4 Abs. 4a Satz 4 EStG anzuwenden. Der Hinzurechnungsbetrag laute danach im Streitfall auf 0,00 €:
Gewinn vor § 4 Abs. 4a EStG 26.253,00 €
./. PE 41.754,00 €
+ NE 4.837,00 €
./. Überentnahmen Vorjahr 95.411,00 €
Überentnahmen 2002 (kumuliert) 106.075,00 €
6 % der Überentnahmen 6.364,00 €
Höchstbetragsermittlung:
Tatsächlich angefallene Zinsen 22.630,56 €
./. Kürzungsbetrag 2.050,00 €
20.580,56 €
Niedrigerer Betrag 6.364,00 €
./. Zinsen für Investitionsdarlehen 11.720,71 €
Hinzurechnungsbetrag 0,00 €
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2002 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.06.2004 zu ändern und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb unter Berücksichtigung eines Hinzurechnungsbetrages nach § 4 Abs. 4a EStG in Höhe von 0,00 € auf 26.253,00 € festzustellen,
hilfsweise, im Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen und
die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
In der Klageerwiderung hält er an der im Verwaltungsverfahren vertretenen Rechtsauffassung fest.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 90 Abs. 2 FGO.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Beklagte hat den festgestellten Gewinn zutreffend unter Berücksichtigung eines Hinzurechnungsbetrages nach § 4 Abs. 4a EStG auf 31.498 € festgestellt.
Nach § 4 Abs. 4a Satz 1 EStG sind Schuldzinsen nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind. Der Abzug von Zinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs-/Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt dabei jedoch nach § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG unberührt. Das bedeutet, dass Schuldzinsen auf Darlehen zur Finanzierung von Investitionsgütern des Anlagevermögens abzugsfähig bleiben und nicht in die Berechnung nach § 4 Abs. 4a Satz 1 bis 4 EStG einbezogen werden.
Diesen Anforderungen hat der Beklagte im Streitfall Rechnung getragen. Die Zinsen auf das Investitionsdarlehen sind in vollem Umfang als Betriebsausgaben berücksichtigt und allein die übrigen Zinsen der Begrenzung nach § 4 Abs. 4a Satz 1 EStG unterworfen.
Der von der Klägerin vorgetragenen Ermittlung des Hinzurechnungsbetrages folgt der Senat nicht. Wie der Beklagte berechnet die Klägerin zwar typisiert die nicht abziehbaren Schuldzinsen mit 6 % der Überentnahmen. Im Rahmen der Höchstbetragsermittlung vermindert sie jedoch die tatsächlich angefallenen Schuldzinsen einschließlich der Zinsen für Anschaffungsdarlehen um den Kürzungsbetrag gemäß § 4 Abs. 4a Satz 4 EStG, stellt das Ergebnis den typisiert ermittelten nicht abziehbaren Schuldzinsen gegenüber und kürzt nunmehr den niedrigeren Betrag zur Ermittlung des Hinzurechnungsbetrages nach § 4 Abs. 4a EStG um die Zinsen für Investitionsdarlehen.
Diese Handhabung der Klägerin entspricht nicht der gesetzlichen Regelung in § 4 Abs. 4a EStG. Dessen Satz 1 regelt als Obersatz, dass Schuldzinsen nicht abziehbar sind, wenn Überentnahmen getätigt wurden. Die Sätze 2 bis 4 führen näher aus, nach welchen Maßgaben diese Zinsen nicht abziehbar sind. Satz 5 des § 4 Abs. 4a EStG, der nicht in die Verweisung in Satz 1 aufgenommen ist, stellt klar, dass der Abzug von Schuldzinsen auf Investitionsdarlehen unberührt bleibt. Er steht neben Satz 1 und hat daher zur Folge, dass der Abzug der Zinsen auf Investitionsdarlehen durch die Anordnung in Satz 1 nicht betroffen ist. Bei der Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen sollen sie daher keine Rolle spielen.
Demgegenüber führt die Ermittlung des Hinzurechnungsbetrages durch die Klägerin nicht lediglich dazu, dass der Abzug von Schuldzinsen für Investitionsdarlehen unberührt bliebe. Sie bewirkt vielmehr darüber hinaus, dass auch Zinsen, die durch die Finanzierung von Überentnahmen bedingt sind, der vom Gesetzgeber gewollten Einschränkung des Schuldzinsenabzugs entzogen werden, und zwar tendenziell in einem Ausmaß, das mit der Höhe der Zinsen für Investitionsdarlehen ansteigt.
In § 4 Abs. 4a EStG geht es um die Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen. Da ergibt es keinen Sinn, die Schuldzinsen, deren Abzug nach § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG unberührt bleiben soll, in die Kürzungsberechnung einzubeziehen. Es wäre auch sachlich nicht begründbar, wenn Zinsen aus Überentnahmen bei fehlenden Investitionsdarlehen nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig sein sollen, wohl aber, wenn daneben Zinsen für Investitionsdarlehen angefallen sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Die Revisionszulassung beruht auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.