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Finanzgericht Münster·1 K 2876/09 EZ·11.06.2012

Klage auf Eigenheimzulage 2004–2008 abgewiesen: Überlassung nicht unentgeltlich

SteuerrechtSteuervergünstigungen (Eigenheimzulage)Verwaltungsverfahren/FestsetzungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Festsetzung von Eigenheimzulage für 2004–2008. Streitgegenstand ist, ob die Wohnungsüberlassung an die damalige Ehefrau unentgeltlich im Sinne des § 4 Satz 2 EigZulG erfolgte. Das FG verneint dies, da die Ehefrau im Innenverhältnis Darlehen und laufende Kosten trug und ihn von Bankansprüchen freistellte. Der Aufhebungsbescheid wurde bestätigt; Kosten trägt der Kläger.

Ausgang: Klage auf Festsetzung der Eigenheimzulage 2004–2008 abgewiesen; Aufhebungsbescheid bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

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Voraussetzung für den Anspruch auf Eigenheimzulage nach § 4 Satz 2 EigZulG ist die unentgeltliche Überlassung einer Wohnung an einen Angehörigen.

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Eine Wohnungsüberlassung ist nur unentgeltlich, soweit keine wirtschaftlich relevante Gegenleistung erbracht wird; das Vorliegen einer Gegenleistung ist anhand des Gesamtbildes der tatsächlichen Verhältnisse zu beurteilen.

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Ein wirtschaftlicher Vorteil im Zusammenhang mit der Wohnungsüberlassung, etwa die Übernahme von Zins‑ und Tilgungsleistungen, laufenden Kosten oder die Freistellung von Bankansprüchen im Innenverhältnis, begründet regelmäßig eine Gegenleistung; eine synallagmatische Vertragsbeziehung ist dazu nicht erforderlich.

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Fehlt die für die Eigenheimzulage erforderliche Unentgeltlichkeit, ist eine zuvor getroffene Festsetzung der Zuschussgewährung nach § 11 Abs. 6 Satz 4 EigZulG aufzuheben und gegebenenfalls nur gegenüber dem tatsächlich Berechtigten neu festzusetzen.

Relevante Normen
§ 4 Abs. 2 EigZulG§ 11 Abs. 6 Satz 4 EigZulG§ 135 Abs. 1 FGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Tatbestand

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Streitig ist die Aufhebung der Festsetzung der Eigenheimzulage für die Jahre 2004 bis 2008.

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Der Kläger beantragte am 04. Juli 2001 Eigenheimzulage ab dem Jahre 2001 für das Objekt W              in B. Er und seine damalige Ehefrau waren je zur Hälfte Eigentümer des Grundstücks und im Grundbuch eingetragen. Sie nutzten das Grundstück gemeinsam. Spätestens seit dem Jahre 2004 lebte der Kläger von seiner Ehefrau getrennt. Der Kläger war laut Einwohnermelderegisterauskunft sogar seit dem 6. Oktober 2003 in der X in K gemeldet. Die Ehefrau bewohnte weiterhin mit den drei gemeinsamen Kindern das Objekt W in B. Am 8. November 2004 wurde die Ehe geschieden. Vereinbarungen hinsichtlich des Grundstücks wurden im Rahmen der nachfolgenden Scheidung nicht getroffen. Der Kläger erhielt für seinen Miteigentumsanteil keine Nutzungsentschädigung und beteiligte sich nicht an den Zins- und Tilgungsleistungen für die Darlehensverträge. Diese bediente die  geschiedene Ehefrau des Klägers allein.

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Der Beklagte hob aufgrund der Einwohnermelderegisterauskunft vom 29. Mai 2008 die Festsetzung der Eigenheimzulage zugunsten des Klägers und seiner ehemaligen Ehefrau mit Bescheid vom 16. Juni 2008 auf. Es erfolgte Einzelbekanntgabe. Gegenüber der ehemaligen Ehefrau erfolgte eine Neubescheidung ihrer Eigenheim­zulage unter einer neuen Steuernummer. Der der Kläger legte gegen den Aufhebungsbescheid vom 16. Juni 2008 am 25. Juni 2008 Einspruch ein und bat um Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Der Beklagte ging im weiteren Verfahren davon aus, dass streitig sei, ob der Kläger Anspruch auf Eigenheimzulage habe. Der Einspruch des Klägers wurde mit Einspruchsentscheidung vom 14. Juli 2009 als unbegründet zurückgewiesen.

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Hiergegen legte der Kläger am 12. August 2009 Klage ein.

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Der Kläger behauptet, er stelle seiner damaligen Ehefrau seinen Miteigentumsanteil am Objekt W in B unentgeltlich zur Verfügung. Es sei jedoch keine Schenkung erfolgt; er sei lediglich ausgezogen und habe sich umgemeldet. Eine Vereinbarung anlässlich der Scheidung zwischen dem Kläger und seiner ehemaligen Ehefrau habe es nicht gegeben. Der Kläger erhalte folglich keine Leistungen als Entgelt für die Überlassung des Miteigentumsanteils.

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Der Kläger ist der Ansicht, er habe einen Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung gehabt, den er aber nicht geltend gemacht habe, da die damalige Ehefrau die Darlehen tilge und sämtliche Zins- und Tilgungsleistungen erbringe. Somit läge Unentgeltlichkeit vor.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten zu verpflichten unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 14.7.2009 Eigenheimzulage für die Jahre 2004 bis 2008 in einer Gesamthöhe von 6.902,45 Euro festzusetzen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte ist der Ansicht, dass die Voraussetzungen für die Festsetzung der Eigenheimzulage in den Jahren 2004 bis 2008 nicht erfüllt sind. Die Nutzungs­überlassung des Klägers an seine Ehefrau sei nicht unentgeltlich erfolgt. Eine Unentgeltlichkeit liege nur vor, wenn keine Gegenleistung erbracht werde. Dabei sei auch zu berücksichtigen, von wem die laufenden Betriebskosten sowie die Zins- und Tilgungsleistungen erbracht werden.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Sie betrifft, da sind sich die Beteiligten einig, allein die Frage, ob der Kläger neben seiner Ehefrau einen Eigenheimzulageanspruch für die Jahre 2004 bis 2008 in der beantragten Höhe habe. Auch der Senat geht hier deshalb davon aus, dass die Anträge und Entscheidungen im Verwaltungsverfahren unter dem Aspekt der rechtsschutzgewährenden Auslegung so zu verstehen und beschieden sind.

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Einen Anspruch auf Eigenheimzulage hat der Kläger für 2004 bis 2008 allerdings nicht, da es an der hierfür gemäß § 4 Satz 2 EigZulG notwendigen Unentgeltlichkeit der Überlassung an seine ehemalige Ehefrau und die gemeinsamen Kinder fehlt.

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Gemäß § 4 Satz 2 EigZulG hat nämlich derjenige einen solchen Anspruch, der eine Wohnung unentgeltlich einem Angehörigen überlässt.

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Eine Wohnungsüberlassung ist allerdings nur unentgeltlich, soweit keine Gegenleistung erbracht wird. Ob eine Gegenleistung vorliegt, ist dabei nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse zu bestimmen. Der als Gegenleistung in Betracht kommende Vorteil muss im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Wohnungsüberlassung stehen (Finanzgericht Berlin-Brandenburg vom 23. September 2009 12 K 12220/08, EFG 2010, 24), wobei eine synallagmatische Vertragsbeziehung nicht notwendig ist (BFH vom 31. Juli 2001 IX R 9/99, BStBl II 2002, 77).

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Hier ist die Wohnungsüberlassung des Klägers an seine ehemalige Ehefrau und die gemeinsamen Kinder gerade nicht unentgeltlich erfolgt, da seine ehemalige Ehefrau ihn im Innenverhältnis von den Ansprüchen der finanzierenden Bank freigestellt hat und alle laufenden Kosten für das Haus allein getragen hat. Dies ist wirtschaftlich als Entgeltlichkeit zu werten. Die ehemalige Ehefrau des Klägers war gerade nicht verpflichtet, die gesamten Kosten zu übernehmen. Auch hat der Kläger selbst geltend gemacht, dass er im Hinblick auf die Kostentragung durch seine damalige Ehefrau auf die Geltendmachung einer Nutzungsentschädigung verzichtet habe. Darin liegt eine hinreichende wirtschaftliche Verknüpfung zwischen der Übernahme der Kosten und der Wohnungsüberlassung.

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Gemäß § 11 Abs. 6 Satz 4 EigZulG war deshalb die bisherige Festsetzung von Eigenheimzulage im Bescheid vom 30.7.2001 für die Jahre 2004 bis 2008 aufzuheben und nur der ehemaligen Ehefrau gegenüber eine Neufestsetzung vorzunehmen. Ein darüber hinausgehender Anspruch des Klägers, den verbleibenden Restbetrag zu erhalten, besteht nicht.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.