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Finanzgericht Münster·1 K 1735/99 EZ·04.11.2001

Eigenheimzulage: Kein Anspruch für räumlich zusammenhängende, unentgeltlich überlassene OG-Wohnung

SteuerrechtEinkommensteuerrechtWohnungsbauförderung/EigenheimzulageAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragten die Eigenheimzulage für eine im Obergeschoss eines Dreifamilienhauses gelegene Wohnung, die sie unentgeltlich an ihren Sohn überlassen hatten. Streitgegenstand war, ob die Förderung trotz unentgeltlicher Überlassung zu gewähren ist, wenn die Wohnung in räumlichem Zusammenhang zur selbstgenutzten EG-Wohnung steht. Das FG Münster wies die Klage ab und hielt an der BFH-Rechtsprechung fest, wonach ein räumlicher Zusammenhang vorliegt, wenn die Wohnungen durch geringfügige Baumaßnahmen zu einer Einheit verbunden werden können. Die unentgeltliche Überlassung an Angehörige stellt zwar Nutzung zu eigenen Wohnzwecken dar, führt aber nicht zur Umgehung des Ausschlusses nach § 6 EigZulG.

Ausgang: Klage auf Gewährung der Eigenheimzulage für die OG-Wohnung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 6 Abs. 1 S. 2 2. Hs. EigZulG ist die Eigenheimzulage für Ehegatten ausgeschlossen, wenn die zu fördernden Objekte in räumlichem Zusammenhang stehen.

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Ein räumlicher Zusammenhang liegt jedenfalls vor, wenn zwei Wohnungen durch geringfügige Baumaßnahmen (z. B. Durchbruch und Treppeneinbau) zu einer Einheit verbunden werden können; die tatsächliche Verbindung ist nicht erforderlich.

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Die unentgeltliche Überlassung einer Wohnung an nahe Angehörige erfüllt zwar den Tatbestand der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken nach § 4 S. 2 EigZulG, schließt jedoch den Ausschlusstatbestand des § 6 Abs. 1 S. 2 2. Hs. EigZulG nicht aus.

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Bei steuerlichen Subventionen ist eine typisierende, leicht überprüfbare Regelung zur Abgrenzung von förderfähigen Fallgestaltungen zwar weitreichend zulässig und berührt den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz nicht, sofern vergleichbare Fälle gleich behandelt werden.

Relevante Normen
§ 2 Abs. 1 Satz 1 EigZulG i.V.m. § 1 EigZulG§ 4 EigZulG§ 6 EigZulG§ 6 Abs. 2 S. 2 EigZulG§ 10e Abs. 4 S. 2 EStG§ 15 AO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

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I.

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Streitig ist, ob Ehegatten die Eigenheimzulage (EigZul) für eine im Obergeschoss (OG) gelegene - unentgeltlich an die Familie des Sohnes überlassene - Wohnung in einem Dreifamilienhaus zu versagen ist, weil diese Wohnung in räumlichem Zusammenhang mit der von den Ehegatten genutzten und nach dem Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) geförderten Erdgeschoss- (EG-) Wohnung liegt.

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Die Kl. erwarben durch notariellen Vertrag vom 26.06.1998 (UR 276/1998 des Notars ********************) je zur Hälfte das in 1964 mit einem Dreifamilienhaus bebaute Grundstück B******straße 8 in D***** zu einem Kaufpreis von 370.000,00 DM. Die EG-Wohnung (80 qm) bewohnen die Kl. seit dem 26.10.1998 selbst, die OG-Wohnung (83 qm) haben die Kl. unentgeltlich an ihren Sohn A****** überlassen. Dieser hat die Wohnung mit seiner Familie ebenfalls am 26.10.1998 bezogen. Die Dachgeschosswohnung (71 qm) haben die Kl. fremd vermietet. Für die EG- und die OG-Wohnung beantragten die Kl. am 29.08.1998 die EigZul. Diese wurde für die EG-Wohnung mit Bescheid vom 18.11.1998 bewilligt. Die EigZul für die OG-Wohnung wurde mit Bescheid vom 23.11.1998 versagt. Gegen den letztgenannten Bescheid legten die Kl. am 27.11.1998 Einspruch ein, der durch Einspruchsentscheidung (EE) vom 17.02.1999 abgelehnt wurde.

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Mit der am 17.03.1999 erhobenen Klage begehren die Kl. die Gewährung der EigZul für die OG-Wohnung. Die Kl. sind der Ansicht, dass die Vorschriften der § 2 und § 4 EigZulG Vorrang vor § 6 EigZulG hätten. Der Begriff des räumlichen Zusammenhangs sei im Gesetz nicht definiert, er sei zu Gunsten der Kl. eng auszulegen. Die Regelung des § 6 EigZulG sei so zu verstehen, dass eine gleichzeitige Wohnnutzung und die Führung eines einheitlichen Haushalts durch die Eigentümer vorliegen müsse. Die unentgeltliche Überlassung eines in räumlichem Zusammenhang belegenen Objektes an nahe Angehörige, die darin einen eigenen Haushalt führten, sei durch § 6 Abs. 2 S. 2 2. Halbsatz EigZulG nicht von der Förderung ausgeschlossen.

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Die Kl. beantragen sinngemäß,

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den Bescheid vom 23.11.1998 in Gestalt der EE vom 17.02.1999 auf-

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zuheben und die EigZul ab 1998 bis 2005 auf jährlich 2.500 DM fest-

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zusetzen,

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im Falle des Unterliegens, die Revision zuzulassen.

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Der Beklagte (Bekl.) beantragt,

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die Klage abzuweisen,

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für den Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen.

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Der Bekl. vertritt die Auffassung, die Kl. könnten nicht gleichzeitig für zwei übereinander liegende Wohnungen die EigZul in Anspruch nehmen, da diese in einem räumlichen Zusammenhang belegen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt der Bekl. auf seine EE Bezug.

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Die Kl. haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

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II.

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Die Klage ist unbegründet.

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Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 EigZulG i.V.m. § 1 EigZulG erhalten unbeschränkt Steuerpflichtige nach Anschaffung einer Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus oder einer im Inland belegenen eigenen Eigentumswohnung eine EigZul, wenn sie gem. § 4 S. 1 EigZulG die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, soweit eine Wohnung unentgeltlich an einen Angehörigen i.S.d. § 15 Abgabenordnung (AO) zu Wohnzwecken überlassen wird, § 4 S. 2 EigZulG. Ein Anspruchsberechtigter kann gem. § 6 Abs. 1 S. 1 EigZulG die EigZul nur für eine Wohnung erhalten. Ehegatten können gem. § 6 Abs. 1 S. 2 1. Halbsatz (Hs.) EigZulG, wenn sie unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben (§ 26 EStG), die EigZul für insgesamt zwei Objekte beanspruchen, jedoch nicht gleichzeitig für zwei in räumlichem Zusammenhang belegene Objekte § 6 Abs. 1 S. 2 2. Hs. EigZulG. Von einem räumlichen Zusammenhang ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu § 10 e Abs. 4 S. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) auszugehen, wenn die Objekte durch geringfügige Baumaßnahmen zu einer Einheit verbunden werden können. Das ist z.B. bei den Wohnungen eines Zweifamilienhauses, aber auch bei zwei neben- oder übereinander liegenden Eigentumswohnungen der Fall (vgl. Urteil des BFH vom 23. Juli 1997, X R 121/94, BFH/NV 1998, 158 m.w.N.). Gegen den Ausschluss der gleichzeitigen Förderung zweier in räumlichem Zusammenhang gelegener Objekte durch § 10 e Abs. 4 S. 2 2. Hs. EStG bestehen nach Ansicht des BFH zumindest dann keine verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn die zur ESt zusammenveranlagten Ehegatten die Wohnungen jeweils als Miteigentümer erwerben (vgl. Urteil des BFH vom 10. Oktober 2000, IX R 60/96, BStBl. 2001, 277). Nach Auffassung des erkennenden Senats ist diese Rechtsprechung auch auf § 6 Abs. 1 S. 2 2. Hs. EigZulG anzuwenden, da der Wortlaut der Regelungen und der Regelungszweck insoweit identisch sind.

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Eine Nutzung der OG-Wohnung zu eigenen Wohnzwecken i.S.d. § 4 S. 2 EigZulG lag ab dem Jahr der Anschaffung vor. Die Kl. überließen die OG-Wohnung seit 1998 unentgeltlich ihrem Sohn A****** mit dessen Familie. Dabei handelt es sich um nahe Angehörige i.S.d. § 15 AO. Bei den Kl. lagen im Zeitpunkt der Anschaffung die Voraussetzungen des § 26 EStG vor. Grundsätzlich können sie daher für ein weiteres Objekt i.S.d. § 2 EigZulG eine EigZul erhalten. Die Förderung der OG-Wohnung als weiters Objekt der Kl. ist allerdings gem. § 6 Abs. 2 S. 2 2. Hs. EigZulG ausgeschlossen, da sich diese in einem räumlichen Zusammenhang mit der von den Kl. genutzten EG-Wohnung befindet. Die Wohnungen liegen unmittelbar übereinander, sie können durch einfache Baumaßnahmen (Durchbruch durch die Decke und Einbau einer Treppe von einem Zimmer ins andere) zu einer Einheit verbunden werden. Nicht erforderlich ist, dass die Wohnungen tatsächlich zu einer Einheit verbunden worden sind (vgl. Urteil des BFH vom 10. Oktober 2000, a.a.O.).

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Der Senat verkennt nicht, dass nach dem Sinn und Zweck des § 6 Abs. 1 S. 2 2. Hs. EigZulG verhindert werden soll, dass Ehegatten die nach § 6 Abs. 1 S. 2 1. Hs. EigZulG eingeräumte Möglichkeit, für zwei Objekte die steuerliche Wohnungseigentumsförderung in Anspruch zu nehmen, ausgeschlossen werden soll, wenn Ehegatten in räumlichem Zusammenhang belegene Objekte erwerben und diese gemeinsam für den gemeinschaftlichen Haushalt nutzen. Im vorliegenden Fall werden die Wohnungen nicht von den Ehegatten gemeinsam zur Führung eines einheitlichen Haushaltes genutzt, die OG-Wohnung ist an den Sohn der Kl. und dessen Familie zur Nutzung unentgeltlich überlassen worden. Es ist daher davon auszugehen, dass in beiden Wohnungen ein getrennter Haushalt geführt wird. Auf Grund der eindeutigen Regelung des § 6 Abs. 1 S. 2 2. Hs. EigZulG ist der Senat jedoch der Auffassung, dass auch in diesem Fall eine EigZul ausgeschlossen ist. Denn auch die unentgeltliche Überlassung einer Wohnung an nahe Angehörige stellt nach der Definition des § 4 S. 2 EigZulG eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken dar. Der Senat hat bei seiner Entscheidung auch berücksichtigt, dass die EigZul eine steuerliche Subvention darstellt und der Gesetzgeber einen weiten Beurteilungsspielraum für die Entscheidung hat, welchen Sachverhalt er subventionieren will und welchen nicht. Der Gesetzgeber hat klare, eindeutige und leicht nachprüfbare Kriterien für die Gewährung der EigZul in den Fällen bestimmt, in denen Ehegatten ein zweites Objekt erwerben. Diese Typisierung ist nicht zu beanstanden, da sie den Anforderungen an die einfache Beurteilung eines häufig vorkommenden Lebenssachverhaltes genügt. Eine gleichheitswidrige Benachteiligung von Ehegatten gegenüber nicht verheirateten Paaren, die zwei Objekte zu gemeinschaftlichem Eigentum erwerben, liegt ebenfalls nicht vor. Bei unverheirateten Paaren kommt eine Förderung von zwei in räumlichem Zusammenhang belegenen Objekten ebenfalls nicht in Betracht, wenn sie die Objekte gemeinschaftlich als Eigentümer erwerben. Denn gem. § 6 Abs. 2 S.1 EigZulG steht der Erwerb eines Anteils einer Wohnung einer Wohnung i.S.d. EigZulG gleich. Damit können unverheiratete Paare bei gemeinschaftlichem Eigentum ebenfalls nur für eine Wohnung die EigZul erhalten (vergl. Urteil des BFH vom 10. Oktober 2000, a.a.O.). Die Kl. haben beide Wohnungen gemeinsam erworben. Ihnen wird die EigZul daher ebenso verweigert, wie sie einem unverheirateten Paar zu verweigern wäre. Ob eine gleichheitswidrige Ungleichbehandlung gegenüber unverheirateten Paaren vorliegen würde, wenn die Kl. jeder für sich eine von zwei in räumlichem Zusammenhang gelegenen Wohnungen erworben hätten, braucht der Senat nicht zu entscheiden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).

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Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, weil - soweit ersichtlich - eine Entscheidung des BFH zu § 6 Abs. 2 des EigZulG bisher nicht ergangen ist.