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Finanzgericht Köln·9 K 5506/01·15.01.2002

EStG § 33: Fahrtkosten zur Pflege des Vaters als außergewöhnliche Belastung

SteuerrechtEinkommensteuerrechtAbgabenordnungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte den Abzug von Fahrtkosten für wöchentliche Fahrten zur Betreuung und Versorgung seines allein lebenden, schwerbehinderten und erkrankten Vaters als außergewöhnliche Belastungen. Streitig war, ob es sich um übliche Verwandtenbesuche oder krankheits-/pflegebedingte Betreuungskosten handelt. Das FG erkannte die Fahrten dem Grunde nach als außergewöhnlich und aus sittlichen Gründen als zwangsläufig an, weil der Vater ohne die Hilfe verwahrlost wäre und fremde Hilfe ablehnte. Die Aufwendungen wurden nach Kürzung um die zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG steuermindernd berücksichtigt.

Ausgang: Klage vollumfänglich erfolgreich; Einkommensteuer 1998/1999 unter Ansatz der Fahrtkosten (nach zumutbarer Belastung) herabgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Aufwendungen für Fahrten zu nahen Angehörigen können als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG abziehbar sein, wenn sie nicht der allgemeinen Kontaktpflege, sondern der krankheits- oder behinderungsbedingten Betreuung und Versorgung dienen.

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Für die steuerliche Anerkennung von Fahrtkosten zur Betreuung eines Angehörigen ist weder das Merkzeichen „H“ noch eine bestimmte Pflegestufe zwingende Voraussetzung; entscheidend ist, dass die Fahrten durch Krankheit oder Leiden veranlasst sind und der Betreuung dienen.

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Eine sittliche Zwangslage im Sinne des § 33 Abs. 2 EStG kann vorliegen, wenn der Steuerpflichtige als einziger naher Angehöriger die notwendige Pflege faktisch übernehmen muss, weil andere Hilfe nicht verfügbar ist oder vom Pflegebedürftigen abgelehnt wird und sonst Verwahrlosung droht.

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Ein medizinisches Gutachten, das kurz nach dem Streitzeitraum erstellt wurde, kann zur Beurteilung der Verhältnisse in den Streitjahren herangezogen werden, wenn keine kurzfristigen Änderungen des Gesundheitszustands zu erwarten sind.

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Auch bei als außergewöhnliche Belastung anzuerkennenden Aufwendungen ist der Abzug nach § 33 Abs. 3 EStG um die zumutbare Belastung zu kürzen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 33 EStG§ 33 Abs. 1 EStG§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG§ 12 Nr. 1 EStG§ 33 Abs. 2 EStG§ 33 Abs. 3 EStG

Tenor

Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 23.August 2001 und Änderung der Einkommensteuerbescheide für 1998 und 1999 vom 11.Dezember 2000 wird die Einkommensteuer für 1998 auf 16.266,-DM und für 1999 auf 9.587,-DM herabgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

2

Streitig ist, ob Aufwendungen des Klägers für Fahrten zur Betreuung und Versorgung seines Vaters als außergewöhnliche Belastungen ( § 33 EStG ) zu berücksichtigen sind.

3

Der Kläger ist das einzige Kind seines 1917 geborenen - mittlerweile verstorbenen - Vaters, der seit dem Tod der Mutter des Klägers im April 1997 allein in einer 120 km von dessen Wohnort entfernt gelegenen Wohnung lebt. Der Vater des Klägers war seit Jahren körperbehindert. Der Grad seiner Behinderung betrug ab September 1988 100 v.H.; außerdem waren seit diesem Zeitpunkt die Merkzeichen "G" und "RF" in seinem Schwerbehindertenausweis eingetragen.

4

Sein Hausarzt Dr. ............ hatte ihm durch ärztliches Attest vom 9. März 1999, auf dessen weiteren Inhalt Bezug genommen wird, unter anderem bescheinigt, dass er an psychischer Instabilität und depressiver Verstimmung leide, sehr negativ zu seiner gesamten Lebensführung und Umwelt eingestellt sowie nicht zugänglich sei. Da er außerdem unkontrolliert überproportionale Psychopharmaka einnehme, sei - was die Medikamenteneinnahme und die Lebensführung betreffe - fast rund um die Uhr eine Betreuung notwendig. Nach einer von dem behandelnden Lungenfacharzt Dr. ............. ausgestellten weiteren Bescheinigung vom März 2000 litt der Vater des Klägers außerdem an einer äußerst schweren Lungenerkrankung mit respiratorischer Insuffizienz (Lungenenphysem).

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Aus einem fachärztlichen Gutachten, das der Internist und Sozialmediziner Dr. .............. zur Frage der Pflegebedürftigkeit des Vaters des Klägers in einem bei dem Sozialgericht ............. geführten Verfahren erstellt hat, ergeben sich im wesentlichen folgende "gesundheitlichen Defizite":

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I. degenerativ bedingte Funktionsstörung des Achsenskeletts mit der Folge eines deutlich gestörten Gangbilds sowie erhöhter Sturzgefährdung und der Notwendigkeit zusätzlichen Abstützens an einem Gehstock

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II. schmerzhaft eingeschränkte Beweglichkeit im Bereich beider Schultergelenke mit der Folge, dass ein adäquates Erreichen der Intimregion zwecks Reinigungsmaßnahmen nach dem Stuhlgang nicht durchführbar sei

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III. deutliche Einschränkung der motorischen Geschicklichkeit für die Ausführung feinmotorischer Verrichtungen wie etwa das Öffnen und Schließen von Reißverschlüssen oder Hemdknopfleisten infolge eines beidhändigen Ruhe- und Aktionstremors

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IV. schwere chronische obstruktive Atemwegserkrankung mit Angina-Pectoris-Smptomatik

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V. Magenausgangsstenose nach Magenoperation 1986, weswegen unter zusätzlicher Berücksichtigung der psychischen Konstellation die Präsenz einer Person, die ihn zur regelmäßigen Nahrungsaufnahme motiviert, essentiell sei

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VI. Schaufensterkrankheit

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VII. inkomplette Harninkontinenz

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VIII. depressives Syndrom mit somatoformer Ausprägung, Angststörung und latenter Suizidalität mit der Folge, dass der Vater des Klägers sich aus Furcht vor Stürzen im Wohnbereich auf allen Vieren fortbewege und regelmäßiger Motivation zur Körperflege und Nahrungszufuhr bedürfe

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Aufgrund des vorab festgestellten Gesundheitszustands gelangte der Gutachter zu dem Ergebnis, dass der Vater des Klägers bei Vornahme der alltäglichen Verrichtungen, wie z.B. bei der Körperpflege, der Essenszubereitung und Nahrungsaufnahme, beim An- und Auskleiden, beim Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung sowie im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung pflegerischer Hilfe bedürfe.

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Der Vater des Klägers hat gegenüber dem Gutachter angegeben, dass sein Sohn - der Kläger - ein- bis zweimal wöchentlich komme, um ihn pflegerisch zu versorgen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des fachärztlichen Befunds wird auf den Inhalt des Sachverständigengutachtens des Herrn Dr. ............. vom 5. Juni 2000 Bezug genommen.

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In seinen im November 2000 eingereichten Einkommensteuererklärungen für die Veranlagungszeiträume 1998 und 1999 machte der Kläger - wie bereits im Vorjahr - Aufwendungen i.H. von 6.988, 80 DM (1998) bzw. 6.739, 20 DM (1999) für 56 (1998) bzw. 54 (1999) Fahrten ( a' 240 km x 0,52 DM ) zur Betreuung seines Vaters als außergewöhnliche Belastungen geltend. Hierzu gab er die Daten der einzelnen Besuchstermine (ohne "normale Verwandtenbesuche") an und erklärte unter ergänzender Bezugnahme auf sein Vorbringen in dem das Vorjahr betreffenden - inzwischen abgeschlossenen - Klageverfahren 9 K 7221/00, dass die Betreuung seines Vaters in Form ein- bis zweimaliger Besuche pro Woche zum Wäschewechseln, zur Medikamentenversorgung und zur Hilfe bei der Körperpflege sowie zur Erledigung sonstiger Besorgungen erfolgt sei.

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Mit Bescheiden vom 11. Dezember 2000 setzte der Beklagte Einkommensteuer i.H. von 17.942,- DM für 1998 und 11.188,- DM für 1999 gegen den Kläger fest. Dabei erkannte er die Aufwendungen des Klägers für die Besuchsfahrten zu seinem Vater nicht als außergewöhnliche Belastungen an, da diese Fahrten nicht zur Betreuung einer "pflegebedürftigen Person" geeignet seien. Im übrigen verwies er auf seine Ausführungen in dem Rechtsbehelfsverfahren wegen Einkommensteuer 1997.

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Hiergegen richtet sich die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage, mit der der Kläger sein Begehren, die geltend gemachten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, gerichtlich weiter verfolgt. Zur Begründung trägt er unter weitgehender Bezugnahme auf sein Vorbringen in dem Verfahren 9 K 7221/00 vor:

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Er habe als einziges Kind und zentrale Kontaktperson seinen über 80 Jahre alten, seit dem Tod der Mutter allein lebenden Vater, der seit 1988 zu 100 v.H. schwerbehindert gewesen sei, pflegerisch betreut. Sonstige Verwandte oder Betreuungspersonen seien am Wohnort des Vaters bzw. in der näheren Umgebung nicht vorhanden gewesen. Sein Vater habe den Umzug in ein Alten- oder Pflegeheim abgelehnt. Er - der Kläger - habe seinen Vater zu den genannten Terminen aufgesucht, um ihm beim An- und Auskleiden, Einkaufen, Verlassen der Wohnung, Besorgen und Einnehmen der Medikamente und bei sonstigen Erledigungen behilflich zu sein. Daneben habe er auch ein- bis zweimal, z.T. in Begleitung seines Sohnes "normale", d.h. der reinen Kontaktpflege dienende Verwandtenbesuche bei seinem Vater durchgeführt. Während der übrigen Zeit habe sich sein Vater so gut es ging selbst behelfen müssen. Dabei habe er in dringlichen Einzelfällen zuweilen eine Nachbarin oder einen entfernten Verwandten um Unterstützung gebeten.

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Entgegen der Auffassung des Beklagten setze die Anerkennung der geltend gemachten Betreuungskosten als außergewöhnliche Belastung nach der BFH - Entscheidung vom 22. Oktober 1996 (BStBl. II 1997, 558 ff) nicht voraus, dass im Schwerbehindertenausweis der betreuten Person das Merkzeichen "H" eingetragen sei oder Pflegegeld nach der Pflegestufe III gezahlt werde. Erforderlich und genügend sei vielmehr, dass die in Rede stehenden Kosten durch akute Krankheit oder Schwerbehinderung verursacht worden seien. Dies sei vorliegend der Fall. Wie sich aus der eingereichten Kopie des Schwerbehindertenausweises ergebe, sei sein Vater seit über zwanzig Jahren, seit 1988 sogar mit einem Grad von 100 v.H., schwerbehindert. Dass er darüber hinaus an verschiedenen Krankheiten, insbesondere der Lunge, des Magens und des Bewegungsapparates leide, ergebe sich aus den vorgelegten Bescheinigungen der Ärzte Dr. ....... und Dr. ......... Im übrigen verweist der Kläger auf eine persönliche Erklärung seines Vaters, die dieser in dem Verfahren 9 K 7221/00 auf Anforderung des Gerichts schriftlich niedergelegt hat. Darin hat der Vater des Klägers seine gesundheitlichen Beschwerden beschrieben und bestätigt, dass er nicht in ein Alten- oder Pflegeheim ziehen wolle und dass sein Sohn - der Kläger - i.d.R. einmal wöchentlich komme, um ihn zu betreuen und bei den Dingen ( Körperpflege, Medikamenten- und Essensversorgung, etc) zu unterstützen, die er alleine nicht oder nicht regelmäßig verrichten könne. Auf den weiteren Inhalt der schriftlichen Erklärung vom März 2001 (Bl. 41 FG-Akte zu 9 K 7221/00) wird Bezug genommen.

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Der Kläger beantragt,

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für das Streitjahr 1998 Fahrtkosten i.H. von 6.988,80 DM und für das Streitjahr 1999 solche i.H. von 6.739,20 DM als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Nach seiner Auffassung handelt es sich bei den streitigen Aufwendungen nicht um mit Krankheitskosten vergleichbare, als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigende Pflegekosten. Die geltend gemachten Fahrtkosten seien weder außergewöhnlich noch zwangsläufig. Der Vater des Klägers sei zwar auf Hilfe angewiesen, dies aber nicht wegen akuter, befristeter Krankheit oder Schwerbehinderung, sondern aufgrund altersbedingter Gebrechen, wozu bei betagten Personen auch körperlicher Verschleiß und dessen Folgeerkrankungen gehörten. Hilfeleistungen gegenüber alten Verwandten, insbesondere gegenüber den Eltern, seien indes nicht außergewöhnlich, sondern typisch. Außergewöhnlich wären sie nur, wenn sie durch akute Krankheit oder Schwerbehinderung verursacht würden. Die geltend gemachten Aufwendungen seien auch nicht aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen zwangsläufig entstanden, da der Vater des Klägers über ausreichend finanzielle Mittel verfüge, um fremde Hilfe in Anspruch zu nehmen, und der Kläger keine gesellschaftliche Ausgrenzung erfahren hätte, wenn er die Hilfestellung gegenüber seinem Vater nicht erbracht und Besorgungen z.B. dessen Nachbarin überlassen hätte.

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Auch der BFH erkenne Aufwendungen der hier streitigen Art nicht als außergewöhnliche Belastung an, weil sie in nahezu jeder Familie anfielen; dies gelte selbst dann, wenn die Kosten wegen altersbedingt gesteigerter Hilfsbedürftigkeit der Eltern hoch seien. Die Aufwendungen für Fahrten zu nahen Angehörigen, die lediglich der allgemeinen Kontaktpflege dienten, wozu auch die Erledigung von Besorgungen gehören könnten, seien deshalb nicht außergewöhnlich. Sie würden vielmehr typisierend durch allgemeine Freibeträge und etwaige andere steuerliche Ermäßigungen abgegolten.

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Der Vater des Klägers sei zwar zweifelsohne wegen seines Alters und seines schlechten Allgemeinzustands gebrechlich, jedoch nachweislich weder akut krank noch bettlägerig gewesen. Die Fahrten des Klägers hätten eindeutig und ausschließlich zur Gewährleistung bzw. Unterstützung der Versorgung seines Vaters in der von ihm gewählten Lebensform, nicht aber der Heilung seines Leidens gedient. Dem Vater des Klägers sei offenbar in erster Linie an dem familiären Kontakt und nicht an der pflegerischen Betreuung gelegen gewesen, da er fremde Hilfe abgelehnt habe. Im übrigen sei er an den Tagen, an denen der Kläger ihn nicht besucht habe, auch allein oder mit Hilfe anderer Personen zurecht gekommen.

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Ergänzend werde auf den BFH-Beschluss vom 29. März 2001 (III B 146/00, BFH/NV 2001,1247) hingewiesen, in dem ausführlich dargelegt sei, dass altersbedingte Aufwendungen nach dem Wortsinn des § 33 EStG keine außergewöhnlichen Belastungen seien, sondern lediglich solche Kosten, die durch Krankheit oder Pflegebedürftigkeit verursacht würden.

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Soweit der Kläger das ärztliche Gutachten des Herrn Dr. .......... zur Begründung heranziehe, sei darauf hinzuweisen, dass dieses auf dem Krankheitszustand des Vaters im Jahr 2000 beruhe. Die sachverständigen Feststellungen ließen keine Rückschlüsse auf die Verhältnisse in den Streitjahren zu. Allerdings sei dem Gutachten zu entnehmen, dass der Kläger in erster Linie die Aufgaben eines Sohnes und nicht die eines Krankenpflegers übernommen habe, indem er seinem Vater bei der Bewältigung seiner Einsamkeit und depressiven Lebenseinstellung geholfen habe.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Steuer- und Prozessakte sowie der beigezogenen Gerichtsakte des Klageverfahrens 9 K 7221/00 ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Die geltend gemachten Kosten für Fahrten des Klägers zur Betreuung und Versorgung seines Vaters sind in der beantragten Höhe als außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG) zu berücksichtigen.

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Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird nach § 33 Abs. 1 EStG auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Abs. 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.

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Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG).

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Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt.

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1. Entgegen der Auffassung des Beklagten sind die in Rede stehenden Fahrtkosten außergewöhnlich.

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a) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. Urteile vom 29. September 1989 III R 129/86, BStBl. II 1990, 418 und vom 24. Mai 1991 III R 28/89, BFH/NV 1992, 96) ist eine Belastung nur dann außergewöhnlich, wenn die Aufwendungen nicht nur ihrer Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen. Es muss sich um Aufwendungen handeln, die in den besonderen Verhältnissen des einzelnen Steuerpflichtigen oder einer kleinen Minderheit von Steuerpflichtigen begründet sind (BFH-Urteil vom 22. August 1980 VI R 196/77, BStBl. II 1981, 25, Blümich / Oepen, EStG-KStG-GewStG, Kommentar, EStG § 33 Rz. 100, m.w.N.). Dies ist nicht der Fall bei den typischen Aufwendungen für die Lebensführung i.S. des § 12 Nr. 1 EStG, die insbesondere durch den Grund- und den Kinderfreibetrag pauschal abgegolten sind oder als Sonderausgaben abgezogen werden können (BFH-Urteil vom 22. Oktober 1996 III R 265/94, BStBl. II 1997, 558, Blümich / Oepen, a.a.O., EStG § 33 Rz. 102, m.w.N.).

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Zu den - nicht im Rahmen des § 33 EStG berücksichtigungsfähigen - Aufwendungen der allgemeinen Lebensführung gehören grundsätzlich auch die Kosten für Besuche zwischen nahen Angehörigen, und zwar selbst dann, wenn der besuchte Angehörige erkrankt oder pflegebedürftig ist und Fahrten in kürzeren zeitlichen Abständen oder über größere Entfernungen durchgeführt werden (BFH in BStBl. II 1997, 558).

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Eine Ausnahme von diesem Grundsatz lässt der BFH allerdings zu, wenn es sich bei den Aufwendungen für Besuchsfahrten um unmittelbare Krankheitskosten handelt. Die Annahme unmittelbarer Krankheitskosten setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass die Besuchsfahrten ausschließlich zum Zwecke der Heilung oder Linderung einer Krankheit oder eines Leidens getätigt werden oder den Zweck verfolgen, die Krankheit oder ein Leiden erträglicher zu machen. Außerdem ist der Nachweis erforderlich, dass gerade die konkreten Besuche des Angehörigen nach ärztlichem Urteil medizinisch indiziert sind und zur Heilung oder Linderung einer bestimmten Krankheit entscheidend beitragen können (BFH-Urteil vom 2. März 1984 VI R 158/80, BStBl. II 1984, 484, und BFH in BStBl. II 1997, 558).

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Darüber hinaus können Aufwendungen für Besuchsfahrten auch dann eine außergewöhnliche Belastung darstellen, wenn ein Steuerpflichtiger sie auf sich nimmt, um einen nahen Angehörigen, der im eigenen Haushalt lebt, mit Rücksicht auf dessen Erkrankung betreuen und versorgen zu können, soweit die Aufwendungen jene für Besuchfahrten überschreiten, die der Steuerpflichtige auch ohne die Erkrankung üblicherweise ausgeführt hätte (BFH-Urteile vom 6. April 1990 III R 60/88, BStBl. II 1990, 958, BFH in BFH/NV 1992, 96, sowie BFH in BStBl. II 1997, 558). Für nicht erforderlich hält der BFH, dass der besuchte Angehörige hilflos ist (BFH in BStBl. II 1997, 558).

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b) Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die dem Kläger in den Streitjahren entstandenen Kosten für Fahrten zur Betreuung und Versorgung seines seit 1997 allein in einem eigenen Haushalt lebenden Vaters dem Grunde, der Art und der Höhe nach außergewöhnlich i.S. des § 33 Abs. 1 EStG. Denn sie dienten nicht lediglich der allgemeinen Pflege verwandtschaftlicher Beziehungen einschließlich der Erledigung kleinerer Besorgungen, sondern der - ungeachtet des Alters - aus gesundheitlichen Gründen erforderlichen Pflege und Betreuung des nachweislich seit 1988 zu 100 v.H. schwer(geh)behinderten, psychisch wie physisch erkrankten und latent suizidgefährdeten Vaters.

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Soweit der Beklagte die Außergewöhnlichkeit der in Rede stehenden Aufwendungen mit der Begründung verneint hat, der Vater des Klägers sei zwar hilfsbedürftig, dies aber nicht wegen akuter, befristeter Krankheit oder Schwerbehinderung, sondern aufgrund altersbedingter Gebrechen, kann seiner Argumentation in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht nicht gefolgt werden.

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Die Rechtsauffassung des Beklagten, außergewöhnlich i.S. des § 33 Abs. 1 EStG seien Fahrtkosten für Verwandtenbesuche nur dann, wenn sie "durch akute Krankheit oder Schwerbehinderung verursacht" werden, findet weder im Gesetz noch in der vom Beklagten zitierten BFH-Rechtsprechung eine Stütze.

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Zwar reicht es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung "grundsätzlich" nicht aus, dass der besuchte Angehörige "erkrankt oder pflegebedürftig" ist (BFH in BStBl. II 1997, 558). Der BFH hat von diesem Grundsatz jedoch ausdrücklich Ausnahmen zugelassen, für die er weder das Vorliegen einer "akuten, befristeten Krankheit" noch einer "Schwerbehinderung" verlangt hat. Erforderlich, aber auch genügend ist nach der BFH-Entscheidung vom 22. Oktober 1996 (BStBl. II 1997, 558) vielmehr, dass die Besuchsfahrten ausschließlich zum Zwecke der Heilung oder Linderung "einer Krankheit oder eines Leidens" oder "mit Rücksicht auf eine Erkrankung" des Angehörigen unternommen werden, um ihn betreuen und versorgen zu können. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der Erkrankung oder dem Leiden um eine "akute, befristete Krankheit" oder eine Schwerbehinderung handeln muss, vermag der Senat den Gründen des vorzitierten BFH-Urteils nicht zu entnehmen. Der Rechtsstandpunkt des Beklagten lässt sich schließlich auch nicht unter Hinweis auf den BFH-Beschluss vom 29. März 2001 (III B 146/00, BFH/NV 2001, 1247) begründen. In dieser Entscheidung hat der BFH klargestellt, dass Kosten für die - ausschließlich altersbedingte - Unterbringung in einem Altenheim grundsätzlich zu den typischen Unterhaltskosten gehören und nur dann als außergewöhnliche Belastung steuermindernd zu berücksichtigen sind, wenn die Unterbringung auf "Krankheit oder Pflegebedürftigkeit" beruht. Dass die Pflegebedürftigkeit oder Krankheit "akut und befristet" sein muss, hat der BFH im Beschluss vom 29. März 2001 weder für die dort streitigen Unterbringungskosten noch für Aufwendungen im Zusammenhang mit Besuchsfahrten verlangt.

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Abgesehen davon wird die - tatsächliche - Würdigung des Beklagten, der Vater des Klägers sei lediglich altersbedingt gebrechlich, nicht aber krank oder schwerbehindert, weder durch den Inhalt des im sozialgerichtlichen Verfahren eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens und die zu den Akten gereichten ärztlichen Bescheinigungen noch durch die Angaben im Schwerbehindertenausweis des Vaters oder sonstige dem Gericht zur Verfügung stehende Unterlagen bestätigt.

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Wie sich aus der Kopie des vorliegenden Schwerbehindertenausweises ergibt, war der Vater des Klägers seit 1988 zu 100 v.H. schwerbehindert. Bereits mit Wirkung ab dem 21. Juli 1980 war in seinem Ausweis das Merkzeichen "G"(gehbehindert) und ab dem 12. September 1988 zusätzlich das Merkzeichen "RF" (Rollstuhlfahrer) eingetragen. Vor dem Hintergrund der amtlich dokumentierten Tatsache, dass dem Vater des Klägers eine zu einem GdB von 100 v.H. führende Gehbehinderung sowie die Erforderlichkeit eines Rollstuhls bescheinigt worden sind, vermag sich der Senat der Auffassung des Beklagten, der Vater des Klägers sei nicht schwerbehindert gewesen, nicht anzuschließen.

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Dass der Vater des Klägers - unter anderem - gehbehindert war, hat auch der vom Sozialgericht ................ beauftragte medizinische Sachverständige Dr. ......... festgestellt. Nach den fachärztlichen Ausführungen, an deren Richtigkeit und Maßgeblichkeit auch schon für die Streitjahre keine Zweifel bestehen, zeigte der Vater des Klägers ein "deutlich gestörtes Gangbild" und bewegte sich aus Angst zu stürzen im Wohnbereich auf allen Vieren fort.

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Der Vater des Klägers litt ausweislich der vorgelegten Bescheinigungen seiner behandelnden Ärzte Dr. ........ und Dr. ........ sowie des medizinischen Sachverständigenbefundes zusätzlich an verschiedenen körperlichen und psychischen Erkrankungen, zufolge derer er nach ärztlichem Urteil auf pflegerische Hilfe angewiesen war. Unter Berücksichtigung des in dem Sachverständigengutachten beschriebenen - insbesondere psychischen - Gesundheitszustands geht das Gericht davon aus, dass der Vater des Klägers ohne dessen Hilfeleistungen verwahrlost wäre.

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So hat der Gutachter Dr. ......... unter anderem ein depressives Syndrom mit somatoformer Ausprägung, Angststörung und latenter Suizidalität diagnostiziert, aus der eine deutliche Antriebsminderung und ein Desinteresse in Bezug auf regelmäßige Körperpflege und angepasste Nahrungszufuhr resultiere. Der Vater des Klägers bedürfe daher insoweit regelmäßiger Motivation, Aufforderung und Erinnerung, was derzeit nur unzureichend durch die ein- bis zweimal wöchentlich durchgeführten Besuche des Klägers und zwischenzeitliche telefonische Kontaktaufnahmen geschehe. Aufgrund einer weiterhin festgestellten, schon seit Jahren vorhandenen Magenausgangsstenose, die den Vater des Klägers zwinge, mehrere tägliche Mahlzeiten in zumeist flüssiger Form zu sich zu nehmen, kommt der ärztliche Sachverständige zu dem Ergebnis, dass "unter zusätzlicher Berücksichtigung der psychischen Konstellation die Präsenz einer ihn dabei motivierenden Person essentiell" sei.

52

Nach den weiteren sachverständigen Feststellungen, denen das Gericht auch insoweit folgt, war der Vater des Klägers nicht nur wegen seiner psychischen Beschwerden, sondern auch deshalb auf pflegerische Hilfe und Betreuung angewiesen, weil er physisch nicht in der Lage war, alltägliche Verrichtungen wie etwa die Körperhygiene oder das Anlegen von Kleidungsstücken alleine durchzuführen. Nach den Ausführungen im Sachverständigengutachten des Herrn Dr. ......... war seine Beweglichkeit im Bereich der Schulter und der oberen Extremitäten derart eingeschränkt, dass ein adäquates Erreichen der Intimregion zwecks Reinigungsmaßnahmen nach dem Stuhlgang nicht möglich war. Selbst für das An- und Ausziehen kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass der Vater des Klägers fremde Hilfe insoweit benötigte, als er infolge eines beidseitigen Ruhe- und Aktionstremors Kleidungsstücke zwar öffnen, aber nicht zuknöpfen konnte.

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Soweit der Beklagte diese Krankheiten als "übliche" altersbedingte Gebrechen ansieht, ist ihm entgegenzuhalten, dass zwar im allgemeinen mit zunehmendem Alter die Anfälligkeit für gesundheitliche Beeinträchtigungen steigt, dass dies jedoch weder für alle Erkrankungen noch unabhängig von der individuellen Konstitution des Betroffenen gilt. Sowohl bei dem gutachterlich festgestellten Magenleiden als auch bei den diagnostizierten psychischen Beschwerden des Vaters des Klägers handelt es sich nicht um ausschließliche oder typische Alterserscheinungen, sondern um Erkrankungen, die auch bei jüngeren Menschen auftreten können.

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Im übrigen waren die Besuche des Klägers auch dazu geeignet und bestimmt, das Leiden seines Vaters zu lindern oder zumindest erträglicher zu machen. Denn ohne die regelmäßige Versorgung mit Nahrungsmitteln durch den Kläger hätte sich der körperliche Zustand seines Vaters, der schon auf 55 kg abgemagert war und wegen seines Magenleidens spezielle Ernährungsregeln beachten musste, weiter verschlechtert. Auch die Hilfestellung des Klägers bei hygienischen Maßnahmen diente dazu, der weiteren Verwahrlosung seines Vaters entgegenzuwirken. Ohne die Besuche des Klägers als einziger Bezugs- und Kontaktperson seines - selbstmordgefährdeten - Vaters wäre schließlich zu befürchten gewesen, dass sich dessen psychische Erkrankung verschlimmert und ggf. zum Freitod geführt hätte. Dass gerade die konkreten Besuche des Klägers als dem einzigen Sohn entscheidend dazu beitragen konnten, insbesondere das seelische Leiden seines Vaters erträglicher zu machen, ist - wie im BFH-Urteil vom 24. Mai 1991 (III R 28/89, BFH/NV 1992, 96) gefordert - durch die Ausführungen im Sachverständigengutachten des Herrn Dr. ............ nachgewiesen.

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Der Senat hat keine Bedenken, dieses Gutachten bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen. Dass die ärztliche Untersuchung durch den Sachverständigen erst in dem auf die Streitjahre folgen Jahr 2000 stattgefunden hat, hält das Gericht für unerheblich, da zwischen dem Ende des letzten Streitjahres (1999) und dem Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens nicht einmal ein halbes Jahr liegt und zudem keine Gesundheitsbeeinträchtigungen festgestellt worden sind, deren Verlauf kurzfristige Veränderungen erwarten ließ.

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Schließlich kann aus der unstreitigen Tatsache, dass der Vater des Klägers fremde Hilfeleistungen abgelehnt hat, auch nicht gefolgert werden, bei den Besuchen des Klägers habe die familiäre Kontaktpflege im Vordergrund gestanden. Insoweit ist zum einen zu berücksichtigen, dass der Kläger nach seinem unwidersprochenen Vortrag zusätzlich zu den der Betreuung und Versorgung dienenden Fahrten "normale" Verwandtenbesuche, z.T. in Begleitung seines Sohnes unternommen hat. Zum anderen war nach dem festgestellten Krankheitsbild gerade der familiäre Kontakt geeignet, den Verlauf des psychischen Leidens positiv zu beeinflussen.

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2. Die somit außergewöhnlichen Aufwendungen für Besuchsfahrten sind dem Kläger auch nach § 33 Abs. 2 EStG zwangsläufig erwachsen.

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a) Die Gewährung eines Abzugsbetrags nach § 33 EStG setzt neben der Außergewöhnlichkeit voraus, dass sich der Steuerpflichtige aufgrund einer tatsächlichen Zwangslage oder einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht den Aufwendungen nicht entziehen konnte. Eine sittliche Verpflichtung, die der BFH bei der Übernahme der Pflege der eigenen Eltern einzig näher in Betracht zieht, ist anzunehmen, wenn nach dem Urteil der Mehrheit billig und gerecht denkender Mitbürger ein Steuerpflichtiger sich zu einem solchen Verhalten verpflichtet sehen kann. Dabei reichen sittlich zu billigende oder besonders anerkennenswerte Gründe allein nicht aus. Das sittliche Gebot muss vielmehr ähnlich einem Rechtszwang von außen her als eine Forderung oder zumindest eine Erwartung der Gesellschaft in der Weise in Erscheinung treten, dass die Unterlassung Nachteile im sittlich-moralischen Bereich oder auf gesellschaftlicher Ebene zur Folge haben kann (BFH-Urteil vom 24. Juli 1987 III R 208/82, BStBl. II 1987, 715, BFH in BStBl. II 1997, 558). Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist auf alle Umstände des Einzelfalls, vor allem die persönlichen Beziehungen zwischen den Beteiligten abzustellen (BFH in BStBl. II 1987, 715).

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b) Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechungskriterien sind dem Kläger die streitigen Fahrtkosten aus sittlichen Gründen zwangläufig erwachsen.

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Da er das einzige Kind seines verwitweten Vaters war, andere Verwandte in der näheren Umgebung nicht zur Verfügung standen, der Vater außerdem fremde Hilfe und die Unterbringung in einem Alters- oder Pflegeheim ablehnte und die bei den wöchentlichen Besuchsfahrten zurückzulegende Wegstrecke nicht unzumutbar lang war, liegt die Vermutung nahe, dass das gesellschaftliche Umfeld des Klägers mit ethisch-moralischer Missachtung und sozialer Ausgrenzung auf das Unterlassen der erforderlichen Besuche reagiert hätten. Der in diesem Zusammenhang vorgebrachte Einwand des Beklagten, der Vater des Klägers habe über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um fremde Hilfeleistungen in Anspruch zu nehmen, geht an der Tatsache vorbei, dass der Vater des Klägers fremde Unterstützung gerade verweigert und den Kläger dadurch vor die Alternative gestellt hat, entweder selbst pflegerische Hilfe zu leisten oder der Verwahrlosung seines Vaters untätig entgegenzusehen. In Anbetracht der im letztgenannten Fall zu erwartenden ethischen Missbilligung beruhte die Entscheidung des Klägers, die notwendige Pflege und Betreuung seines Vaters selbst vorzunehmen, auf einer rechtlichen Verpflichtungen vergleichbaren sittlichen Zwangslage. Dass sich die Situation aus der Sicht des Vaters des Klägers nicht als Zwangslage darstellte, weil die Ablehnung fremder Hilfe auf seiner freien Willensentschließung beruhte, ist insofern unbeachtlich, als für die Beurteilung der Zwangsläufigkeit auf die Person des Steuerpflichtigen abzustellen ist.

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3. Soweit sich der Beklagte auf die BFH-Urteile vom 22. Oktober 1996 (BStBl. II 1997, 558) und vom 24. Mai 1991 (BFH/NV 1992, 96) beruft, übersieht er, dass die dort zugrunde liegenden Sachverhalte jeweils in einem entscheidungserheblichen Punkt von den Verhältnissen im Streitfall abweichen. In dem erstgenannten Urteil wohnten die über 80 Jahre alten Eltern der Steuerpflichtigen in einem Heim für altersgerechtes Wohnen, in dem sie täglich eine warme Mahlzeit erhielten und zweimal wöchentlich ein Mitarbeiter der Arbeiterwohlfahrt Einkäufe erledigte und sich um die Wohnung kümmerte. Dass Ursache der Pflegebedürftigkeit eine Krankheit oder Schwerbehinderung der Eltern war, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Der BFH hat die Fahrtkosten der Steuerpflichtigen nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt, weil die Eltern zwar hochbetagt, aber - im Gegensatz zum Vater des Klägers - weder krank waren noch die Hilfe fremder Personen ablehnten. Ähnlich verhielt es sich in dem mit BFH-Urteil vom 24. Mai 1991 (BFH/NV 1992, 96) entschiedenen Fall. Der von der Steuerpflichtigen betreute Vater war zwar pflegebedürftig und auch krank. Er wurde aber - anders als im Streitfall - zweimal am Tag durch eine Pflegerin betreut, und eine Haushaltshilfe kümmerte sich zusätzlich täglich um die Wäsche und Mahlzeiten.

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4. Die vom Kläger geltend gemachten Fahrtkosten i. H. von 6.988, 80 DM (1998) bzw. 6.739, 20 DM (1999) sind nach den Umständen des Streitfalls notwendig und angemessen.

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Bei der Beurteilung, inwieweit Aufwendungen notwendig und angemessen sind, müssen bei Krankheitskosten Art, Dauer und Schwere der Erkrankung berücksichtigt werden (Blümich/Oepen, a.a.O., EStG § 33 Rz. 130). Der Kläger hat für die Streitjahre 56 bzw. 54 Betreuungsfahrten zu seinem Vater geltend gemacht. Dass der Kläger die der Pflege und Versorgung dienenden Besuch tatsächlich einmal wöchentlich durchgeführt hat, ergibt sich sowohl aus der zu den Akten des Verfahrens 9 K 7221/00 gereichten schriftlichen Erklärung des Vaters vom März 2001 als auch aus dem Sachverständigengutachten des Herrn Dr. ........., wonach die erforderlichen Betreuungs- und Pflegemaßnahmen "derzeit nur unzureichend durch die 1-2x wöchentlichen Besuche des Sohnes und die zwischenzeitlichen telefonischen Kontaktaufnahmen" vorgenommen worden sind. Der Senat hält in Anbetracht der bereits festgestellten Tatsache, dass der Vater des Klägers ohne dessen Hilfe zu verwahrlosen drohte, die Anzahl der zum Zwecke der Pflege und Betreuung durchgeführten Fahrten in Anlehnung an das Sachverständigengutachten für notwendig und angemessen, um einer Verschlimmerung der psychischen und physischen Leiden entgegenzuwirken. Dabei berücksichtigt der Senat auch, dass der Kläger nach seinem insoweit unwidersprochenen Vorbringen zusätzlich einmal pro Woche "normale", d.h. der üblichen familiären Kontaktpflege dienende Besuche unternommen hat. Die Höhe der Fahrtkosten ist mit 0,52 DM je gefahrenem Kilometer nicht zu beanstanden. Sie entspricht der für beruflich veranlasste Fahrten geltenden Kostenpauschale in Abschn. 38 Abs. 2 Sätze 7,8 der Lohnsteuerrichtlinien.

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5. Gemäß § 33 Abs. 3 EStG sind die Aufwendungen um die zumutbare Belastung zu kürzen. Diese beträgt bei Steuerpflichtigen mit einem Kind und einem Gesamtbetrag der Einkünfte über 30.000,- DM bis 100.000,- DM 3 v.H. des Gesamtbetrags der Einkünfte. Für den Kläger ergibt sich daher eine Kürzung der Aufwendungen um die zumutbare Belastung i.H. von 2.383,- DM (= 3 v.H. x 79.447,- DM) in 1998 und i.H. von 1.797,- DM (= 3.v.H. x 59.915,- DM) in 1999 mit der Folge, dass in 1998 eine außergewöhnliche Belastung i.H. von 4.605,- DM (= 6.988,- DM - 2.383,- DM) und in 1999 eine solche i.H. von 4.942,- DM (= 6.739,- DM - 1.797,- DM) zu berücksichtigen ist.

65

Die Einkommensteuer für die Streitjahre errechnet sich danach wie folgt:

66

zu versteuerndes Einkommen bisher: ..........,- DM

  1. zu versteuerndes Einkommen bisher: ..........,- DM
67

./. außergewöhnliche Belastung laut Urteil: 4.605,- DM

68

= zu versteuerndes Einkommen laut Urteil: ...........,- DM

69

Einkommensteuer laut Grundtabelle: .......... DM

70

zu versteuerndes Einkommen bisher: ..........,- DM

  1. zu versteuerndes Einkommen bisher: ..........,- DM
71

./. außergewöhnliche Belastung laut Urteil: 4.942,- DM

72

= zu versteuerndes Einkommen laut Urteil: ...........,- DM

73

Einkommensteuer laut Grundtabelle: .........,- DM

74

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 151 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.