Tickethändler als Vermittler: Provision unterliegt dem Regelsteuersatz (USt 2016–2018)
KI-Zusammenfassung
Streitgegenstand war, ob ein Tickethändler seine Umsätze (insb. Vorverkaufsgebühr/Provision) teilweise mit 7 % statt 19 % versteuern durfte. Das FG Köln qualifiziert die Tätigkeit anhand der Rechnungs- und Kundenhinweise als Verkauf im fremden Namen und für fremde Rechnung und damit als Vermittlungsleistung gegenüber Veranstaltern/Ticketanbietern. Entgelt ist nur die beim Kläger verbleibende Provision; vereinnahmte Ticketentgelte sind durchlaufende Posten. Für Vermittlungsleistungen greift die Steuerermäßigung des § 12 Abs. 2 Nr. 7 a UStG nicht, sodass 19 % anzuwenden sind.
Ausgang: Klage auf Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für die Vermittlungsprovision aus Tickethandel abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ob ein Zwischenhändler für Eintrittsberechtigungen als Eigenhändler, Kommissionär oder Vermittler tätig wird, bestimmt sich nach seinem Auftreten im Rechtsverkehr, insbesondere gegenüber den Erwerbern der Tickets.
Tritt der Zwischenhändler beim Ticketverkauf im fremden Namen und auf fremde Rechnung auf, erbringt er umsatzsteuerrechtlich eine sonstige Vermittlungsleistung an den Veranstalter bzw. Ticketanbieter und nicht die Leistung „Vergabe einer Eintrittsberechtigung“.
Beträge, die ein Vermittler im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und an diesen weiterleitet, sind als durchlaufende Posten nicht in die Bemessungsgrundlage seiner Leistung einzubeziehen; Bemessungsgrundlage ist nur die beim Vermittler verbleibende Provision.
Die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 a UStG erfasst die Vergabe von Eintrittsberechtigungen, nicht jedoch Vermittlungsleistungen im Verhältnis zwischen Vorverkaufsstelle und Veranstalter/Ticketanbieter.
Der Umstand, dass vorgelagerte Ticketanbieter als Kommissionäre auftreten oder selbst den ermäßigten Steuersatz anwenden, ist für die Einordnung der Leistung eines nachgelagerten Tickethändlers als Vermittler unerheblich, wenn dieser gegenüber Endkunden im fremden Namen verkauft.
Vorinstanzen
Bundesfinanzhof , V B 98/25 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist im Streit, ob der Kläger zu Recht seine Leistungen teilweise dem ermäßigten Steuersatz unterworfen hat.
Der Kläger handelt seit dem Jahr 2013 mit Veranstaltungstickets. Er verkauft diese im Auftrag und im Namen sowie auf Rechnung der jeweiligen Veranstalter. Seine Kunden sind sowohl Endabnehmer als auch andere Tickethändler. Der Verkauf erfolgt weitgehend über das Internet, in geringerem Umfang in ... in Z zu dem auf den Tickets aufgedruckten Preis zuzüglich Vorverkaufsgebühr. Der Kläger erhält als Entgelt vom Veranstalter einen Teil der Vorverkaufsgebühr. Dieser Anteil wird bei der Abrechnung der Veranstalter bzw. eingeschalteter ... Tickethändler wie z.B. Y zu seinen Gunsten verrechnet. Die Versteuerung erfolgt mit Genehmigung vom 00.00.2013 nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 des Umsatzsteuergesetzes - UStG).
Nachdem der Kläger Voranmeldungen für die Quartale I - IV/2016 abgegeben hatte, führte der Beklagte eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung durch. Nach den Feststellungen der Umsatzsteuer-Sonderprüfung handelt es sich bei dem Verkauf der Tickets um Agenturgeschäfte, bei denen der Kläger die Tickets für die jeweiligen Veranstalter vermittelt. Hierauf weise der Kläger auf den Rechnungen durch die optische Abgrenzung zwischen „Leistungen des Veranstalters“ und „steuerpflichtige Leistungen der Vorverkaufsstelle“, sowie den Text, dass der Verkauf im Auftrag und auf Rechnung des jeweiligen Veranstalters erfolge, hin. Zudem verweise der Kläger die Kunden durch die Kundeninformation am Ende der Rechnung bei Beanstandungen direkt an den auf dem veräußerten Ticket aufgeführten Veranstalter. Der Teil, in dem die „im Ticketumsatz enthaltene Vorsteuer 19 %“ aufgeführt werde, sei demnach nur als nachrichtliche Weiterberechnung zu verstehen. Die Darstellung mit dem offenen Steuerausweis sei hierbei ungünstig, aber nicht fehlerhaft, da der Kläger als Rechnungsaussteller ausreichend auf das Agenturgeschäft hinweise. Demnach liege kein Fall des § 14c UStG vor. Für die Rechnungsempfänger sei aus diesem rein nachrichtlichen Steuerausweis jedoch auch kein Vorsteuerabzug möglich (vgl. Prüfungsbericht vom 07.09.2017, Tz. 2.4.2).
Im Anschluss an die Prüfung stimmte der Beklagte den Voranmeldungen I - IV/2016 mit vorliegend nicht relevanten Modifizierungen zu (vgl. Prüfungsbericht vom 07.09.2017 Tz. 2.7). Erklärungsgemäß unterlagen die Umsätze des Klägers der Besteuerung mit dem Regelsteuersatz i.H.v. 19 % (vgl. Prüfungsbericht vom 07.09.2017 Tz. 3).
In den Umsatzsteuererklärungen 2016 - 2018, die beim Beklagten am 17.04.2018 (2016), am 15.07.2019 (2017) und am 23.05.2019 (2018) eingegangen sind, erklärte der Kläger aus dieser Tätigkeit die folgenden Umsätze:
| 2016 | 2017 | 2018 | |
| (Netto-)Umsätze zu 19 % | ... € | ... € | ... € |
| (Netto-)Umsätze zu 7 % | ... € | ... € | ... € |
Der Beklagte stimmte diesen Erklärungen ausdrücklich zu bzw. widersprach diesen nicht, so dass sie Steuerfestsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichstanden (Zustimmung betreffend Umsatzsteuer 2016 gemäß Mitteilung vom 30.04.2018; Abrechnung betreffend Umsatzsteuer 2017 vom 06.08.2019 nebst Schreiben wegen verhältnismäßig großer Abweichung zu den Voranmeldungsbeträgen; Abrechnung betreffend Umsatzsteuer 2018 vom 18.06.2019 nebst Schreiben wegen verhältnismäßig großer Abweichung zu den Voranmeldungsbeträgen).
Mit Beginn am 02.12.2020 wurde eine Betriebsprüfung betreffend die Jahre 2016 bis 2018 beim Kläger durchgeführt. Für die Jahre 2016 und 2017 stellte die BP gewinnmindernde Umbuchungen fest (vgl. BP-Bericht vom 02.03.2022, Tz. 2.2.1). So waren zeitnah nach Zahlungseingang auf dem klägerischen Bankkonto im Konto 4200 (Erlöse) verbuchte Einnahmen zum 31.12.2016 und zum 31.12.2017 i.H.v. ... € sowie i.H.v. ... € auf das Geldtransitkonto umgebucht worden. Diesbezüglich ging die BP von Bruttoentgelten für Leistungen des Klägers aus und erhöhte die Umsätze nach Abzug von 19 % Umsatzsteuer um die Nettobeträge i.H.v. ... € (2016) sowie i.H.v. ... € (2017). Hinsichtlich des Jahres 2018 ergab eine Verprobung der zu erwartenden Erlöse anhand der gesamten Geldeingänge mit den erklärten Erlösen erhebliche Differenzen. Der Erlösanteil der Vorjahre lag gemessen am Gesamtumsatz bei ca. ... %. Da Schwankungen nicht unwahrscheinlich seien, erfolgte nach ausführlicher Erörterung und der Schlussbesprechung eine Einigung auf einen Erlösanteil des Klägers i.H.v. ... %. Dies führte im Jahr 2018 zu einer Erhöhung der steuerpflichtigen Erlöse in Höhe von insgesamt ... € zuzüglich Umsatzsteuer i.H.v. ... € (vgl. BP-Bericht vom 02.03.2022, Tz. 2.2.3).
Darüber hinaus hatte der Kläger nach Auffassung der BP im Jahr 2017 zu Unrecht Umsätze dem begünstigten Steuersatz i.H.v. 7 % unterworfen. Entsprechend der Behandlung in den Jahren 2016 und 2018 unterlägen die Leistungen des Klägers auch im Jahr 2017 dem Regelsteuersatz i.H.v. 19 %. Die BP nahm daher anstelle der bislang zu Grunde gelegten (Netto-)Umsätze i.H.v. ... € (Netto-)Umsätze i.H.v. ... € an und errechnete hierauf Umsatzsteuer zu 19 % i.H.v. ... €. Zuvor betrug die Umsatzsteuer bei Anwendung des Steuersatzes von 7 % ... € (vgl. BP-Bericht vom 02.03.2022, Tz. 2.2.2).
Der Beklagte setzte (u.a.) diese Feststellungen in den Umsatzsteuerbescheiden 2016 bis 2018 vom 13.07.2022 um, was im Ergebnis zu den folgenden Umsätzen führte:
| 2016 | 2017 | 2018 | |
| (Netto-)Umsätze zu 19 % | ... € | ... € | ... € |
| (Netto-)Umsätze zu 7 % | ... € | -... € | ... € |
In der Einspruchsentscheidung vom 16.11.2023 half der Beklagte dem Einspruch des Klägers insoweit ab, als dass die Umsätze für 2016 um ... € sowie für 2017 um ... € reduziert wurden. Damit entsprach der Beklagte dem Antrag des Klägers, den für das Jahr 2018 im Einigungsweg gefundenen durchschnittlichen Erlösanteil von ... % am Gesamtumsatz auch in den Jahren 2016 und 2017 anzuwenden. Dies ergab die folgenden Gesamtumsätze:
| 2016 | 2017 | 2018 | |
| (Netto-)Umsätze zu 19 % | ... € | ... € | ... € |
| (Netto-)Umsätze zu 7 % | ... € | -... € | ... € |
Dem darüber hinaus gehenden Antrag des Klägers, sämtliche Umsätze dem ermäßigten Steuersatz von 7 % zu unterwerfen, folgte der Beklagte nicht. Wie bereits im Rahmen der Umsatzsteuer-Sonderprüfung und der Betriebsprüfung vertreten und wiederholt begründet, gelange der ermäßigte Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 a) UStG nicht zur Anwendung, da der Kläger die Veranstaltungstickets im Namen und auf Rechnung der Veranstalter verkaufe. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 a) UStG sei der ermäßigte Steuersatz von 7 % für die Umsätze aus der Vergabe von Eintrittsberechtigungen für Theater, Konzerte und Museen, sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler anzuwenden. Die Vergabe von Eintrittsberechtigungen erfolge durch den Veranstalter. Eine Vorverkaufsstelle wie der Kläger trete als Vermittler für den Veranstalter auf und verkaufe die Eintrittsberechtigungen im Namen und auf Rechnung des Veranstalters. Das vom Kläger als Begründung herangezogene Urteil des BFH vom 03.11.2011 (V R 16/09) betreffe die Leistung einer Konzertveranstalterin und nicht, wie im Streitfall, die Leistung einer Vorverkaufsstelle. Vielmehr sei nach Abschnitt 12.5 Abs. 4 S. 4 des Umsatzsteueranwendungserlasses - UStAE - für die Leistung einer Vorverkaufsstelle als Vermittlungsleistung die Steuerermäßigung nicht anzuwenden.
Mit der hiergegen fristgerecht erhobenen Klage verfolgt der Kläger weiterhin sein Begehren der Besteuerung der Umsätze aus dem Tickethandel zum ermäßigten Steuersatz.
Zur Begründung weist der ehemalige Bevollmächtigte des Klägers im Schriftsatz vom 22.12.2023 darauf hin, dass der Erlös des Klägers als Vorverkaufsstelle bereits beim Einkauf der Tickets durch die Anrechnung bzw. den Verbleib der sogenannten Vorverkaufsgebühr oder auch Verkaufsprovision, welche seitens des Veranstalters bereits in den Ticketpreis einkalkuliert worden sei, entstehe. Diese Vorverkaufsgebühr sei Nebenprodukt des Hauptprodukts (tatsächlicher Konzertbesuch), was sich aus dem BFH-Urteil vom 03.11.2011 (V R 16/09) ergebe. Beispielhaft könne dies an der Abrechnung von Y aus dem Monat November 2017 nachvollzogen werden. Nach dieser Abrechnung vom 14.11.2017 habe er, der Kläger, Tickets mit einem noch verbleibenden Berechnungswert von ... € Ticketpreis (tatsächlicher Nennwert der Tickets) bei Y gekauft. Zahlen müsse er als Vorverkaufsstelle hierfür jedoch lediglich den Preis von ... €. Der Differenzbetrag i.H.v. ... € setze sich dabei wie folgt zusammen: Der tatsächlich zu versteuernde Erlös (... €) der in der Y-Abrechnung enthaltenen Vorverkaufsgebühr (... €) abzüglich der erlösmindernden Refundierungskosten aus der Vorverkaufsgebühr (... €). Dies sei der tatsächliche Erlösanteil, welcher bei Einkauf/Buchung der Tickets (mit Abbuchungsdatum 16.11.2017) entstehe. Die verbleibende Y Gebühr (... €) wiederum werde mit einer gesonderten Abrechnung der Y in Rechnung gestellt und als Aufwand gebucht. Es verbleibe die Vorverkaufsgebühr i.H.v. ... €.
Die Ticketpreise selbst seien lediglich Fremdgelder und stellten einen durchlaufenden Posten dar. Der Ausgleich dieser Beträge und auch der Zeitpunkt des Ausgleichs spielten für die Besteuerung bei ihm, dem Kläger, keine Rolle. Die Tickets würden ihm nicht als Umsatz zugerechnet, da es sich um ein Kommissionsgeschäft handele. Eine Verbuchung erfolge gegen ein Geldtransitkonto (Konto 1465). Y trete als Kommissionär für den Veranstalter auf. Die Vorverkaufsstelle stehe dabei ausschließlich im Leistungsaustausch mit dem Ticketanbieter (siehe auch BFH vom 03.11.2011, V R 16/09).
Die Steuer entstehe umsatzsteuerrechtlich bereits bei Buchung der Tickets, die Abrechnungen von z.B. Y wiesen daher auch schon bei den Einkaufsrechnungen die Umsätze (Vorverkaufsgebühr) der Vorverkaufsstelle gesondert aus.
Übertrage ein Konzertveranstalter den Kartenvorverkauf einer Vorverkaufsstelle, so sei die Vorverkaufsgebühr Teil des vom Kunden für die Konzertkarten geschuldeten Entgelts und unterliege dem ermäßigten Steuersatz (vgl. BFH-Urteil vom 03.11.2011, V R 16/09). Lediglich die Refundierungsgebühr sei hier eine dem Regelsteuersatz zu unterwerfende sonstige Leistung. Diese stehe aber im aktuellen Fall der Vorverkaufsstelle zu. Insofern müssten die Umsatzerlöse in den Jahren 2016 bis 2018 dem ermäßigten Steuersatz unterworfen werden.
Diese Begründung ergänzend trägt der inzwischen Bevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 30.06.2025 vor, dass der Kläger überwiegend als echter Vorverkäufer privilegiert sei und daher als solcher nur den ermäßigten Steuersatz schulde. Den Inhalt dieses im ertragsteuerlichen Verfahren ... eingegangenen Schriftsatzes hat sich der Kläger auch für das vorliegende Verfahren zu eigen gemacht.
Er, der Kläger, sei überwiegend als Kommissionär aufgetreten, namentlich dann, wenn er die Tickets bei Y oder X „eingekauft“ habe. Bei ihm habe es sich um die zweite Stufe der Absatzorganisation gehandelt. Beide Anbieter agierten im Regelfall und nach eigenem Bekunden als Vorverkaufsstelle des Veranstalters. Sie selbst bezeichneten sich dabei zivilrechtlich als Kommissionäre. Sie böten den bei ihnen gesondert registrierten und auf der Grundlage von Rahmenverträgen gebundenen „Vorverkaufsstellen“ Tickets in dieser Rolle an. Sie reichten die vom Veranstalter festgelegte Vorverkaufsgebühr an diese Vorverkaufsstellen weiter, verlangten dafür als Vergütung indes eine anteilige Rückvergütung (die teilweise auch an den Veranstalter zurückfließe) sowie eine Gebühr. Sie selbst beriefen sich je nach Art der Veranstaltung auf Umsatzsteuerfreiheit oder auf den ermäßigten Umsatzsteuersatz. Aufgrund mit diesen Anbietern abgeschlossenen Rahmenverträgen sei er, der Kläger, Teil der Absatzorganisation des jeweiligen Veranstalters und unterliege mit seinen Margen/Provisionen daher ebenso dem ermäßigten Steuersatz wie der Vorverkäufer auf der ersten Stufe der Absatzorganisation. Dabei sei beachtlich und maßgeblich, dass die Tickets an die Kunden exakt zum vorgegebenen Ticketpreis einschließlich der vorgegebenen Vorverkaufsgebühr und unter Ausweis dieser Preisbestandteile, insbesondere ohne eigenen Aufschlag für seine Vermittlungsleistung, weitervertrieben würden.
Zudem liefere er Tickets an einen Großabnehmer, der die Tickets als Teil eines sonstigen Angebots an Kunden weiterreiche.
Diesen Vortrag ergänzend hat der Bevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung zum Einen auf das Urteil des BGH vom 13.07.2022 (VIII ZR 329/21) hingewiesen und zum anderen auf den Sinn und Zweck der Regelung in § 12 Abs. 2 Nr. 7 a) UStG. Die mit der Steuerermäßigung bezweckte Förderung der Kultur müsse sich auch auf Tickethändler erstrecken. Ansonsten würde die Besteuerung zum Regelsteuersatz Ticketpreise erhöhen und dadurch die Teilnahme an Kulturveranstaltungen erschweren.
Der Kläger beantragt,
die Umsatzsteuerbescheide 2016 - 2018 aufzuheben und die Besteuerung der Umsätze dem ermäßigten Steuersatz zu unterwerfen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist er auf die Einspruchsentscheidung vom 16.11.2023.
Entscheidungsgründe
I. Die Klage ist unbegründet.
Die angefochtenen Bescheide sind nicht rechtswidrig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 100 Abs. 1 FGO. Der Beklagte geht zu Recht davon aus, dass die Leistungen des Klägers als Vermittlungsleistungen vollständig dem Regelsteuersatz unterliegen.
1. Der Kläger hat durch den Handel mit den Veranstaltungstickets gegenüber Veranstaltern bzw. Ticketanbietern steuerbare und steuerpflichtige sonstige (Vermittlungs-)Leistungen im Sinn von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 und § 3 Abs. 9 Satz 1 UStG erbracht.
a) Der Umsatzsteuer unterliegen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Für die Besteuerung eines Unternehmers (§ 2 Abs. 1 UStG) ist demnach maßgebend, ob und welche Lieferungen oder sonstige Leistungen von ihm erbracht werden. Entgeltliche Leistungen sind steuerbar und unterliegen gemäß Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG (jetzt Art. 1 Abs. 2 MwStSystRL) dem Anwendungsbereich der Steuer, wenn zwischen einer Leistung und einem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht und sich dieser Zusammenhang aus einem Rechtsverhältnis zwischen Leistendem und Leistungsempfänger ergibt, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die Vergütung den Gegenwert für die Leistung bildet (vgl. BFH-Urteil vom 15.05.2012, XI R 16/10, BStBl. II 2013, 49). Die Beteiligten eines Leistungsaustauschs ergeben sich aus den schuldrechtlichen Vertragsbeziehungen (vgl. BFH-Urteil vom 03.11.2011 V R 16/09, BStBl. II 2012, 378).
Beim Zwischenhandel mit Eintrittsberechtigungen zu künstlerischen Veranstaltungen sind verschiedene schuldrechtliche Vertragsbeziehungen denkbar, die zu einer Qualifizierung des Zwischenhändlers als Eigenhändler, als Kommissionär oder als Vermittler führen (vgl. Moldan, UStB 2013, 238 ff.). Dabei zeichnet sich der Eigenhandel vor allem dadurch aus, dass der Zwischenhändler den Verkauf der Eintrittsberechtigungen „im eigenen Namen und auf eigene Rechnung“ vornimmt. Das wirtschaftliche Risiko liegt in diesem Fall ausschließlich beim Zwischenhändler. Tritt der Zwischenhändler gegenüber den Erwerbern der Eintrittsberechtigungen „im eigenen Namen, jedoch auf fremde Rechnung“ auf, wird er im Rahmen einer Dienstleistungskommission tätig. Das wirtschaftliche Risiko wird somit nicht ausschließlich von ihm getragen. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt gemäß § 3 Abs. 11 UStG die Leistung an ihn und von ihm erbracht; es wird mithin eine Leistungskette fingiert. Verkauft der Zwischenhändler schließlich die Eintrittsberechtigungen im Namen (und auf Rechnung) des Veranstalters, erbringt er ausschließlich eine Vermittlungsleistung an den Veranstalter (so auch BFH-Urteil vom 03.11.2011, V R 16/09, BStBl. II 2012, 378).
b) Dies berücksichtigend sind die Leistungen des Klägers als Vermittlungsleistungen gegenüber den Veranstaltern bzw. Ticketanbietern zu qualifizieren. Denn er ist gegenüber den Erwerbern der Eintrittsberechtigungen nicht nur im Auftrag und auf Rechnung der Veranstalter aufgetreten, sondern auch in deren Namen. Sämtlichen dem Gericht vorliegenden Ausgangsrechnungen des Klägers ist Folgendes zu entnehmen:
Unter der Überschrift „Leistungen des Veranstalters“ befindet sich der Hinweis „Der Verkauf erfolgt im Auftrag und auf Rechnung des jeweiligen Veranstalters.“ Zusätzlich befindet sich unter der Überschrift „Wichtige Kundeninformation“ der grau hinterlegte Hinweis: „Ein Umtausch oder eine Rücknahme von Eintrittskarten über uns ist grundsätzlich nicht möglich. Wir sind nicht Veranstalter der Veranstaltung, sondern verkaufen die Tickets im fremden Namen auf fremde Rechnung. Bei Ausfall oder Verlegung der über uns angebotenen Veranstaltungen wird in den meisten Fällen die Erstattung des Eintrittspreises über uns abgewickelt. Wir weisen darauf hin, dass durch diese Serviceleistung kein eigenständiger Erstattungsanspruch gegen uns begründet wird. Für Ansprüche oder Probleme im Zusammenhang mit der Durchführung der gebuchten Veranstaltung ist ihr Ansprechpartner allein der Veranstalter, dessen Namen sie der Eintrittskarte oder den Ankündigungen der Veranstaltung entnehmen können.“ (vgl. Rechnung vom 28.06.2019 - USt-Sonderprüfungsakte; Rechnungen vom 16.03.2016, vom 29.03.2016; vom 30.12.2015, vom 10.12.2016, vom 30.11.2016, vom 01.12.2016, vom 30.06.2017, vom 19.09.2017 - jeweils BP-Handakte und Rechnung vom 30.11.2018 Rechtsbehelfsakte). Im Übrigen hat der Kläger auch zu keinem Zeitpunkt vorgetragen, gegenüber den Erwerbern der Eintrittskarten im eigenen Namen aufgetreten zu sein.
Soweit sich der Kläger insbesondere in seinem letzten Schriftsatz vom 30.06.2025 und durch den Vortrag seines Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung auf das Tätigwerden der Ticketanbieter, insbesondere Y, als auf erster Stufe in die Absatzorganisation der Veranstalter eingebunden beruft und eine eigene entsprechende Einbindung quasi auf zweiter Stufe herleitet, vermag dies an seiner Qualifikation als Vermittler nichts zu ändern. Zwar weist die Y auf den Zahlungsanforderungen über den Veranstaltungsvorverkauf gegenüber dem Kläger regelmäßig darauf hin, dass sie als Kommissionär für den Veranstalter tätig wird. Zudem wird auf den Umsatzsteuersatz von 7 % hingewiesen. Da indes der Kläger seinerseits gegenüber den Erwerbern nicht als Kommissionär auftritt, sondern die Tickets eindeutig im fremden Namen verkauft, ist er selbst nicht als Kommissionär, sondern als Vermittler zu qualifizieren. Auch das vom Kläger zitierte Urteil des BGH vom 13.07.2022 vermag wegen des hiervon abweichenden Sachverhalts daran nichts zu ändern. Denn in dem vom BGH entschiedenen Fall ist der Tickethändler gerade im eigenen Namen aufgetreten und war nach den Ausführungen des BGH daher als Kommissionär zu qualifizieren.
Mithin ist es vorliegend zu einem Ticketverkauf unmittelbar zwischen den Veranstaltern bzw. den Ticketanbietern auf der einen Seite und den Erwerbern der Eintrittsberechtigungen auf der anderen Seite gekommen. Der Kläger hat den Verkauf lediglich vermittelt und sowohl für die Aushändigung der Tickets an die Kunden als auch für den Zahlungsfluss von den Kunden (über eigene Bankkonten) an die Veranstalter bzw. Ticketanbieter gesorgt.
2. Die von den Veranstaltern bzw. Ticketanbietern im Wege der Verrechnung bezahlte Provision bildet die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer. Die von dem Kläger von den Erwerbern erhaltenen und an die Veranstalter bzw. Ticketanbieter weitergeleiteten Beträge sind nicht in die Bemessungsgrundlage mit einzubeziehen, da sie nicht für vom Kläger erbrachte Leistungen gezahlt worden sind.
a) Nach § 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG wird der Umsatz bei sonstigen Leistungen nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer. Die Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt (durchlaufende Posten), gehören nicht zum Entgelt (§ 10 Abs. 1 Satz 6 UStG).
Durchlaufende Posten liegen vor, wenn der Unternehmer, der die Beträge vereinnahmt und verauslagt, im Zahlungsverkehr lediglich die Funktion einer Mittelsperson ausübt, ohne selbst einen Anspruch auf den Betrag gegen den Leistenden zu haben und auch nicht zur Zahlung an den Empfänger verpflichtet zu sein (vgl. BFH-Urteil vom 02.03.1967 V 54/64, BStBl. III 1967, 377; Abschn. 10.4. Abs. 1 Satz 2 UStAE).
§ 10 Abs. 1 Satz 6 UStG beruht auf Art. 11 Teil A Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG (jetzt Art. 79 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL). Danach sind die Beträge, die ein Steuerpflichtiger vom Dienstleistungsempfänger als Erstattung der in ihrem Namen und für ihre Rechnung verauslagten Beträge erhält und die in seiner Buchführung als durchlaufende Posten behandelt sind, nicht in die Steuerbemessungsgrundlage einzubeziehen. Hintergrund der Regelung ist, dass Vermittler aller Art nur mit ihren (offen gelegten) Vermittlungsleistungen, nicht aber auch mit der vermittelten Leistung der Umsatzsteuer unterliegen (vgl. Treiber in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, Rz. 211 zu § 10 UStG).
b) Vorliegend hat der Kläger die Beträge, die er von den Kunden erhalten hat, im fremden Namen und für fremde Rechnung erhalten und verausgabt. Er hat insoweit als Mittelsperson im Rahmen eines „fremden“ Leistungsaustausches gehandelt.
Die bei ihm im Ergebnis zu Lasten der Veranstalter bzw. Ticketanbieter verbliebene Provision ist demgegenüber - abzüglich der Umsatzsteuer - Entgelt für seine Vermittlungsleistung und daher, entsprechend der Behandlung durch den Beklagten, der Besteuerung zu Grunde zu legen.
3. Diese Vermittlungsleistung des Klägers unterliegt dem Regelsteuersatz gemäß § 19 Abs. 1 UStG. Der ermäßigte Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 a) UStG findet keine Anwendung.
Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, da § 12 Abs. 2 Nr. 7 a) UStG die Eintrittsberechtigung, mithin die Berechtigung zum Eintritt selbst, als Leistungsgegenstand benennt. Als Vermittler ist der Zwischenhändler, anders als der Eigenhändler oder Kommissionär, nicht in die Leistungskette eingebunden und erbringt daher selbst keine Eintrittsberechtigung. Vermittlungsleistungen, die sich im Verhältnis zwischen Händler und Veranstalter abspielen, unterliegen nicht dem ermäßigten Steuersatz (so auch Moldan, UStB 2013, 238 ff.; Abschn. 12.5 Abs. 4 UStAE; vgl. BFH-Urteil vom 03.11.2011, V R 16/09, BStBl. II 2012, 378; vgl. auch Birkenfeld/Wäger, Das große Umsatzsteuer-Handbuch, Kapitel 4, D. Kommissionsgeschäft, Rz. 40f zu einer anderen Steuerermäßigungsvorschrift).
Auch Sinn und Zweck der Steuerermäßigung in § 12 Abs. 2 Nr. 7 a) UStG ermöglichen entgegen der Auffassung des Klägers keine andere Auslegung dieser Norm. Nicht nur, weil sowohl der Ticketpreis selbst als auch die Vorverkaufsgebühr beim Verkauf der Tickets vom Veranstalter an die Eintrittsberechtigten vollständig der ermäßigten Besteuerung unterliegen (vgl. BFH-Urteil vom 03.11.2011, V R 16/09, BStBl. II 2012, 378), sondern auch, weil nicht sämtliche Eingangsleistungen eines Unternehmers, der Umsätze zum ermäßigten Steuersatz ausführt, seinerseits dem ermäßigten Steuersatz unterliegen müssen. Letzteres ist jedenfalls nach der gesetzlichen Systematik nicht vorgesehen, zumal bei der Erbringung der Vermittlungsleistung an einen Unternehmer dieser auch den erhöhten Steuerbetrag als Vorsteuer geltend machen kann.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.