Antrag auf Prozesskostenhilfe im Steuerverfahren wegen Mitwirkungsmangel und fehlender Erfolgsaussicht abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller beantragten Prozesskostenhilfe beim Finanzgericht Köln. Das Gericht lehnte ab, weil die erforderliche Erklärung zu persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht vorgelegt wurde und deshalb die Bedürftigkeit nicht nachgewiesen ist. Zudem fehlten hinreichende Erfolgsaussichten, da streitgegenständliche Darlehen als wertlos (0 DM) einzustufen seien. Es entstehen keine Gerichtskosten.
Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe mangels erforderlicher Mitwirkung und fehlender Erfolgsaussicht abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe nach §142 FGO i.V.m. §114 ZPO setzt voraus, dass der Antragsteller wegen seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten nicht, nur teilweise oder in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Der Antragsteller hat im Prozesskostenhilfeverfahren die Mitwirkungspflicht nach §117 Abs. 2 ZPO durch Vorlage einer Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse samt Belegen zu erfüllen; bleibt diese aus, ist Prozesskostenhilfe zu versagen.
Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind unter bestimmten Voraussetzungen auch Mittel Dritter zu berücksichtigen; hierzu gehört ein möglicher Anspruch auf Vorschuss durch den Ehegatten nach §1360a Abs. 4 BGB.
Eine beabsichtigte Rechtsverfolgung ist nicht hinreichend aussichtsreich, wenn streitige Darlehen wegen Krise und Insolvenz als stehengelassen und damit wertlos (Schätzwert 0) anzusehen sind, so dass damit keine nachträglichen Anschaffungskosten begründet werden.
Tenor
Der Antrag wird abgewiesen.
Gründe
Der Antrag ist unbegründet.
Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe sind nicht erfüllt.
Nach § 142 FGO i.V.m. § 114 ZPO erhält ein Prozessbeteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Dabei sind dem Antragsteller im Prozesskostenhilfe-Verfahren spezielle Mitwirkungspflichten auferlegt. Er hat u.a. dem Antrag eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen (§ 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Wirkt der Antragsteller bei der Erfüllung dieser Pflichten nur unzulänglich mit, kann Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden (BFH, Beschl. v. 18.05.2000, VIII B 3/00, BFH/NV 2000, 1357).
I. Im Streitfall haben die Antragsteller nicht ausreichend dargelegt, dass sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der von ihnen beabsichtigten Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können.
1. So hat die Antragstellerin ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse überhaupt nicht erklärt (vgl. § 117 Abs. 2 ZPO), so dass ihr schon aus diesem Grund keine Prozesskostenhilfe gewährt werden kann (BFH, Beschl. v. 14.12.1999, IV S 4/99, BFH/NV 2000, 850).
2. Unter diesen Umständen kann aber auch dem Antragsteller keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Er hat nicht dargelegt, und es ist nicht konkret ersichtlich, dass er sich die erforderlichen Mittel für die beabsichtigte Prozessführung nicht in zumutbarer Weise durch Inanspruchnahme eines Prozesskostenvorschusses nach § 1360a Abs. 4 BGB bei seiner Ehefrau beschaffen kann.
Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Rahmen der §§ 114 ff. ZPO ist nämlich nicht nur nach den wirtschaftlichen Mitteln zu bemessen, die der Rechtsuchende selbst besitzt, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch nach solchen, die er sich erst bei Dritten beschaffen muss. Hierzu gehört auch der Anspruch nach § 1360a Abs. 4 BGB, demzufolge dann, wenn ein Ehegatte nicht in der Lage ist, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der seine persönlichen Angelegenheiten betrifft, der andere Ehegatte verpflichtet ist, ihm diese Kosten vorzuschießen (vgl. BFH, Beschl. v. 18.05.2000, VIII B 3/00, a.a.O.). Persönliche Angelegenheiten sind u.a. Steuerverfahren (BFH, Beschl. v. 04.06.1998, VII B 31/98, BFH/NV 1999, 183). Dementsprechend wäre die Ehefrau bei entsprechender Leistungsfähigkeit verpflichtet, dem Antragsteller Kosten vorzuschießen. Mangels entsprechender Angaben oder konkreter Anhaltspunkte kann das Gericht dies indes nicht prüfen. Folglich ist der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe auch hinsichtlich des Antragstellers abzuweisen.
II. Darüber hinaus ist der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe aber auch deshalb abzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 ZPO). Ungeachtet der Frage, ob die Darlehen auch tatsächlich ausgezahlt wurden, erhöhen sich durch sie die nachträglichen Anschaffungskosten nicht. Denn sie wären lediglich mit einem Teilwet i.H.v. 0 DM zu berücksichtigen, da es sich um in der Krise stehengelassene Darlehen handeln würde. Der Wert der stehengelassenen Darlehen wird auf 0 DM geschätzt. Denn die Krise trat angesichts des Zahlungsausfalls durch einen Hauptkunden plötzlich ein. Die unmittelbare Reaktion hierauf bestand – nach Anraten des Rechtsanwaltes - in der Einreichung eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Entsprechendes gilt für die Bürgschaftsverpflichtung.
III. Die Entscheidung löst keine Gerichtskosten aus (vgl. BFH, Beschl. v. 14.12.1999, IV S 4/99, BFH/NV 2000, 850).