ESt 2001: Keine Entfernungspauschale für unentgeltliche Sammelbeförderung zur Baustelle
KI-Zusammenfassung
Die zusammen veranlagten Kläger begehrten für 2001 höhere Werbungskosten, indem sie auch die per Firmenbus zurückgelegten Strecken zu wechselnden Baustellen mit der Entfernungspauschale ansetzen wollten. Das FG wies die Klage ab. Für Einsatzwechseltätigkeiten außerhalb des typischen Einzugsbereichs sind Fahrten in den ersten drei Monaten je Einsatzstelle nach Reisekostengrundsätzen nur mit tatsächlichen Aufwendungen anzusetzen. Für unentgeltliche Sammelbeförderung fehlen eigene Aufwendungen; zudem ist der Vorteil nach § 3 Nr. 32 EStG steuerfrei, sodass eine typisierende Unterstellung von Aufwendungen insoweit ausscheidet.
Ausgang: Klage auf höheren Werbungskostenabzug für Sammeltransport/Wege zur Baustelle abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Arbeitsstätte i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ist der Ort, an dem der Arbeitnehmer arbeitstäglich seine Arbeitsleistung erbringt; bei Einsatzwechseltätigkeit kann auch die jeweilige Einsatzstelle Arbeitsstätte sein.
Überschreitet die Entfernung zur Einsatzstelle die typische Entfernung im Einzugsbereich, sind Fahrtkosten in den ersten drei Monaten je Einsatzstelle nach Dienstreisekostengrundsätzen nur in Höhe der tatsächlich entstandenen Aufwendungen zu berücksichtigen.
Die Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG setzt dem Grunde nach Aufwendungen des Arbeitnehmers für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte voraus; die Pauschale typisiert nur deren Höhe.
Für Wegstrecken, die der Arbeitnehmer aufgrund unentgeltlicher Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber zurücklegt, können mangels eigener Aufwendungen keine Werbungskosten in Form der Entfernungspauschale geltend gemacht werden.
Soweit die unentgeltliche Sammelbeförderung einen grundsätzlich steuerpflichtigen, aber nach § 3 Nr. 32 EStG steuerfreien Vorteil darstellt, ist eine Unterstellung eigener Aufwendungen für diese Wegstrecken ausgeschlossen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob bzw. inwiefern der Kläger bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Streitjahr 2001 mit Blick auf die unentgeltlichen Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber Fahrtkosten geltend machen kann.
Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist Arbeiter und auf ständig wechselnden Einsatzstellen beschäftigt. Er fährt arbeitstäglich mit seinem Pkw zu einem gleichbleibenden Treffpunkt, von wo aus er mit dem Firmenbus zu der jeweiligen Einsatzstelle befördert wird.
Der Kläger war im Streitjahr 2001 im Wesentlichen auf den folgenden Baustellen eingesetzt:
| Einsatz vom - bis | Baustelle | Dauer/Anzahl Tage | Entfernung |
| 03.01. -20.07. | ........... | 6,5 Monate/85 Tage | 40 km |
| 23.07. -21.12. | .........-........... | 5 Monate/96 Tage | 35 km |
Darüberhinaus war der Kläger auf den folgenden Baustellen kurzfristig tätig:
| Baustelle | Anzahl der Tage | Entfernung |
| ............ | 5 | 50 km |
| ......- ........... | 9 | 55 km |
| .......-........ | 1 | 55 km |
| .......-.......... | 1 | 70 km |
| ........-.......... | 11 | 35 km |
| ..........-............ | 3 | 35 km |
| ............... | 5 | 40 km |
In der ESt-Erklärung für das Streitjahr machte der Kläger die Fahrten zu dem Treffpunkt als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit der Entfernungspauschale wie folgt geltend: 230 Tage x 7 km.
Mit Einkommensteuerbescheid vom ............. wurden diese Aufwendungen erklärungsgemäß i.H.v. 1.127 DM bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt.
Am ............ legten die Kläger hiergegen Einspruch ein. Sie begehrten unter Hinweis auf das BMF-Schreiben vom 11. Dezember 2001 (BStBl I 2001, 994), die Fahrten zu den jeweiligen Einsatzstellen als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzusetzen.
Mit Einspruchsentscheidung vom ........ berücksichtigte der Beklagte weitere Werbungskosten i.H.v. 1.754. Dabei wurden Reisekosten mit Blick auf Fahrten zwischen Treffpunkt und Einsatzstelle nach Ablauf von drei Monaten mit 2.185 DM angesetzt und die Fahrtkosten auf 696 DM (142 Tage x 7 km x 0,70 DM) herabgesetzt. Im übrigen wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen.
Am ......... erhoben die Kläger Klage.
Die Kläger tragen vor, dass die Fahrten des Klägers mit dem Sammeltransporter vom Treffpunkt zu den Einsatzstellen mit der Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG zu berücksichtigen seien. Auf die Höhe der tatsächlichen eigenen Aufwendungen des Arbeitnehmers komme es nicht an. Denn entsprechend dem Grundgedanken der an die Wegstrecke anknüpfenden Pauschale würden Aufwendungen unterstellt, unabhängig davon, ob sie entstanden seien. Demzufolge gelte sie auch in den Fällen der Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber.
Weder dem Gesetz noch dem Einführungsschreiben (BMF-Schreiben v. 11.12.2001, BStBI I 2001, 994) könne entnommen werden, dass die Entfernungspauschale nur für Fahrten zur regelmäßigen Arbeitsstätte gelte. Bei einem Bauarbeiter sei die Arbeitsstätte i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG die jeweilige Baustelle. Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG sei der Ort, an dem der Arbeitnehmer arbeitstäglich die Arbeitsleistung zu erbringen hat. Dies sei im Normalfall eine einzige gleichbleibende, dauerhafte Arbeitsstätte. Mit dieser Grundvorstellung und auch mit dem Wortlaut des Gesetzes sei es aber vereinbar, auch in Fällen der Einsatzwechseltätigkeit, bei der der Arbeitnehmer mehrere Tage, Wochen oder Monate auf ortsfesten, aber nach dieser Zeit wechselnden gleichrangigen Arbeitsstätten tätig werde, den jeweiligen Einsatzort als Arbeitsstätte und die Fahrt von der Wohnung dorthin als Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG zu qualifizieren.
Hinsichtlich der Entfernungspauschale könne es auch nicht auf die Entfernung zwischen Wohnung und Baustelle ankommen. Eine Unterscheidung dahingehend, dass ein Ansatz der Entfernungspauschale bei Sammeltransporten und einer Entfernung von mehr als 30 Km nicht erfolgen könne, sei durch das Gesetz nicht gedeckt. Eine solche Unterscheidung könne auch nicht aus den Lohnsteuerrichtlinien abgeleitet werden. Zwar regele R 38 Abs. 3 LStR 2002, dass bei einer Entfernung von mehr als 30 km die Fahrtkosten als Reisekosten angesetzt werden "können". Aus dieser Formulierung ergebe sich jedoch kein zwingender Ansatz der tatsächlichen Aufwendungen, sondern vielmehr ein Wahlrecht.
Im übrigen sei eine unterschiedliche Besteuerung von Steuerpflichtigen, die mit einem Sammeltransport zur Baustelle transportiert werden, und bei Entfernungen bis zu 30 km Fahrtkosten geltend machen können, nicht gerechtfertigt.
Vor diesem Hintergrund müssten die Fahrtkosten wie folgt berücksichtigt werden:
216 Tage x 7 km x 0,70 DM 1.059 DM
Sammeltransport 6.440 DM
Gemäß entsprechender Aufstellung ergeben sich diese vom Kläger geltend gemachten Kosten der Sammelbeförderung aus der Berücksichtigung sämtlicher Fahrten zwischen Treffpunkt und Einsatzstelle mit der Pauschale i.H.v. 0,70 DM für die ersten zehn Kilometer und mit der Pauschale i.H.v. 0,80 DM für die weiteren Kilometer. Wegen der Einzelheiten wird auf die Aufstellung Bezug genommen (Bl. 13 d. A.).
Die Kläger beantragen sinngemäß,
den Einkommensteuerbescheid 2001 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ......... dahingehend zu ändern, dass weitere Werbungskosten i.H.v. 4.618 DM bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden und die Einkommensteuer entsprechend herabgesetzt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, dass Fahrten von der Wohnung zur Einsatzstelle nach Reisekostengrundsätzen zu berücksichtigen seien, wenn die Tätigkeit des Arbeitnehmers im wesentlichen durch den täglichen Ortswechsel geprägt werde (unabhängig von der Entfernung zwischen Wohnung und Einsatzstelle) oder für die ersten drei Monate der Tätigkeit an der jeweiligen Einsatzstelle, wenn die Entfernung zwischen Wohnung und der Einsatzstelle mehr als 30 km betrage (R 38 Abs. 3 LStR, H 38 "Einsatzwechseltätigkeit " LStH 2001). Dem Arbeitnehmer stehe in diesen Fällen kein Wahlrecht zu, anstelle der Reisekosten Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geltend zu machen.
Fahrten zur Einsatzstelle seien als Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch Ansatz der Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG) zu berücksichtigen, wenn die Entfernung zwischen der Wohnung und der Einsatzstelle weniger als 30 km betrage und die Tätigkeit nicht im wesentlichen durch den täglichen mehrfachen Ortswechsel geprägt werde oder wenn der Arbeitnehmer bereits mindestens 3 Monate an der betroffenen Einsatzstelle tätig sei.
Folglich seien bezüglich der Fahrtkosten im Zusammenhang mit den Baustellen ........... (03.01. - 20.07.) und ........-......... (23.07. - 21.12.) die Reisekostengrundsätze anzuwenden, da die Entfernung zwischen Wohnung und jeweiliger Einsatzstelle mehr als 30 km betrage. Deshalb stehe dem Kläger jeweils für die ersten drei Monate die Entfernungspauschale nur für die Fahrten zu dem Treffpunkt zu. Die Weiterfahrt mit dem Firmenbus stelle dagegen eine Dienstreise dar (vgl. BFH, BStBl II 1994, 422), für die der Kläger keine Fahrtkosten geltend machen könne, da ihm keine entsprechenden Aufwendungen entstanden seien. Nach Ablauf der jeweiligen Dreimonatsfrist seien die Fahrten zur Einsatzstelle als Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu berücksichtigen, für die die Entfernungspauschale anzusetzen sei.
An den Tagen, an denen der Kläger auf den Baustellen in ........, ..........., .............., ........ ......, ................., ............... und .............. eingesetzt worden sei, seien die Reisekostengrundsätze anzuwenden, da die Entfernung zwischen Wohnung und Einsatzstelle jeweils mehr als 30 km betragen habe. Folglich sei die Entfernungspauschale nur für die Fahrten zwischen Wohnung und Treffpunkt anzusetzen, weil dem Kläger für die Weiterfahrt zu den Baustellen aufgrund der Sammelbeförderung keine Aufwendungen entstanden seien.
Im einzelnen würden sich die Fahrtkosten des Klägers wie folgt ermitteln:
Entfernungspauschale Reisekosten
............ und ...........-...........
03.01. - 02.04.: 46 Arbeitstage x 7 km x 0,70 DM = 225,40 DM
03.04. - 20.07.: 40 Arbeitstage x 10 km x 0,70 DM = 280,00 DM
40 Arbeitstage x 30 km x 0,80 DM = 960,00 DM
03.07. - 22.10.: 61 Arbeitstage x 7 km x 0,70 DM = 298,90 DM
23.10. - 21.12.: 35 Arbeitstage x 10 km x 0,70 DM = 245,00 DM
35 Arbeitstage x 25 km x 0,80 DM = 700,00 DM
übrige Baustellen
35 Arbeitstage x 7 km x 0,70 DM = 171,50 DM
695,80 DM 2.185,00 DM
Das Gericht hat am 16. Oktober 2003 beschlossen, die Sache der Einzelrichterin zur Entscheidung zu übertragen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung.
Die Klage ist unbegründet.
Der Beklagte hat die Berücksichtigung der Fahrtkosten zu Recht auf insgesamt 2.881 DM beschränkt und die Berücksichtigung weiterer Fahrtkosten versagt. Der Kläger hat keinen weitergehenden Anspruch auf Berücksichtigung der von ihm geltend gemachten Fahrtkosten als Werbungskosten.
Werbungskosten sind gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen zum Erwerb, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1 EStG zählen zu den Werbungskosten auch die Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG in der seit dem 01. Januar 2001 geltenden Fassung gilt zur Abgeltung dieser Aufwendungen eine einheitliche Entfernungspauschale für alle Arbeitnehmer, die Wege von ihrer Wohnung zur Arbeitsstätte zurücklegen.
- Werbungskosten sind gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen zum Erwerb, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1 EStG zählen zu den Werbungskosten auch die Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG in der seit dem 01. Januar 2001 geltenden Fassung gilt zur Abgeltung dieser Aufwendungen eine einheitliche Entfernungspauschale für alle Arbeitnehmer, die Wege von ihrer Wohnung zur Arbeitsstätte zurücklegen.
Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ist der Ort, an dem der Arbeitnehmer arbeitstäglich seine Arbeitsleistungen zu erbringen hat. Dies ist im Normalfall eine einzige gleichbleibende, dauerhafte Arbeitsstätte. Mit dieser Grundvorstellung und auch mit dem Wortlaut des Gesetzes ist es grundsätzlich vereinbar, auch in Fällen der Einsatzwechseltätigkeit, bei der der Arbeitnehmer mehrere Tage, Wochen oder Monate auf ortsfesten, aber nach dieser Zeit wechselnden gleichrangigen Arbeitsstätten tätig wird, den jeweiligen Einsatzort als Arbeitsstätte und die Fahrt von der Wohnung dahin als Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG zu qualifizieren (BFH, Urt. v. 10.10.1994, VI R 2/92, BStBl II 1995, 137).
- Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ist der Ort, an dem der Arbeitnehmer arbeitstäglich seine Arbeitsleistungen zu erbringen hat. Dies ist im Normalfall eine einzige gleichbleibende, dauerhafte Arbeitsstätte. Mit dieser Grundvorstellung und auch mit dem Wortlaut des Gesetzes ist es grundsätzlich vereinbar, auch in Fällen der Einsatzwechseltätigkeit, bei der der Arbeitnehmer mehrere Tage, Wochen oder Monate auf ortsfesten, aber nach dieser Zeit wechselnden gleichrangigen Arbeitsstätten tätig wird, den jeweiligen Einsatzort als Arbeitsstätte und die Fahrt von der Wohnung dahin als Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG zu qualifizieren (BFH, Urt. v. 10.10.1994, VI R 2/92, BStBl II 1995, 137).
Nach der Rechtsprechung des BFH kann ein Arbeitnehmer, der im Rahmen einer Einsatzwechseltätigkeit an verschiedenen Einsatzorten in einer Entfernung von seiner Wohnung tätig wird, wie sie auch von vielen anderen Arbeitnehmern mit einer festen Arbeitsstätte täglich zurückgelegt wird (Einzugsbereich), die Aufwendungen für Fahrten mit dem Kfz zwischen Wohnung und den Einsatzstellen in Höhe der Pauschsätze des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG als Werbungskosten geltend machen (BFH, Urt. v. 10.10.1994, a.a.O., m.w.N.). Entspricht die Entfernung zur Einsatzstelle nicht mehr der typischen Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, werden nach der Rechtsprechung des BFH die Fahrtkosten für die ersten drei Monate der Tätigkeit an der jeweiligen Einsatzstelle nach Dienstreiskostengrundsätzen mit den tatsächlich entstandenen Kosten und nicht mit den Pauschalen berücksichtigt (BFH, Urt. v. 10.10.1994, a.a.O.).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung, die sich das Gericht zu eigen macht, erfüllen die vom Kläger geltend gemachten Fahrtkosten nicht die Voraussetzungen der Entfernungspauschale. Sie sind vielmehr mit den tatsächlich entstandenen Aufwendungen zu berücksichtigen, die der Kläger im Streitfall jedoch nicht selbst getragen hat. Denn die streitgegenständlichen Fahrten zu den Einsatzstellen unterschreiten die vom BFH statuierte Drei-Monats-Grenze. Diese Grenze ist auch insofern anwendbar, als die Entfernung zu den Einsatzstellen mehr als 30 km beträgt und damit die typische Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte überschreitet.
Unabhängig davon kann die Klage auch deshalb keinen Erfolg haben, weil § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG nicht isoliert von Satz 1 dieser Vorschrift gelesen werden kann. Danach setzt der Werbungskostenabzug für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte "Aufwendungen" voraus. Hiervon löst sich die Regelung zur Entfernungspauschale nicht, sondern unterstellt typisierend das Entstehen von Aufwendungen (von Bornhaupt, in Kirchhof/Söhn, EStG, § 9 F 63; Schmidt/Drenseck, § 9 Rdnr. 134). Diese Auslegung ergibt sich auch aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG als dort die Wendung "zur Abgeltung dieser Aufwendungen" gebraucht wird. Ob eine derartige Unterstellung im Falle von der Zurücklegung des Weges zu Fuß oder der kostenlose Mitnahme von Fahrgemeinschaften gerechtfertigt ist (vgl. Söhn, Entfernungspauschale ohne Aufwendungen, FR 2001, 950) kann dahinstehen. Denn im vorliegenden Fall verhält es sich so, dass dem Kläger mit der Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber ein grundsätzlich steuerpflichtiger geldwerter Vorteil zufließt, der lediglich gemäß § 3 Nr. 32 EStG steuerfrei gestellt ist. Bereits die Aufnahme in den Katalog der steuerfreien Leistungen zeigt, dass hier der Arbeitnehmer einen Vorteil empfängt, der ihn nach grundsätzlicher Ansicht des Steuergesetzgebers bereichert, und aus übergeordneten Gesichtspunkten steuerfrei gestellt worden ist. Mithin ist bereits aus diesem Grunde die Unterstellung von Aufwendungen - soweit es um die Wegstrecke geht, die im Wege der Sammelbeförderung zurückgelegt wird - ausgeschlossen. Deshalb kann auch aus diesem Grunde für diese Wegstrecken § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 Satz 2 EStG keine Anwendung finden.
- Unabhängig davon kann die Klage auch deshalb keinen Erfolg haben, weil § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG nicht isoliert von Satz 1 dieser Vorschrift gelesen werden kann. Danach setzt der Werbungskostenabzug für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte "Aufwendungen" voraus. Hiervon löst sich die Regelung zur Entfernungspauschale nicht, sondern unterstellt typisierend das Entstehen von Aufwendungen (von Bornhaupt, in Kirchhof/Söhn, EStG, § 9 F 63; Schmidt/Drenseck, § 9 Rdnr. 134). Diese Auslegung ergibt sich auch aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG als dort die Wendung "zur Abgeltung dieser Aufwendungen" gebraucht wird. Ob eine derartige Unterstellung im Falle von der Zurücklegung des Weges zu Fuß oder der kostenlose Mitnahme von Fahrgemeinschaften gerechtfertigt ist (vgl. Söhn, Entfernungspauschale ohne Aufwendungen, FR 2001, 950) kann dahinstehen. Denn im vorliegenden Fall verhält es sich so, dass dem Kläger mit der Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber ein grundsätzlich steuerpflichtiger geldwerter Vorteil zufließt, der lediglich gemäß § 3 Nr. 32 EStG steuerfrei gestellt ist. Bereits die Aufnahme in den Katalog der steuerfreien Leistungen zeigt, dass hier der Arbeitnehmer einen Vorteil empfängt, der ihn nach grundsätzlicher Ansicht des Steuergesetzgebers bereichert, und aus übergeordneten Gesichtspunkten steuerfrei gestellt worden ist. Mithin ist bereits aus diesem Grunde die Unterstellung von Aufwendungen - soweit es um die Wegstrecke geht, die im Wege der Sammelbeförderung zurückgelegt wird - ausgeschlossen. Deshalb kann auch aus diesem Grunde für diese Wegstrecken § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 Satz 2 EStG keine Anwendung finden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.