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Finanzgericht Köln·7 K 3124/19·16.08.2020

Einkommensteuer: Fahrtkosten bei Vermietung an Eltern nicht anerkannt

SteuerrechtEinkommensteuerrechtFinanzgerichtsverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin erklärte Fahrtkosten zum an ihre Eltern vermieteten Objekt; das Finanzamt berücksichtigte diese nicht. Die Klägerin legte im Klageverfahren keine Nachweise und keine substantiierten Einwendungen vor. Das FG Köln wies die Klage ab, weil die Werbungskosten nicht nachgewiesen sind und wegen Vermietung an Angehörige eine nicht untergeordnete private Mitveranlassung vorliegt. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten.

Ausgang: Klage auf Anerkennung von Fahrtkosten zum an Eltern vermieteten Objekt als unbegründet abgewiesen (fehlender Nachweis; private Mitveranlassung).

Abstrakte Rechtssätze

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Werbungskosten sind nur dann anzuerkennen, wenn sie hinreichend nachgewiesen werden und eine private Mitveranlassung allenfalls nur untergeordnet ist.

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Bei Vermietung an Angehörige ist regelmäßig eine nicht nur untergeordnete private Mitveranlassung anzunehmen, wenn die Fahrten zugleich der Kontaktaufnahme oder dem Besuch der Angehörigen dienen.

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Erbringt der Steuerpflichtige im Finanzgerichtsverfahren keine substantiierten Nachweise und Klagebegründung zu geltend gemachten Werbungskosten, ist die Klage unbegründet abzuweisen.

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Ein Steuerbescheid kann vom Gericht nach § 101 Abs. 1 FGO nur aufgehoben werden, wenn er rechtswidrig ist und dadurch die Rechte des Steuerpflichtigen verletzt sind.

Relevante Normen
§ 19 EStG§ 21 EStG§ 164 AO§ 101 Abs. 1 S. 1 FGO§ 135 Abs. 1 FGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

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Die Klägerin bezog im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Einkommensteuergesetz (EStG)). Ferner besaß sie eine Eigentumswohnung in T, welche an ihre Eltern vermietet war. In ihrer Einkommensteuererklärung erklärte sie bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) unter anderem Reisekosten zum Mietobjekt in Höhe von 2.106,00 €. Der Beklagten veranlagte die Einkommensteuer erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abgabenordnung (AO)). In den Erläuterungen zum Bescheid forderte er unter anderem Belege zu den bei den Vermietungseinkünften geltend gemachten Hausverwaltungskosten und den Fahrtkosten an. Daraufhin legte die Klägerin die Abrechnung der Hausverwaltungsfirma für das Streitjahr vor („Wohngeldabrechnung"). Fahrtkosten belegte sie nicht.

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Mit Bescheid vom 28.11.2018 änderte der Beklagte den Ausgangsbescheid und hob den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Die geltend gemachten Fahrtkosten zum Vermietungsobjekt berücksichtigte er nicht. Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg.

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Gegen die Einspruchsentscheidung hat die Klägerin form- und fristgerecht Klage erhoben, mit der sie die Anerkennung der Fahrtkosten zum Vermietungsobjekt weiter verfolgt. Eine Klagebegründung hat die Klägerin ungeachtet der Anfragen des Gerichts nicht vorgelegt. Insbesondere hat sie die Fahrtkosten nach T nicht nachgewiesen.

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Die Klägerin beantragt,

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den Einkommensteuerbescheid vom 28. November 2018 unter Aufhebung der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung mit der Maßgabe zu ändern, dass Fahrtkosten zum Vermietungsobjekt in T i.H.v. 2106 € steuermindernd anerkannt werden.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er ist der Auffassung, die Werbungskosten seien nicht hinreichend nachgewiesen; im Übrigen sei wegen der Vermietung an die Eltern eine private Mitveranlassung vorhanden.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Der angefochtene Einkommensteuerbescheid kann vom Gericht nicht nach § 101 Abs. 1 S. 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO – aufgehoben werden, weil er rechtmäßig ist und die Klägerin dadurch nicht in ihren Rechten verletzt.

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Zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass Werbungskosten nur dann anerkannt werden können, wenn sie nachgewiesen sind und zusätzlich eine allenfalls untergeordnete private Mitveranlassung anzunehmen ist.

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Im Streitfall hat die Klägerin die geltend gemachten Fahrtkosten nicht nachgewiesen, obwohl dieser Punkt bereits im Verwaltungsverfahren zwischen den Beteiligten streitig war.

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Darüber hinaus teilt das Gericht die Auffassung des Beklagten, dass eine private Mitveranlassung anzunehmen ist. Selbst wenn die Fahrten – so sie denn stattgefunden haben sollten – den Vermietungseinkünften gedient haben, ist bei einem Besuch der Eltern damit untrennbar eine private Mitveranlassung gegeben. Selbst wenn die Klägerin sich bei diesen Besuchsfahrten ausschließlich um Vermietungsbelange gekümmert haben sollte, ändert das nichts daran, dass sie gleichzeitig ihre Eltern gesehen und besucht hat, was zwangsläufig zu einer nicht untergeordneten privaten (Mit) Veranlassung führt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO; als unterlegene Beteiligte hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen.