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Finanzgericht Köln·7 K 2175/08·20.03.2011

Eigenheimzulage für Zweitwohnung auf Mallorca: Förderung auf Inlandsobjekte beschränkt

SteuerrechtEinkommensteuerrechtEuropäisches SteuerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger begehrten Eigenheimzulage (nebst Kinderzulage) für eine von ihnen genutzte Zweitwohnung auf Mallorca. Streitig war, ob das Tatbestandsmerkmal der Inlandsbelegenheit (§ 2 EigZulG) unionsrechtswidrig ist. Das FG wies die Klage ab, weil § 2 EigZulG nur im Inland belegene Objekte erfasst und eine Nichtanwendung unionsrechtlich nicht geboten ist. Zwar liege eine Beschränkung von Freizügigkeit und Kapitalverkehrsfreiheit vor, diese sei jedoch durch wohnungsmarktpolitische Ziele (Entlastung/Mehrung des inländischen Wohnungsbestands) gerechtfertigt; eine Förderung von Auslands-Zweitwohnungen sei hierfür nicht geeignet.

Ausgang: Klage auf Gewährung von Eigenheimzulage und Kinderzulage für eine Zweitwohnung im EU-Ausland abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 2 EigZulG setzt für die Eigenheimzulage die Belegenheit des Förderobjekts im Inland voraus; eine im EU-Ausland belegene Zweitwohnung erfüllt den Tatbestand nicht.

2

Die Versagung einer nationalen Wohnungsbauförderung wegen fehlender Inlandsbelegenheit kann eine Beschränkung der unionsrechtlichen Freizügigkeit (Art. 21 AEUV) und der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV) darstellen.

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Ein EuGH-Urteil in einem Vertragsverletzungsverfahren entfaltet Bindungswirkung nur hinsichtlich der tatsächlich oder notwendig entschiedenen Tatsachen- und Rechtsfragen; hiervon nicht erfasste Fallgruppen können daraus keinen unmittelbaren Anspruch ableiten.

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Beschränkungen unionsrechtlicher Grundfreiheiten sind zulässig, wenn sie einem im Allgemeininteresse liegenden Ziel dienen und zur Zielerreichung geeignet sowie erforderlich sind.

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Die Förderung einer im EU-Ausland belegenen Zweitwohnung ist zur Entlastung bzw. Mehrung des inländischen Wohnungsbestands nicht geeignet, weil sie keine Auswirkungen auf den inländischen Wohnungsmarkt hat.

Relevante Normen
§ Art. 18 EG (Art. 21 AEUV)§ 2 Satz 1 EigZulG§ 1 Abs. 1 EStG§ 1 Abs. 2 und 3 EStG§ Art. 18 EG§ Art. 21 AEUV

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten darüber, ob den Klägern für ihre auf Mallorca belegene Zweitwohnung Eigenheimzulage zu gewähren ist.

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Die Kläger sind Ehegatten und haben seit dem Jahr 1986 ihren Hauptwohnsitz in Deutschland (C). Der Kläger ist im Inland als Arbeitnehmer angestellt und erzielt aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Klägerin ist nicht berufstätig.

4

Die Kläger erwarben im Jahr 2001 gemeinsam mit einem anderen Ehepaar eine Eigentumswohnung auf Mallorca zu einem Gesamtkaufpreis von 84.141 Euro zuzüglich Steuern von 5.889 Euro. Die auf die Kläger entfallenden und zwischen den Beteiligten unstreitigen Anschaffungskosten beliefen sich auf 45.015 Euro. Die Wohnung war nach den entsprechenden rechtlichen Bestimmungen ganzjährig zu Wohnzwecken nutzbar. Am 22.03.2001 meldeten sich die Kläger in der Wohnung auf Mallorca ebenfalls mit ihrem Wohnsitz an. Seitdem nutzen sie – überwiegend allerdings die Klägerin – die Wohnung für mehrere Monate im Jahr als Zweitwohnung.

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Mit ihrem am 18.11.2005 beim Beklagten eingegangenen Antrag beantragten die Kläger für die Wohnung auf Mallorca die Festsetzung der Eigenheimzulage nebst Kinderzulage für die beiden Kinder D (*1984) und E (*1985) ab dem Jahr 2001. Der Beklagte lehnte diesen Antrag – nachdem das Verfahren in der Zwischenzeit mit Blick auf das seinerzeit beim EuGH unter Az. C-152/05 anhängige Verfahren geruht hatte – mit Einspruchsentscheidung vom 26.05.2008 ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Entscheidung des EuGH vom 17.1.2008 auf den vorliegenden Sachverhalt keine Anwendung finden könne. Im Übrigen seien die Kläger durch die Nichtgewährung der Eigenheimzulage für die Wohnung auf Mallorca nicht in ihrer Niederlassungsfreiheit eingeschränkt.

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Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer am 25.06.2008 erhobenen Klage und machen geltend, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Eigenheimzulage gegeben seien. Es könne nicht sein, dass die Festsetzung der Eigenheimzulage nur daran scheitere, dass die Wohnung nicht in Deutschland, sondern im EU-Ausland liege. Die Nichtgewährung der Eigenheimzulage halte einen Steuerpflichtigen in einem solchen Fall davon ab, eine Zweitwohnung im Ausland zu erwerben. Dies sei eine klare Benachteiligung und stehe mit Art. 18 EG (Art. 21 AEUV) nicht im Einklang. Das Urteil des EuGH vom 17.01.2008 in der Sache C-152/05 (BStBl. II 2008, 326) sei auch auf Fallkonstellationen anzuwenden, die der vorliegenden entsprächen.

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Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die vom Beklagten angeführte Zielsetzung des Eigenheimzulagegesetzes – die Entlastung des inländischen Wohnungsmarktes – auch in diversen anderen Fallkonstellationen, in denen die Eigenheimzulage den dortigen Steuerpflichtigen tatsächlich gewährt worden sei, nicht erkennbar sei. Da für die Wohnung auf Mallorca problemlos eine Zulage gewährt würde, wenn sich die Wohnung im Inland befände, liege eindeutig eine nur auf die Lage im EU-Ausland abstellende Diskriminierung vor. Dies sei nicht gerechtfertigt.

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Die Kläger beantragen,

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den Beklagten zu verpflichten, ihnen für ihre auf Mallorca belegene Zweitwohnung ab dem Jahr 2001 Eigenheimzulage nebst Kinderzulage unter Zugrundelegung von Anschaffungskosten in Höhe von 45.015 Euro zu gewähren.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung verweist er auf seine Einspruchsentscheidung und führt ergänzend aus, dass die Entscheidung des EuGH vom 17.01.2008 (C-152/05, BStBl. II 2008, 326) im vorliegenden Fall nicht einschlägig sei, da ihr ein abweichender Sachverhalt zugrunde gelegen habe. Im Übrigen seien die Grundsätze dieser Entscheidung auch nicht übertragbar. Eine Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit und der Niederlassungsfreiheit sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Auch eine Beschränkung der Freizügigkeit bzw. des Aufenthaltsrechts nach Art. 18 EG (Art. 21 AEUV) liege nicht vor.

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Selbst wenn man allerdings eine Beschränkung der Grundfreiheiten durch die Nichtgewährung der Eigenheimzulage bzw. durch die Anknüpfung der Begünstigung an die Belegenheit der Wohnung im Inland bejahen wollte, wäre eine solche Beschränkung mit Blick auf die vom Eigenheimzulagegesetz verfolgte Zielsetzung – die Entlastung des inländischen Wohnungsmarktes – zumindest gerechtfertigt.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Der Beklagte hat den Klägern eine Eigenheimzulage nebst Kinderzulage für ihre auf Mallorca befindliche Wohnung zu Recht versagt, da die Voraussetzungen für die Gewährung des Fördergrundbetrags und der Kinderzulage nicht gegeben sind.

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1. Begünstigt im Sinne des Eigenheimzulagegesetzes ist nach § 2 Satz 1 EigZulG die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus oder einer im Inland belegenen Eigentumswohnung. Die Wohnung der Kläger auf Mallorca erfüllt diese Voraussetzungen nicht, da sie nicht im Inland belegen ist. Es ist unter europarechtlichen Gesichtspunkten auch nicht geboten, das Tatbestandsmerkmal der Belegenheit des Förderobjekts im Inland unangewendet zu lassen.

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a) Die Kläger können sich in diesem Zusammenhang nicht auf die unmittelbare Anwendung des EuGH-Urteils vom 17. Januar 2008 in der Rechtssache C-152/05 (BStBl. II 2008, 326) berufen.

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Denn Gegenstand dieses von der Europäischen Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland beim EuGH geführten Vertragsverletzungsverfahrens war lediglich die von der Europäischen Kommission geltend gemachte Benachteiligung von bestimmten Personengruppen. Hierbei handelte es sich zum Einen um Staatsbedienstete mit Wohnsitz im Ausland, zum Anderen um Grenzpendler, deren Einkünfte zu mindestens 90% der deutschen Einkommensteuer unterliegen, und darüber hinaus um aus Deutschland stammende Diplomaten und EU-Beamte. Das Verfahren bezog sich somit auf Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 EStG (vgl. BFH-Urteil vom 20. Oktober 2010 IX R 20/09, BFH/NV 2011, 467 m.w.N.). Zu dieser Personengruppe zählen die bereits nach § 1 Abs. 1 EStG in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Kläger hingegen nicht.

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Da sich die Rechtskraft eines Urteils des EuGH jedoch lediglich auf solche Tatsachen- und Rechtsfragen erstreckt, die tatsächlich oder notwendigerweise Gegenstand der betreffenden gerichtlichen Entscheidung waren, kann die Rechtskraft eines die Vertragsverletzung feststellenden Urteils des EuGH nicht über die mit einer solchen Klage geltend gemachten und den Streitgegenstand bestimmenden Beanstandungen hinausgehen. Dementsprechend wird der im vorliegenden Verfahren relevante Fall von nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt Steuerpflichtigen mit Wohnsitz im Inland von der Rechtskraft der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-152/05 nicht erfasst (vgl. ausführlich zum Ganzen das BFH-Urteil vom 20. Oktober 2010 IX R 20/09, BFH/NV 2011, 467 m.w.N.).

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b) Die Nichtgewährung der Eigenheimzulage für die auf Mallorca belegene Wohnung unterfällt als eine die Grundfreiheiten beschränkende Maßnahme allerdings sowohl dem Anwendungsbereich des Art. 18 EG (Art. 21 AEUV) als auch des Art. 56 EG (Art. 63 AEUV).

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aa) In seiner Entscheidung vom 17. Januar 2008 hat der EuGH für nach § 1 Abs. 2 und 3 EStG in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Personen ausgeführt, dass solche Bestimmungen, durch die die Angehörigen eines Mitgliedsstaates daran gehindert oder davon abgehalten werden, ihren Herkunftsstaat in Ausübung ihres Rechts auf Freizügigkeit gemäß Art. 18 EG (Art. 21 AEUV) zu verlassen, eine Beeinträchtigung gerade dieser Freiheit darstellen, selbst wenn diese Bestimmungen unabhängig von der Staatsangehörigkeit Anwendung finden. Dementsprechend entfalte die Nichtgewährung der Eigenheimzulage bei fehlender Inlandsbelegenheit des Objekts eine abschreckende Wirkung für alle diejenigen Personen, denen das Recht auf Freizügigkeit zustehe und die zu eigenen Wohnzwecken eine Wohnung in einem anderen Mitgliedsstaat anschaffen oder herstellen möchten (vgl. EuGH-Urteil vom 17. Januar 2008 C-152/05, BStBl. II 2008, 326; BFH-Urteil vom 20. Oktober 2010 IX R 20/09, BFH/NV 2011, 467).

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Diese Grundsätze gelten auch für den Fall der Anschaffung bzw. des Erwerbs einer Zweitwohnung im EU-Ausland durch unbeschränkt steuerpflichtige Personen im Sinne des § 1 Abs. 1 EStG. Denn auch die nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtigen Kläger werden in der Ausübung der ihnen gemäß Art. 18 EG (Art. 21 AEUV) zustehenden Freiheiten, sich in einem anderen Mitgliedsstaat aufzuhalten, beschränkt, wenn ihnen bei Fortbestand ihrer unbeschränkten Einkommensteuerpflicht die Eigenheimzulage für ihr Objekt auf Mallorca versagt wird, während ihnen für ein im Inland belegenes Objekt die Eigenheimzulage zu gewähren wäre (vgl. BFH-Urteil vom 20. Oktober 2010 IX R 20/09, BFH/NV 2011, 467 m.w.N.).

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bb) Darüber hinaus sind die Kläger durch die Nichtgewährung der Eigenheimzulage in ihrer durch Art. 56 EG (Art. 63 AEUV) geschützten Kapitalverkehrsfreiheit betroffen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Kapitalverkehrsfreiheit im vorliegenden Fall nicht hinter das Recht auf allgemeine Freizügigkeit zurücktritt. Denn da durch die Eigenheimzulage nur solche Investitionsentscheidungen begünstigt werden, die den eigengenutzten Wohnraum betreffen und für die Förderungsfähigkeit der Wohnung als Kapitalanlage folglich die Entscheidung über den eigenen Aufenthalt an einem bestimmten Ort zumindest mitausschlaggebend ist, sind beide Grundfreiheiten – die allgemeine Freizügigkeit und die Kapitalverkehrsfreiheit – gleichermaßen nebeneinander berührt. Da nach § 2 EigZulG nur im Inland belegene Zweitobjekte förderungsfähig sind, ist das Eigenheimzulagegesetz auch insgesamt geeignet, im Inland ansässige Personen von Investitionen in einem anderen EU-Mitgliedsstaat abzuhalten (vgl. BFH-Urteil vom 20. Oktober 2010 IX R 20/09, BFH/NV 2011, 467 m.w.N.).

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c) Die Beschränkungen der allgemeinen Freizügigkeit nach Art. 18 EG (Art. 21 AEUV) und der Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 56 EG (Art. 63 AEUV) sind jedoch gerechtfertigt.

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aa) Dabei ist zu berücksichtigen, dass nationale Maßnahmen, durch die die Ausübung der europarechtlich garantierten Grundfreiheiten beschränkt oder weniger attraktiv gemacht wird, nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH zulässig sind, wenn mit ihnen ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt wird und sie zudem geeignet sind, dieses Ziel zu erreichen. Die Maßnahmen dürfen dabei allerdings nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist (vgl. etwa EuGH-Urteil vom 17. Januar 2008 C-152/05, BStBl. II 2008, 326; BFH-Urteil vom 20. Oktober 2010 IX R 20/09, BFH/NV 2011, 467, jeweils m.w.N.).

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Mit der steuerrechtlichen Wohnungseigentumsförderung verfolgte der deutsche Gesetzgeber neben der vorrangigen Vermögensbildung und der Altersvorsorge zugleich auch wohnungsmarktpolitische Zwecke, die auf die Mehrung des vorhandenen Wohnungsbestandes gerichtet waren. Im Gegensatz zu der im Rahmen der Vorgängerregelung des § 10e EStG vorhandenen Gleichbehandlung von Alt- und Neubauten zielte die Eigenheimzulage dabei auf eine verstärkte Neubauförderung ab, was unter anderem auch in dem geringeren Subventionsniveau beim Erwerb eines Altbaus zum Ausdruck kam (vgl. BFH-Urteil vom 20. Oktober 2010 IX R 20/09, BFH/NV 2011, 467 m.w.N.).

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Darüber hinaus hat selbst der Generalanwalt in seinem Schlussantrag in der Rechtssache C-152/05 deutlich gemacht, dass der mit der Eigenheimzulage geförderte Wohnungsbau zur Gewährleistung ausreichenden Wohnraums im Inland einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellt (vgl. die Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 28. Juni 2007 in der Rechtssache C-152/05, Slg. 2008, I-39, Rn 86). Diese Ausführungen wurden vom EuGH in seiner Entscheidung vom 17. Januar 2008 nicht zurückgewiesen (vgl. EuGH-Urteil vom 17. Januar 2008 C-152/05, BStBl. II 2008, 326; siehe auch BFH-Urteil vom 20. Oktober 2010 IX R 20/09, BFH/NV 2011, 467 m.w.N.).

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bb) Die Gewährung einer Eigenheimzulage für eine im EU-Ausland belegene Zweitwohnung ist zur Erreichung des oben genannten wohnungsmarktpolitischen Ziels nicht geeignet. Denn anders als bei den der Entscheidung in der Rechtssache C-152/05 zugrunde liegenden Fallgestaltungen oder in Fällen des Erwerbs einer Zweitwohnung im Inland ist die Entlastung des inländischen Wohnungsmarkts beim Erwerb einer im EU-Ausland belegenen Zweitwohnung ausgeschlossen. Während etwa Grenzpendler, EU-Beamte oder Diplomaten durch die Aufnahme ihres Wohnsitzes im EU-Ausland die Nachfrage nach Wohnungen in Deutschland senken und der Erwerb einer Zweitwohnung im Inland den Mietwohnungsmarkt entlastet bzw. die Wohnung nach Aufgabe des Zweitwohnungssitzes dem Wohnungsmarkt zur Verfügung steht, bleibt die Anschaffung einer zusätzlichen Wohnung im Ausland ohne Auswirkungen auf den nationalen Wohnungsbestand im Inland (vgl. BFH-Urteil vom 20. Oktober 2010 IX R 20/09, BFH/NV 2011, 467 m.w.N.).

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Da die Eigenheimzulage zudem nur für die Anschaffung bzw. Herstellung von eigengenutztem Wohnraum in Betracht kommt und sich mithin an dem individuellen Bedarf eines Steuerpflichtigen orientiert, kommt es in diesem Zusammenhang – anders als bei einer zur Erzielung von Einkünften durch die Weitervermietung bestimmten Immobilie – auch nicht auf die allgemeine Marktsituation an. Dementsprechend lässt sich die Argumentation des EuGH in seiner Entscheidung vom 15. Oktober 2009 (C-35/08, Grundstücksgemeinschaft Busley und Cibrian Fernandez, Slg. 2009, I-9807) zur degressiven Absetzung für Abnutzung nach § 7 Abs. 5 EStG nicht auf den vorliegenden Fall übertragen (vgl. auch BFH-Urteil vom 20. Oktober 2010 IX R 20/09, BFH/NV 2011, 467 m.w.N.).

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d) Vor diesem Hintergrund kam die Gewährung einer Eigenheimzulage für die auf Mallorca belegene Wohnung der Kläger nicht in Betracht.

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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.