Einkommensteuerliche Behandlung von Konsulatsbezügen – Anrechnung türkischer Steuern
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, in Deutschland ansässig und türkisch-deutscher Staatsangehöriger, begehrt die Freistellung seiner Einkünfte als Konsulatsangestellter nach Art.15 DBA Türkei. Das FG Köln hält die Einkünfte für in Deutschland steuerpflichtig (§ 1, § 19 EStG) und stellt fest, dass Art.19 DBA Türkei zwar dem Kassenstaat Besteuerungsrechte zuweist, die Doppelbesteuerung aber durch Anrechnung ausländischer Steuer nach Art.23 DBA/§34c EStG vermieden wird. Die Klage wird daher abgewiesen.
Ausgang: Klage abgewiesen: Einkünfte aus Konsulatstätigkeit in Deutschland steuerpflichtig; türkische Steuern sind anzurechnen.
Abstrakte Rechtssätze
Wer in Deutschland einen Wohnsitz im Sinne der Abgabenordnung unterhält, ist mit seinen weltweiten Einkünften unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.
Bezüge aus einer Tätigkeit als Konsulatsangestellter sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i. S. d. § 19 Abs. 1 EStG.
Art. 19 DBA (Besoldungen aus Kassenmitteln) räumt dem Zahlstaat ein Besteuerungsrecht ein, schließt aber die Besteuerung im Wohnsitzstaat nicht aus.
Eine durch Art. 19 DBA entstandene Doppelbesteuerung ist durch die Regeln zur Steueranrechnung (Art. 23 DBA, umgesetzt in § 34c EStG) zu beseitigen.
Zur Anrechnung fremder Steuern können vom ausländischen Dienstherrn ausgestellte Bescheinigungen über einbehaltene Steuern herangezogen werden (§ 68b EStDV).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Rubrum
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Einkünfte des Klägers in Deutschland der Besteuerung zu unterwerfen sind.
Der verheiratete Kläger ist in Deutschland wohnhaft und wurde im Streitjahr 2006 im Rahmen der getrennten Veranlagung zur Einkommensteuer veranlagt. Er besitzt sowohl die deutsche (seit 1996) als auch die türkische Staatsangehörigkeit und erzielte aus seiner Tätigkeit als Konsulatsangestellter beim türkischen Generalkonsulat A Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die in der Türkei der Besteuerung unterworfen wurden.
Ausweislich einer Verdienstbescheinigung des türkischen Generalkonsulats A belief sich das monatliche Bruttogehalt des Klägers gemäß den Gehaltsabrechnungen auf 3.543,09 Euro. Hiervon wurden 594,74 Euro türkische Einkommensteuer, 15,29 Euro türkische Stempelsteuer sowie die Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zur türkischen Sozialversicherung (351,03 Euro bzw. 252,03 Euro) einbehalten. Der Nettolohn betrug vor diesem Hintergrund 2.330 Euro. Das Gehalt wurde zwölfmal im Jahr gezahlt. Für nähere Einzelheiten wird auf die in den Steuerakten des Beklagten befindliche Verdienstbescheinigung vom 16.4.2007 Bezug genommen.
Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung unterwarf der Beklagte den Bruttolohn in Höhe von 42.517 Euro (12*3.543,09 Euro) abzüglich der vom Kläger geltend gemachten Werbungskosten von insgesamt 4.356 Euro (4.230 Euro für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zuzüglich 126 Euro für Arbeitsmittel und Kontoführung) der Besteuerung. Nach Abzug des Sonderausgabenpauschbetrags und der Vorsorgepauschale verblieb ein nach dem Grundtarif zu versteuerndes Einkommen von 35.630 Euro. Die festzusetzende Einkommensteuer betrug 7.674 Euro. Auf diese Steuer rechnete der Beklagte die türkische Einkommen- und Stempelsteuer in Höhe von 7.320 Euro (12* 594,74 Euro zuzüglich 12* 15,29 Euro) an. Nach Abzug von Spenden an politische Parteien in Höhe von 25 Euro verblieb eine festzusetzende Einkommensteuer von 329 Euro. Für nähere Einzelheiten wird auf den in der Steuerakte des Beklagten befindlichen Steuerbescheid vom 14.1.2008 Bezug genommen.
Gegen diesen Steuerbescheid legte der Kläger am 14.2.2008 Einspruch ein und verwies zur Begründung auf Art. 15 des zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Türkei abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens. Hiernach sei – so der Kläger – sein Einkommen in Deutschland "nicht steuerpflichtig".
Der Beklagte wies den Einspruch nach weiteren Erörterungen mit Einspruchsentscheidung vom 14.4.2009 als unbegründet zurück und führte aus, dass die vom Kläger für seine Tätigkeit als Konsulatsangestellter bezogene Vergütung nach Art. 19 des zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Türkei abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens in Deutschland der Besteuerung zu unterwerfen sei und eine Doppelbesteuerung in diesem Fall nach Art. 23 Abs. 1 Buchstabe b) Doppelbuchstabe ee) des zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Türkei abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens vermieden werde.
Mit seiner am 15.5.2009 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Begehren weiter und verweist zur Begründung nochmals auf Art. 15 des zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Türkei abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens.
Der Kläger beantragt,
den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 vom 14.1.2008 und die zugehörige Einspruchsentscheidung dahingehend abzuändern, dass die Einkommensteuer unter Anrechnung der türkischen Einkommen- und Stempelsteuer auf 0 Euro festgesetzt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in seiner Einspruchsentscheidung.
Der Berichterstatter hat am 11.2.2011 einen Erörterungstermin mit den Beteiligten durchgeführt. Für nähere Einzelheiten wird auf das in der Klageakte befindliche Protokoll Bezug genommen (Bl. 38 f. der Akte).
Die Beteiligten haben einvernehmlich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Entscheidungsgründe
Der Senat durfte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierauf verzichtet haben (§ 90 Abs. 2 FGO).
Die Klage ist unbegründet.
1.
Der Beklagte hat die Einnahmen des Klägers aus seiner Tätigkeit als Konsulatsangestellter in Höhe von 42.517 Euro nach Abzug der zwischen den Beteiligten unstreitigen Werbungskosten zu Recht der Beteuerung unterworfen.
a)
Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen sowie andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen und privaten Dienst. Dabei ist es gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 EStG gleichgültig, ob es sich um laufende oder einmalige Bezüge handelt und ob hierauf ein Rechtsanspruch besteht. Einen "Vorteil für eine Beschäftigung" stellen nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 EStG alle Güter dar, die in Geld oder Geldeswert bestehen. Zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zählen vor diesem Hintergrund – was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist – auch die Einnahmen des Klägers aus seiner Tätigkeit als Konsulatsangestellter.
b)
Diese Einnahmen unterliegen dem Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland und sind dort steuerpflichtig.
Der Kläger war im Streitjahr gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG in der Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, da er im Inland seinen Wohnsitz im Sinne des § 8 AO unterhielt.
aa)
Der Kläger ist mit seinen Einnahmen aus der nichtselbständigen Tätigkeit als Konsulatsangestellter nicht nach Art. 37 Abs. 2; 34 des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (WÜD) und Art. 49 Abs. 1; 71 Abs. 2 des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen (WÜK) von der Einkommensteuer befreit.
Hierfür wäre unter anderem erforderlich, dass der Kläger weder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt noch im Inland ständig ansässig ist. Diese Voraussetzungen sind beim Kläger jedoch nicht gegeben, da er im Streitjahr neben der türkischen auch die deutsche Staatsbürgerschaft besaß. Zudem war er im Inland ständig ansässig.
Vor diesem Hintergrund kommt gemäß § 3 Nr. 29 Buchstabe b) Satz 2 EStG auch eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 29 Buchstabe b) Satz 1 EStG nicht in Betracht.
bb)
Die Besteuerung der Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit in der Bundesrepublik Deutschland wird ferner nicht durch das zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Türkei zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bestehende Abkommen in der für das Streitjahr geltenden Fassung (im Folgenden: DBA Türkei) ausgeschlossen.
Nach Art. 15 Abs. 1 DBA Türkei können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen vorbehaltlich der Art. 16, 18, 19 und 20 DBA Türkei, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass die Arbeit im anderen Vertragsstaat ausgeübt wird.
Als Spezialvorschrift zu Art. 15 DBA Türkei sieht Art. 19 Abs. 1 DBA Türkei vor, dass Vergütungen, die von einem Vertragsstaat oder seiner Gebietskörperschaften oder aus einem von diesem Staat oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft in Ausübung öffentlicher Funktionen erbrachte Dienste gezahlt werden, in diesem Staat besteuert werden können. Diese Ausnahmeregelung für Vergütungen aus öffentlichen Kassen gilt unter anderem auch für die Vergütungen der Angehörigen diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen (vgl. Waldhoff, in: Vogel/Lehner, DBA, 5. Auflage 2008, Art 19 Rn 17; Wassermeyer, in: Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Art. 19 Türkei Rn 10). Da der Kläger seine Einnahmen als Konsulatsangestellter von seinem Entsendestaat (Türkei) für die diesem Staat in Ausübung öffentlicher Funktionen erbrachten Dienste bezog, sind die Voraussetzungen des Art. 19 Abs. 1 DBA Türkei gegeben.
Art. 19 DBA Türkei weist dem Kassenstaat (hier: der Türkei) ein uneingeschränktes Besteuerungsrecht zu. Da dieses jedoch nicht ausschließlich ist, bleibt der Wohnsitzstaat (hier: die Bundesrepublik Deutschland) daneben ebenfalls steuerberechtigt. Eine vor diesem Hintergrund im Wohnsitzstaat entstehende Doppelbesteuerung wird durch die Steueranrechnung gemäß Art. 23 DBA Türkei ausgeglichen (vgl. Waldhoff, in: Vogel/Lehner, DBA, 5. Auflage 2008, Art 19 Rn 57; Rupp, in: Becker/Höppner/Grotherr/Kroppen, DBA-Kommentar, Art. 19 DBA Türkei Rn 1; Wassermeyer, in: Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Art. 19 Türkei Rn 3 und 14). Dementsprechend wird bei Zahlungen im Sinne des Art. 19 Abs. 1 DBA Türkei, die an Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland – wie etwa den Kläger – geleistet werden, die auf diese Zahlungen entfallende türkische Steuer nach § 23 Abs. 1 Buchstabe b) Doppelbuchstabe ee) DBA Türkei zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nach Maßgabe des § 34c EStG angerechnet (vgl. auch Wassermeyer, in: Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Art. 19 Türkei Rn 33).
Die vom Beklagten im Rahmen der Steuerfestsetzung vorgenommene Anrechnung der in der Bescheinigung des türkischen Generalkonsulats ausgewiesenen türkischen Einkommen- und Stempelsteuer (§ 68b EStDV) auf die deutsche Einkommensteuer in Höhe von insgesamt 7.320 Euro ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.
2.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.