ESt: Kein geldwerter Vorteil bei marktüblichem Arbeitgeberdarlehen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger bestritten den Ansatz eines geldwerten Vorteils aus der Herabsetzung des Darlehenszinses durch den Arbeitgeber für 1999. Streitfrage war, ob der gewährte Zinssatz gegenüber dem Marktzinssatz verbilligt war. Das Finanzgericht stellte fest, dass der Zinssatz marktüblich gewesen sei und hob den Steuerbescheid auf. Verwaltungsvorschriften (LStR) binden die Gerichte nicht, wenn sie zu willkürlichem Ergebnis führen.
Ausgang: Klage gegen den Ansatz eines geldwerten Vorteils aus Arbeitgeberdarlehen teilweise stattgegeben; Einkommensteuer 1999 herabgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Arbeitgeberdarlehen begründet nur dann einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil, wenn der gewährte Zinssatz gegenüber dem marktüblichen Zins eine echte Zinsersparnis darstellt.
Fehlt eine nachweisbare Zinsersparnis gegenüber dem am Abgabeort erzielbaren Marktzins, ist ein Ansatz eines geldwerten Vorteils zu unterlassen.
Verwaltungsvorschriften wie die Lohnsteuer-Richtlinien sind für die Gerichte nicht verbindlich, soweit sie zu offenkundig willkürlichen Ergebnissen führen oder dem Gesetz widersprechen.
Zur Ermittlung des marktüblichen Zinssatzes können empirische Marktdaten (z. B. Bundesbank-Monatsberichte, konkrete Angebote anderer Kreditinstitute) herangezogen werden.
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Tenor
Unter Änderung des ESt-Bescheides 1999 vom 31.07.2000 wird die Einkom-mensteuer 1999 auf 15.242 DM herabgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Tatbestand
Die Kläger wurden als Ehegatten im Streitjahr 1999 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Zur Finanzierung ihrer Immobilie in ... erhielt der Kläger in 1994 von der Pensionskasse seines Arbeitgebers (...) ein Darlehen in Höhe von ursprünglich 204.500 DM zu einem Zinssatz von 6,5 v.H. mit jederzeitiger Sondertilgungsmöglichkeit. Aufgrund des geänderten Marktzinses für Hypothekendarlehen bot die Pensionskasse im Mai 1999 ihren Darlehensnehmern eine Umstellung ihrer Verträge zu günstigeren Zinskonditionen an. Das Angebot sah einen Festzins von 4,99 v.H. (effektiv) für eine 10-jährige Laufzeit ohne Möglichkeit von Sondertilgungen vor. Der Kläger nahm das Angebot am 09.06.1999 an.
Der Arbeitgeber erfasste die Zinsherabsetzung als geldwerten Vorteil in Höhe von 772,20 DM und unterwarf ihn dem Lohnsteuerabzug. Den Betrag ermittelte er aus der Differenz zwischen dem üblichen Zinssatz von 6 v.H. und dem gewährten von 4,99228 v.H. Der Beklagte (FA) folgte diesem Ansatz und setzte mit Bescheid vom 31.07.2000 die Einkommensteuer 1999 mit 15.350 DM fest.
Hiergegen richtet sich die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage. Die Kläger halten den Ansatz eines geldwerten Vorteils für ungerechtfertigt. Aus der Darlehensgewährung sei ihnen kein Vorteil entstanden, weil die Hypothekenzinsen bei anderen Kreditinstituten im Streitjahr nicht höher gewesen seien. Die Sparkasse ... beispielsweise habe zu gleichen Konditionen im Mai 1999 einen Zinssatz von 5,10 v.H. angeboten. Das Darlehen sei daher marktüblich verzinst worden.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
unter Änderung des Einkommensteuerbescheides für 1999 und Aufhebung
der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung die Einkommensteuer 1999
ohne Ansatz des geldwerten Vorteils von 772,20 DM festzusetzen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen;
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Nach Auskunft der Deutschen Bundesbank (Monatsbericht Januar 2000), die das Gericht eingeholt hat, betrug die Effektivverzinsung bei Hypothekenkrediten mit 10-jähriger Bindung zwischen 4,86 - 5,80 v.H.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der angefochtene Einkommensteuerbescheid vom 31.07.2000 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung - FGO -). Das FA hat zu Unrecht einen geldwerten Vorteil für den angeblichen Zinsvorteil aus dem Arbeitgeberdarlehen angesetzt.
Zutreffend ist das FA davon ausgegangen, dass als Arbeitslohn grundsätzlich alle Bezüge und Vorteile anzusetzen sind, die durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst sind (BFH-Urteil vom 2. Februar 1990 VI R 15/86, BStBl II 1990, 472). Ein vom Arbeitgeber gewährtes zinsverbilligtes Darlehen kann hiernach als zu versteuernder geldwerter Vorteil i.S. des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG angesehen werden. Dies ist unstreitig.
Ohne lohnsteuerrechtliche Folgen bleibt indes ein Arbeitgeberdarlehen, das nicht verbilligt, sondern zu marktüblichen Zinsen vergeben worden ist. In einem solchen Fall ist ein Vorteil, der dem Arbeitnehmer aufgrund seines Arbeitsverhältnisses zugefallen ist, nicht erkennbar, weil auch andere Personen - wenn auch über andere Bezugsquellen - die vermeintliche Vergünstigung beanspruchen können (BFH-Urteil vom 2. Februar 1990 VI R 15/86 a.a.O.). Dies trifft entgegen der Auffassung des FA auf das streitbefangene Darlehen zu.
Der marktübliche durchschnittliche Zinssatz für Hypothekendarlehen - mit den dem Kläger eingeräumten Konditionen - betrug nach Angaben der Deutschen Bundesbank (Monatsbericht Januar 2000) im Juni 1999 zwischen 4,86 - 5,80 v.H. Der dem Kläger gewährte Zinssatz von 4,99 v.H. lag demnach im durchschnittlichen Rahmen. Der Kläger hätte mithin das Darlehen auch bei anderen Kreditinstituten gleichermaßen günstig aufnehmen können. Dies belegt auch sein Vortrag, die Sparkasse L. habe im besagten Zeitraum einen Zinssatz von 5,1 v.H. angeboten. Von einem vom marktüblichen Zinssatz abweichenden zinsverbilligten Darlehen, das der Kläger von seinem Arbeitgeber erhalten hat, kann hiernach keine Rede sein. Liegt keine Zinsersparnis vor, entfällt der Ansatz eines geldwerten Vorteils.
Die auf Abschn. 31 Abs. 8 Satz 3 LStR 1999 gestützte Auffassung des FA, es läge ein Zinsvorteil vor, weil das Darlehen unter einem Effektivzins von 6 v.H. gelegen habe, teilt das Gericht nicht. Dabei kann dahinstehen, ob die Anweisung in Abschn. 31 Abs. 8 Satz 3 LStR überhaupt durch das Gesetz gedeckt ist. Das heißt, ob nicht anstelle des typisierenden und festgelegten Zinssatzes aus R 31 LStR allein der Marktzins (Endpreis am Abgabeort) gemäß § 8 Abs. 2 EStG anzusetzen ist (zweifelnd: Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Darlehen, Rz. 10; Schmidt/Drenseck, EStG, 22. Aufl. 2003, § 19 Rz. 50 "Darlehen").
Es handelt sich um eine Verwaltungsvorschrift (Typisierungsvorschrift), der keine Rechtsnormqualität zukommt und die die Gerichte nicht bindet (BFH-Urteil vom 9. Dezember 1999 III R 74/97, BStBl II 2001, 311, 314 m.w.N.). Die Gerichte folgen ihnen nur dann, wenn sie in sich verständlich sind und eine zutreffende Auslegung des Gesetzes beinhalten. Sie fühlen sich nicht gebunden, wenn sie im Einzelfall zu einem offensichtlich willkürlichen Ergebnis führen (vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 99. Lfg., § 4 AO Tz. 84, 87, m.w.N.). Hiervon ist im Streitfall auszugehen.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.