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Finanzgericht Köln·6 K 7186/94·10.08.1999

Kraftfahrzeugsteuer: Befreiung für Milchtankwagen nach § 3 Nr. 7 Buchst. d KraftStG

SteuerrechtKraftfahrzeugsteuerSteuerbefreiungen/AbgabenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, Betreiber eines Milchviehbetriebs, beantragte Befreiung seines Milchtankfahrzeugs von der Kraftfahrzeugsteuer nach § 3 Nr. 7 KraftStG. Das Finanzamt lehnte ab; das FG Köln hob den Steuerbescheid auf. Das Fahrzeug ist als Sonderfahrzeug für den Transport von Milch, Magermilch und Molke bestimmt und damit nach Buchst. d steuerbefreit. Fahrtrichtung und Verwendungszweck (Tier- oder Menschennahrung) sind unbeachtlich.

Ausgang: Klage gegen Kraftfahrzeugsteuerbescheid erfolgreich; Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 Buchst. d KraftStG bejaht

Abstrakte Rechtssätze

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Ein nach Bauart und mit fest verbundenen Einrichtungen nur zur Beförderung von Milch, Magermilch, Molke oder Rahm geeignetes Sonderfahrzeug ist nach § 3 Nr. 7 Buchst. d KraftStG von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, soweit es ausschließlich zur Beförderung dieser Produkte verwendet wird.

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Die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG setzt voraus, dass das Sonderfahrzeug ausschließlich in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben verwendbar ist; ist es auch zur nichtlandwirtschaftlichen Verwendung geeignet, kommt diese Befreiungsnorm nicht in Betracht.

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Die Begünstigung nach § 3 Nr. 7 Buchst. d KraftStG ist nicht auf Fahrten beschränkt, die zur Molkerei führen; es kommt nicht auf Beginn oder Ende der Fahrt an, sondern auf die ausschließliche Beförderung der in der Vorschrift genannten Produkte.

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Für die Anwendung von § 3 Nr. 7 KraftStG ist der Verwendungszweck der transportierten Milcherzeugnisse (z. B. Tierfutter vs. menschliche Ernährung) unerheblich; maßgeblich ist die Zuordnung zu den in der Vorschrift aufgezählten Produkten.

Relevante Normen
§ 3 Nr. 7 d KraftStG§ 3 Nr. 7 KraftStG§ 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG§ 3 Nr. 7 Buchst. d KraftStG§ 2 Nr. 6 Satz 1 Buchst. d KraftStG 1961§ 3 Nr. 7 Satz 4 KraftStG

Tenor

im Einvernehmen mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung

für Recht erkannt:

Der Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 16.08.1994 sowie die Einspruchsentscheidung vom 03.11.1994 werden aufgehoben.

Tatbestand

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Der Kläger bewirtschaftet einen landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb auf einer Betriebsfläche von ca. 59 ha. Er betreibt Milchviehhaltung sowie Bullen- und Schweinemast. Zur Fütterung seiner Tiere bezieht er von einer Molkerei Magermilch, Molke und sog. Futtermilch. Um die Produkte befördern zu können, kaufte er Mitte 1994 einen "LKW Tankwagen für Milch". Bei dem Fahrzeug handelt es sich um ein zweiachsiges Sonderfahrzeug des Herstellers Daimler-Benz (amtl. Kennzeichen:; zulässiges Gesamt-gewicht: 18.000 kg). Bisherige Halter waren die Milchwerke ..., denen das Tankfahrzeug seit 1986 "zum Transport von Voll- und Magermilch im Sammelverkehr" diente.

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Dem Antrag des Klägers, das Fahrzeug nach § 3 Nr. 7 d KraftStG von der Kraftfahrzeugsteuer zu befreien, folgte das FA nicht und setzte mit Bescheid vom 16.08.1994 die Kraftfahrzeugsteuer auf 3.500 DM jährlich fest. Hiergegen richtet sich die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage.

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Mit ihr wiederholt der Kläger seine Ansicht, daß es sich bei seinem Tankfahrzeug um ein Sonderfahrzeug handele. Als solches sei es im Kraftfahrzeugschein auch bezeichnet. Der Tank sei fest mit dem Fahrzeug verbunden. Er verwende das Fahrzeug ausschließlich zum Transport von Milch, Magermilch und Molke in seinem landwirtschaftlichen Betrieb. Daß er die Milchprodukte in seinem Betrieb an das Vieh verfüttere, stehe einer Anwendung der Vorschrift des § 3 Nr. 7 d KraftStG nicht entgegen. Die Begünstigung unterliege auch keiner örtlichen Einschränkung. Es sei deshalb gleichgültig, wo die Fahrt beginne oder ende. Entscheidend sei allein, ob Milchprodukte mit einem Sonderfahrzeug befördert würden.

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Der Kläger beantragt,

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den Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 16.8.1994 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3.11.1994 aufzuheben.

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Das FA beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Es verweist im wesentlichen auf seine Einspruchsentscheidung und hebt nochmals hervor, daß der Kläger das LKW-Tankfahrzeug ausschließlich zum Transport von bei der Molkerei erhältlichem Flüssigfutter (Futtermilch und Molke) nutze. Hierbei handele es sich um die Beförderung von nicht begünstigten Milcherzeugnissen. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 d KraftStG werde zwar nicht dadurch ausgeschlossen, daß auf dem Rückweg von einer Molkerei Milcherzeugnisse befördert würden. Voraussetzung bleibe jedoch, daß auf dem Hinweg zur Molkerei die in § 3 Nr. 7 d KraftStG genannten Produkte geladen seien.

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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Das Milchtankfahrzeug des Klägers ist nach § 3 Nr. 7 KraftStG von der Kraftfahrzeugsteuer befreit.

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1. Entgegen der Ansicht des Klägers läßt sich die Steuerbefreiung allerdings nicht schon auf § 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG stützen. Denn das vom Kläger gehaltene Fahrzeug ist kein Sonderfahrzeug, das ausschließlich in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben verwendet wird. Es ist aufgrund seiner Bauart und seinen Einrichtungen nicht "nur" für die Verwendung in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb "geeignet" (d.h. tauglich, brauchbar), sondern auch zur Verwendung außerhalb eines solchen Betriebes, z.B. zur Beförderung von Magermilch und Molke für gewerblich betriebene Viehmästereien. Beschränkt sich der mögliche Verwendungseinsatz nicht nur auf den alleinigen Bereich der Land- und Forstwirtschaft, ist eine Befreiung ausgeschlossen. Bestätigt wird diese Rechtsauffassung durch die Entscheidungen des BFH vom 19. Dez. 1973 II R 180/72, BStBl II 1974, 182 und vom 19. Sept. 1984 II R 139/82, BStBl II 1985, 108 (jeweils betreffend ein Tankfahrzeug zur Beförderung von Schlempe).

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2. Die Befreiung folgt jedoch aus § 3 Nr. 7 Buchst. d KraftStG. Danach ist ein Sonderfahrzeug, solange es ausschließlich zur Beförderung von Milch, Magermilch, Molke oder Rahm verwendet wird, von der Kraftfahrzeugsteuer befreit.

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Daß es sich bei dem fraglichen Milchtankwagen um ein Sonderfahrzeug handelt, das aufgrund seiner Bauart und seinen mit ihm fest verbundenen Einrichtungen nur für die Beförderung der zuvor genannten Milchprodukte geeignet und bestimmt ist, hat der Kläger nachgewiesen und wird auch vom FA nicht bestritten. Ebenso unstreitig hat der Kläger mit dem Fahrzeug Milch, Magermilch und Molke befördert, also ausschließlich die in § 3 Nr. 7 Buchst. d aufgezählten begünstigten Milchprodukte. Da weitere gesetzliche Voraussetzungen nicht gefordert sind, kann der Kläger damit die begehrte Steuerbefreiung beanspruchen.

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3. Die gegenteilige Auffassung des FA läßt sich mit dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht vereinbaren. So enthält § 3 Nr. 7 Buchst. d KraftStG keine dahingehende Einschränkung, daß die aufgezählten Produkte nur dann unter die Begünstigung fallen, wenn sie zur Molkerei befördert werden, also auf dem Hinweg vom Landwirt zur Molkerei. Die Fahrten sind ohne örtliche Einschränkung begünstigt, also gleichgültig, wo die Fahrt beginnt oder endet (ebenso BFH-Urteil vom 17. Jan. 1973 II R 53/68, BStBl II 1973, 461, 462 r.Sp. zu § 2 Nr. 6 Satz 1 Buchst. d, Satz 2 KraftStG 1961; Strodthoff, Kommentar zur KraftSt, § 3 Rz 102). Auch die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, daß eine steuerunschädliche Beförderung von Milcherzeugnissen auch dann vorliegt, wenn die Molkerei der Anfangspunkt einer Fahrt ist (so u.a. Niedersächsisches Finanzministerium, Erlaß vom 6.03.1980, BB 1980, S. 716). Die Hinfahrt vom Landwirt zur Molkerei kann also - wie im Streitfall - eine Leerfahrt sein.

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So gesehen muß § 3 Nr. 7 Satz 4 KraftStG, auf den das FA im wesentlichen seine ablehnende Haltung stützt, so verstanden werden, daß die Steuerbefreiung nur dann ausgeschlossen ist, wenn der Landwirt auf dem Rückweg von der Molkerei ausschließlich Milcherzeugnisse befördert, die nicht in § 3 Nr. 7 Buchst. d KraftStG als begünstigte Produkte aufgelistet sind (Milch, Magermilch, Molke, Rahm). Vorliegend hat der Kläger jedoch Magermilch und Molke gefahren und damit "begünstigte" Milchprodukte. Auf welcher Fahrt (Hin- oder Rückfahrt) ist unerheblich (ebenso Bayerisches Staatsministerium der Finanzen vom 10.10.1994 - 37 - S 6056 - 4/27 - 56 547, UVR 1994, S. 380, 383 Ziff. 4).

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Schließlich kommt es nicht darauf an, für welche Zwecke die Milchprodukte befördert werden. Die vom FA vorgenommene Unterscheidung zwischen tierischer und menschlicher Ernährung ist § 3 Nr. 7 KraftStG nicht zu entnehmen. Daß der Gesetzgeber eine solche Unterscheidung auch nicht vornehmen wollte, hat er in § 28 Abs. 2 BefStÄndDV (BGBL. I, 182, BStBl I 1962, 514) bei der Auflistung der "Milcherzeugnisse" (in Ziffer 9) zum Ausdruck gebracht.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.

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Berichtigungsvermerk

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Der Tenor des Urteils vom 11. August 1999 wird durch Berichtigungsbeschluß vom 03.11.1999 wie folgt ergänzt:

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"Die Kosten des Verfahrens trägt das Finanzamt".