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Finanzgericht Köln·6 K 514/06·19.05.2003

Unterhaltsaufwendungen nach §33a EStG: Teilweise Stattgabe der Klage

SteuerrechtEinkommensteuerrechtAußergewöhnliche BelastungenTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin focht den Einkommensteuerbescheid 2004 an und machte Unterhaltsaufwendungen geltend. Streitpunkt war, ob diese Aufwendungen nach §33a EStG als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen sind. Das Finanzgericht änderte den Bescheid insoweit und berücksichtigte die Unterhaltsaufwendungen; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Kosten wurden anteilig verteilt.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Unterhaltsaufwendungen nach §33a EStG als außergewöhnliche Belastung anerkannt, übrige Klage abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Unterhaltsaufwendungen sind nach §33a EStG als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und die Zahlungen nachgewiesen sind.

2

Das Finanzgericht kann den Einkommensteuerbescheid insoweit abändern, als die steuerrechtlichen Voraussetzungen für den Abzug von Aufwendungen erfüllt sind; unbegründete Klageanträge sind abzuweisen.

3

Bei teilweisem Obsiegen sind die Verfahrenskosten anteilig nach dem Umfang des Erfolgs zwischen den Parteien zu verteilen.

4

Kostenentscheidungen können vorläufig vollstreckbar erklärt werden; die Vollstreckung ist durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwendbar.

Relevante Normen
§ 33a EStG

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid 2004 vom 00.00.0000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 00.00.0000 wird dahingehend geändert, dass Unterhaltsaufwendungen in Höhe von ... Euro nach § 33a EStG als außergewöhnliche Belastung angesetzt werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 29% und der Beklagte zu 71%.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.