Sondervergütung eines Steuerberaters: Keine Anwendung des § 34 Abs. 3 EStG
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, ein freiberuflich tätiger Steuerberater, machte für eine einmalige Sondervergütung von 1 Mio. DM die Steuervergünstigung des § 34 Abs. 3 EStG geltend. Das Finanzgericht Köln wies die Klage ab. Die Zahlung ist nach Auffassung des Gerichts Teil des regelmäßigen Gewinnbetriebs und keine abgrenzbare mehrjährige Sondertätigkeit, die in einem Veranlagungszeitraum vergütet wurde. Zudem fällt die Vergütung nicht unter die in § 34 Abs. 1/2 EStG genannten außerordentlichen Einkünfte.
Ausgang: Klage auf Gewährung der Steuervergünstigung nach § 34 Abs. 3 EStG für 1 Mio. DM Sondervergütung abgewiesen; Zahlung gehört zum regelmäßigen Gewinnbetrieb und ist nicht nach § 34 Abs. 3 EStG privilegiert.
Abstrakte Rechtssätze
§ 34 Abs. 3 EStG ist auf Einkünfte aus selbständiger Arbeit nur anwendbar, wenn der Steuerpflichtige sich über mehrere Jahre ausschließlich einer einzigen Tätigkeit widmet und die Vergütung hierfür in einem Veranlagungszeitraum zufließt oder eine mehrjährige, hinreichend abgrenzbare Sondertätigkeit einmalig in einem Veranlagungszeitraum entlohnt wird.
Eine Sondervergütung gehört nicht zu § 34 Abs. 3 EStG, wenn sie zum regelmäßigen Gewinnbetrieb der selbständigen Tätigkeit zählt und nicht als von der übrigen Tätigkeit abgrenzbare Sondertätigkeit zu qualifizieren ist.
Die Steuervergünstigung nach § 34 Abs. 3 EStG scheidet aus, wenn die Vergütung für die mehrjährige Tätigkeit bereits durch laufende (z.B. monatliche) Entlohnungen in den jeweiligen Kalenderjahren mitabgegolten wird.
Außerordentliche Einkünfte i.S.d. § 34 Abs. 1 EStG sind auf die in § 34 Abs. 2 EStG genannten Tatbestände beschränkt; nicht aufgeführte einmalige Sonderzahlungen sind keine außerordentlichen Einkünfte.
Tenor
Anmerkung: Die Klage wurde abgewiesen.
Tatbestand
Streitig ist, ob eine vom Kläger bezogene Sondervergütung in Höhe von 1 Million DM eine Vergütung im Sinne des § 34 Abs. 3 EStG ist.
Der mit der Klägerin zusammenveranlagte Kläger ist Steuerberater und Vereidigter Buchprüfer. Von 1965 bis 1988 war er im Anstellungsverhältnis bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig, ab 1968 als Steuerberater. Daneben übte er ab 1968 in geringem Umfange eine selbständige Tätigkeit als Steuerberater und Vereidigter Buchprüfer aus.
Am 1.01.1989 verließ er die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und übernahm auf der Basis eines Dienstleistungsvertrages die vakant gewordene Stelle des kaufmännischen Leiters in einem Industrieunternehmen. Zu seinen Aufgabengebieten gehörte auch die steuerrechtliche und wirtschaftliche Beratung des Unternehmens. Für seine Tätigkeit bezog er eine feste monatliche Vergütung (zzgl. Mehrwertsteuer), die mit den Gehältern der leitenden Angestellten jeweils im April angepaßt wurde. Die monatliche Vergütung betrug (ohne Mehrwertsteuer) im Streitjahr in den Monaten Januar bis April 20.000 DM, in den Monaten Mai bis Dezember 21.000 DM. Neben seiner Tätigkeit für das Industrieunternehmen, für die der Kläger nach dem Dienstleistungsvertrag mindestens 3 1/2 Arbeitstage je Woche zu reservieren hatte, betreute der Kläger als selbständig tätiger Steuerberater und Vereidigter Buchprüfer noch einige kleinere Mandate.
Als das Unternehmen im Jahre 1998 verkauft wurde, zahlten die Veräußerer dem Kläger als Dank für die jahrelange treue Zusammenarbeit eine Sondervergütung von 1 Million DM zzgl. Mehrwertsteuer. Zusammen mit der vorgenannten Sonderzahlung von 1.150.000 DM beliefen sich die Einnahmen des Klägers aus selbständiger Tätigkeit als Steuerberater im Streitjahr auf 1.482.822 DM.
Die Kläger beantragen,
für die Sondervergütung von DM 1 Mio bei den Einkünften des Klägers aus selbständiger Tätigkeit als Steuerberater die Steuervergünstigung gem. § 34 Abs. 3 EStG zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung vom 10. Juni 2002 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Die streitgegenständliche Sondervergütung stellt keine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit im Sinne des § 34 Abs. 3 EStG 1998 dar.
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 17. Februar 1993 I R 119/91, BFH/NV 1993, 593 und vom 6. Oktober 1993 I R 98/92, BFH/NV 1994, 775) ist § 34 Abs. 3 EStG auf Einkünfte aus selbständiger Arbeit nur anwendbar, wenn der Steuerpflichtige sich während mehrerer Jahre ausschließlich der einen Sache gewidmet und die Vergütung dafür in einem Veranlagungszeitraum erhalten hat oder wenn eine sich über mehrere Jahre erstreckende Sondertätigkeit, die von der übrigen Tätigkeit des Steuerpflichtigen ausreichend abgrenzbar ist und nicht zum regelmäßigen Gewinnbetrieb gehört, in einem Veranlagungszeitraum entlohnt wird. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor.
Der Kläger erhielt die Sondervergütung zwar für eine sich über mehr als 12 Monate erstreckende Tätigkeit. Diese Tätigkeit (als kaufmännischer Leiter sowie als steuerrechtlicher und wirtschaftlicher Berater des Industrieunternehmens) gehörte jedoch zum regelmäßigen Gewinnbetrieb des Klägers als Steuerberater und vereidigter Buchprüfer; denn nach dem zwischen dem Kläger und dem Unternehmen abgeschlossenen Dienstvertrag erbrachte der Kläger seine Dienstleistung in seiner Eigenschaft als Steuerberater und Vereidigter Buchprüfer. Der Kläger hat sich auch nicht ausschließlich der kaufmännischen Leitung des Industrieunternehmens gewidmet, sondern daneben auch Beratungstätigkeit für andere Mandanten ausgeübt. Schließlich hat er die Vergütung für seine Tätigkeit als kaufmännischer Leiter des Industrieunternehmens nicht in einem (einzigen) Kalenderjahr, sondern in jedem Kalenderjahr seiner Tätigkeit durch monatliche Zahlungen der vereinbarten Vergütung und zusätzlich im Streitjahr durch Zahlung der freiwilligen Sondervergütung erhalten.
Die Sondervergütung gehört auch nicht zu den außerordentlichen Einkünften im Sinne von § 34 Abs. 1 EStG. Außerordentliche Einkünfte im Sinne dieser Bestimmung sind nur die in § 34 Abs. 2 EStG im einzelnen aufgeführten Einkünfte. Die streitgegenständliche Sondervergütung fällt nicht hierunter. Dies ist im übrigen zwischen den Beteiligten auch nicht streitig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO, die Zulassung der Revision auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Nach Auffassung des Gerichts ist nicht hinreichend geklärt, ob die o.a. höchstrichterliche Rechtsprechung auch für Fälle gilt, in denen ein Freiberufler für eine mehrjährige Tätigkeit neben einem berufsüblichen Honorar, das auch bei Einmalzahlung nicht unter § 34 Abs. 3 EStG fällt, eine einmalige berufsunübliche Sondervergütung erhalten hat.