Themis
Anmelden
Finanzgericht Köln·6 K 1420/01·28.08.2002

ESt: Steuerbefreiung geringfügiger Beschäftigung entfällt bei positiven sonstigen Einkünften

SteuerrechtEinkommensteuerrechtLohnsteuerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin bezog 1999 zunächst steuerfrei Arbeitslohn aus einer geringfügigen Beschäftigung; ab November 1999 wurde das Verhältnis in eine Festanstellung umgewandelt und Lohn versteuert. Das Finanzamt berücksichtigte den zuvor steuerfrei ausgezahlten Betrag in der Einkommensteuerveranlagung. Das FG Köln wies die Klage ab und hielt die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 39 EStG für nicht anwendbar, weil sonstige positive Einkünfte vorlagen; zeitliche Reihenfolge oder derselbe Arbeitgeber ändern hieran nichts.

Ausgang: Klage gegen die Einbeziehung des zuvor steuerfrei gezahlten Arbeitslohns in die Einkommensteuerveranlagung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 39 EStG für Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung gilt nur, wenn die Summe der sonstigen Einkünfte des Arbeitnehmers nicht positiv ist.

2

Unter "andere Einkünfte" im Sinne des § 3 Nr. 39 EStG fallen Einkünfte beliebiger Einkunftsarten; hierzu gehören auch Einkünfte aus demselben Beschäftigungsverhältnis bzw. vom selben Arbeitgeber.

3

Bei der Prüfung der Steuerbefreiung ist die zeitliche Reihenfolge innerhalb des Veranlagungszeitraums ohne Bedeutung; vor-, gleich- oder nachgelagerte sonstige Einkünfte sind zu berücksichtigen.

4

Die Steuerbefreiung entfällt auch dann, wenn der Arbeitnehmer nach einer geringfügigen Beschäftigung beim selben Arbeitgeber eine nicht begünstigte Beschäftigung aufnimmt und dadurch zusammen mit dem Arbeitnehmerpauschbetrag positive sonstige Einkünfte verbleiben.

5

Die Revision ist nach § 115 Abs. 2 FGO zu versagen, wenn die Frage bereits durch höchstrichterliche Rechtsprechung entschieden ist und keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt.

Relevante Normen
§ 3 Nr. 39 i.V.m. § 39a Abs. 6 EStG§ 3 Nr. 39 EStG§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV§ 115 Abs. 2 FGO§ 135 Abs. 1 FGO

Tenor

Anmerkung: Die Klage wurde abgewiesen.

Tatbestand

2

Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie beziehen jeweils Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Die Klägerin war im Streitjahr 1999 vom 01.01. bis 31.10.1999 im Rahmen eines geringfügigen Arbeitsverhältnisses - auf 630 DM - Basis - beschäftigt. In dieser Zeit bezog sie einen Arbeitslohn von 3.920 DM, den der Arbeitgeber auf Grund der vorgelegten Freistellungsbescheinigung nach § 3 Nr. 39 i.V.m. § 39a Abs. 6 EStG steuerfrei auszahlte. Zum 01.11.1999 wurde das Beschäftigungsverhältnis in eine Festanstellung umgewandelt. Für die Monate November und Dezember 1999 erhielt sie einen nach Steuerklasse V versteuerten Arbeitslohn von 3.400 DM.

3

Bei der ESt-Veranlagung 1999 erfasste das beklagte FA auch den steuerfrei ausgezahlten Arbeitslohn von 3.920 DM. Hiergegen richtet sich die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage.

4

Die Kläger sind der Ansicht, die den 3.400 DM entsprechenden Einkünfte seien keine "anderen Einkünfte" i.S. des § 3 Nr. 39 EStG, da unter diesen Begriff nicht Einkünfte aus demselben Beschäftigungsverhältnis beim selben Arbeitgeber fielen. Gemeint sein könne nur, dass zeitgleich keine weiteren Einkünfte erzielt werden dürfen. Jede andere Auslegung von § 3 Nr. 39 EStG würde dem Willen des Gesetzgebers zuwiderlaufen.

5

Die Kläger beantragen,

6

den ESt-Bescheid vom 30.10.2000 und die Einspruchsentscheidung

7

vom 28.02.2001 dahingehend abzuändern, daß bei der Ermittlung

8

des zu versteuernden Einkommens die Einkünfte der Klägerin aus

9

der geringfügigen Beschäftigung nicht berücksichtigt werden;

10

hilfsweise, die Revision zuzulassen.

11

Das FA beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

14

Die Klage ist nicht begründet.

15

1. Das FA hat zu Recht bei den Einkünften der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit auch den aus dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis erzielten Arbeitslohn i.H. von 3.920 DM erfasst.

16

Nach § 3 Nr. 39 EStG ist das Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung i.S. des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) nur steuerfrei, wenn die Summe der anderen Einkünfte des betreffenden Arbeitnehmers nicht positiv ist. Daraus folgt, dass die Steuerbefreiung entfällt, wenn bei dem Arbeitnehmer zu den Einkünften aus der geringfügigen Beschäftigung andere Einkünfte hinzukommen, deren Summe positiv ist.

17

Nach dem unmissverständlichen Wortlaut des § 3 Nr. 39 EStG kommt es dabei weder darauf an, zu welcher Einkunftsart diese anderen Einkünfte gehören, noch darauf, ob sie innerhalb des Veranlagungszeitraums zeitlich vor, während oder nach dem Bezug der Einkünfte aus der geringfügigen Beschäftigung erzielt werden. Es sind sowohl Einkünfte aus anderen Arbeitsverhältnissen mit anderen Arbeitgebern, als auch bei demselben Arbeitgeber erzielte Einkünfte zu erfassen. Das Gesetz sieht keine Ausnahme für solche Einkünfte vor, die - wie im Streitfall - im Anschluss an eine geringfügige Beschäftigung i.S. von § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV vom bisherigen Arbeitgeber für eine nicht begünstigte Beschäftigung zugewendet werden (BFH-Beschluß vom 26. März 2002 VI B 1/O2, BFH/NV 2002, 864; FG Münster vom 21.11.2001, EFG 2002, 310; Niedersächsisches FG vom 4.4.2001, EFG 2001, 1022).

18

Der Senat folgt dieser Rechtsprechung. Hinsichtlich der Begründung verweist er insbesondere auf die Entscheidungsgründe des BFH- Beschlusses vom 26. März 2002. Danach liegen im Streitfall die Voraussetzungen des § 3 Nr. 39 EStG nicht vor, da die Klägerin - bei Berücksichtigung des Arbeitnehmerpauschbetrages von 2000 DM - in der Zeit vom 1. November bis 31. Dezember 1999 sonstige (positive) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i.H. von 1.400 DM erzielt hat.

19

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanhofs erfordert (§ 115 Abs. 2 FGO): Über die vorliegende Streitfrage hat der BFH bereits mit Beschluß vom 26. März 2002 VI B 1/O2 entschieden.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.