ESt 2001: Örtliche Zuständigkeit nach Wohnsitz trotz behaupteten Umzugs
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die ersatzlose Aufhebung des Einkommensteuerbescheids 2001 (zunächst Schätzung nach § 162 AO), zuletzt in Gestalt eines Änderungsbescheids. Er rügte insbesondere fehlende örtliche Zuständigkeit des erlassenden Finanzamts wegen angeblichen Wohnsitzes bei seiner Lebensgefährtin. Das FG bejahte einen fortbestehenden Wohnsitz i.S.d. § 8 AO am Grundstück des Klägers und damit die Zuständigkeit nach § 19 Abs. 1 AO. Materielle Einwendungen gegen die geänderte Festsetzung wurden nicht substantiiert vorgetragen; die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Klage gegen die Einkommensteuerfestsetzung 2001 wegen bejahter Zuständigkeit und fehlender materieller Einwendungen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Für die örtliche Zuständigkeit bei der Einkommensteuer ist nach § 19 Abs. 1 AO vorrangig der Wohnsitz maßgeblich; der gewöhnliche Aufenthalt ist nur bei Fehlen eines Wohnsitzes entscheidend.
Ein Wohnsitz i.S.d. § 8 AO setzt eine zum Wohnen geeignete Wohnung und die tatsächliche Verfügungsgewalt unter Umständen voraus, die auf ein Beibehalten und Benutzen schließen lassen; polizeiliche Anmeldung und Mittelpunkt der Lebensinteressen sind hierfür nicht ausschlaggebend.
Eine Wohnung muss dem Steuerpflichtigen jederzeit als Bleibe zur Verfügung stehen; ein Wohnsitz kann auch bei seltenem Aufsuchen fortbestehen, solange keine Aufgabe der Wohnung durch Auflösung und Nichtbenutzung feststeht.
Häufige Aufenthalte an einem anderen Ort begründen für sich genommen keine Verlagerung der örtlichen Zuständigkeit, wenn ein fortbestehender Wohnsitz an einem anderen Ort gegeben ist.
Eine Anfechtung einer geänderten Steuerfestsetzung bleibt erfolglos, wenn keine konkreten Einwendungen gegen die berücksichtigten oder nicht berücksichtigten Besteuerungsgrundlagen vorgetragen werden und ein Fehler nicht ersichtlich ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Streitig ist die Festsetzung der Einkommensteuer 2001. Diese erfolgte zunächst durch Bescheid vom 02.02.2004 durch Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 der Abgabenordnung (AO). Im Laufe des Klageverfahrens wurde diese Festsetzung durch Bescheid vom 22.03.2010 geändert. Wegen der Einzelheiten der Steuerfestsetzungen wird auf die in den Verwaltungs- und Gerichtsakten befindlichen Steuerbescheide verwiesen.
Der Kläger hatte am 27.05.2005 unter der Adresse in ... C, D-Straße ..., unter Aktenzeichen 5 K 2196/05 gleichzeitig sowohl gegen die Einkommensteuerfestsetzung 2000 als auch gegen die Festsetzung 2001 Klage erhoben, nachdem die Einsprüche des Klägers gegen beide Einkommensteuerbescheide durch Entscheidung vom 27.04.2005 in einer Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen worden waren.
Durch Schreiben der damals als Bevollmächtigte des Klägers auftretenden Frau E vom 15.11.2008 wurde dem Gericht mitgeteilt, dass sich der Kläger unter der Adresse von Frau E in B1 angemeldet habe.
Zur Einkommensteuer 2000 erließ die Einzelrichterin am 04.03.2009 ein Urteil; die dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg.
Das Verfahren zur Einkommensteuer 2001 wurde vom Gericht im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung vom 04.03.2009 vom Verfahren zur Einkommensteuer 2000 abgetrennt, weil der Kläger hinsichtlich der Einkommensteuer 2001 vorgetragen hatte, er habe das vom beklagten Finanzamt - auf Bitten des Gerichts wiederholt - verschickte Steuererklärungsformular nicht erhalten, ohne das er eine Steuererklärung nicht abgeben könne. Dem Kläger wurde daher in der mündlichen Verhandlung vom 04.03.2009 das Formular von der Einzelrichterin ausgehändigt bei gleichzeitiger Aufforderung, das Formular binnen vier Wochen ausgefüllt vorzulegen und die erklärten Beträge belegmäßig nachzuweisen.
Mit Verfügung vom 05.03.2009 wurde diese Aufforderung gemäß § 79 b Abs. 2 FGO wiederholt. Die hierin gesetzte Frist von vier Wochen wurde auf Antrag des Klägers wiederholt verlängert, da der Kläger angab, krankheitsbedingt an der geforderten Erklärungsabgabe gehindert zu sein, er im Übrigen bereits einmal eine Steuererklärung für das Jahr 2001 abgegeben habe, die vom Finanzamt nur vorgelegt werden müsse.
Mit Verfügung vom 19.06.2009 wurde die Sache mangels Abgabe der angeforderten Einkommensteuererklärung 2001 durch den Kläger langfristig erneut zur weiteren mündlichen Verhandlung am 14.10.2009 geladen. Dieser Termin wurde aufgehoben, nachdem der Kläger dem Gericht drei Monate nach der Ladung Kenntnis gegeben hatte von einer bereits im Februar gebuchten Kreuzfahrt in M in der Zeit vom 29.09. - 20.10.2009. Der Termin 14.10.2009 wurde daraufhin verlegt auf den 30.10.2009.
Auch der Termin 30.10.2009 wurde verlegt, nachdem sich Frau E vom Arzt hatte bescheinigen lassen, in der Zeit vom 27.10. - 10.11.2009 keinen Gerichtstermin wahrnehmen zu können. Der neue Termin sollte am 13.11.2009 stattfinden. Nachdem Frau E aber am 05.11.2009 unter Hinweis auf ihre Erkrankung eine weitere Terminverschiebung beantragt hatte, wurde die mündliche Verhandlung auf den 02.12.2009 anberaumt. Im Anschluss an die Umladung vom 06.11.2009 beantragte Frau E die Verschiebung auch dieses Termins. Als neuer Termin wurde ein Tag nach dem 05.01.2010 erbeten. Gleichzeitig wies Frau E darauf hin, dass sie ab dem 21.12.2009 in Österreich Urlaub mache und in der Zeit vom 21.12.2009 - 04.01.2010 "bei Bekannten zu einer größeren Feier" weile. Der neue Termin solle daher anberaumt werden "zwischen dem 05.01. und 20.01.2010 oder einen Tag nach dem 04.01.2010". Dem erneuten Terminverschiebungsantrag war eine ärztliche Bescheinigung vom 23.11.2009 beigefügt, aus der ersichtlich ist, dass Frau E unter anderem unter Osteoporose, Klimaterium, Hypercholesterin, Anämie, Senk-Spreizfuß, Belastungshypertonie, Sprunggelenkarthrose, Herzinsuffizienz mit Ödem, Diabetes etc. leidet. - Wegen der Einzelheiten wird auf das ärztliche Attest vom 22.11.2009 verwiesen.
Die Einzelrichterin verlegte daraufhin den Termin zur mündlichen Verhandlung am 02.12.2009 auf den 11.01.2010. Gleichzeitig wurde Frau E darauf hingewiesen, dass sie als Prozessvertreterin des Klägers ungeeignet sein dürfte und vom Gericht gemäß § 62 Abs. 2 FGO zurückgewiesen werden könne.
Am 06.01.2010 ging bei Gericht ein Antrag des Klägers auf Fristverlängerung wegen Abgabe der Einkommensteuererklärung 2001 und Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung am 11.01.2010 ein. Zur Begründung wurde auf die gesundheitlichen Beschwerden sowohl des Klägers als auch der der Lebensgefährtin und Prozessbevollmächtigten E hingewiesen, im Übrigen auf die Schwierigkeiten bei Erstellung einer erneuten Steuererklärung. Wegen der Einzelheiten des Antrages wird auf den Schriftsatz vom 06.01.2010 verwiesen.
Am 08.01.2010 teilte Frau E dem Gericht mit, dass sie die Prozessvollmacht "niedergelegt" habe. Gleichzeitig bat sie, Rechtsanwalt F "zu bestellen", gegebenenfalls Steuerberater G zu beauftragen. Mit gesondertem Schreiben vom 08.01.2010, bei Gericht eingegangen am 11.01.2010, dem Tag der anberaumten mündlichen Verhandlung, machte Frau E Ausführungen zu den Einkünften des Klägers und reichte hierzu diverse Belege ein. Wegen der Belege im Einzelnen wird auf Blatt 401-492 der FG-Akte verwiesen.
Der Termin 11.01.2010 wurde daraufhin aufgehoben. Dem gleichwohl erschienenen Beklagten wurden der Schriftsatz von Frau E und die von ihr übersandten Belege ausgehändigt.
Am 22.03.2010 erließ der Beklagte unter Berücksichtigung der am 11.01.2010 vom Kläger vorgelegten Unterlagen einen Änderungsbescheid zur Einkommensteuer 2001 (Einkommensteuer bisher 11.341,48 €, neu 9.334,66 €). Der Kläger wurde daraufhin vom Gericht mit Schreiben vom 31.03.2010 aufgefordert mitzuteilen, ob er die Sache für erledigt erkläre.
Der Kläger teilte daraufhin mit Schreiben vom 16.04.2010 mit, die Sache möge mindestens sechs Wochen ruhen, da er sich krankheitsbedingt nicht mit der Sache befassen könne, sich im Übrigen viereinhalb Wochen auf einer Kreuzfahrt in der Karibik aufhalte. Steuerberater G müsse sich zunächst in die Sache einarbeiten.
Mit Verfügung gemäß § 79b Abs. 1 FGO vom 20.04.2010 wurde der Kläger daraufhin aufgefordert, innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieser Anordnung Tatsachen anzugeben, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung er sich beschwert fühle.
Mit Schreiben vom 04.05.2010 teilte Steuerberater G dem Gericht mit, der Kläger habe ihn mit der Wahrnehmung der steuerlichen Interessen beauftragt. Aufgrund des Urlaubs des Klägers bat er um Fristverlängerung bis Mitte Juni 2010.
Nachdem das Gericht durch Schreiben vom 07.05.2010 Steuerberater G aufgefordert hatte, eine Prozessvollmacht vorzulegen, teilte dieser am 19.05.2010 mit, er versuche schon seit Tagen, den Kläger zu erreichen, sodass er davon ausgehe, dass dieser sich noch in Urlaub befinde, weshalb Fristverlängerung bis zum 15.06.2010 beantragt werde.
Nachdem eine weitere Reaktion klägerseits nicht erfolgte, verfügte das Gericht am 06.07.2010 Termin zur mündlichen Verhandlung am 27.07.2010. Die Ladung wurde sowohl dem Kläger persönlich als auch dem als Bevollmächtigten aufgetretenen Steuerberater G zugestellt. Letztgenannter teilte dem Gericht daraufhin mit, dass er für den Kläger kein Mandat übernommen habe.
Am 22.07.2010 beantragte der Kläger Aufhebung des Termins 27.07.2010, da er am 26.07.2010 einen Termin in der Klinik habe, wodurch er zwei Tage nicht in der Lage sei, etwas zu unternehmen. Im Übrigen wies der Kläger darauf hin, dass das Büro H das Mandat übernommen habe. Ein Anruf seitens des Gerichts im Büro H ergab, dass ein Mandatsverhältnis noch nicht bestand, die Übernahme des Mandats aber nach dem Urlaub von K geprüft werden sollte. Daraufhin verlegte das Gericht den Termin 27.07.2010 auf den 30.08.2010. Am 22.07.2010 wandte sich Frau E an das Gericht mit der Darstellung ihrer und der Beschäftigung des Klägers durch einen mehrwöchigen Urlaub in L sowie zu einer möglichen Prozessvertretung. Wegen der Einzelheiten wird auf dieses Schreiben, Blatt 554, 555 der FG-Akte verwiesen.
Am 20.08.2010 bestellten sich die Rechtsanwälte H als Prozessbevollmächtigte für den Kläger und beantragten Akteneinsicht. Diese erfolgte am 24.08.2010. Im Anschluss hieran beantragten die Prozessbevollmächtigten des Klägers Verlegung des Termins 30.08.2010. Gleichzeitig beantragten sie Beiziehung von Akten und erneute Akteneinsicht. Telefonisch teilte das Büro dem Gericht mit, es bestünden Schwierigkeiten, den Kläger zu erreichen, um Unterlagen anfordern zu können. Daraufhin verlegte das Gericht den Termin zur mündlichen Verhandlung erneut, dieses Mal auf den 28.09.2010. Zur beantragten Aktenbeiziehung teilte das Gericht am 27.08.2010 dem Bevollmächtigten mit, dass diese nicht erfolgen werde, da die Relevanz der bezeichneten Akten nicht erkennbar sei.
Der für den 28.09.2010 anberaumte Termin zur mündlichen Verhandlung fand unter Teilnahme nicht nur des Prozessbevollmächtigten K, sondern auch des Klägers und seiner Lebensgefährtin E statt. Dem Prozessbevollmächtigten wurde im Termin Gelegenheit gegeben, die dem Gericht vorliegenden, bisher nicht eingesehenen Akten einzusehen, was im Rahmen einer Sitzungsunterbrechung geschah. Diesbezüglicher Vortrag erfolgte nicht.
Der Prozessbevollmächtigte trug in der mündlichen Verhandlung vor, der tatsächliche Wohnsitz des Klägers sei im Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Einkommensteuerbescheides vom 02.02.2004 nicht in N/C, sondern in B, im Haus der Lebensgefährtin E, gewesen.
Nachdem der Beklagtenvertreter diese Aussage ausdrücklich bestritten und festgestellt hatte, dass bei Erlass des Ursprungsbescheides in 2004 nicht bekannt gewesen sei, dass der Kläger dort seinen Wohnsitz gehabt habe, beschloss das Gericht, die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers als Zeugin benannte anwesende Lebensgefährtin E im Termin zu hören. Wegen der Einzelheiten der Aussage wird auf das Protokoll vom 28.09.2010, Blatt 587-590 der FG-Akte verwiesen.
Nach Durchführung der Vernehmung von Frau E stellte der Prozessbevollmächtigte des Klägers den weiteren Antrag, auch den Sohn von Frau E als Zeuge zu hören. Nachdem vom Prozessbevollmächtigten zunächst ausgeführt wurde, es seien weitere Zeugen zu hören, Namen und ladungsfähige Adressen aber nicht genannt werden könnten, wurde die Sache vertagt.
Nach Ergehen eines Beweisbeschlusses in Bezug auf den Zeugen E wurde die Sache am 29.02.2010 erneut zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme am 18.10.2010 geladen. Vor diesem Termin hatte das Gericht dem Prozessbevollmächtigten des Klägers diverse Schriftstücke aus den Akten in Kopie zur Kenntnis übersandt. Hierbei handelte es sich um Schreiben des Klägers unter seiner Adresse C, D-Straße ..., vom 12.04.2004, 14.8.2007, 23.7.2008, sowie ein Schreiben des Gerichts vom 13.08.2008 zu Aktenzeichen 5 K 1952/04 und 5 K 2196/05, ein Schreiben der Rechtsanwälte F & Kollegen vom 29.08.2008, sowie eine Abmeldung des Klägers vom 02.09.2008 zum Tag des "Auszuges" aus dem Objekt C am 15.08.2008. Wegen des Inhaltes dieser Schriftstücke wird auf Blatt 96-604 der FG-Akte verwiesen.
Darüberhinaus übersandte der Beklagte dem Gericht Schriftwechsel zur Zuständigkeit, welcher dem Bevollmächtigten des Klägers in Kopie ebenfalls übersandt wurde. Wegen des Inhaltes insoweit wird auf Blatt 625 bis 634 der FG-Akte verwiesen. Eine Stellungnahme des Bevollmächtigten, insbesondere die Benennung weiterer Zeugen, erfolgte bis zum Termin 18.10.2010 nicht.
Im Termin am 18.10.2010 wurde zunächst der Zeuge E gehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
Im Übrigen führte der Bevollmächtigte des Klägers aus, es bestünden weiterhin Unklarheiten hinsichtlich der Wohnungsfrage, weshalb weitere Zeugen gehört werden sollten. Benannt wurden Nachbarn von Frau E. Der Bevollmächtigte rügte gleichzeitig die Nichterhebung des Beweises. Darüber hinaus führte der Bevollmächtigte aus, soweit der Beklagte sich auf § 26 der Abgabenordnung (AO) berufe, gelte diese Vorschrift im Streitfalle nicht, weil hier ursprünglich das Finanzamt O zuständig gewesen sei und der Wechsel zum beklagten Finanzamt zweifelhaft gewesen sei. Soweit der Beklagte ausführe, die örtliche Zuständigkeit sei unbeachtlich, wenn in der Sache keine andere Entscheidung hätte getroffen werden können, sei festzustellen, dass nicht ausgeschlossen sei, dass das Finanzamt O entweder nicht geschätzt hätte oder die Schätzung anders ausgefallen wäre. Im Übrigen sei nicht geklärt, ob der Kläger nicht doch eine Einkommensteuererklärung für 2001 abgegeben habe.
Der Kläger beantragt,
den Einkommensteuerbescheid 2001 vom 02.02.2004 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 22.03.2010 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 27.04.2005 ersatzlos aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Seiner Auffassung nach ist das Finanzamt P in 2004 zuständig gewesen. Jedenfalls habe er, der Beklagte, unter Berücksichtigung des Schriftverkehrs mit dem Kläger keine Kenntnis von einer möglichen anderen örtlichen Zuständigkeit in 2004 gehabt. Der Einzug des Klägers in den Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes O habe erst nach dem Schreiben von Frau E vom 15.11.2008 stattgefunden. Im Übrigen gelte § 26 AO sowie § 127 AO. Zur geänderten Steuerfestsetzung als solcher habe der Kläger bisher keine Ausführungen gemacht.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Entgegen der Auffassung des Klägers war das beklagte Finanzamt berechtigt, den ursprünglichen Einkommensteuerbescheid 2001 vom 02.02.2004 zu erlassen. Der Beklagte war zu diesem Zeitpunkt örtlich zuständig im Sinne des § 19 Abs. 1 AO. Danach ist für die Besteuerung natürlicher Personen nach dem Einkommen das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz, oder in Ermangelung eines Wohnsitzes, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hieraus ergibt sich, dass der Wohnsitz einer natürlichen Person maßgeblich ist für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit und nur dann, wenn ein solcher nicht gegeben ist, der gewöhnliche Aufenthalt maßgeblich ist.
Wann und wo ein Wohnsitz gegeben ist, ergibt sich aus § 8 AO. Danach hat jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen inne hat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und als solche benutzen wird (vgl. nur Urteile des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 14.11.1969 III R 95/68, BStBl II 1970, 153, vom 19.03.1997 I R 69/96, BStBl II 1997, 447 und vom 28.01.2004 I R 56/02, BFH/NV 2004, 917). Für die Bestimmung des Wohnsitzes ist weder die polizeiliche Anmeldung ausschlaggebend (Urteil des BFH vom 10.11.1978 VI R 127/76, BStBl II 1979, 335), noch ist maßgeblich, wo sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen eines Steuerpflichtigen befindet (Urteil des BFH vom 19.03.1997 I R 69/96 a.a.O.). Entscheidend ist, ob zum Wohnen geeignete Räume vorhanden sind und der Steuerpflichtige über diese Wohnung tatsächliche Verfügungsgewalt hat. Die Wohnung muss dem Inhaber jederzeit als Bleibe zur Verfügung stehen (Urteil des BFH vom 19.03.1997 I R 69/96 a.a.O.). Nicht erforderlich ist, dass die Wohnung regelmäßig aufgesucht wird (Urteil des BFH vom 28.01.2004 I R 56/02 a.a.O. m.w.N.).
Dies berücksichtigend ist im Streitfalle von einem Wohnsitz des Klägers in 2004 in ... C, D-Straße ..., und damit von einer örtlichen Zuständigkeit des beklagten Finanzamtes P auszugehen (vgl. hierzu Verordnung über die Zuständigkeiten der Finanzämter vom 16.12.1987, BStBl I 47).
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks in C. In diesem Objekt hat er nach Aktenlage jahrelang mit seiner Tochter gelebt. Auch hat er jahrelang in seinen Steuererklärungen angegeben, im Erdgeschoss des ansonsten vermieteten Objektes selbst gewohnt zu haben, was sich nicht nur aus den Angaben des Klägers im anhängigen Verfahren, sondern auch aus den Akten zu den Klageverfahren 5 K 1952/04 und 5 K 2196/05 ergibt. Bis heute hat er nach Aussage der Zeugin E die Wohnung auch nicht vermietet, diese vielmehr in unverändertem Zustand gelassen. Die Verhältnisse sind laut Frau E unverändert. Danach wohnt der Kläger - nach dem Wortverständnis also auch heute noch - im Erdgeschoss des Objektes in C, wo er immer gewohnt hat. Diese Aussage ist ungeachtet der im November 2008 durchgeführten "Anmeldung" in B1 eindeutig und spricht für das Beibehalten des einmal gegründeten Wohnsitzes in C. Bei dem von der Zeugin dargestellten und vom Kläger selbst nicht bestrittenen Sachverhalt von einer reinen Meldeadresse auszugehen, so wie vom Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung behauptet, ist abwegig. Es widerspräche jeder Lebenserfahrung, dass der Kläger seine eigene, immerhin 115 qm große Wohnung über viele Jahre (bis heute in 2010) komplett eingerichtet bestehen lässt, ohne diese, wenn auch möglicherweise nur selten, für eigene Zwecke nutzen zu wollen. Dies gilt jedenfalls deshalb, weil der Kläger keine besonderen Umstände dargetan hat, um diese Vermutung zu widerlegen (vgl. Urteil des BFH vom 17.05.1995 I R 8/94, BStBl II 1996, 2).
Der Vermutung, dass der Kläger in 2004 seine Wohnung in C für eigene Zwecke inne hatte und weiterhin genutzt hatte, steht nicht die Aussage der Zeugin E entgegen, wonach der Kläger in 2004 bei ihr eingezogen sein soll. Abgesehen davon, dass die Zeugin sich auf Nachfrage durch das Gericht nicht mehr genau erinnern konnte, spricht auch das ganze Verhalten des Klägers für die Beibehaltung des vor Jahren eingerichteten Wohnsitzes in C. So hat der Kläger in 2004 bis ins Jahr 2008 unter dieser Adresse Schriftverkehr mit dem Beklagten geführt und beim Finanzgericht die Klagen zur Einkommensteuer 1999 bis zum Streitjahr 2001 in 2004 und 2005 anhängig gemacht. Er hat sogar auf Nachfrage durch das Gericht noch in 2008 durch seine damaligen Prozessvertreter klarstellen lassen, dass die Adresse von Frau E nur als Nachsendeanschrift diente, um während seiner häufigen urlaubs- und krankheitsbedingten Abwesenheit Zustellungen zu ermöglichen. Hätte der Kläger schon in 2004 seinen Wohnsitz in B1 bei Frau E gehabt, wäre sein Beharren auf der Adresse in C nicht nachvollziehbar. Der Kläger selbst hat im anhängigen Klageverfahren auch nie vorgetragen, dass sein Wohnsitz in 2004 dort gewesen sein soll, wohin er sich seine Post zwecks sicheren Erhalts hat nachsenden lassen. Vielmehr hat er erstmals Ende 2008, durch Schreiben von Frau E vom 15.11.2008, dem Gericht mitteilen lassen, dass er sich in B1, in der Wohnung von Frau E, an- also noch nicht einmal umgemeldet habe, und dies zudem ohne Angaben dazu, ob er gleichzeitig seine Wohnung in C aufgegeben habe. Die Umstände sprechen daher dafür, dass der Kläger seinen Wohnsitz in C, jedenfalls in 2004, noch nicht aufgegeben hatte. Denn von der Aufgabe einer Wohnung kann nur dann gesprochen werden, wenn diese aufgelöst und nicht mehr benutzt wird, wofür im Streitfalle keine Anhaltspunkte bestehen.
Nach Überzeugung des Gerichts hatte damit der Kläger in 2004, so wie in den Jahren zuvor, in C eine eigene Wohnung inne, über die er jederzeit verfügen konnte und auch wollte, weshalb er bis heute deren Zustand unverändert belassen hat. Diese Wohnung hat er in 2004 nach Überzeugung des Gerichts auch genutzt, ohne dass es, anders als bei einer Neubegründung eines Wohnsitzes, darauf ankommt, wie oft dies in 2004 der Fall war. Der Kläger hat bis ins Jahr 2008 nach außen eindeutig zu erkennen gegeben, dass sein Wohnsitz in C ist, weshalb er Wert auf die Nennung dieser Adresse in seinem nach außen gerichteten Auftritt gegenüber Behörden legte. Dementsprechend hat er nicht, jedenfalls nicht im Streitjahr 2004, zu erkennen gegeben, dass er diesen Wohnsitz aufgegeben habe. Erstmals im Klageverfahren zur Einkommensteuer 2001 und dort erst nach Einschaltung des Rechtsanwaltsbüros H in 2010, also fünf Jahre nach Klageerhebung, wurde vorgetragen, dass der Wohnsitz des Klägers in 2004 in B1 und damit nicht im Zuständigkeitsbereich des Beklagten gewesen sei. Das Gericht geht daher davon aus, dass dieser Vortrag jeglicher Grundlage entbehrt.
Die Aussage des Zeugen E ändert an diesem Ergebnis nichts, da dieser nur zu Aufenthalten des Klägers im Hause seiner Mutter Ausführungen machen konnte. Auch häufige Aufenthalte des Klägers im Haus seiner Lebensgefährtin sind jedoch nach § 19 Abs. 1 AO für die örtliche Zuständigkeit des Finanzamtes solange unbeachtlich, wie der Kläger einen Wohnsitz in C hatte, was zuvor festgestellt wurde.
Dementsprechend konnte das Gericht auch auf die Aussagen der Eheleute Q, den Nachbarn von Frau E, verzichten. Denn selbst bei Unterstellung einer Aussage dieser Zeugen dahingehend, dass sich der Kläger ständig in B1 aufgehalten habe - was in Anbetracht der häufigen krankheits- und urlaubsbedingten Abwesenheit des Klägers einerseits und der nicht wahrscheinlichen dauerhaften Kontrolle durch die Nachbarn andererseits nicht zu erwarten gewesen sein dürfte - änderte eine entsprechende Aussage zugunsten des Klägers nichts an der örtlichen Zuständigkeit des Beklagten in 2004. Denn nach den vorangegangenen Ausführungen hatte der Kläger in 2004 seinen Wohnsitz in C, welcher nach § 19 Abs. 1 AO für die Zuständigkeitsbestimmung maßgeblich ist. Ein ständiger Aufenthalt des Klägers bei seiner Freundin in B1 änderte hieran nichts.
Hatte aber der Kläger nach Überzeugung des Gerichts in C seinen Wohnsitz, so bedurfte es auch keiner Ausführungen zu § 127 AO, das heißt dazu, ob der Einkommensteuerbescheid 2001 trotz fehlender örtlicher Zuständigkeit des Beklagten rechtmäßig ist. Denn die angefochtene Einkommensteuerfestsetzung 2001 erging in örtlicher Zuständigkeit des Beklagten.
Ebenso bedurfte es keiner Ausführungen zu § 26 AO. Denn die Kenntnis des Finanzamtes in diesem Zusammenhang ist nur dann von Bedeutung, wenn ein Verwaltungsakt nach Zuständigkeitswechsel von der inzwischen nicht mehr zuständigen Behörde erlassen wurde, was im Streitfalle nicht gegeben ist.
Auch in der Sache konnte der Kläger mit seinem Antrag auf Aufhebung der Einkommensteuerfestsetzung 2001 keinen Erfolg haben. Der Kläger hatte im Streitjahr 2001 unstreitig steuerpflichtige Einkünfte, so wie dies unter Berücksichtigung des Klägervortrages durch Vorlage diverser Unterlagen im Einkommensteueränderungsbescheid 2001 vom 22.03.2010 erfasst wurde. Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, dass bzw. inwieweit der die Schätzung vom 02.02.2004 ändernde Einkommensteuerbescheid zu beanstanden sein soll, sei es, weil Besteuerungsgrundlagen zu Unrecht berücksichtigt bzw. nicht berücksichtigt wurden. Das Gericht geht daher mangels ersichtlichen Fehlers bei der Einkommensteuerfestsetzung 2001 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 22.03.2010 von der Rechtmäßigkeit dieses Bescheides aus, so dass die Klage auch unter dem Aspekt der materiellen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steuerfestsetzung erfolglos bleiben musste.
Im Ergebnis war daher die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.