ESt 1999: Zufluss geldwerter Vorteil aus Aktienoption erst bei Aktienerhalt
KI-Zusammenfassung
Streit bestand darüber, ob der geldwerte Vorteil aus der Ausübung nicht handelbarer Aktienoptionen im Jahr 1999 oder 2000 als Arbeitslohn zu versteuern ist. Das FG Köln verneinte einen Zufluss im Zeitpunkt der Optionsausübung bzw. einer (ggf.) Depot-Ausbuchung. Maßgeblich sei die Erlangung wirtschaftlicher Verfügungsmacht, die bei verbrieften Aktien erst mit Besitz-/Übergabe bzw. Übersendung der Aktienurkunden eintrete. Die Änderung des ESt-Bescheids 1999 wurde daher zugunsten der Kläger vorgenommen; die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Ausgang: Klage erfolgreich; geldwerter Vorteil aus Aktienoption im Jahr 1999 nicht zu versteuern, ESt-Bescheid 1999 geändert.
Abstrakte Rechtssätze
Ein nicht handelbares Aktienoptionsrecht führt bei Einräumung noch nicht zum Zufluss von Arbeitslohn; der Vorteil entsteht grundsätzlich erst beim verbilligten Erwerb der Aktien nach Optionsausübung.
Arbeitslohn in Form sonstiger Bezüge ist nach § 11 EStG erst im Zeitpunkt der Erlangung wirtschaftlicher Verfügungsmacht zu erfassen; das bloße Innehaben eines Anspruchs begründet noch keinen Zufluss.
Wirtschaftliches Eigentum an Aktien ist regelmäßig erst gegeben, wenn der Erwerber nach dem Willen der Beteiligten über die Aktie verfügen kann und insbesondere Besitz/Übergabe sowie Kurschancen und -risiken auf ihn übergegangen sind.
Bei verbrieften Aktien setzt die wirtschaftliche Verfügungsmacht regelmäßig den körperlichen Besitz der Aktienurkunde (Übergabe/Übersendung) voraus; erst dann bestehen Verwertungsmöglichkeiten sowie Aktionärsrechte (z.B. Dividende, Stimmrecht).
Der Zufluss kann nicht allein an den Zeitpunkt der Optionsausübung oder an eine Ausbuchung aus dem Depot des Überlassenden anknüpfen, wenn der Erwerber zu diesem Zeitpunkt tatsächlich noch nicht über die Aktien verfügen kann.
Tenor
Unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 1999 vom 15.04.2003 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 15.09.2003 wird die Einkommen -steuer unter Berücksichtigung eines Bruttoarbeitslohnes des Klägers von 354.582 DM auf 26.720 DM neu festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, in welchem Veranlagungszeitraum der geldwerte Vorteil des Klägers aus der Ausübung von Aktienoptionsrechten zu versteuern ist.
Der Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als Geschäftsführer der E GmbH in L und als Repräsentant für das Europageschäft der M Corporation, ihrerseits Tochtergesellschaft der Q Corporation mit Sitz im Bundesstaat M/USA. Im Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagung für 1999 erklärten die Kläger Einnahmen des Klägers aus dieser nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von 354.582,00 DM. Die Höhe dieser Einnahmen ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.
Im Rahmen seiner Tätigkeit für die Q Corporation wurde der Kläger auch in das Aktienoptionsprogramm (Stock Option Plan) einbezogen, welches ihn dazu berechtigte, zu bestimmten, im Plan festgelegten, Zeitintervallen eine bestimmte Anzahl von Aktien der Gesellschaft zu einem vorab vereinbarten Kaufpreis zu erwerben. Die Option war nicht übertragbar. Im Rahmen dieses Aktienoptionsprogramms konnte der Kläger u. a. im Rahmen des sogenannten "Non Qualified Stock Option Contract" im Jahre 1999 3.750 Anteile zu einem Kaufpreis von 23,75 USD je Anteil, insgesamt also für 89.062,50 USD erwerben, Bl. 42 – 44 d. FG-Akte. Der Kläger nutzte diese Möglichkeit, erteilte am 13.12.1999 den entsprechenden Kaufauftrag und überwies gleichzeitig den entsprechenden Kaufpreis, Bl. 45 d. FG-Akte. Der Aktienkurs betrug zu diesem Zeitpunkt 33,85 USD. Die Anschaffungskosten betrugen bei einem Dollarkurs von 1,9317 DM einschließlich Nebenkosten 172.712,09 DM. Die Ausfertigung der erworbenen Anteile durch Urkunde als effektive Stücke erfolgte am 20.12.1999 in den USA, Bl. 46 d. FG-Akte. Zu diesem Zeitpunkt lag der Wert der Aktien bei 33,88 USD und der Gesamtwert entsprach bei einem Dollarkurs von 1,9399 DM 246.466,88 DM. Diese Urkunden wurden am 13.01.2000 in den USA zur Post gegeben, wie sich aus der Postbegleiturkunde, Bl. 47 d. FG-Akte, ergibt. Am 13.01.2000 betrug der Kurswert der Aktien 22,3125 USD, was bei einem Dollarkurs von 1,9074 DM einem Gesamtwert der Aktien von 159.595,73 DM entspricht. Den hieraus entstandenen Verlust machten die Kläger bei ihrer Einkommensteuererklärung 2000 geltend.
Im Rahmen einer beim Kläger durchgeführten Betriebsprüfung (BP) behandelte der Prüfer den geldwerten Vorteil aus der Ausübung des Optionsrechtes als im Veranlagungszeitraum 1999, am 13.12.1999, zugeflossen, stellte diesen Vorteil mit 71.485,42 DM fest und rechnete ihn dem bereits erklärten Arbeitslohn hinzu. Dabei ging er von einem Kurswert in Höhe von 245.206,50 DM aus. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus Punkt 16 des BP – Berichts vom 28.10.2002. Der Beklagte folgte den Feststellungen des Prüfers und erließ am 15.04.2003 unter Berücksichtigung des § 34 Einkommensteuergesetz (EStG) einen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) geänderten Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 1999.
Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde vom Beklagten mit Entscheidung vom 15.09.2003 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer aufgrund des Dienstverhältnisses Aktienoptionsrechte gewähre, die Differenz zwischen dem Kurswert der Aktie und dem zugesagten Übernahmepreis im Zeitpunkt des Zuflusses einen als Arbeitslohn zu versteuernden geldwerten Vorteil darstelle. Mit Schreiben vom 10.03.2003, IV C 5 – S 2332 – 11/03, BStBl. I 2003, 234, habe das Bundesministerium der Finanzen (BMF) als Zuflusszeitpunkt des geldwerten Vorteils aus der Ausübung eines Aktienoptionsrechtes den Tag der Ausbuchung der Aktie aus dem Depot des Überlassenden oder dessen Erfüllungsgehilfen bestimmt. Dies gelte unabhängig davon, ob die Kurse zwischen der Optionsausübung und der Ausbuchung der Aktie aus dem Depot des Überlassenden gestiegen oder gefallen seien. Bei einer Optionsausübung vor dem 31.12.2001 sei es jedoch nicht zu beanstanden, wenn als Zuflusszeitpunkt der Tag der Optionsausübung zugrunde gelegt werde. Im Streitfall sei der genaue Tag der Ausbuchung nicht mitgeteilt worden. Er, der Beklagte, habe daher zutreffend den Tag der Optionsausübung zugrunde gelegt. Im Zuflusszeitpunkt liege zu versteuernder Arbeitslohn in Höhe der Differenz zwischen dem Kurswert der überlassenen Aktie am maßgebenden Bewertungsstichtag und den Aufwendungen des Arbeitnehmers für die überlassene Aktie vor. Dabei könne dahinstehen, ob in der Literatur der Besteuerungszeitpunkt von Stock - Optionen umstritten sei, denn er sei an die vom BMF vertretene Rechtsauffassung gebunden.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage tragen die Kläger vor, dass bei Einräumung eines Aktienoptionsrechtes dem Berechtigten ein geldwerter Vorteil erst dann zufließe, wenn dieser die Option ausübe und der Kurswert der Aktien den Übernahmepreis übersteige. Die Einkommensteuer auf die Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit entstünde in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließe (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 8 Abs. 1, 11 Abs. 1 EStG). Dies sei aber erst dann der Fall, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das wirtschaftliche Eigentum verschaffe. Dieser konkrete Zeitpunkt des Zuflusses sei zwischen den Parteien streitig. Während die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main in ihrer Verfügung vom 04.07.2002 – S - 2226 A – 89 – St II 25 noch ausführe, dass der Zeitpunkt der Erfüllung des Anspruches der Tag der Ausbuchung der Aktien aus dem Depot des Überlassenden oder der Gutschrift im Depot des Empfängers sei, vertrete das BMF mit seinem Schreiben vom 10.03.2003 die Auffassung, als Zuflusszeitpunkt sei allein der Tag der Ausbuchung der Aktien aus dem Depot des Überlassenden oder dessen Erfüllungsgehilfen maßgebend. Auch nach diesen Ausführungen dürfe jedoch unstreitig sein, dass hinsichtlich des zu bewertenden Subjektes des Zuflusses auf die gewährten Aktien als maßgebliche Wirtschaftsgüter und nicht auf die Option abzustellen sei. Zwar ergebe sich mit der Bestimmung des Zuflusszeitpunktes auch die Frage nach der Höhe des geldwerten Vorteils, diese Frage sei jedoch nicht streitgegenständlich, da im konkreten Fall von einem Zufluss im Jahre 2000 auszugehen sei. Bei der Beurteilung des maßgeblichen Zuflusszeitpunktes sei bei den Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit auf die Verschaffung des wirtschaftlichen Eigentums an den gewährten Aktien abzustellen. Der Zufluss sei als Ausfluss quellentheoretischen Gedankenguts ein Vorgang tatsächlicher Natur, bei dem nicht der Anspruch auf die Gegenleistung erfasst, sondern die Anspruchserfüllung abgewartet werde (Trzaskalik; in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, § 11 EStG, Rn. B1). Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) stelle daher seit jeher bei der Beurteilung des Zuflusszeitpunktes allein auf die wirtschaftliche Verfügungsmacht des Leistungsempfängers über die in Geld oder Geldeswert bestehenden Güter ab. Allein die Zusage einer Leistung, möge sie auch eine durchsetzbare Forderung begründen, lasse noch keinen steuerbaren Zufluss beim Arbeitnehmer entstehen. Einnahmen gälten deshalb erst dann als zugeflossen, sobald der Empfänger wirtschaftlich über sie verfügen könne oder verfügt habe. Dabei sei im vorliegenden Falle zu berücksichtigen, dass eine Verbriefung der Aktien stattgefunden habe. Würden jedoch verbriefte Namensaktien herausgegeben, so erlange der Arbeitnehmer als Empfänger erst durch die mittels Einigung und Übergabe bewirkte Besitzverschaffung das zivilrechtliche Eigentum, wie sich aus § 929 Satz 1 BGB ergebe. Zum selben Zeitpunkt gehe auch das wirtschaftliche Eigentum über, da der Empfänger vorher keine rechtliche Handhabe habe, über die Aktien zu verfügen. Es bedürfe daher bei verbrieften Papieren der körperlichen Besitzverschaffung an den Aktienurkunden. Diese habe der Kläger jedoch ohne Zweifel erst im Jahr 2000 erlangt. Denn erst am 13.01.2000 sei der körperliche Versand der effektiven Stücke auf dem Postweg erfolgt. Der exakte Termin der Übergabe der Urkunde durch den Frachtführer an den Kläger sei nicht mehr genau bestimmbar, müsse aber nach dem 13.01.2000 liegen. Ein Übergang des zivilrechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentums könne daher im Jahre 1999 nicht stattgefunden haben.
Im übrigen erfordere es auch das im verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz angelegte Leistungsfähigkeitsprinzip, für die Bemessung der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit auf den Zeitpunkt des Zuflusses im Januar 2000 abzustellen. Dies werde vorliegend besonders deutlich, da zum Zeitpunkt der körperlichen Zustellung der effektiven Stücke der Kurs der Aktien bereits unter dem von ihm, dem Kläger, aufgewendeten Bezugskurs gelegen habe. Würde man hier auf den Zeitpunkt der Ausbuchung aus dem Depot des Arbeitgebers abstellen, so hätte er, der Kläger, einen Zufluss zu versteuern, der für ihn wirtschaftlich zu keinem Zeitpunkt realisierbar gewesen sei. Im umgekehrten Falle steigender Kurse bliebe die gestiegene wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen unerfasst, was zu Lasten des Fiskus gehe. Ein Zufluss sei somit bei Aktien immer erst dann gegeben, wenn diese auch wieder verkauft werden könnten. Auch der BFH habe in seinem Urteil vom 24.01.2001 I R 100/98, BStBl. II 2001, 509 zur Besteuerung von Aktienoptionen nochmals ausgeführt, dass "so lange der Berechtigte infolge der Unübertragbarkeit und der Verwertungshindernisse nicht in der Lage ist, diesen Wert zu realisieren, er für ihn ohne Nutzen ist".
Die Kläger beantragen,
den Einkommensteuerbescheid 1999 vom 15.04.2003 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 15.09.2003 dergestalt zu ändern, dass die Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit des Klägers mit 354.582,00 DM berücksichtigt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen;
hilfsweise die Revision zuzulassen.
Er verweist zur Begründung auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung vom 15.09.2003.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist begründet. Der Beklagte ist bei der Einkommensteuerfestsetzung 1999 zu Unrecht davon ausgegangen, dass dem Kläger der geldwerte Vorteil aus der Ausübung der Aktienoption bereits mit Ausübung der Option am 13.12.1999 zugeflossen ist. Die Versteuerung des geldwerten Vorteils im Streitjahr war daher rechtswidrig.
1. Zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gehören nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis für das Zurverfügungstellen seiner individuellen Arbeitskraft zufließen.
Arbeitslohn, der --wie im Streitfall-- nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird (sonstige Bezüge), wird in dem Kalenderjahr bezogen, in dem er dem Arbeitnehmer zufließt (§ 11 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 38a Abs. 1 Satz 3 EStG). Zufluss ist definiert als Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht. Dies ist in der Regel der Zeitpunkt des Eintritts des Leistungserfolges oder zumindest der Möglichkeit, den Leistungserfolg herbeizuführen (Frotscher, Kommentar zum EStG, § 11 Rdnr. 15 ff.). Nach ständiger Rechtsprechung des BFH führt deshalb das Innehaben von Ansprüchen oder Rechten den Zufluss von Einnahmen regelmäßig noch nicht herbei. Der Anspruch auf die Leistung begründet noch keinen gegenwärtigen Zufluss von Arbeitslohn (vgl. BFH - Urteil vom 27. Mai 1993 VI R 19/92, BStBl II 1994, 246). Der Zufluss ist grundsätzlich erst mit der Erfüllung des Anspruchs gegeben (BFH - Beschluss vom 23. Juli 1999 VI B 116/99, BStBl II 1999, 684; BFH - Urteil vom 24. Januar 2001 I R 199/98, BStBl II 2001, 509). Ein Vorteil ist dem Arbeitnehmer somit erst dann zugeflossen, wenn der Arbeitgeber die geschuldete Leistung tatsächlich erbracht hat (BFH - Urteil vom 25. November 1993 VI R 45/93, BStBl II 1994, 254). So ist mit der Zusage des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer künftig Leistungen zu erbringen, der Zufluss eines geldwerten Vorteils in der Regel noch nicht verwirklicht (BFH - Urteile vom 03. Juli 1964 VI 262/63 U, BStBl III 1965, 83 und vom 23. Juni 2005 VI R 10/03, BFH/NV 2005, 1706).
Die geschilderten Grundsätze sind unabhängig davon bedeutsam, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Bar- oder Sachlohn einräumt. Dementsprechend fließt bei dem Versprechen des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer einen Gegenstand zuzuwenden, Arbeitslohn nicht bereits mit wirksamer Zusage, sondern erst in dem Zeitpunkt zu, in dem der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das wirtschaftliche Eigentum verschafft hat (BFH - Urteile vom 26. Juli 1985 VI R 200/81, BFH/NV 1986, 306, und vom 10. November 1989 VI R 155/85, BFH/NV 1990, 290). Bei Aktien erlangt der Erwerber wirtschaftliches Eigentum im Allgemeinen ab dem Zeitpunkt, von dem ab er nach dem Willen der Vertragspartner über die Wertpapiere verfügen kann. Das ist in der Regel der Fall, sobald Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten, insbesondere die mit Wertpapieren gemeinhin verbundenen Kursrisiken und -chancen, auf den Erwerber übergegangen sind (BFH - Urteile vom 02. Mai 1984 VIII R 276/81, BStBl II 1984, 820 und vom 15. Dezember 1999 I R 29/97, BStBl II 2000, 527; vgl. auch BFH - Beschluss vom 29. November 1982 GrS 1/81, BStBl II 1982, 272, zu Wertpapierpensionsgeschäften). Dabei ist auf den Zuflusszeitpunkt ungeachtet der Tatsache abzustellen, dass hierdurch die Höhe des geldwerten Vorteils beeinflusst sein kann, mit der Folge, dass im Einzelfall beim Arbeitnehmer überhaupt kein geldwerter Vorteil anfällt.
Nichts anderes gilt, wenn sich das Versprechen des Arbeitgebers auf die spätere Verschaffung einer Aktie bezieht. Dementsprechend hat der BFH für den Fall, dass einem Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses ein nicht handelbares Optionsrecht auf den späteren Erwerb von Aktien zu einem bestimmten Übernahmepreis eingeräumt wurde, nicht den Wert des Optionsrechts bei dessen Gewährung als Arbeitslohn angesehen, sondern die Differenz zwischen Kurswert und Übernahmepreis bei Ausübung der Option (BFH - Urteil vom 10. März 1972 VI R 278/68, BStBl II 1972, 596; BFH - Beschluss in BStBl II 1999, 684, m.w.N.).
Nach den vorgenannten Grundsätzen sieht der BFH in ständiger Rechtsprechung den Zufluss eines geldwerten Vorteils als steuerpflichtigen sonstigen Bezug nicht bereits in der Einräumung eines nicht handelbaren Optionsrechts auf den späteren Erwerb von Aktien zu einem bestimmten Übernahmepreis, sondern erst in dem preisgünstigen Erwerb der Aktien nach Ausübung der Option (BFH - Urteil in BStBl II 1972, 596; BFH - Beschluss vom 23. Juli 1999 VI B 116/99, BStBl II 1999, 684; BFH - Urteile vom 24. Januar 2001 I R 119/98, BStBl II 2001, 512, vom 24. Januar 2001 I R 100/98, BStBl II 2001, 509, vom 20. Juni 2001 VI R 105/99, BStBl II 2001, 689 und in BFH/NV 2005, 1706).
Allein die Einräumung einer Option durch den Arbeitgeber bewirkt nicht schon deshalb einen Lohnzufluss, weil ein Optionsrecht ein im Grundsatz bewertbarer Vermögensgegenstand sein kann. Zwar ist der Option ein "innerer" Wert beizumessen ist, der sich in dem gegenwärtigen und zukünftigen Wert der Anteilscheine ausdrückt, auf die die Option den Zugriff ermöglicht. Solange der Berechtigte aber infolge der Unübertragbarkeit und der Verwertungshindernisse nicht in der Lage ist, diesen Wert zu realisieren, ist er für ihn ohne jeden Nutzen.
Unter Berücksichtigung der zuvor dargestellten höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich der erkennende Senat anschließt, ist dem Kläger der geldwerte Vorteil aus der Ausübung der Aktienoptionen erst mit dem Erhalt der Aktien durch die Post im Januar 2000 und nicht, wie vom Beklagten angenommen, bereits am 13.12.1999 zugeflossen im Sinne des § 11 EStG. Erst zu diesem Zeitpunkt hat der Kläger die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die ihm aufgrund Ausübung der Option übertragenen Aktien erlangt. Wirtschaftliches Eigentum ist in den Fällen wie dem vorliegenden erst dann zu bejahen, wenn der Arbeitnehmer sowohl den Nutzen aus den Aktien als auch die Verwertungsmöglichkeit hat. Dies ist jedoch erst der Fall, wenn der Aktionär auch das zivilrechtliche Eigentum an den Aktien und das damit verbundene Stimm – und Dividendenrecht hat.
Aktien sind jedoch Wertpapiere im weiteren Sinne, deren mitgliedschaftliche Befugnisse nur von dem ausgeübt werden können, der Inhaber der Urkunde ist (vgl. hierzu Hüffer, Kommentar zum Aktiengesetz, § 10 Rdnr. 4). Bei Aktien folgt das Recht aus dem Papier dem Recht am Papier. Deshalb besteht eine Berechtigung zur Teilnahme an einer Hauptversammlung vor Erhalt des zivilrechtlichen Eigentums nicht, da der Bezugsberechtigte nicht in der Lage wäre, seiner Obliegenheit zur Hinterlegung der Aktien nachzukommen oder seine Aktionärseigenschaft nachzuweisen. Parallel dazu hat der Optionsberechtigte auch das Recht auf die Dividendenzahlung erst dann, wenn er Aktionär der Gesellschaft geworden ist. Die Mitgliedschaft wiederum entsteht jedoch erst mit dem Eigentum an den Aktien. Zudem ist die Möglichkeit der Verfügung über die Aktien im Sinne der Veräußerung derselben vom Besitz und zivilrechtlichen Eigentum abhängig. Inhaberaktien sind entsprechend dem Wortsinn Inhaberpapiere und analog §§ 793 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu behandeln. Bei solchen Inhaberpapieren ist die Durchsetzung des Anspruches aus dem Papier an den Besitz des Papiers selber gebunden, die Inhaberschaft begründet dann die Vermutung der materiellen Berichtigung. Die Übertragung findet in Folge dessen nach sachenrechtlichen Grundsätzen durch Übereignung des Papiers statt (Palandt, Kommentar zum BGB, Einführung zu § 793 Rdnr. 3 m. w. N.). Die Verfügung im Sinne der Ausübung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht setzt somit den körperlichen Besitz der Aktie voraus. Gleiches gilt für die Namensaktie. Diese gehört dem Wortsinn nach zu den Orderpapieren. Diese Aktien können durch Indossament übertragen werden. Dieses Indossament besteht in einer schriftlichen Übertragungserklärung auf der Aktienurkunde oder dem fest mit ihr verbundenen Anhang und setzt nach herrschender Meinung überdies auch die Übereignung der Urkunde durch formlose auch konkludente Einigung und Übergabe oder Übergabesurrogat voraus (vgl. hierzu Hüffer, a.a.O., § 68 Rdnr. 4). Zwar ist die Übertragung von Namensaktien nicht zwingend an das Indossament gebunden, vielmehr steht es dem Aktionär frei, das verbriefte Recht selbst gemäß §§ 398, 413 BGB zu übertragen. Dabei ist jedoch die Übergabe der Urkunde Teil des Übertragungstatbestandes (vgl. hierzu Hüffer, a.a.O., § 68 Rdnr. 3).
Der Steuerpflichtige kann Aktien somit erst wirtschaftlich sinnvoll verwerten, wenn sie in seinem Depot eingebucht worden oder ihm übergeben bzw. übersandt worden sind. Eine Verfügung über die Aktien im Sinne eines Verkaufes oder einer Pfändung oder Ähnlichem ist erst zu diesem Zeitpunkt möglich, da der Steuerpflichtige oder die Bank- und Girosammelverwahrungsstelle nur dann die Aktien an einen Dritten übertragen könnten. Somit ist das Wirtschaftgut Aktie erst ab diesem Moment verwertbar. Ein etwaiger möglicher Gewinn aus der Veräußerung der Aktien kann erst in diesem Zeitpunkt tatsächlich realisiert werden.
Auch seitens des Arbeitgebers ist der tatsächliche Vorgang erst mit Vollzug der Übereignung der Aktien an den neuen Aktionär beendet. Erst dann hat der Arbeitgeber seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen bezüglich der Übertragung von Aktien nach Optionsausübung erfüllt.
Entgegen der Ansicht des Beklagten kann deshalb auch nicht der Zeitpunkt der Optionsausübung als Zuflusszeitpunkt angenommen werden. Den zu diesem Zeitpunkt sind noch nicht alle Voraussetzungen seitens des Klägers als Anspruchsberechtigtem für den Erhalt der Aktie erfüllt. Denn Aktien dürfen erst dann ausgegeben werden, wenn der Ausgabepreis als Gegenleistung vollständig geleistet wurde (§ 199 Abs. 1 Aktiengesetz). Eine entsprechende Regelung enthält deshalb auch der Optionsplan des Arbeitgebers des Klägers. Erst dann sind alle Voraussetzungen geschaffen, um grundsätzlich die Verfügungsmacht über die Aktien zu erlangen. Eine Verfügungsmacht selbst über die Aktien hat der Bezugsberechtigte zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht. Soweit der Beklagte sich insoweit auf das Schreiben des BMF vom 10.03.2003, IV C 5 – S 2332 – 11/03, BStBl. I 2003, 234, beruft, wonach es bei einer Optionsausübung vor dem 31.12.2001 nicht zu beanstanden, wenn als Zuflusszeitpunkt der Tag der Optionsausübung zugrunde gelegt werde, kann dem nicht gefolgt werden.
Auch der in diesem Schreiben genannte Zeitpunkt des Abflusses aus dem Depot des Arbeitgebers kann nicht als Zuflusszeitpunkt angenommen werden. Hier ist zunächst zu berücksichtigen, dass Aktien nicht immer auf dem Konto der begebenen Gesellschaft eingebucht worden sind, sondern erst neu ausgegeben werden, wodurch ein Ausbuchungszeitpunkt nicht gegeben ist. Selbst wenn die Aktien schon in einem Depot verbucht waren und im Zusammenhang mit der Ausübung der Option die Aktien aus dem Depot ausgebucht werden können, kann der Zufluss beim Optionsberechtigten nicht schon mit der Ausbuchung angenommen werden. Denn auch in diesem Moment hat dieser noch keine Verfügungsmacht über das Wirtschaftsgut Aktie erhalten. Dies zeigt sich auch deutlich an der Überlegung für den Fall, dass die Aktien aufgrund eines Versehens der übermittelnden Post nicht beim Ausübenden ankommen. Der Bezugsberechtigte müsste dann nach Ansicht des BMF, ohne jemals über die Aktien verfügen zu können, dennoch Lohnsteuer zahlen. Anderenfalls müsste ein Zufluss auch dann angenommen werden, wenn ein Versprechen besteht, einen bestimmten Gegenstand in Monaten oder Jahren zu übereignen. Dies ist jedoch mit der zuvor dargestellten Rechtsprechung zum Zuflussbegriff des § 11 EStG nicht zu vereinbaren. Gleiches gilt für den Fall, dass man das BMF-Schreiben in dem Sinne interpretiert, dass nur die Bewertung der Aktie vom Zeitpunkt der Ausbuchung abhängen solle, das Entstehen der Steuer jedoch unter dem Vorbehalt des Eingangs beim Steuerpflichtigen stehe. Denn auch hier entstehen gravierende Nachteile für den Steuerpflichtigen, der in der Regel erst dann über die Aktien verfügen kann, wenn diese an ihn übersandt worden sind.
Die Beurteilung des Senats führt auch zu einem wirtschaftlich richtigen und sinnvollen Ergebnis. Denn nach dem Leistungsfähigkeitsprinzip soll der Steuerpflichtige nur einen Zufluss versteuern müssen, der für ihn auch wirtschaftlich verwertbar ist. Ein vorgezogener Zeitpunkt der Besteuerung ist daher nur bei steigenden Kursen im Interesse des Optionsberechtigten. Dass diese Entwicklung in den letzten Jahren nicht der Realität entsprochen hat, hat die Entwicklung an den Börsen gezeigt. Diese Entwicklung wird auch im vorliegenden Fall deutlich, in welchem die Aktien in relativ kurzem Zeitraum stark an Wert verloren haben. Hier wäre der Kläger als Optionsberechtigter bei fallenden Kursen zwischen Ausbuchung aus dem Depot des Arbeitgebers und der Übersendung derselben in zweifacher Weise negativ betroffen. Zum einen wären die Aktien weniger wert und zum anderen müsste der Kläger einen Wert versteuern, der faktisch nie zugeflossen ist und bezüglich dessen nie die Chance einer Realisierung bestanden hat.
Unter Berücksichtigung des Zuflusszeitpunktes im Januar 2000 ist dem Kläger ein geldwerter Vorteil aus der Ausübung des Aktienoptionsrechts nicht im Streitjahr 1999 zugeflossen..
2. Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, da eine Entscheidung des BFH zum Zuflusszeitpunkt bei der Ausübung von Aktienoptionsrechten noch nicht vorliegt.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
III.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.