Liebhaberei bei Anwaltskanzlei: Verluste ab 2007 mangels Totalgewinnabsicht unbeachtlich
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich gegen die Nichtberücksichtigung ihrer erklärten Verluste aus selbständiger Rechtsanwaltstätigkeit in den Veranlagungsjahren 2008 und 2010. Streitpunkt war, ob eine steuerlich relevante Gewinnerzielungsabsicht (Totalgewinnprognose inkl. Aufgabegewinn) vorlag oder Liebhaberei. Das FG Köln verneinte spätestens ab 2007 die Gewinnerzielungsabsicht wegen langjährig erheblichen Missverhältnisses zwischen Einnahmen und Ausgaben, fehlender erfolgversprechender Umstrukturierung sowie Finanzierung der Verluste durch andere Einkünfte. Die Klage wurde abgewiesen; die Revision wurde nicht zugelassen.
Ausgang: Klage gegen die Nichtberücksichtigung der Verluste aus Anwaltskanzlei (2008/2010) abgewiesen; Revision nicht zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Verluste aus freiberuflicher Tätigkeit sind nur steuerlich zu berücksichtigen, wenn die Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird, die auf einen Totalgewinn unter Einbeziehung eines Aufgabe- oder Veräußerungsgewinns gerichtet ist.
Die Gewinnerzielungsabsicht als innere Tatsache ist anhand äußerer Umstände (Beweisanzeichen) zu beurteilen; längere Verlustperioden allein genügen hierfür nicht, können aber im Zusammenhang mit weiteren Umständen gegen die Gewinnerzielungsabsicht sprechen.
Bei einer anwaltlichen Tätigkeit kann ein Anscheinsbeweis für Gewinnerzielungsabsicht bestehen; dieser entfällt, wenn ernsthaft möglich ist, dass die Fortführung des Verlustbetriebs von persönlichen, einkommensteuerrechtlich unbeachtlichen Motiven (einschließlich Steuerersparnis) getragen ist.
Ein dauerhaftes, erkennbares Missverhältnis zwischen Einnahmen und Ausgaben bei zugleich unterlassenen bzw. nicht erkennbar erfolgversprechenden Maßnahmen zur Rentabilitätssteigerung oder Kostenreduktion ist ein wesentliches Indiz gegen eine Gewinnerzielungsabsicht.
Kann ein späterer Aufgabegewinn die über Jahre aufgelaufenen Verluste erkennbar nicht ausgleichen, spricht dies gegen die Ausrichtung der Tätigkeit auf einen Totalgewinn.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Rubrum
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Streitig ist, ob die von der Klägerin erklärten Einkünfte - hier für die Jahre 2008 und 2010 - aus ihrer Tätigkeit als selbständige Rechtsanwältin steuerlich zu berücksichtigen sind. Die Klägerin hat ihre Tätigkeit während des Klageverfahrens zum Ende des Jahres 2010 beendet.
Die Klägerin ist Jahrgang 1930. Sie ist seit 1981 verwitwet. Im Zeitpunkt des Todes ihres Ehemannes, mit dem sie seit 1962 gemeinsam die Rechtsanwaltspraxis betrieben hatte, waren ihre beiden Kinder 13 und 15 Jahre alt. Die Rechtsanwaltspraxis der Klägerin befindet sich in einem auch zu eigenen Wohnzwecken genutzten Objekt mit parkähnlichem Grundstück. Die Praxisräume befinden sich nach den Angaben der Klägerin im Erdgeschoss; die beiden Obergeschosse werden privat genutzt. Ausweislich der dem Gericht vorliegenden Steuerakten hat die Klägerin stets 1/3 der im Zusammenhang mit dem Haus entstandenen Aufwendungen geltend gemacht. Die Gesamtfläche des Hauses beträgt 340 m².
Die Gewinne der Klägerin aus Rechtsanwaltstätigkeit stellen sich ausweislich der noch verfügbaren Gewinn- und Verlustrechnungen (G+V) - ohne Berücksichtigung der dem Gericht erst in der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebrachten Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit laut strafbefreiender Erklärung vom 10.12.2004 in Höhe von 86.018,07 € - wie folgt dar:
| 1992 | 42.203,45 DM | 2002 | ./. 32.589,36 Euro |
| 1993 | ./. 53.051,82 DM | 2003 | ./. 24.592,35 Euro |
| 1994 | ./. 31.052,19 DM | 2004 | ./. 29.406,37 Euro |
| 1995 | ./.10.691,49 DM | 2005 | ./. 24.006,48 Euro |
| 1996 | 5.954,03 DM | 2006 | ./. 33.909,24 Euro |
| 1997 | 9.724,81 DM | 2007 | ./. 31.798,46 Euro |
| 1998 | ./.22.371,25 DM | 2008 | ./. 43.945,69 Euro |
| 1999 | ./. 31.124,78 DM | 2009 | ./. 41.473,00 Euro |
| 2000 | ./. 33.731,06 DM | 2010 | ./. 33.779,00 Euro |
| (ohne Aufgabegewinn/Grundstücksanteil) | |||
| 2001 | ./. 44.118,13 DM | ||
Bis einschließlich 2007 wurden die erklärten Einkünfte steuerlich berücksichtigt.
Die Einnahmen der Klägerin aus der Rechtsanwaltstätigkeit und die von ihr geltend gemachten Betriebsausgaben stellen sich laut G+V wie folgt dar:
| Einnahmen | Betriebsausgaben | |||
| 1992 | 121.736 DM | 79.532 DM | ||
| 1993 | 37.771 DM | 90.823 DM | ||
| 1994 | 42.279 DM | 73.331 DM | ||
| 1995 | 55.879 DM | 66.570 DM | ||
| +168.230 DM (86.018 €) aus der strafbefr. Erklärung 2004 | ||||
| 1996 | 72.470 DM | 66.516 DM | ||
| 1997 | 79.019 DM | 69.294 DM | ||
| 1998 | 44.292 DM | 66.663 DM | ||
| 1999 | 22.748 DM | 53.873 DM | ||
| 2000 | 31.474 DM | 65.205 DM | ||
| 2001 | 35.590 DM | 79.708 DM | ||
| 2002 | 11.250 Euro | 43.840 Euro | ||
| 2003 | 16.715 Euro | 41.307 Euro | ||
| 2004 | 15.662 Euro | 45.068 Euro | ||
| 2005 | 24.476 Euro | 48.482 Euro | ||
| 2006 | 16.944 Euro | 50.853 Euro | ||
| 2007 | 10.939 Euro | 42.737 Euro | ||
| 2008 | 4.816 Euro | 48.762 Euro | ||
| 2009 | 2.713 Euro | 44.186 Euro | ||
| 2010 | 11.193 Euro | 32.399 Euro. | ||
In den erklärten Betriebsausgaben für die Rechtsanwaltstätigkeit waren Personalkosten enthalten in folgender Höhe:
| 1992 | 22.168 DM | 1993 | 24.891 DM | 1994 | 22.588 DM | ||
| 1995 | 10.806 DM | 1996 | 11.298 DM | 1997 | 12.679 DM | ||
| 1998 | 9.617 DM | 1999 | 12.990 DM | 2000 | 21.572 DM | 2001 | 36.500 DM |
| 2002 | 23.591 Euro | 2003 | 24.784 Euro | 2004 | 26.241 Euro | ||
| 2005 | 27.058 Euro | 2006 | 27.136 Euro | 2007 | 26.784 Euro | ||
| 2008 | 26.837 Euro | 2009 | 27.522 Euro | 2010 | 20.727 Euro. |
Auf das Büro der Klägerin in der selbstgenutzten Villa entfielen laut G+V für
Strom, Wasser, Entwässerung, Müll, Heizung, Feuerversicherung, Grundsteuer, Straßenreinigung und „sonstige Bürokosten“ inkl. Büroreinigung in den Jahren 1992 bis 2001 anteilige Aufwendungen von durchschnittlich 7.800 DM, in den Jahren 2002 bis 2008 von durchschnittlich 4.500 Euro.
Nach den dem Gericht vorliegenden Steuerakten erzielte die Klägerin Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Diese betrugen ausweislich der vorliegenden Steuererklärungen
| 2000 | 116.432 DM | 2001 | 203.409 DM | 2002 | 92.607 Euro |
| 2003 | 85.209 Euro | 2004 | 87.222 Euro | 2005 | 85.687 Euro |
| 2006 | 59.104 Euro | 2007 | 108.272 Euro | 2008 | 114.630 Euro |
| 2009 | 112.034 Euro | 2010 | 103.000 Euro |
Zudem erzielte die Klägerin ausweislich der vorliegenden Steuerakten ab 2000, aber auch schon vorher - wie zum Beispiel laut strafbefreiender Erklärung für 1995 - Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2007 hatte die Klägerin Einspruch erhoben. Im Einspruchsverfahren erteilte die Rechtsbehelfsstelle des Beklagten einen Verböserungshinweis hinsichtlich der Nichtberücksichtigung der Einkünfte der Klägerin aus Rechtsanwaltstätigkeit. Daraufhin nahm die Klägerin den Einspruch für 2007 zurück.
Im Rahmen der hier streitigen Einkommensteuerveranlagung 2008 berücksichtigte der Beklagte die erklärten Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit der Klägerin nicht. Im Bescheid vom 5.5.2010 wurden die Einkünfte mit 0 Euro angesetzt. Dementsprechend erging am 5.5.2010 auch ein Vorauszahlungsbescheid zur Einkommensteuer 2010. Gegen beide Bescheide erhob die Klägerin Einspruch, ohne diesen jedoch zu begründen. Daraufhin erließ der Beklagte am 14.10.2010 eine zusammengefasste Einspruchsentscheidung, wodurch die Einsprüche der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen wurden.
Dagegen richtet sich die Klage.
Während des Klageverfahrens erging nach Abgabe der Steuererklärung für 2010, wonach die Klägerin ihre Rechtsanwaltstätigkeit zum 31.12.2010 aufgegeben hat, am 03.04.2012 der Jahressteuerbescheid 2010, in dem die Einkünfte der Klägerin aus ihrer Rechtsanwaltstätigkeit weiterhin mit 0 € angesetzt wurden. Für den betrieblich genutzten Grundstücksanteil hatte die Klägerin einen Aufgabegewinn von 82.466,80 € erklärt. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Zur Begründung ihrer Klage führt die Klägerin aus, entgegen der Auffassung des Beklagten könne ihre Tätigkeit als Rechtsanwältin nicht als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei behandelt werden. Entscheidend sei die Gewinnerzielungsabsicht, das heißt das Streben nach Betriebsvermögensmehrung in Gestalt eines Totalgewinns. Angestrebt werden müsse ein positives Ergebnis zwischen Betriebsgründung und Betriebsbeendigung. In die Totalgewinnprognose seien Veräußerungsgewinne und stille Reserven einzubeziehen. Bei Katalogberufen im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sei grundsätzlich davon auszugehen, dass Gewinnerzielungsabsicht vorliege. Die ernsthafte Möglichkeit, dass ein mit Verlusten arbeitender Betrieb nicht in der Absicht der Gewinnerzielung geführt werde, sei nur gegeben, wenn feststehe, dass der Betrieb nach seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung auf Dauer gesehen nicht nachhaltig mit Gewinn arbeiten könne. Dies sei der Fall, wenn der Verlust auf strukturellen Ursachen beruhe. Im Übrigen sei zu beachten, ob Anzeichen gegeben seien, die darauf schließen ließen, dass der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden Gründen und Neigungen ausübe. Da die Klägerin als Rechtsanwältin einen Katalogberuf im Sinne des § 18 EStG ausgeübt habe, sei die Gewinnerzielungsabsicht zu vermuten und habe vom Beklagten auch nicht widerlegt werden können. Das Finanzamt habe insbesondere nicht berücksichtigt, dass durch die Beendigung der Tätigkeit ein Betriebsaufgabegewinn entstanden sei. Die angefallenen Verluste hätten keine strukturellen Ursachen, sondern beruhten auf außergewöhnlichen, nicht vorhersehbaren Umständen. Zum Zeitpunkt des Todes des Ehemannes der Klägerin (1981) seien die Kinder der Klägerin 13 und 15 Jahre alt gewesen, so dass diese sich zunächst dem Kanzleibetrieb nicht in vollem Umfange habe widmen können. Sie habe sich um die Erziehung und Versorgung der noch minderjährigen Kinder kümmern müssen. Sie habe daher nicht die Höhe der Einnahmen erzielen können, die sie zuvor gemeinsam mit ihrem Mann erwirtschaftet habe. Die Kosten für den Kanzleibetrieb, insbesondere für Büro und Personal, hätten sich jedoch nicht in gleicher Weise verringern lassen. Nachdem die Kinder ein Studium aufgenommen hätten, habe sich die Klägerin verstärkt auf die Tätigkeit als Anwältin konzentrieren können. Es sei ihr gelungen, in den Jahren 1990 und 1992 sowie in 1996 und 1997, aber - laut strafbefreiender Erklärung - auch in 1995, Gewinne aus der Anwaltstätigkeit zu erzielen. Dies belege, dass der Betrieb objektiv zur Gewinnerzielung geeignet gewesen sei. Einschließlich der nacherklärten Einnahmen aus 1995 seien die Verluste vorher und die bis einschließlich 2001 entstandenen Verluste ausgeglichen. Die Verluste in den Jahren ab 1998 seien ungeplant entstanden und nicht bewusst in Kauf genommen worden. Die Klägerin habe gesundheitliche Probleme am Herzen und am grauen Star gehabt. Dies habe dazu geführt, dass die Klägerin die erforderlichen Umsätze nicht habe erreichen können. Sie habe jedoch auf die Verlustperiode unternehmerisch reagiert. So habe sie Anfang der 2000er Jahre die Anzahl der Büro- und Schreibkräfte für die Kanzlei reduziert. Seitdem sei nur noch eine Bürokraft für die Schreib- und Verwaltungstätigkeit der Kanzlei tätig gewesen, seit dem 01.09.2010 nur noch eine Schreibkraft auf Stundenbasis.
Soweit das Gericht darauf hingewiesen habe, dass die Personalkosten ab 2000 zum Teil erheblich gestiegen seien, sei festzustellen, dass die monatliche Vergütung von Frau A kontinuierlich in der Zeit vom 01.08.1998 bis zum 01.01.2010 von 650 DM auf 1.361,95 Euro gestiegen sei. Dies liege daran, dass Frau A zunächst nur eine Ausbildungsvergütung gezahlt worden sei. Später sei sie als Rechtsanwaltsfachangestellte bezahlt worden. Vor Frau A sei ab dem 01.09.1994 bis zum 15.06.1998 Frau B bei der Klägerin tätig gewesen. Ab 1999 sei Herr C als geringfügig Beschäftigter bzw. Minijobber beschäftigt gewesen. - Wegen der vorgetragenen Gehaltsentwicklung wird auf Blatt 55 bis 56 der FG-Akte verwiesen.
Dass diese Reduzierung nicht ausgereicht habe, um Gewinne zu erzielen, belege nicht die mangelnde Absicht der Klägerin, sondern allenfalls eine subjektive Fehleinschätzung über betriebswirtschaftliche Maßnahmen. Zum 31.12.2010 habe die Klägerin ihre Tätigkeit als Rechtsanwältin aufgegeben. Bis zur Aufgabe ihrer Tätigkeit als Rechtsanwältin hätten keine Gründe oder Neigungen für die Ausübung des Berufs vorgelegen, die der Lebensführung zuzurechnen seien. Das Vorhandensein anderweitiger Einkünfte, die dazu führten, dass die Klägerin laufende Verluste wirtschaftlich habe verkraften können, stelle kein persönliches Motiv im Sinne einer Steuerersparnisabsicht dar.
Bei den vom Gericht als aufzuklärende Positionen in den G+V der Klägerin bezeichneten „Aushilfen und Außenarbeiten“ handele es sich um anteiligen Aufwand für Außenarbeiten am Haus und Grundstück.
In der mündlichen Verhandlung gab die vertretene Klägerin ihrer Auffassung Ausdruck, entscheidend sei nur, dass die Klägerin mit ihrer Rechtsanwaltstätigkeit Gewinne hätte erzielen können, nur eben keine erzielt habe. Subjektiv habe die Klägerin stets den Willen gehabt, einen Überschuss zu erzielen. Die Rechtsanwaltstätigkeit werde nicht aus Spaß an der Sache ausgeübt.
Die Klägerin beantragt,
1. Vertagung,
2. hilfsweise, unter Änderung der angefochtenen Einkommensteuerbescheide 2008 und 2010 die erklärten Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit zu berücksichtigen,
3. hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Den Vertagungsantrag stellte der Bevollmächtigte der Klägerin, um zu den inzwischen vom Bausachverständigen des Finanzamtes erstellten und erst in der mündlichen Verhandlung ausgehändigten Gutachten Stellung nehmen zu können, im Übrigen unter Berücksichtigung einer möglichen Einigung mit dem beklagten Finanzamt.
Der Bausachverständige hat in seinem Gutachten vom 30.05.2012 für eine Teilfläche des Grundstücks (Grundstücksteil mit aufstehendem Gebäude) auf den 31.12.2010 einen Gesamtverkehrswert von 300.000 € ermittelt. Der Sachverständige war vom Finanzamt beauftragt worden.
Der Bevollmächtigte der Klägerin wurde in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass das Gericht das Gutachten des Bausachverständigen nur zu informatorischen Zwecken zur Kenntnis genommen und der Klägerseite zur Kenntnis gegeben habe. Eine Verwertung des Gutachtens durch das Gericht erfolge im Hinblick auf den Klägervortrag zum Wert des beruflich genutzten Grundstücksanteiles nicht.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bleibt bei seiner bisher vertretenen Auffassung, wonach die anhand objektiver Umstände zu ermittelnde subjektive Gewinnerzielungsabsicht der Klägerin nicht festgestellt werden könne, sodass die angefochtenen Bescheide rechtmäßig seien. Eine außergerichtliche Erledigung des Falles komme nicht in Betracht.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von A und C. - Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die beiden Protokolle vom 19.08. und 06.09.2011 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Beklagte hat zu Recht im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2008 ebenso wie für 2010 keine Einkünfte der Klägerin aus freiberuflicher Tätigkeit als Rechtsanwältin berücksichtigt.
Gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG sind Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit steuerpflichtige Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehört gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG unter anderem die selbständige Berufstätigkeit der Rechtsanwälte. Die steuerliche Berücksichtigung von Verlusten aus selbständiger Tätigkeit setzt voraus, dass der Steuerpflichtige die Absicht hatte, Gewinn zu erzielen (vgl. Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 25.06.1984 GrS 4/82, BStBl II 1984, 751). Dies ergibt sich zum Einen aus der ausdrücklichen Verweisung in § 18 Abs. 4 Satz 2 EStG auf § 15 Abs. 2 Satz 3 EStG, wonach es genügt, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist, was gedanklich voraussetzt, dass überhaupt eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Zum Anderen ergibt sich dies auch aus dem Negativmerkmal des § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG, wonach eine selbständige nachhaltige Betätigung, die unter anderem mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird, nur dann Gewerbebetrieb ist, wenn sie weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung selbständiger Arbeit anzusehen ist. Hieraus ist zu schließen, dass auch bei selbständiger Tätigkeit eine Gewinnerzielungsabsicht im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG erforderlich ist (vgl. hierzu Urteile des BFH vom 31.05.2001 IV R 81/99, BStBl. II 2002, 276 und Urteil vom 26.02.2004 IV R 43/02, BStBl. II 2004, 455).
Sowohl bei gewerblichen Einkünften als auch bei Einkünften aus selbständiger Arbeit sind bei der Frage nach der Gewinnerzielungsabsicht, die auf Erzielung eines Totalgewinns unter Einbeziehung eines Veräußerungs- oder Aufgabegewinns gerichtet sein muss (Beschluss des Großen Senats des BFHj vom 25.06.1984 GrS 4/82 a.a.O., Rz. 178,188,189), jeweils alle Umstände einschließlich etwaiger Besonderheiten der Verhältnisse des Einzelfalls zu berücksichtigen (Urteil des BFH vom 14.12.2004 XI R 6/02, BStBl. II 2005, 392). Der Nachweis der Gewinnerzielungsabsicht kann, da es sich um eine innere Tatsache handelt, nur an Hand äußerer Merkmale geführt werden. Aus objektiven Umständen (sog. Beweisanzeichen) muss auf das Vorliegen oder das Fehlen der Absicht zur Gewinnerzielung geschlossen werden, wobei einzelne Umstände einen Anscheinsbeweis liefern können (Beschluss des Großen Senates des BFH vom 25.06.2984 GrS 4/82 a.a.O.; Urteil des BFH vom 22.04.1998 XI R 10/97, BStBl. II 1998, 663).
Beweisanzeichen für das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht kann eine Betriebsführung sein, bei der der Betrieb nach seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung auf Dauer gesehen dazu geeignet und bestimmt ist, mit Gewinn zu arbeiten. Dies fordert eine in die Zukunft gerichtete und langfristige Beurteilung, wofür die Verhältnisse eines bereits abgelaufenen Zeitraumes wichtige Anhaltspunkte bieten können. Längere Verlustperioden allein reichen nicht aus, um auf das Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht zu schließen. Vielmehr müssen weitere Anzeichen die Feststellung ermöglichen, dass der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausübt (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25.06.1984 GrS 4/82, a.a.O., Rz.188). Bei einer Anwaltstätigkeit spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Anwalt seine Kanzlei in der Absicht betreibt, Gewinne zu erzielen. Denn ein Unternehmen dieser Art ist regelmäßig nicht dazu bestimmt oder geeignet, der Befriedigung persönlicher Neigungen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkommenssphäre zu dienen (Urteil des BFH vom 31.05.2001 IV R 81/99 a.a.O. und vom 22.04.1998 XI R 10/97 a.a.O.). Der Anscheinsbeweis in Bezug auf die Gewinnerzielungsabsicht entfällt aber, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass im konkreten Einzelfall nicht das Streben nach einem Totalgewinn, sondern persönliche Beweggründe des Steuerpflichtigen für die Fortführung des verlustbringenden Unternehmens bestimmend waren (Urteil des BFH vom 14.12.2004 XI R 6/02 a.a.O.). Persönliche Gründe sind einkommensteuerrechtlich unbeachtliche Motive (Urteil des BFH vom 19.11.1985 VIII R 4/83, BStBl. II 1986, 289 m.w.N.). Hierzu zählt auch die Absicht, Steuern zu sparen (Urteile des BFH 02.06.1999 X R 149/95, BFH/NV 2000, 23 m.w.N., vom 23.08.2000 X R 106/97, BFH/NV 2001, 160, vom 14.12.2004 XI R 6/02, BStBl II 2005, 392). Insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige seine freiberuflichen Verluste mit anderen Einkünften verrechnen kann (Urteile des BFH vom 14.12.2004 XI R 6/02 a.a.O. und vom 26.02.2004 IV R 43/02, a.a.O. ) oder wenn über den Verlustbetrieb (anteilige) Fixkosten für ein auch privat genutztes Haus ausgeglichen werden können (Urteil des Finanzgerichts München vom 11.07.2007 1 K 597/07, juris) spricht dies für persönliche Motive. Ebenso der Umstand, dass der Steuerpflichtige trotz ständiger und nachhaltiger Verluste Maßnahmen zur Herstellung und Steigerung der Rentabilität des Betriebes unterlässt, spricht für persönliche Gründe (Urteile des BFH vom 29.06.1995 VIII R 68/93, BStBl II 1995, 722, vom 14.12.2004 XI R 6/02, BStBl. II 2005, 392; Urteil des Finanzgerichts Köln vom 19.05.2010 10 K 3679/08, EFG 2010,1411; Urteil des Finanzgerichts Münster vom 14.12.2011 7 K 3913/09 E, EFG ).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich der erkennende Senat anschließt, ist im Streitfalle davon auszugehen, dass die Klägerin ihre Anwaltskanzlei spätestens ab 2007 aus persönlichen Gründen fortgeführt hat, so dass der bei einer Anwaltskanzlei zunächst für eine Gewinnerzielungsabsicht sprechende Anscheinsbeweis entfällt.
Die Klägerin hatte, ausgehend von dem dem Gericht vorliegenden Aktenmaterial zu den ursprünglichen Steuererklärungen und G+V und unter Berücksichtigung der dem Gericht inzwischen bekannt gewordenen strafbefreienden Erklärung, seit 1992 nur in diesem Jahr, sodann in 1995, in 1996 und 1997 höhere Einnahmen als Ausgaben erzielt. Seit 1998 lagen dagegen die Einnahmen der Klägerin stets weit unter den erklärten Betriebsausgaben. Nur unter Berücksichtigung der strafbefreienden Erklärung für 1995 konnte aufgrund dieses hohen Einnahmenbetrages bis 2001 ein Ausgleich zwischen Einnahmen und Ausgaben eintreten. Ab 2002 bis 2007 aber erzielte die inzwischen schon über 70 Jahre alte Klägerin nur noch Einnahmen in Höhe von insgesamt 95.986,-- €, während sich die Ausgaben allein in diesem Zeitraum auf 272.287,-- € beliefen und damit ca. das Dreifache der Einnahmen ausmachten.
Ab 2002 konnten mit den Einnahmen der Klägerin aus ihrer Tätigkeit noch nicht einmal die Personalkosten gedeckt werden. Dabei war das Auseinanderdriften von Einnahmen einerseits und Ausgaben andererseits schon seit 1998 offenkundig und stellt sich im Nachhinein bis 2001 nur aufgrund der nachträglichen Einnahmenerklärung für 1995 als steuerlich unbeachtlich dar. Ausgehend von der noch verfügbaren Akten- bzw. Erklärungslage ab 1992 – deren Richtigkeit unterstellt – stellte die nachträglich berücksichtigte Einnahmensituation in 1995 auch kein wieder erwartbares Ereignis dar, vielmehr eine außergewöhnlich hohe und einmalige Beeinflussung der Gewinnsituation der Klägerin.
Obwohl die Klägerin das offenkundige Missverhältnis zwischen Einnahmen und Ausgaben spätestens ab 2002 ohne Weiteres erkennen konnte, hat sie keine, jedenfalls keine erkennbaren Erfolg versprechende Maßnahmen zur Herbeiführung der Rentabilität ihrer Kanzlei ergriffen. Nach den Ausführungen der Zeugin A hatte die Klägerin zwar zu dieser Zeit noch Mandanten, für die sie in 2006 viele Mahn- und Vollstreckungsverfahren durchgeführt hat. Die Einnahmen aus diesen Mandaten waren jedoch in all den Jahren nicht kostendeckend. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Klägerin in Anbetracht dessen um eine Steigerung ihrer Einnahmen bemüht hätte, um die Entstehung weiterer nicht unerheblicher Verluste einzudämmen, sind aber nach Aktenlage nicht feststellbar.
Auch geeignete Maßnahmen zur Kostenreduzierung wurden nicht getroffen. Insbesondere die Personalkosten überstiegen die Einnahmen der Klägerin seit 2002 fast durchgängig so erheblich, dass diese größtenteils nur aus den sonstigen Einnahmen der Klägerin beglichen werden konnten. Für die Betriebsausgaben im Übrigen, insbesondere die durch das auch privat genutzte Haus anfallenden Ausgaben, blieb ebenfalls nur der Rückgriff auf sonstige Einnahmen, die die Klägerin in erheblichem Umfange aus Vermietung, aber auch aus Kapitalvermögen erzielte. Jeder andere Steuerpflichtige, der einen über viele Jahre nur Verluste einbringenden Betrieb führt, hätte ohne die der Klägerin zur Verfügung stehenden sonstigen beachtlichen Reserven entweder seinen Betrieb umstrukturiert oder, sofern dies nicht möglich gewesen wäre, aus wirtschaftlichen Gründen aufgegeben. Dass die Klägerin so nicht reagiert, stattdessen den Kanzleibetrieb aufrecht erhalten hat, spricht daher für das Vorliegen persönlicher Gründe. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin in fortgeschrittenem Alter ist und auch schon in 2007 aufgrund deren - nach eigenem Vortrag - schlechten Gesundheitszustand erkennen musste, dass das Ergebnis der Bewirtschaftung der Rechtsanwaltspraxis ohne Erschließung weiterer Einnahmequellen einerseits und/oder mit kostenreduzierender Umstrukturierung auch in Zukunft nicht besser werden würde.
Selbst wenn man unterstellte, dass die Klägerin von einer Verlustverrechnung mit einem späteren anteiligen Aufgabegewinn ausgegangen sein sollte, so war spätestens in 2007 offenkundig, dass ein Ausgleich der von 2002 bis dahin aufgelaufenen Verluste in Höhe von über 270.000 € nicht zu einem Totalgewinn führen konnte. Die Klägerin selbst hat im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung 2010 einen entsprechenden Gewinnanteil von nur rund 82.000 € angegeben. Sie hat auch nicht vorgetragen, dass und aufgrund welcher Überlegungen sie zu einem früheren Zeitpunkt von einem wesentlich höheren Aufgabegewinn ausgehen konnte und auch tatsächlich ausgegangen ist.
Wenn also die Klägerin trotz ihres Alters und gesundheitlichen Zustandes sowie der wirtschaftlichen Situation ihrer Kanzlei diese gleichwohl weiter betrieben hat, obwohl sie dies zur Aufrechterhaltung ihres Lebensstandards nicht nötig gehabt hätte, so erfolgte dies nach Ansicht des erkennenden Senats nur aus persönlichen Motiven, das heißt unter Aufrechterhaltung der gesellschaftlich honorigen Stellung eines Rechtsanwaltes bei gleichzeitiger Steuerersparnis. Die Klägerin konnte weiterhin als Rechtsanwältin auftreten und hierbei ihre erheblichen Verluste aus ihrer entsprechenden Tätigkeit einschließlich der ohnehin anfallenden anteiligen Fixkosten für ihr Haus mit erheblichen sonstigen Einkünften verrechnen, ohne hierbei in ihrer persönlichen Lebenssituation beeinträchtigt zu sein.
Das Gericht sieht daher aufgrund der dargestellten Umstände den Anscheinsbeweis einer Gewinnerzielungsabsicht widerlegt bzw. einen Nachweis derselben als nicht erbracht, so dass der Beklagte zu Recht die Einkünfte aus der Rechtsanwaltstätigkeit der Klägerin nicht berücksichtigt hat.
Diese Entscheidung konnte das Gericht bereits in der Sitzung vom 13.06.2012 treffen. Der Vertagungsantrag der Klägerin stand nach deren eigenem Vortrag zum anteiligen Grundstücksaufgabegewinn nicht entgegen, da auch nach eigenen Berechnungen ein Totalgewinn nicht erzielbar war. Auch eine außergerichtliche Erledigung kam nicht in Betracht, was der Beklagte in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, sodass die Voraussetzungen im Sinne des § 155 FGO i.V.m. § der Zivilprozessordnung nicht erfüllt waren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür im Sinne des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.