Änderung von Grunderwerbsteuerbescheiden – Festsetzung auf jeweils 12.447 €
KI-Zusammenfassung
Die Kläger trugen die Änderung von Grunderwerbsteuerbescheiden vor; das Finanzgericht Köln änderte die Bescheide und setzte die Grunderwerbsteuer jeweils auf 12.447 € fest. Das Gericht bestimmte, dass die Kosten des Verfahrens der Beklagte trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abgewendet werden.
Ausgang: Antrag/Klage auf Abänderung der Grunderwerbsteuerbescheide erfolgreich; Steuer jeweils auf 12.447 € festgesetzt, Kosten trägt der Beklagte.
Abstrakte Rechtssätze
Das Finanzgericht kann Steuerbescheide im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens ändern und die Grunderwerbsteuer in der vom Gericht festgestellten Höhe neu festsetzen.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach dem Ausgang des Rechtsstreits; regelmäßig trägt die unterliegende Partei die Verfahrenskosten.
Ein Urteil kann hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar erklärt werden; die Vollstreckung ist durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwendbar.
Die Änderung von Steuerbescheiden durch das Gericht führt zu entsprechender Festsetzung in den geänderten Bescheiden ohne gesonderte Vollziehungsanordnung im Tenor.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Unter Änderung der Grunderwerbsteuerbescheide vom 13.07.2016 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung wird die Grunderwerbsteuer auf jeweils 12.447 € festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leisten.