Kindergeld: Kein Pflegekindverhältnis bei Kurzzeitpflege – Klage abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Kindergeld für das bei ihr lebende Kind A und wendet sich gegen die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung ab Februar 2016. Entscheidend war, ob ein Pflegekindverhältnis im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG vorliegt. Das Gericht verneint dies: Die Einweisung erfolgte als Kurzzeitpflege (§ 33 SGB VIII) und war nicht auf Dauer angelegt; eine nachträgliche Umqualifizierung durch die Jugendhilfe liegt nicht vor.
Ausgang: Klage auf Gewährung von Kindergeld ab Februar 2016 als unbegründet abgewiesen; kein Pflegekindverhältnis festgestellt
Abstrakte Rechtssätze
Pflegekinder im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG sind nur solche Personen, mit denen ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band besteht und die nicht zur Erwerbszwecken aufgenommen wurden.
Eine nach § 33 SGB VIII angeordnete Kurzzeitpflege, die auf vorübergehende Unterbringung gerichtet ist, begründet kein Pflegekindverhältnis i.S.v. § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG.
Die Beurteilung, ob ein auf Dauer angelegtes Pflegeverhältnis vorliegt, richtet sich nach der konkreten Zielsetzung und Rechtsqualität der Maßnahme zum Zeitpunkt der Einweisung; frühere, beendete Pflegeverhältnisse sind hierfür unbeachtlich.
Die faktische Verlängerung des Aufenthalts infolge fehlender Alternativplätze wandelt eine ursprünglich als Kurzzeitpflege angelegte Maßnahme nicht rechtlich in ein auf Dauer angelegtes Pflegeverhältnis um; für eine Umqualifizierung bedarf es einer eindeutigen Behandlung durch die zuständige Jugendbehörde.
Vorinstanzen
Bundesfinanzhof, III B 26/17 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt für das am ...03.1999 geborene Kind A Kindergeld. Die Klage richtet sich ausdrücklich nur gegen den Bescheid des Beklagten vom 20.04.2016, wodurch die Festsetzung des Kindergeldes vom 09.09.2014 ab Februar 2016 aufgehoben wurde, da das Kind kein Pflegekind im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sei.
Der Beklagte hatte die Klägerin gleichzeitig darauf hingewiesen, dass das für die Zeit ab Mai 2013 bis Januar 2016 gezahlte Kindergeld zurück gefordert werde. Der Stand in Bezug auf die hier nicht streitgegenständliche Rückforderung ist dem Gericht nicht bekannt.
Dem angefochtenen Aufhebungsbescheid war Folgendes vorausgegangen:
Das Jugendamt der Stadt B hatte der Familienkasse mit Schreiben vom 09.03.2016 mitgeteilt, dass A bis zum 19.04.2013 bei der Klägerin gelebt habe. Bis zu diesem Zeitpunkt habe die Pflegefamilie den vorrangigen Anspruch auf das Kindergeld gehabt. Am 19.04.2013 sei A durch das Jugendamt C gemäß bei § 42 SGB VIII in Obhut genommen worden und aus der Pflegefamilie ausgeschieden. In der Zeit vom 04.06.2013 bis zum 13.05.2016 habe sich A auf Kosten der Stadt im Rahmen des § 34 SGB VIII in der heilpädagogisch-therapeutischen Gruppe von F in H befunden. Die Hilfe habe vor Ablauf der Bewilligung beendet werden müssen, da A in der Einrichtung nicht mehr tragbar gewesen sei. In der Nacht vom 12.05. bis 13.05.2014 habe sich A im M in B befunden. Im Anschluss hieran sei er ein paar Tage „verschüttet“ gewesen. Mangels anderweitiger Alternative sei A am 27.05.2014 wieder in seiner ehemaligen Pflegestelle untergebracht worden. Bewilligt sei eine Unterbringung im Rahmen einer Kurzzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII, bis eine andere Unterbringungsmöglichkeit für A gefunden sei. Da der Verbleib A nicht mehr auf Dauer angelegt gewesen sei, hätten die Pflegeeltern auch nicht mehr den vorrangigen Anspruch auf das Kindergeld gehabt, so dass auch von der Stadt keine Abmeldung der Abzweigung erfolgt sei. Seit dem 27.05.2014 sei auf das an die Pflegestelle (Klägerin) ausgezahlte Pflegegeld auch kein Kindergeld angerechnet worden.
Der gegen den Aufhebungsbescheid gerichtete Einspruch der Klägerin wurde durch Entscheidung vom 07.07.2016 als unbegründet zurückgewiesen.
Mit der dagegen gerichteten Klage führt die Klägerin wie folgt aus:
Sie sei Pflegemutter des inzwischen 17-jährigen Kindes A. Dieser sei über Jahre in ihrer Familie gemäß § 33 des Sozialgesetzbuches (SGB) VIII untergebracht gewesen. Nachdem A etwa vier Jahre in der Familie der Klägerin gelebt habe, sei es zu erzieherischen Schwierigkeiten gekommen, die eine vorübergehende Unterbringung in einer Einrichtung der Jugendhilfe notwendig gemacht habe. Deshalb sei das Kind von Mai 2013 bis Mai 2014 nicht in der Familie der Klägerin gewesen. Das Kind sei aber jedes Wochenende zu einem Kurzurlaub abgeholt worden, um den Familien Kontakt nicht abreißen zu lassen. Nach Ablauf eines Jahres sei das Kind wieder in die Familie der Klägerin zurückgekehrt.
Soweit der Beklagte argumentiere, das Kind A sei nur in Form einer Kurzzeitpflege untergebracht gewesen, sei dies vor dem Hintergrund der tatsächlichen Gegebenheiten sachlich wie rechtlich unzutreffend. Es sei auch keineswegs so, dass A den Haushalt der Klägerin mit Vollendung des 18. Lebensjahres am ...03.2017 verlassen werde, da derzeit der Versuch unternommen werde, für ihn eine Möglichkeit zu schaffen, im Berufskolleg seinen Hauptschulabschluss zu bewältigen. Dies sei ein Umstand, der sicher dazu führen werde, dass das Kind den Haushalt der Klägerin nicht verlassen werde. Auch müsse bedacht werden, dass Hilfe gemäß § 33 SGB VIII durchaus auch jungen Volljährigen gewährt werde und nicht lediglich Minderjährigen. Die Vollzeitpflege sei eine stationäre, familienersetzende Maßnahme der Kinder- und Jugendhilfe im Rahmen derer das Pflegekind oder der Jugendliche über Tag und Nacht im familiären Rahmen außerhalb des Elternhauses untergebracht werde. Sie finde unter öffentlicher Beteiligung, aber im privaten Raum statt. Sie könne als zeitlich begrenzte Erziehungshilfeoder als auf Dauer angelegte Lebensform ausgestaltet werden. Eine Sonderform der Pflege im Sinne des § 33 SGB VIII sei die Kurzzeit- bzw. Übergangspflege. Diese sei vorgesehen, wenn Eltern vorübergehend, z.B. krankheitsbedingt, ausfielen. Kinder würden dann in einer speziellen Übergangspflegestelle aufgenommen, wobei es sich eben auch um Pflegefamilien handele. Betrachte man gerade diese Definition der Kurzzeitpflege, so werde deutlich, dass die Unterbringung des Pflegekindes A ganz offensichtlich auf Dauer angelegt sei. Zum einen sei das Pflegekind bereits vor Heimunterbringung über Jahre bei der Klägerin in der Familie gewesen. Der Kontakt sei so intensiv und das Verhältnis so innig gewesen, dass das Kind die Pflegeeltern mit Mama und Papa anspreche. Zum anderen sei es so, dass der in der Familie verbrachte Zeitraum wieder deutlich auf Dauer angelegt sei und in absehbarer Zeit auch nicht enden werde.
Nach richterlichem Hinweis führte die Klägerin ergänzend aus, dass es nicht darauf ankomme, wie die Stadt B beschieden habe; vielmehr seien die tatsächlichen Umstände maßgebend. Mangels Alternativen sei das Kind zur Kurzzeitpflege in die Familie der Klägerin eingewiesen worden, bis eine andere Unterbringungsmöglichkeit für ihn gefunden worden wäre. Da dies aber offensichtlich nicht der Fall sei, sei das Kind nach wie vor bei der Klägerin untergebracht. Rein faktisch sei also die Pflege auf Dauer angelegt. Unerheblich sei auch, dass eine anteilige Anrechnung des Kindergeldes auf das an die Klägerin ausgezahlte Pflegegeld nicht erfolgt sei. Hieraus könne die Stadt B allenfalls einen Rückforderungsanspruch geltend machen.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des Bescheides vom 20.04.2016 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 07.07.2016 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, für das Kind A ab Februar 2016 weiterhin Kindergeld zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bleibt bei seiner bisher vertretenen Auffassung, dass das Kind A von der Stadt B nur zu einer Kurzzeitpflege untergebracht sei, das heißt, der Verbleib von A in der Familie der Klägerin nicht auf Dauer angelegt sei und damit die Voraussetzungen für die Annahme eines Pflegekindverhältnisses nicht gegeben seien.
Beide Beteiligten sind auf § 6 FGO hingewiesen worden.
Durch Beschluss des 5. Senats des FG Köln vom 27.01.2017 wurde der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Gemäß §§ 62, 63 EStG wird Kindergeld gezahlt für ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1 EStG, also gemäß Abs. 1 Nr. 2 der Vorschrift auch für ein Pflegekind. Pflegekinder sind nach der Legaldefinition Personen, mit denen derjenige, der das Kindergeld begehrt, durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er nicht das Kind zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht.
Die Annahme eines Pflegekindverhältnisses scheitert im Streitfalle bereits daran, dass das Kind A von der Jugendhilfe der Stadt im Mai 2014 in den Haushalt der Klägerin erklärtermaßen nur für eine Kurzzeitpflege eingewiesen wurde und zwar so lange, bis für das Kind, das offensichtlich bei der ihm zugedachten Erziehung problembelastetes Verhalten gezeigt hat, eine andere Unterbringungsmöglichkeit gefunden werde. Die Einweisung des Kindes A in die Familie der Klägerin erfolgte daher nicht „auf längere Dauer“, das heißt mit dem Ziel der Entstehung einer dauerhaften Beziehung, sondern lediglich zwecks vorübergehender Unterbringung in einem dem Kind nicht unbekannten Haushalt.
Dass das Kind bereits in vorangegangenen Jahren im Haushalt der Klägerin gelebt hat, ist unbeachtlich, da das damalige Pflegeverhältnis, offenbar bedingt durch Erziehungsprobleme, beendigt worden war. Die Unterbringung des Kindes bei der Klägerin ab Mai 2014 und andauernd in 2016 unterliegt daher der selbständigen Prüfung gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Auch Besuche des Kindes zwischen Beendigung und Neubeginn der Unterbringung im Haushalt der Klägerin sind unbeachtlich, da sie außerhalb eines rechtlich relevanten Pflegeverhältnisses stattfanden.
Unbeachtlich ist auch der Umstand, dass es der Stadt B offenbar bis heute nicht gelungen ist, das Kind A, wie geplant, in einer anderen Einrichtung unterzubringen. Denn tatsächliche Probleme bei der Umsetzung der Jugendhilfemaßnahme auf Seiten der Stadt ändern nichts an der rechtlichen Qualität der auf § 33 SGB VIII gestützten Maßnahme, die eben keine dauerhafte, sondern eine Kurzzeitpflege zum Ziel hatte.
Jedenfalls hat sich die Stadt bisher nicht dazu geäußert, dass die von ihr veranlasste Unterbringung bei der Klägerin nunmehr als auf Dauer angelegte Integration des Kindes in den Haushalt der Klägerin behandelt werden muss. Auch die Klägerin selbst hat sich bisher nicht darum bemüht, seitens der Stadt B eine Klärung ihrer Rechtsposition im Verhältnis zum Kind A als Pflegekind zu erreichen. Stattdessen hat sie nach Aktenlage das an sie ausgezahlte Pflegegeld ohne Anrechnung von Kindergeld unbeanstandet in Empfang genommen.
Das Gericht geht daher davon aus, dass das Kind A seit Mai 2014 und auch weiterhin in 2016 nicht „auf längere Dauer“ im Haushalt der Klägerin untergebracht ist, sondern nur so lange, bis für A eine andere Unterbringungsmöglichkeit gefunden ist. Ein Pflegeverhältnis im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG ist daher nicht gegeben, sodass ein Anspruch auf Kindergeld, auch und insbesondere ab Februar 2016 nicht bestand.
Rechtsgrundlage für die Aufhebung der früheren Kindergeldfestsetzung ab Februar 2016 ist § 70 Abs. 2 EStG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 FGO.