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Finanzgericht Köln·5 K 1811/14·15.03.2015

Zinsfestsetzung nach §233a AO bei nachträglicher Zusammenveranlagung – Klage abgewiesen

SteuerrechtEinkommensteuerrechtAbgabenordnung (Zinsrecht)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin focht die Zinsfestsetzung zur Einkommensteuer 2011 an, nachdem sie im Einspruchsverfahren die Zusammenveranlagung beantragt hatte. Zentral war, ob der Wechsel der Veranlagungsart ein rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 AO und damit § 233a Abs. 2a AO anwendbar ist. Das Finanzgericht bejaht dies und bestätigt den Zinsbescheid; die Klage wird abgewiesen. Ein Ruhen des Verfahrens wurde abgelehnt.

Ausgang: Klage gegen Zinsfestsetzung nach §233a AO abgewiesen; Zinsbescheid bleibt wegen Anwendung des §233a Abs. 2a AO bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die nachträgliche Wahl oder der Wechsel der Veranlagungsart wirkt steuerlich rückwirkend und stellt ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar.

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Ist die Steuerfestsetzung auf einem rückwirkenden Ereignis gegründet, beginnt der Zinslauf für Nachzahlungszinsen gemäß § 233a Abs. 2a AO 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten ist.

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Für die Anwendung des § 233a Abs. 2a AO ist auf den materiellen Grund (das rückwirkende Ereignis) abzustellen; es kommt nicht auf die verfahrensrechtliche Bezeichnung der Neufestsetzung (Änderungs- vs. Erstbescheid) an.

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Ein während eines Jahres vorgenommener Wechsel der Veranlagungsart wirkt sich auf den Zinslauf erst ab dem 1. April des Folgejahres aus, sodass ein zuvor festgesetzter Zinsbetrag durch einen später ergangenen Zusammenveranlagungsbescheid nicht zwangsläufig entfällt.

Zitiert von (2)

1 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 233a AO§ 233a Abs. 5 AO§ 233a Abs. 2a i.V.m. Abs. 7 Satz 2, 2. Halbsatz AO§ 233a Abs. 2a AO§ 233a Abs. 7 AO§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO

Vorinstanzen

Bundesfinanzhof, III B 50/15 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

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Streitig ist die Festsetzung von Nachzahlungszinsen nach § 233a der Abgabenordnung (AO) zur Einkommensteuer 2011.

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Die Klägerin ist verheiratet. Mit Einkommensteuerbescheid vom 18.06.2013 wurde sie antragsgemäß getrennt zur Einkommensteuer veranlagt. Es ergab sich eine Einkommensteuer von 8.848 €. Zugleich wurden Zinsen zur Einkommensteuer nach § 233a AO von 74 € festgesetzt. Gegen den Einkommensteuerbescheid wandte sich die Klägerin zunächst mit dem Einspruch vom 05.07.2013. Mit Schreiben vom 29.07.2013 beantragte sie die Durchführung einer Zusammenveranlagung mit ihrem Ehemann. Mit der Durchführung einer entsprechenden Zusammenveranlagung sollte der Einspruch erledigt sein.

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Mit Bescheid vom 06.11.2013 hob der Beklagte dementsprechend den Einkommensteuerbescheid vom 18.06.2013 auf und führte eine Zusammenveranlagung durch. Zugleich änderte er mit dem Aufhebungsbescheid die Zinsfestsetzung auf der Grundlage des § 233a Abs. 5 AO. Im Ergebnis blieb die Zinsfestsetzung vom 18.06.2013 bestehen. Der Beklagte verwies insoweit auf § 233a Abs. 2a i.V.m. Abs. 7 Satz 2, 2. Halbsatz AO. Danach sei der sich aus der Aufhebung der Steuerfestsetzung ergebende Unterschiedsbetrag erst ab dem 01.04.2015 zu verzinsen.

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Hiergegen wendete sich die Klägerin mit dem Einspruch vom 12.11.2013. Die Zinsfestsetzung sei vollständig aufzuheben. § 233 Abs. 2a AO sei nicht einschlägig. Damit würde sich eine Aufteilung des Unterschiedsbetrages in Teil-Unterschiedsbeträge nach § 233a Abs. 7 AO erübrigen. Mithin entfielen die Zinsen ab Beginn des Zinslaufs (01.04.2013). -- Mit Entscheidung vom 28.05.2014 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Er hielt daran fest, dass wegen der Änderung der Veranlagungsart der abweichende Zinslauf des § 233a Abs. 2a AO zur Anwendung komme. Der Wechsel der Veranlagungsart (hier: Zusammenveranlagung nach bereits erfolgter getrennter Veranlagung) sei ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 233a Abs. 2a AO. Dies gelte unabhängig davon, ob es sich um den antragstellenden Ehegatten oder den anderen Ehegatten handele. Dass die verfahrensrechtliche Umsetzung des Wechsels der Veranlagungsart beim antragstellenden Ehegatten nicht auf der Grundlage des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO erfolge, stehe dem nicht entgegen. § 233a Abs. 2a AO finde sowohl bei der Aufhebung der ursprünglichen Veranlagung(en) als auch beim Erlass der/des neuen Steuerbescheide(s) für beide Ehegatten Anwendung (vgl. Anwendungserlass zur Abgabenordnung [AEAO] zu § 233a Rz. 10.2.1). Mithin beginne der Zinslauf erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das rückwirkende Ereignis entstanden sei (Kalenderjahr der Antragstellung).

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Gegen die Einspruchsentscheidung hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 27.06.2014 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung hat sie zunächst nur auf ihre Ausführungen im Vorverfahren verwiesen. Mit Schriftsatz vom 11.03.2015 trägt sie unter Berufung auf das Parallelverfahren ihres Ehemannes gegen die Zinsfestsetzung 5 K 1812/14 ergänzend wie folgt vor: Mit dem damaligen Einspruch vom 05.07.2013 gegen den Bescheid über die getrennte Veranlagung vom 18.06.2013 habe sie ebenso wie ihr Ehemann geltend gemacht, dass ihrem Ehemann als Mitunternehmer an der ... A KG ein höherer Verlust zu rechnen sei, weil die AfA zu niedrig angesetzt worden sei. Insoweit sei ein Klageverfahren der ... A KG wegen Gewinnfeststellung 2001 - 2006 beim FG Köln anhängig gewesen und auch nach wie vor anhängig. Dementsprechend habe sie beantragt, das Einspruchsverfahren ruhen zu lassen. Diesem Antrag habe sich der Beklagte verschlossen mit der Begründung, bei einer Anerkennung der begehrten Verluste aus der KG-Beteiligung sei der entsprechende Einkommensteuerbescheid 2011 ohnehin von Amts wegen zu ändern. Bei einer Änderung des Einkommensteuerbescheids könne jederzeit auch eine Änderung der Veranlagungsart beantragt werden. Da der Ausgang des Klageverfahrens der ... A KG für sie nicht abzusehen gewesen sei, habe sie sich ebenso wie ihr Ehemann entschlossen, im laufenden Einspruchsverfahren die Durchführung einer Zusammenveranlagung zu beantragen, weil diese bei negativem Prozessausgang die günstigere Veranlagungsart gewesen sei. Materiell-rechtlich handele es sich bei der erfolgten Änderung der Veranlagungsart im Rahmen des Einspruchsverfahrens gegen die getrennte Veranlagung nicht um ein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO. Im Verhältnis zu den Bescheiden über die getrennte Veranlagung sei der Zusammenveranlagungsbescheid ein neuer und kein geänderter Bescheid. Dementsprechend sei kein Raum für die Anwendung des § 233a Abs. 2a AO. Im Übrigen solle das vorliegende Verfahren ruhen bis zur abschließenden Entscheidung des Parallelverfahrens 5 K 1812/14.

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Die Klägerin beantragt,

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die Zinsfestsetzung zur Einkommensteuer 2011 vom 06.11.2013 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 28.05.2014 aufzuheben;

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hilfsweise, die Revision zuzulassen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte verweist zur Begründung auf seine Ausführungen in der angefochtenen Einspruchsentscheidung. Einem Ruhen des Klageverfahrens hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung widersprochen.

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Mit Beschluss vom 24.02.2015 hat der Senat den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Zinsbescheid ist nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat zu Recht unter Berufung auf die Regelung des § 233a Abs. 2a AO die Zinsfestsetzung vom 18.06.2013 im Ergebnis unverändert übernommen.

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Nach § 233a Abs. 2 AO beginnt der Zinslauf für Nachzahlungszinsen, die nach § 233a Abs. 1 AO entstehen, 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Soweit die Steuerfestsetzung auf einem rückwirkenden Ereignis im Sinne von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 AO beruht, beginnt der Zinslauf abweichend 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten ist.

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Der unterschiedliche Beginn des Zinslaufs in § 233a Abs. 2 AO einerseits und in § 233a Abs. 2a AO andererseits beruht auf dem Gedanken, dass ein rückwirkendes Ereignis zu Gunsten wie zu Lasten des Steuerpflichtigen bei der ursprünglichen Steuerfestsetzung noch nicht berücksichtigt werden konnte und daher weder der Steuerpflichtige noch das Finanzamt vor Eintritt des rückwirkenden Ereignisses einen Liquiditätsvor- oder ‑nachteil erlitten hat, den zu kompensieren das Ziel des § 233a AO ist (vgl. BFH-Urteil vom 17.02.2010 I R 53/07, BStBl II 2011, 340).

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Nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ist ein rückwirkendes Ereignis ein solches, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat. Ein rückwirkendes Ereignis liegt vor, wenn sich nach Ergehen eines Steuerbescheids der rechtserhebliche Sachverhalt in der Weise ändert, dass nunmehr der veränderte anstelle des zuvor verwirklichten Sachverhalts der Besteuerung zugrunde zu legen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 19.07.1993 GrS 2/92, BStBl II 1993, 897). Ob ein Ereignis in die Vergangenheit zurückwirkt, ist den Normen des materiellen Steuerrechts zu entnehmen (vgl. BFH-Urteil vom 09.08.1990 X R 5/88, BStBl II 1991, 55).

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Die von der Klägerin mit Schreiben vom 29.07.2013 geänderte Wahl, für das Streitjahr 2011 zur Einkommensteuer zusammen mit ihrem Ehemann veranlagt statt – wie bisher – getrennt veranlagt zu werden, stellte verfahrensrechtlich ein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung im Sinne von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar.

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Eheleute, die nicht dauernd getrennt leben, konnten im Streitjahr 2011 nach § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG zwischen der getrennten Veranlagung (§ 26a EStG) und der Zusammenveranlagung (§ 26b EStG) wählen. Die Wahl konnte bis zur Bestandskraft eines der beiden Einzelveranlagungsbescheide oder des Zusammenveranlagungsbescheides jederzeit in die eine oder andere Richtung ausgeübt werden, und zwar bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung ohne zeitliche Begrenzung. Dabei kann die Veranlagungsart für beide Eheleute nur einheitlich angewendet werden. Wird die Wahl der Veranlagungsart nachträglich abweichend ausgeübt, wirkt sie rechtsgestaltend auf die Steuerschuld ein, da die Veranlagungsart unmittelbar die Höhe der Steuer beeinflusst. Dementsprechend handelt es sich bei der Wahl der Veranlagungsart um ein Merkmal des gesetzlichen Tatbestands, das auf den Veranlagungszeitraum zurückwirkt, mithin um ein rückwirkendes Ereignis (vgl. BFH-Urteil vom 03.03.2005 III R 22/02, BStBl II 2005, 690). Auch im steuerrechtlichen Schrifttum wird der Wechsel von der Zusammenveranlagung zur getrennten Veranlagung als rückwirkendes Ereignis beurteilt (vgl. Schmidt/Seeger, EStG-Kommentar, 33. Auflage, § 26 Rz. 24). Dies wird im Übrigen auch von Klägerin nicht in Abrede gestellt.

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Bei der geänderten Wahl der Veranlagungsart handelt es sich vorliegend auch um ein rückwirkendes Ereignis mit Auswirkung auf die Zinsfestsetzung nach § 233a Abs. 2a AO. Hieran ändert nichts der Umstand, dass der Zusammenveranlagungsbescheid im Verhältnis zu dem zunächst ergangenen Einzelveranlagungsbescheid kein Änderungsbescheid ist. Denn mit dem Zusammenveranlagungsbescheid wird die Einkommensteuer gegen die Eheleute erstmals neu festgesetzt. § 233a Abs. 2a AO ist auch dann anwendbar, wenn die ursprüngliche Steuerfestsetzung aufgrund anderer Änderungsvorschriften geändert wurde oder es sich um eine erstmalige Steuerfestsetzung handelt. Maßgeblich ist der materielle Grund, nicht die verfahrensmäßige Umsetzung. Dies hat der BFH mit Urteil vom 18.05.1999 I R 60/98, BStBl II 1999, 634 entschieden und durch das bereits angeführte Urteil vom 17.02.2010 I R 52/09, BStBl II 2011, 340 noch einmal ausdrücklich klargestellt. Diese Rechtsauffassung wird auch vom steuerrechtlichen Schrifttum geteilt (vgl. Klein/Rüsken, AO-Kommentar, 11. Auflage, § 233a Rz. 32 und Loose in Finanz-Rundschau 2003, 1068). Auch die Finanzverwaltung vertritt im AO-Anwendungserlass zu § 233a Rz. 10.2.1 diese Rechtsauffassung. Das erkennende Gericht sieht daher keine Veranlassung, dieser Rechtsauffassung nicht folgen, zumal gegenteilige Stimmen im Schrifttum nicht ersichtlich sind.

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Da vorliegend der Wechsel der Veranlagungsart im Verlauf des Jahres 2013 erfolgt ist, hat dies Auswirkungen auf den Zinslauf erst ab dem 01.04.2014. Der Zusammenveranlagungsbescheid ist jedoch bereits am 06.11.2013 ergangen mit der Folge, dass der Wechsel der Veranlagungsart im Ergebnis auf die ursprüngliche Zinsfestsetzung vom 18.06.2013 keine Auswirkungen haben konnte.

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Sonstige Fehler des angefochtenen Zinsfestsetzungsbescheides sind weder ersichtlich noch von der Klägerin vorgetragen.

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Dem Antrag der Klägerin, das vorliegenden Verfahren bis zur abschließenden Entscheidung im Parallelverfahren des Ehemannes 5 K 1812/14 zum Ruhen zu bringen, brauchte das Gericht nicht zu entsprechen. Es fehlt bereits an der erforderlichen Zustimmung des Beklagten (§ 155 FGO i.V.m. § 251 Satz 1 der Zivilprozessordnung).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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Die Revision war nicht zuzulassen. Dem Streitfall kommt angesichts der Entscheidung des BFH vom 18.05.1999 I R 60/98 keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zu.