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Finanzgericht Köln·3 K 989/06·21.05.2012

Berichtigung des Urteils nach § 107 Abs. 1 FGO – Korrektur von Personennamen im Tatbestand

VerfahrensrechtFinanzgerichtsverfahrenUrteilsberichtigungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Finanzgericht Köln berichtigte gemäß § 107 Abs. 1 FGO das Urteil des Senats vom 14. März 2012. Gegenstand ist eine Korrektur im Tatbestand: Zu Beginn des zweiten Absatzes wird die Formulierung "Die Herren U und T..." zu "Die Herren C und D..." geändert. Die Berichtigung erfolgt zur Beseitigung einer offenbaren Unrichtigkeit. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Berichtigung des Urteils nach § 107 Abs. 1 FGO hinsichtlich der Namensnennung im Tatbestand als stattgegeben; Beschluss unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 107 Abs. 1 FGO kann ein Urteil berichtigt werden, soweit es eine offenbare Unrichtigkeit des Inhalts aufweist.

2

Eine Berichtigung kann den Tatbestand betreffen und insbesondere die richtige Namensbezeichnung wiederherstellen, wenn die falsche Wiedergabe offenkundig ist.

3

Die Berichtigung nach § 107 Abs. 1 FGO dient der Korrektur formeller oder faktischer Offensichtlichkeiten und ersetzt keine inhaltliche Änderung der gerichtlichen Entscheidung.

4

Beschlüsse über Berichtigungen nach § 107 Abs. 1 FGO sind unanfechtbar, soweit das Gericht dies im Beschluss feststellt.

Relevante Normen
§ 107 Abs. 1 FGO

Tenor

Gemäß § 107 Abs. 1 FGO wird das Urteil des Senats vom 14. März 2012 auf S. 3 dahingehend berichtigt, dass es zu Beginn des zweitens Absatzes statt "Die Herren U und T..." heißen muss: "Die Herren C und D...."

 

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

2

Die Berichtigung des Tatbestands erfolgt zur Korrektur einer offenbaren Unrichtigkeit.