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Finanzgericht Köln·3 K 5909/95·19.09.1996

Klage abgewiesen: Keine Berücksichtigung von Korrekturoperation als außergewöhnliche Belastung

SteuerrechtEinkommensteuerrechtAußergewöhnliche BelastungenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte den Abzug der Kosten einer zweiten Brustoperation 1993 als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG. Das Finanzgericht prüfte, ob die Folgeoperation ausschließlich der Heilung oder Linderung einer Krankheit diente. Es verneinte dies, da die Implantate ausgetauscht und das kosmetische Ergebnis wiederhergestellt wurden und die Klägerin über Risiken aufgeklärt war. Die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Abzug der Kosten der Korrekturoperation als außergewöhnliche Belastung wurde vom FG Köln abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Aufwendungen sind nach § 33 Abs. 1 EStG nur dann als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig, wenn sie zwangsläufig entstehen und ausschließlich dem Zweck der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen.

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Kosten für Schönheitsoperationen sind regelmäßig nicht abzugsfähig, wenn der Eingriff überwiegend kosmetischen Zwecken dient.

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Aufwendungen für Folge- oder Korrekturoperationen nach einer freiwilligen Schönheitsoperation sind nicht zwangsläufig und damit nicht als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen, wenn sie der Wiederherstellung bzw. Verbesserung des kosmetischen Ergebnisses dienen.

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Die Aufklärung des Patienten über Komplikationsrisiken und mögliche Folgeeingriffe kann den Zwangsläufigkeitscharakter späterer Aufwendungen entfallen lassen; die Darlegungs- und Beweislast für die medizinische Notwendigkeit trägt der Steuerpflichtige.

Relevante Normen
§ 33 Abs. 1 EStG§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG§ 135 Abs. 1 FGO§ 13 GKG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 4.4.50 DM festgesetzt

Tatbestand

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Die Klägerin, von Beruf Krankenschwester, machte in ihrer Einkommensteuererklärung 1993 die Kosten einer zweiten Brustoperation als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 1 EStG geltend. Sie trägt vor, sie habe aus kosmetischen Gründen im Dezember 1991 die erste Brustoperation durchführen lassen, bei der ihr silikongefüllte Brustprothesen implantiert worden seien. Nach der Bescheinigung des Chirurgen XXX war "wegen der bestehenden Kapselfibrose und Verdacht auf Ruptur der Implantate ... die Revision und der Austausch sowie die Kapselektomie medizinisch angezeigt".

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Die Klägerin trägt weiter vor, sie habe keinen Kostenersatz erhalten. In der Aufnahmeanzeige des Krankenhauses vom 11.11.1993, die der Einkommensteuererklärung als Anlage beigefügt ist, ist als Kostenträger vermerkt: "Selbstzahler".

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Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Aufwendungen seien zwangsläufig; sie habe sich zu einer weiteren Operation wegen dauernder Schmerzen und Störungen des Bewegungsablaufs infolge Gewebeverhärtungen entschieden. Zwar habe sie sich zur ersten "kosmetischen" Operation aus freiem Willen entschieden und damit indirekt, aufgrund der eingetretenen gesundheitlichen Störungen, auch die zweite Operation verursacht. Doch sei eine vergleichbare, durch das Verhalten der Steuerpflichtigen ausgelöste Situation auch bei anderen außergewöhnlichen Belastungen, deren Abzugsfähigkeit von der Rechtsprechung anerkannt werde, feststellbar. Dies treffe z.B. für Krankheitskosten aufgrund von Alkoholkonsums oder Rauchens sowie von selbstverschuldeten Unfällen zu. Aus Gründen der Gleichbehandlung könne bei Kosten einer medizinisch notwendigen Folgeoperation nach vorheriger freiwilliger Schönheitsoperation kein Unterschied gemacht werden.

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Auf die Aufforderung des Berichterstatters zur Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung darüber, ob die Klägerin auf das Risiko einer Kapselfibrose oder Ruptur und einer evtl. später erforderlich werdenden Kapselektomie belehrt worden sei, hat die Klägerin das "Merkblatt zum Aufklärungsgespräch mit dem Arzt über die operative Brustvergrößerung" das sie am 16.12.1991 unterzeichnete, vorgelegt.

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Die Klägerin beantragt sinngemäß,

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unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 12.09.1995 und Änderung des Einkommensteuerbescheids 1993 vom 30.05.1994 die Einkommensteuer von einem um XXX DM niedrigeren zu versteuernden Einkommen festzusetzen, hilfsweise die Revision zuzulassen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte meint, bei einer Schönheitsoperation könne nicht ohne weiteres unterstellt werden, daß sie aus medizinischen Gründen notwendig sei. Die Grenze zwischen den steuerlich unbeachtlichen persönlichen Gründen und der medizinischen Erforderlichkeit einer Operation sei fließend und für die Finanzämter nur schwer zu finden. Daher seien in solchen Fällen strenge Anforderungen an den Nachweis der medizinischen Notwendigkeit der Operation zu stellen. Ähnlich wie bei Hellkuren sei die Vorlage einer amtsärztlichen Bescheinigung über die Notwendigkeit der Operation erforderlich; daran fehle es im Streitfall.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet. Die Aufwendungen für die Korrekturoperation sind - wie die Kosten der aus kosmetischen Gründen vorgenommenen Vergrößerungsoperation - nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.

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Nach § 33 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands erwachsen. Aufwendungen entstehen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG).

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Krankheitskosten sind als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, wenn die Aufwendungen ausschließlich zum Zwecke der Heilung einer Krankheit getätigt werden oder den Zweck verfolgen, eine Krankheit oder Behinderung zu lindern oder erträglich zu machen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 17. Juli 1991 VI R 77/78, BStBl II 1981, 711 m.w.N.).

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Im Streitfall steht nicht fest, daß die Korrekturoperation ausschließlich den Zweck verfolgte, eine Krankheit oder Behinderung zu lindern oder erträglich zu machen. Dies wäre möglicherweise dann der Fall gewesen, wenn der zweite Eingriff der Beseitigung der schmerzverursachenden Implantate gedient hätte. Da im Streitfall aber - ausweislich der Bescheinigung des behandelnden Chirurgen - die Implantate ausgetauscht wurden, ist durch die Korrekturoperation der aus kosmetischen Gründen angestrebte Erfolg wieder hergestellt oder das frühere Ergebnis verbessert worden. Damit ist der zweite Eingriff ebensowenig zwangsläufig wie der nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin freiwillige erste Eingriff, zumal die Klägerin in dem Aufklärungsgespräch mit dem Arzt über mögliche Komplikationen und die etwaige Erforderlichkeit von Korrekturoperationen belehrt worden war.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 GKG.

17

Der Senat hat die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO abgelehnt. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie ausschließlich die Anwendung fester Rechtsgrundsätze auf einem bestimmten Sachverhalt betrifft.

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XXX XXX XXX