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Finanzgericht Köln·3 K 2984/03·13.04.2005

Klage auf Eigenheimzulage beim Erwerb von Ehegatten abgewiesen

SteuerrechtWohnungsförderung/EigenheimzulageEinkommensteuerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Eigenheimzulage für den Erwerb einer Eigentumswohnung von ihrem Ehemann. Das Finanzgericht Köln wies die Klage ab, weil § 2 Abs. 1 Satz 3 EigZulG den Erwerb einer Wohnung vom Ehegatten ausschließt, wenn die Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben. Der Ausschluss gilt unabhängig von einer früheren Förderung und verletzt Art. 6 Abs. 1 GG nicht.

Ausgang: Klage auf Gewährung der Eigenheimzulage beim Erwerb vom Ehegatten als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 EigZulG ist die Gewährung der Eigenheimzulage ausgeschlossen, wenn der Anspruchsberechtigte die Wohnung vom Ehegatten anschafft und die Ehegatten zum Zeitpunkt der Anschaffung unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben.

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Der Ausschluss des Zuschusses beim Erwerb vom Ehegatten richtet sich nach dem Wortlaut des Gesetzes und ist nicht davon abhängig, ob der veräußernde Ehegatte bereits eine Förderung für das Objekt erhalten hat.

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Die Zweckrichtung des EigZulG zielt auf die Förderung eigengenutzten Wohneigentums; Eigentumswechsel innerhalb der ehelichen Wirtschaftsgemeinschaft entsprechen nicht dem förderpolitischen Ziel und rechtfertigen den Ausschluss.

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Die unterschiedliche Behandlung beim Erwerb vom Ehegatten verletzt Art. 6 Abs. 1 GG nicht, weil die Regelung sachliche und einleuchtende Gründe verfolgt und die Ehe insgesamt nicht schlechtergestellt wird.

Relevante Normen
§ 2 Abs. 1 Satz 3 EigZulG§ 26 Abs. 1 EStG§ 10e EStG§ Art. 6 Abs. 1 GG§ 5 Satz 1 EigZulG§ 135 FGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt Eigenheimzulage für eine von ihrem Ehemann erworbene Eigentumswohnung.

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Mit notariellem Kaufvertrag vom .......2002 erwarb die Klägerin von ihrem Ehemann eine Eigentumswohnung in dem Haus .................-Straße ... ................. Die Klägerin hatte diese Wohnung seit dem ...........1997 von ihrem jetzigen Ehemann angemietet; die Ehe wurde am ......2001 geschlossen.

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Den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Eigenheimzulage ab dem Jahr 2003 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom ........2003 ab. Ihren Einspruch vom ..........2003 wies er mit Einspruchsentscheidung vom ............2003 mit der Begründung zurück, der Erwerb vom Ehegatten sei gemäß § 2 Abs.1 Satz 3 Eigenheimzulagengesetz in der für das Streitjahr geltenden Fassung (EigZulG) nicht begünstigt.

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Mit ihrer deshalb erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie ist der Ansicht, ihr stünde die Eigenheimzulage zu, da die Wohnung nicht bereits bei ihrem Ehemann gefördert worden sei. Dieser habe die Wohnung zur Erzielung von

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Einkünften aus Vermietung und Verpachtung eingesetzt, ohne hierfür Eigenheimzulage erhalten zu haben. Soweit der Bundesfinanzhof die Eigenheimzulage beim Erwerb vom Ehegatten abgelehnt habe, habe es sich um Fälle gehandelt, in denen für eine bereits einmal geförderte Wohnung nach dem Erwerb vom Ehegatten erneut Eigenheimzulage begehrt worden sei.

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Die Klägerin wendet ein, der Ausschluss der Eigenheimzulage beim Erwerb vom Ehegatten sei verfassungswidrig. Sie stünde durch ihre eheliche Verbindung zu dem Verkäufer der Wohnung schlechter als wenn sie mit dem Verkäufer nicht verheiratet gewesen wäre. Der Kauf der Wohnung kurz nach der Heirat sowie die Zufälligkeit, dass der Ehemann gleichzeitig Veräusserer der Immobilie sei, dürfe zu keiner steuerlichen Schlechterstellung gegenüber dem Erwerb von einem fremden Dritten führen. Durch die Versagung der Eigenheimzulage beim Erwerb vom Ehegatten solle lediglich die rechtsmissbräuchliche doppelte Förderung ein- und derselben Wohnung verhindert werden.

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Die Klägerin beantragt,

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unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom .......2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung Eigenheimzulage für die Wohnung ..........-Straße ..., ............ zu gewähren; hilfsweise die Revision zuzulassen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte ist der Ansicht, der Gesetzeswortlaut verbiete die Gewährung der Eigenheimzulage, ohne dass hierin ein Verfassungsverstoß gesehen werden könne.

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Auf die Einspruchsentscheidung wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Die Klägerin wird durch den angefochtenen Ablehnungsbescheid nicht in ihren Rechten verletzt. Zu Recht hat der Beklagte die Gewährung der Eigenheimzulage abgelehnt.

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Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 EigZulG ist begünstigt die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus oder einer im Inland belegenen Eigentumswohnung. Nicht begünstigt sind gemäß § 2 Abs. 1 S. 3 EigZulG eine Wohnung oder ein Anteil daran, die der Anspruchsberechtigte von seinem Ehegatten anschafft, wenn bei den Ehegatten im Zeitpunkt der Anschaffung die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vorliegen, d. h. die Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben. Diese Voraussetzungen sind vorliegend – zwischen den Beteiligten unstreitig – gegeben. Die Klägerin und ihr Ehemann sind seit dem ......2001 verheiratet. Zum Zeitpunkt des Wohnungskaufs am ..........2002 lebten die Eheleute zusammen und waren unbeschränkt steuerpflichtig.

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Damit ist nach dem Wortlaut des Gesetzes die Gewährung der Eigenheimzulage ausgeschlossen, ohne dass es darauf ankommt, ob der verkaufende Ehegatte bereits eine Förderung für die Wohnung erhalten hatte.

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Dies entspricht auch dem Gesetzeszweck, die Vermögensbildung durch die Herstellung oder Anschaffung von Wohneigentum zu fördern. Bau- und erwerbswilligen Bürgern soll der Zugang zu eigengenutztem Wohneigentum erleichtert werden. Eigentumswechsel innerhalb der Ehegemeinschaft werden – ebenso wie bei der Wohnungseigentumsförderung nach § 10 e EStG – nicht begünstigt, weil sie der vermögenspolitischen Zielsetzung, die Bildung eigengenutzten Wohneigentums zu fördern, nicht entsprechen. Die Eigenheimzulage ist daher unabhängig davon ausgeschlossen, ob der veräussernde Ehegatte für das veräusserte Objekt bereits eine Förderung in Anspruch genommen hat. Verfügen die Eheleute als Wirtschaftsgemeinschaft bereits über ein eigengenutztes Wohneigentum, hält der Gesetzgeber eine Subventionierung dieses Wohneigentums nicht für erforderlich (vgl. BFH-Urteil vom 05.06.2003 III R 51/00, BFH/NV 2003, 1399 bis 1400).

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§ 2 Abs. 1 Satz 3 EigZulG verstößt auch nicht gegen Artikel 6 Abs. 1 des Grundgesetzes.

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Der besondere Schutz, dem die Ehe nach dem Grundgesetz untersteht, verbietet es dem Gesetzgeber, die Ehe gegenüber anderen Lebensgemeinschaften zu diskriminieren, insbesondere Verheiratete bei der Gewährung rechtlicher Vorteile zu benachteiligen. Allerdings ist nicht jede formale Schlechterstellung von Ehegatten gegenüber Unverheirateten unzulässig. Sie muss jedoch durch einleuchtende Sachgründe gerechtfertigt sein. Eine Benachteiligung von Ehegatten in einzelnen Punkten gegenüber Alleinstehenden oder anderen Lebensgemeinschaften ist hinzunehmen, wenn die gesetzliche Regelung im Ganzen betrachtet keine Schlechterstellung von Eheleuten bewirkt, sondern dem Wesen der Ehe Rechnung trägt und dieses Anliegen teils günstigere, teils ungünstigere Folgen zeitigt (vgl. BFH-Urteil a.a.O. m.w.N.). Ehegatten werden durch das EigZulG aber nicht generell schlechter als nicht miteinander verheiratete Personen gestellt. Vielmehr wirkt sich die Behandlung der Eheleute als Wirtschaftsgemeinschaft auch zu ihren Gunsten wie bei der Grenze des § 5 Satz 1 EigZulG aus, da dort die gemeinsam erzielten Einkünfte maßgeblich sind. Zudem können Ehegatten unabhängig von den Eigentumsverhältnissen Eigenheimzulage für insgesamt zwei Objekte beanspruchen, während bei nicht miteinander verheirateten Steuerpflichtigen schon dann bei beiden Objektverbrauch eintritt, wenn sie gemeinschaftlich eine Wohnung erwerben. Insgesamt enthält daher das EigZulG eine eheneutrale, wenn nicht gar eine die Ehe begünstigende Regelungstendenz (vgl. BFH-Urteil a.a.O. m.w.N.). Der Gesetzgeber hat damit auch im Hinblick auf Artikel 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG) eine sachgerechte Regelung getroffen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 FGO.

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Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch nicht von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs abweicht.