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Finanzgericht Köln·2 V 2689/98·19.05.1998

Aussetzung der Vollziehung: Keine Umsatzsteuerbefreiung für Lieferungen an Auswärtiges Amt

SteuerrechtUmsatzsteuerrechtVerfahrensrecht (Aussetzungsverfahren)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Einzelunternehmer beantragt die Aussetzung der Vollziehung eines Umsatzsteuerbescheids, mit dem Umsätze an das Auswärtige Amt 1996 der Umsatzsteuer unterworfen wurden. Streitpunkt ist, ob es sich um steuerfreie Ausfuhrlieferungen handelt. Das FG Köln verneint dies, weil die Ausfuhr nicht vom Unternehmer, sondern durch den Abnehmer bzw. dessen Kurierstelle (Amtshilfe) bewirkt wurde. Der Aussetzungsantrag wird abgewiesen; die Kosten trägt der Antragsteller.

Ausgang: Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteuerbescheids 1996 als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Ausfuhrlieferung i.S.d. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG liegt nur vor, wenn der Unternehmer den Gegenstand in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet.

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Versenden setzt voraus, dass der Unternehmer die Beförderung durch einen selbständigen Beauftragten ausführen oder besorgen lässt; handelt eine dem Abnehmer zuzurechnende Dienststelle, liegt kein vom Unternehmer veranlasstes Versenden vor.

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Eine Kurierstelle, die im Rahmen von Amtshilfe für das Auswärtige Amt tätig wird und unentgeltlich handelt, ist nicht als unabhängiger vom Lieferer beauftragter Beförderer anzusehen.

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Bei einem Aussetzungsantrag nach § 69 FGO bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts nur bei überschlägiger Prüfung, wenn gewichtige gegenläufige Umstände oder erhebliche Unklarheiten in der Rechts- oder Tatbewertung zutage treten.

Relevante Normen
§ 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO§ 4 Nr. 1 Buchst. a UStG§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG§ 3 UStG§ 3 Abs. 7 Satz 4 UStG§ 135 Abs. 1 FGO

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Gründe

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I.

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Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Lieferungen des Antragstellers als Ausfuhrlieferungen von der Umsatzsteuer befreit sind.

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Der Antragsteller betreibt in der Rechtsform eines Einzelunternehmens den Handel mit......, Ersatzteilen und Werkzeugen. Unter anderem steht er in Geschäftsverbindungen zum Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland bzw. Botschaften der Bundesrepublik Deutschland in Drittländern. Nach den vorliegenden Unterlagen werden die Geschäfte wie folgt abgewickelt:Die betreffende Botschaft bittet das Auswärtige Amt,....................., um Beschaffung und Lieferung von Artikeln.. .... Das Auswärtige Amt, ........, bestellt beim Antragsteller die entsprechende Ware. In der Bestellung ist jeweils angegeben, für welches .......und für welche Vertretung die Artikel bestimmt sind. Außerdem enthält die Bestellung den Hinweis „Versandart: Luftbeutel“. Der Antragsteller verpackt die bestellte Ware in Luftbeutel. Er sendet diesen Luftbeutel an das Auswärtige Amt, Kurierabfertigung, mit dem Vermerk „Zur Weiterleitung mit Luftbeutel an die Botschaft .....“. Die Kurierstelle des Auswärtigen Amtes übernimmt den Weitertransport. Der Antragsteller richtet seine Rechnungen an das Auswärtige Amt,........ Versandkosten werden nicht in Rechnung gestellt. Die Rechnungen enthalten keinen gesonderten Ausweis von Umsatzsteuer. Das Auswärtige Amt bescheinigt dem Antragsteller, daß die in den Einzelrechnungen aufgeführten Ersatzteile auf dem amtlichen Kurierweg ausgeführt wurden. Außerdem erteilt es eine Ausfuhrbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke. Diese Bescheinigung hat zum Inhalt, daß bestätigt wird, daß die gemäß einem bestimmten Auftrag bei dem Antragsteller bestellten Gegenstände vollzählig eingegangen und übernommen worden seien. Es heißt dann wörtlich: „Das Auswärtige Amt hat die Ausfuhr am .... an den Auftraggeber und Empfänger, die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in ....., in Amtshilfe durchgeführt.“

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Im April 1997 fand beim Antragsteller eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung statt. Im Bericht vom 16. April 1997 vertrat der Umsatzsteuer-Sonderprüfer die Auffassung, daß die Voraussetzungen für eine Steuerfreiheit der mit dem Auswärtigen Amt getätigten Umsätze nicht vorlägen, da es an einem ausländischen Abnehmer fehle.

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Der Antragsgegner folgte der Auffassung der Umsatzsteuer-Sonderprüfung und erließ am 4. März 1998 einen Umsatzsteuerbescheid für 1996, in dem er die bisher als steuerfrei behandelten Umsätze in Höhe von 28.568,00 DM der Umsatzsteuer unterwarf.

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Gegen den Umsatzsteuerbescheid legte der Antragsteller fristgerecht Einspruch ein. Zur Begründung führte er aus, daß er als Unternehmer selbst die Lieferung in das Drittlandsgebiet bewirke. Er bediene sich hier der Kurierstelle des Auswärtigen Amtes. Sein Fall sei dem Sachverhalt gleichgelagert, der durch das Bundesministerium der Finanzen mit Schreiben vom 17. Oktober 1997 beschieden worden sei. In dem dort entschiedenen Fall sei der Kurierstelle durch die Firma ...........ein Globalauftrag für ein Jahr erteilt worden. Er erteile die Aufträge zur Beförderung von Fall zu Fall. Der Auftrag zur Beförderung ergebe sich aus den von ihm zur Kenntlichmachung der Sendung verwendeten Aufklebern. Aus diesen Aufklebern ergebe sich, daß er das Auswärtige Amt bzw. die Kurierabfertigung mit der Versendung der Gegenstände beauftrage.Über den Einspruch ist bisher noch nicht entschieden worden.

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Der Antragsgegner lehnte mit Verfügung vom 2. April 1998 einen bei ihm gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Umsatzsteuerbescheides 1996 ab.Der Antragsteller verfolgt deshalb sein Aussetzungsbegehren gerichtlich weiter. Zur Begründung bezieht er sich auf sein Vorbringen im Einspruchsverfahren.

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Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

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die Vollziehung des angefochtenen Umsatzsteuerbescheides 1996 vom 4. März 1998 auszusetzen.

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Der Antragsgegner beantragt,

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den Antrag als unbegründet zurückzuweisen.

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II.

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Der zulässige Aussetzungsantrag ist unbegründet.

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1.              Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO- soll das Finanzgericht die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel sind zu bejahen, wenn bei überschlägiger Prüfung des angefochtenen Verwaltungsakts im Aussetzungsverfahren neben für die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH- seit Beschluß vom 10. Februar 1967 III B 9/66, Bundessteuerblatt -BStBl- III 1967, 182).

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2.              Im Streitfall bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Umsatzsteuerbescheides. Die mit dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland getätigten Umsätze sind nicht steuerbefreit.

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a)              Nach § 4 Nr. 1 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes in der bis 1996 geltenden Fassung- UStG - sind u. a. steuerfrei die Ausfuhrlieferungen (§ 6).Von den in § 6 UStG erwähnten Alternativen kommt, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, nur eine Ausfuhrlieferung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG in Betracht. Danach liegt eine Ausfuhrlieferung vor, wenn bei einer Lieferung der Unternehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet.

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b)              Die Anwendung der vorgenannten Vorschrift scheitert im Streitfall daran, daß nicht der Antragsteller die gelieferten Gegenstände in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet hat. Die Gegenstände wurden vielmehr vom Abnehmer in das Drittlandsgebiet befördert bzw. versendet.

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aa)              Eine Beförderung durch den Antragsteller in das Drittlandsgebiet liegt unzweifelhaft nicht vor. Denn Befördern bedeutet den Eigentransport durch den Lieferer (Giesberts in Rau/Dürrwächter, UStG, 8. Aufl., § 3 Anm. 461 (Stand April 1992)).

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bb)              Der Antragsteller hat die Gegenstände jedoch auch nicht in das jeweilige Drittlandsgebiet versendet. Ein Versenden liegt nach § 3 Abs. 7 Satz 4 UStG 1996 vor, wenn jemand die Beförderung eines Gegenstandes durch einen selbständigen Beauftragten ausführen oder besorgen läßt.Im Streitfall hat der Antragsteller nicht einen selbständigen Beauftragten mit der Beförderung der Gegenstände betraut. Die Kurierstelle des Auswärtigen Amtes kann weder als ein vom Auswärtigen Amt noch als ein von den Auslandvertretungen unabhängiger Beauftragter angesehen werden (vgl. Husmann in Rau/Dürrwächter, a.a.O., § 6 Anm. 98 und 99.2 (Stand Juni 1995)). Die Kurierstelle ist als ein Referat integraler Bestandteil des Auswärtigen Amtes und keine von diesem unabhängige Stelle.

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Dafür, daß die Kurierstelle für das Auswärtige Amt und nicht für den Antragsteller tätig geworden ist, spricht auch, daß die Kurierstelle ihre Tätigkeit dem Antragsteller nicht in Rechnung stellt. Wird die Kurierstelle für eine Privatperson tätig, müßte sie für dieses Tätigwerden ein Entgelt verlangen. Ein unentgeltliches Tätigwerden einer öffentlichen Dienststelle für eine Privatperson würde jedenfalls erheblichen haushaltsrechtlichen Bedenken begegnen.

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Letztendlich spricht auch die Ausfuhrbescheinigung des Auswärtigen Amtes dafür, daß die Kurierstelle nicht für den liefernden Unternehmer, sondern für den Abnehmer tätig wird. Das Auswärtige Amt bescheinigt nämlich, daß es die Ausfuhr „in Amtshilfe“ durchgeführt habe. Amtshilfe kann aber nur zwischen öffentlichen Stellen geleistet werden. Das Auswärtige Amt kann im Wege der Amtshilfe mithin nur für die Auslandsvertretungen tätig werden. Ein Tätigwerden für eine Privatperson im Wege der Amtshilfe ist ausgeschlossen.

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cc)              Der Antragsteller kann sich für die Umsatzsteuerbefreiung nicht auf die Behandlung der Umsatzgeschäfte zwischen .......... und dem Auswärtigen Amt berufen. Die globale Beauftragung der Kurierstelle durch Mercedes Benz unter ausdrücklichem Hinweis darauf, daß evtl. anfallende Versandkosten nicht zu Lasten von .........gingen, erscheint gekünstelt. Über die Rechtmäßigkeit dieses Verfahrens braucht der beschließende Senat jedoch nicht zu befinden. Der Antragsteller hat der Kurierstelle jedenfalls keinen ausdrücklichen Auftrag erteilt.

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3.              Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.