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Finanzgericht Köln·2 K 757/20·19.04.2023

Vorsteuervergütung: fehlende USt-IdNr./Steuernummer in Anlage und Rechnungskopie ausreichend zugunsten der Klägerin

SteuerrechtUmsatzsteuerrechtVerfahrensrecht (Steuerverfahren)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, ein britisches Unternehmen, begehrt Vorsteuervergütung für 2017; das Finanzamt lehnte Teile des Antrags wegen fehlender Eintragungen in der Antragsanlage und wegen einzelner Rechnungsformmängel ab. Das FG Köln gab der Klage statt und änderte den Bescheid zugunsten der Klägerin. Fehlende USt-IdNr./Steuernummern in der Anlage und elektronische Rechnungskopien stehen der Vergütung nicht entgegen, sofern die Behörde die materiellen Anspruchsvoraussetzungen anhand der vorgelegten Unterlagen prüfen kann.

Ausgang: Klage auf Vorsteuervergütung als begründet; Bescheid insoweit zu Gunsten der Klägerin geändert, Kosten trägt der Beklagte

Abstrakte Rechtssätze

1

Fehlende Eintragung der Steuernummer oder der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in der Antragsanlage zum Vorsteuervergütungsverfahren steht der Vergütung nicht entgegen, wenn die Behörde anhand der eingereichten Rechnungen die Anspruchsvoraussetzungen prüfen kann.

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Die elektronische Vorlage einer Rechnungskopie genügt den Anforderungen von Art. 10 der Richtlinie 2008/9/EG und kann für die Vorsteuervergütung ausreichend sein.

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Der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer gebietet, dass formelle Mängel nicht zur Versagung der Vorsteuervergütung führen, sofern materielle Prüfmöglichkeiten bestehen.

4

Ein Vergütungsantrag darf wegen formaler Unvollständigkeiten der Antragsanlage nicht unwirksam behandelt werden, wenn die eingereichten Unterlagen eine zweifelsfreie Prüfung des Vorsteueranspruchs ermöglichen.

Relevante Normen
§ 61 Abs. 1 UStDV§ Art. 8 Abs. 2 Richtlinie 2008/9/EG§ Art. 9 Richtlinie 2008/9/EG§ Art. 8 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 1 der 11. Richtlinie§ 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 ff. UStDV§ Richtlinie 2008/9/EG

Tenor

Der Bescheid vom 08.04.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.03.2020 wird dahingehend geändert, dass für den Zeitraum Januar bis Dezember 2017 Vorsteuern in einer Höhe von ... € zu vergüten sind.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten über die Vergütung von Vorsteuer für das Jahr 2017.

3

Die Klägerin ist ein Unternehmen aus Großbritannien.

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Mit Antrag vom 25.09.2019 begehrte sie die Vergütung von Vorsteuern i.H.v. ... €.

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Mit Bescheid vom 08.04.2019 vergütete der Beklagte Vorsteuern i.H.v. ... € und lehnte den Antrag im Übrigen ab, da in der Anlage zum Antrag die Umsatzsteueridentifikationsnummer bzw. Steuernummer des leistenden Unternehmers nicht vollständig eingetragen worden war.

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Hiergegen wandte sich die Klägerin mit Einspruch vom 10.05.2019. Zur Begründung übermittelte sie die dem Antrag zugrunde liegenden Rechnungen per E-Mail.

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Der Beklagte wies den Einspruch am 03.03.2020 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, dass die Anlage zum Antrag hinsichtlich der Positionen 2, 5, 6, 8, 10 - 12, 14, 15, 18, 19, 21, 24, 25, 27, 28, 30, 32, 36, 38, 39, 41, 47, 48, 50, 53, 54, 83, 66, 67, 69, 74, 75, 77,.79, 80, 82 - 85, 88, 89, 97, 99, 100, 104, 107, 109, 111, 113, 115, 118 - 121, 126 - 130, 132, 135, 137 - 141, 144 - 147, 150, 151, 157, 158, 162, 164, 166, 167, 169, 170, 173 - 177, 179, 183, 186, 189 - 194, 196, 198 und 201 nicht ordnungsgemäß ausgefüllt gewesen sei. Nach § 61 Abs. 1 UStDV sowie Art. 8 Abs. 2 und Art. 9 der Richtlinie 2008/9/EG sei es erforderlich, das unter anderem die Steuernummer oder Umsatzsteueridentifikationsnummer des leistenden Unternehmens im Rahmen des Antrags in der Anlage einzutragen seien. Dieses Erfordernis habe die Klägerin innerhalb der Antragsfrist nicht erfüllt. Darüber hinaus sei in der Rechnung zur Position 55 keine deutsche Umsatzsteuer ausgewiesen gewesen, sodass die dort benannte Umsatzsteuer nicht vergütungsfähig sei. Die Rechnung der Position 75 (Bl 16 Verwaltungsakte) sei nicht vergütungsfähig, da nur eine Rechnungskopie vorgelegt worden sei.

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Hiergegen richtet sich die Klage vom 06.04.2020.

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Die Klägerin trägt vor, der Verwaltungspraxis des Beklagten stehe der Grundsatz der Neutralität der Umsatzsteuer entgegen. Die Klägerin habe zwar die Anlage zum Antrag auf Vorsteuervergütung nicht vollständig ausgefüllt, jedoch dürfe dies nicht dazu führen, dass die Rechnungspositionen in Gänze unbeachtet blieben. Dies sei unverhältnismäßig. Die Klägerin habe sämtliche Rechnungen in digitaler Form vorgelegt, sodass dem Beklagten sämtliche notwendigen Anlagen vorgelegen hätten. Der Beklagte hätte die Voraussetzungen für die Vorsteuervergütung zeitnah prüfen können. Eine Steuerhinterziehung oder missbräuchliche Gestaltung sei nicht gegeben. Die Klägerin nimmt auf die Rechtsprechung des EuGH in der Sache C133/18 vom 02.05.2019 Bezug. Auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des EuGH in der Sache C-371/19 vom 18.11.2020 auf Basis des Vertragsverletzungsverfahrens gegen die Bundesrepublik Deutschland sei nach dem Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer der Vorsteuerabzug zu gewähren, wenn die materiellen Anforderungen erfüllt seien, selbst wenn bestimmte formelle Voraussetzungen nicht ausreichend erfüllt worden seien. Auch auf Basis der Entscheidung des EuGH in der Sache C-346/19 vom 18.11.2020 sei der Klage stattzugeben. Dort habe der EuGH ausgeführt, dass das Eintragen einer fehlerhaften Rechnungsnummer in die Anlage zum Antrag nicht dazu führen dürfe, dass die Vorsteuervergütung verwehrt werde, wenn der Behörde auf Basis der vorliegenden Unterlagen eine zweifelsfreie Prüfung des Vorsteueranspruchs möglich sei.

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Im Hinblick auf die Rechnung der Position 55 werde der Antrag auf Vergütung der Vorsteuern mangels Ausweises deutscher Umsatzsteuer nicht aufrechterhalten. Die ursprünglich begehrte Vorsteuervergütung sei somit um ... € zu mindern.

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Im Hinblick auf die Rechnung der Position 75 sei darauf hinzuweisen, dass nach der Entscheidung des BFH vom 30.08.2017 (XI R 24/16) die Vorlage einer Kopie der Rechnung ausreichend sei.

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Begehrt werde im Ergebnis die Vergütung von Vorsteuern i.H.v. ... €.

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Die Klägerin beantragt,

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für den Zeitraum Januar bis Dezember 2017 Vorsteuern in einer Höhe von ... € unter Änderung des Bescheides vom 08.04.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.03.2020 als vergütungsfähig festzusetzen.

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Der Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte trägt vor, dass die Klägerin im Hinblick auf die streitigen Rechnungspositionen keine formgerechte Anlage zum Vergütungsantrag vorgelegt habe. Hierzu sei sie jedoch unter Berücksichtigung von Art. 8 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 1 der 11. Richtlinie verpflichtet gewesen. Die Klägerin hätte die Steuernummer bzw. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der leistenden Unternehmer in die Antragsanlage eintragen müssen. Die Entscheidung des EuGH in der Sache C-371/19 sei auf den Streitfall nicht übertragbar. Auch die Entscheidung C-346/19 führe zu keinem anderen Ergebnis. Im Unterschied zu dem vom EuGH entschiedenen Fall habe die Klägerin überhaupt keine Umsatzsteueridentifikationsnummer bzw. Steuernummer angegeben, weshalb von einer Unwirksamkeit des Antrages weiterhin ausgegangen werde.

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Der Einwand zur Rechnung gemäß Position 75 der Anlage, diese sei nicht vergütungsfähig, da es sich um eine Rechnungskopie handele, werde nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht aufrecht erhalten.

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Das Gericht hat mit Verfügung 20.11.2020 auf die Entscheidung des EuGH vom 18.11.2020 in der Sache C-371/19 und mit Verfügung vom 28.12.2020 auf die Entscheidung C-346/19 vom 17.12.2020 hingewiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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1. Der angefochtene Verwaltungsakt ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.

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Die Klägerin hat einen Anspruch auf Vergütung der begehrten Vorsteuer. Die fehlende Eintragung einer Umsatzsteueridentifikationsnummer bzw. Steuernummer der leistenden Unternehmer in die Anlage zum Antrag steht der Vergütungsfähigkeit nicht entgegen (vgl. a.). Auch steht die Vorlage einer Rechnungskopie in Bezug auf Position 75 der Anlage zum Antrag einer Vergütung nicht entgegen (vgl. b.).

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a. Das in § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 ff. UStDV geregelte Vorsteuervergütungsverfahren beruht auf der gemeinschaftsrechtlichen Vorgabe der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (ABl 44 vom 20.02.2008, S. 23), die durch die Richtlinie 2010/66/EU (ABl L 275 vom 20.10.2010, S. 1) geändert worden ist (nachfolgend: Richtlinie 2008/9/EG).

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aa. Gemäß Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2008/9/EG sind in dem Erstattungsantrag für jede Rechnung bestimmte Angaben zu machen. Hierzu gehören u.a.: Name und vollständige Anschrift des Lieferers oder Dienstleistungserbringers (Buchst. a), Steuernummer oder UStIDNr des leistenden Unternehmers (Buchst. b), Datum und Nummer der Rechnung (Buchst. d), Steuerbemessungsgrundlage und Mehrwertsteuerbetrag (Buchst. e), Art der erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen aufgeschlüsselt nach den Kennziffern gemäß Artikel 9 (Buchst. h).

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Der deutsche Gesetzgeber hat diese gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben in § 18 Abs. 9 Satz 1 UStG und § 61 Abs. 1 UStDV umgesetzt und dort geregelt, dass der im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer – wie im Streitfall die Klägerin – den Vergütungsantrag nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung über das in dem Mitgliedstaat, in dem der Unternehmer ansässig ist, eingerichtete elektronische Portal dem Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln hat.

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Gegenstand des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes, auf den § 61 Abs. 1 UStDV Bezug nimmt, ist u.a. eine Antragsanlage. In dieser Anlage sind die Rechnungen, für die die Vorsteuervergütung begehrt wird, im Einzelnen aufzulisten.

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bb. Dem ist die Klägerin mit dem streitgegenständlichen Vergütungsantrag nachgekommen und hat nicht nur sämtliche gemäß Art. 8 Abs. 2 Buchst. a) sowie Buchst. c) ff. und Art. 9 der Richtlinie 2008/9/EG erforderlichen Details eingetragen, sondern auch die zu Grunde liegenden Rechnungen elektronisch eingereicht.

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Die gemäß Art. 8 Abs. 2 Buchst. b) der Richtlinie 2008/9/EG erforderlichen Angaben zur Steuernummer oder zur UStIDNr des leistenden Unternehmers, die in sämtlichen die streitigen Antragspositionen betreffenden Rechnungen enthalten waren, hat die Klägerin zwar nicht aus den beigefügten Rechnungen in die dafür vorgesehenen Felder der Anlage übertragen und damit, worauf der Beklagte im Ausgangspunkt zutreffend abstellt, insoweit nicht den besonderen Formalien des Vergütungsverfahrens genügt. Im Lichte der europarechtlichen Vorgaben durch die Richtlinie 2008/9/EG und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des EuGH steht dies jedoch, anders als der Beklagte meint, einer Vergütung der in Rechnung gestellten Steuer nicht entgegen.

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Dies hat der Senat bereits ausführlich unter Bezugnahme auf die einschlägigen Entscheidungen des EuGH (vgl. EuGH Urteile vom 18.11.2020, C-371/19, HFR 2021, 112; vom 17.12.2020, C-346/19, HFR 2021, 221 und vom 21.10.2021, C-396/20, DStRE 2021, 1516) entschieden (vgl. FG Köln Urteil vom 16.03.2022, 2 K 2086/21, EFG 2022, 976 m. Anm. Hennigfeld, NZB anhängig, Az. des BFH: XI B 34/22). Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat hierauf Bezug.

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cc. Der Beklagte verfügte mit den eingereichten Rechnungen über sämtliche Angaben, die ihn in die Lage versetzten, die Ordnungsmäßigkeit des geltend gemachten Vorsteuervergütungsanspruchs zu prüfen. Vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Neutralität der Mehrwertsteuer stehen die vom Beklagten gerügten formellen Mängel unter Berücksichtigung der skizzierten Rechtsprechung des EuGH dem Vorsteuervergütungsanspruch der Klägerin nicht entgegen.

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b. Soweit zur Antragsposition 75 im Zusammenhang mit dem Vorsteuervergütungsantrag nur eine Rechnungskopie in elektronischer Form vorgelegt wurde, so steht auch dies dem Vergütungsanspruch der Klägerin nicht entgegen.

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Art. 10 der Richtlinie 2008/9/EG verlangt lediglich, dass mit einem Vorsteuervergütungsantrag „auf elektronischem Wege eine Kopie der Rechnung oder des Einfuhrdokuments“ eingereicht wird. Der BFH hat – insofern der Rechtsprechung des Senats folgend – zur früheren Fassung von § 61 Abs. 2 S. 3 UStDV, wonach „auf elektronischem Weg die Rechnungen und Einfuhrbelege in Kopie beizufügen" waren, entschieden, dass es ausreichend ist, wenn es sich bei dem elektronisch beigefügten Dokument um eine Rechnungskopie handelt (BFH Urteil vom 30.08.2017, XI R 24/16, BFHE 259, 480, BStBl II 2018, 151). An diesen Grundsätzen hält der Senat ungeachtet des inzwischen mehrfach geänderten Wortlauts von § 61 Abs. 2 S. 3 UStDV fest. Da der Beklagte nach seinen Einlassungen in der mündlichen Verhandlung seine Einwände diesbezüglich nicht aufrecht erhalten hat, sieht das Gericht von weiteren Ausführungen ab.

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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.