Vorsteuervergütung 2010: Ausschlussfrist für elektronische Rechnungseinreichung
KI-Zusammenfassung
Eine in Großbritannien ansässige Unternehmerin begehrte Vorsteuervergütung für 2010 und griff den ablehnenden Bescheid an. Streitpunkt waren u.a. die Fristwahrung sowie die Pflicht, bestimmte Rechnungen elektronisch innerhalb der Antragsfrist beizufügen. Das FG wies die Klage ab, weil die Rechnungen (über den Grenzbeträgen) nicht bis zum 30.09.2011 elektronisch eingereicht wurden; die Antragsfrist ist eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist. Wiedereinsetzung wurde mangels rechtzeitigen Nachholens und wegen Verschuldens verneint.
Ausgang: Klage auf Festsetzung der Vorsteuervergütung abgewiesen, da Rechnungen nicht fristgerecht elektronisch eingereicht und keine Wiedereinsetzung gewährt wurde.
Abstrakte Rechtssätze
Die Antragsfrist im Vorsteuervergütungsverfahren nach § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. § 61 Abs. 2 UStDV ist eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist.
Rechnungskopien, die nach § 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV beizufügen sind, müssen zusammen mit dem Vergütungsantrag und damit innerhalb der Antragsfrist elektronisch eingereicht werden.
Werden beizufügende Rechnungen nicht fristgerecht elektronisch übermittelt, ist der Vorsteuervergütungsantrag unabhängig von weiteren Streitfragen abzulehnen.
Wiedereinsetzung nach § 110 AO setzt u.a. voraus, dass die versäumte Handlung innerhalb der Monatsfrist nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt wird.
Kenntnis von einem Bescheid, der auf das Fristerfordernis hinweist, lässt die Wiedereinsetzungsfrist nach § 110 Abs. 2 AO beginnen; einfache Fahrlässigkeit schließt Wiedereinsetzung aus.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 8.912,-- EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Berechtigung der Klägerin, für den Zeitraum Januar bis Dezember 2010 Vergütung von Vorsteuer zu verlangen, und hierbei insbesondere um die Frage, ob fristgerecht Einspruch gegen den Ablehnungsbescheid eingelegt worden ist und ob die Rechnungen innerhalb der Antragsfrist in elektronischer Form einzureichen waren.
Die Klägerin ist ein in Großbritannien ansässiges Dienstleistungsunternehmen. Sie, die Klägerin, beantragte mit dem am 30. September 2011 beim Beklagten eingegangenen Antrag die Vorsteuervergütung im besonderen Verfahren nach § 18 Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in Verbindung mit §§ 59 ff. der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) für Januar bis Dezember 2010 in Höhe von 9.238,17 €.
Mit Bescheid vom 28. Oktober 2011 (Bl. 11 der vom Beklagten geführten Verwaltungsakte -VA-) lehnte der Beklagte den Vorsteuervergütungsantrag mit der Begründung ab, dass ein Teil der mit den streitgegenständlichen Rechnungen abgerechneten sonstigen Leistungen nicht in Deutschland steuerpflichtig sei und somit ein Vorsteuerabzug ausscheide. Vielmehr handele es sich um Leistungen, die nach § 3a Abs. 2 UStG in der seit dem 1. Januar 2010 geltenden Fassung grundsätzlich an dem Ort ausgeführt würden, von dem aus der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt. Des Weiteren seien einige Rechnungen innerhalb der Antragsfrist nicht elektronisch übermittelt worden, obwohl dies wegen Überschreitens der Grenzwerte (Rechnungsbeträge von netto 1.000 € bzw. 250 € bei dem Bezug von Kraftstoffen) erforderlich gewesen sei.
Hiergegen wandte sich die Klägerin, vertreten durch Herrn A, mit E-Mail vom 2. April 2012 (Bl. 21 f. der VA) und teilte dem Beklagten unter Bezugnahme auf die ablehnende Entscheidung mit, dass sie, die Klägerin, Kontakt zu den in Deutschland ansässigen Ausstellern der Rechnungen, aus denen die Klägerin die Vorsteuervergütung geltend macht, aufgenommen und diese gebeten habe, neue Rechnungen ohne Ausweis von Mehrwertsteuer zu erstellen. Dies hätten die Rechnungsaussteller jedoch abgelehnt, weil auch nach der Gesetzeslage ab dem 1. Januar 2010 die an die Klägerin erbrachten Leistungen in Deutschland umsatzsteuerpflichtig seien. Gleichzeitig bat die Klägerin den Beklagten um Überprüfung der ablehnenden Entscheidung.
Mit Schreiben vom 30. April 2012 (Bl. 27 der VA) wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass der Vergütungsbescheid vom 28. Oktober 2011 nicht mehr geändert werden könne, da die Klägerin sich hiergegen erst nach Ablauf der Einspruchsfrist gewandt habe und somit der Bescheid bestandskräftig geworden sei.
Hierauf antwortete die Klägerin mit E-Mail vom 20. Mai 2012 (Bl. 31 der VA) und teilte mit, dass sie, die Klägerin, aus Übersetzungsgründen und wegen der erforderlich gewordenen Rücksprache mit den Rechnungsausstellern in Deutschland sowie mit deren Steuerberatern die Einspruchsfrist gegen den ablehnenden Bescheid vom 28. Oktober 2011 nicht habe einhalten können.
Mit Einspruchsentscheidung vom 6. Juli 2012 (Bl. 33 der VA sowie Bl. 17 der Gerichtsakte -GA-) verwarf der Beklagte den Einspruch als unzulässig.
Mit der hiergegen erhobenen Klage macht die Klägerin ihren Anspruch auf Vorsteuervergütung – betragsmäßig eingeschränkt – weiter geltend. Die Klägerin begehrt ausweislich der von ihr mit der Klageschrift eingereichten Rechnungsunterlagen in Kopie (vgl. Bl. 3 bis 16 der GA) nunmehr noch die Vorsteuervergütung aus sechs Rechnungen der F GmbH (Antragspositionen 1, 2, 4, 5, 6 und 19 gemäß Anlage zum Vorsteuervergütungsantrag), die eine Rechnungskorrektur abgelehnt habe, und zwar im Einzelnen aus folgenden Rechnungen:
| Rechnungsdatum | Rechnungsbetrag | Umsatzsteuerbetrag |
| 31.12.2010 | 7.840,92 € | 1.489,77 € |
| 30.11.2010 | 6.394,49 € | 1.214,95 € |
| 24.02.2010 | 1.585,56 € | 12,64 € |
| 28.01.2010 | 6.652,65 € | 57,70 € |
| 31.10.2010 | 10.301,30 € | 1.957,25 € |
| 31.10.2010 | 22.000,00 € | 4.180,00 € |
| Summe | 8.912,31 € |
Zur Klagebegründung trägt sie, die Klägerin, im Wesentlichen vor: Nach Erhalt des Ablehnungsbescheids vom 28. Oktober 2011 habe die Klägerin Kontakt zu ihren Lieferanten aufgenommen und diese gebeten, die nach Ansicht des Beklagten unberechtigt in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer zu erstatten und die Rechnungen entsprechend zu korrigieren. Einige Lieferanten hätten schnell reagiert und die Mehrwertsteuer gutgeschrieben. Allerdings hätten andere Lieferanten zunächst nicht reagiert, so dass weitere Ermittlungen, vor allem Kontaktaufnahmen mit deren steuerlichen Beratern erforderlich gewesen seien. Im Ergebnis lehne insbesondere die F GmbH eine Rechnungskorrektur weiterhin ab, da ihrer Ansicht nach die Umsatzsteuer in den streitgegenständlichen Rechnungen zu Recht ausgewiesen worden sei. Aufgrund der Verzögerungen im Zusammenhang mit den Gesprächen mit den Rechnungsaussteller sei sie, die Klägerin, nicht in der Lage gewesen, rechtzeitig gegen den Ablehnungsbescheid des Beklagten zu reagieren.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
unter Aufhebung des ablehnenden Vergütungsbescheids vom 28. Oktober 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. Juli 2012 den Beklagten zu verpflichten, die Vorsteuervergütung für den Zeitraum Januar bis Dezember 2010 in Höhe von 8.912,31 € festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt der Beklagte im Wesentlichen vor: Die begehrte Vorsteuervergütung scheide aus, weil über den Antrag der Klägerin mit dem Ablehnungsbescheid vom 28. Oktober 2011 bestandskräftig entschieden worden sei, da die Klägerin gegen diesen Bescheid nicht fristgerecht Einspruch eingelegt habe. Der Bescheid gelte nach § 122 Abs. 2a der Abgabenordnung (AO) am 31. Oktober 2011 als bekannt gegeben, so dass die Einspruchsfrist von einem Monat nach § 355 Abs. 1 Satz 1 AO am 30. November 2011 geendet habe. Ein Einspruch gegen diesen Bescheid sei erst am 2. April 2012, mithin nach Ablauf der Einspruchsfrist, beim Beklagten eingegangen.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Einspruchsfrist sei nicht möglich. Die von der Klägerin vorgetragenen Sprachprobleme könnten dies nicht rechtfertigen, da sich die Klägerin rechtzeitig um eine Übersetzung hätte bemühen müssen. Gleiches gelte für die eingeholten Rückmeldungen der Rechnungsaussteller, da die Klägerin auch bei noch ausstehenden Antworten der Rechnungsaussteller ohne Weiteres fristwahrend Einspruch gegen den Bescheid hätte einlegen können.
Darüber hinaus könne die Klage auch deshalb keinen Erfolg haben, weil die Klägerin innerhalb der Antragsfrist die Rechnungen zu den Positionen 1 bis 6 (laufende Nummer der Anlage zum Vergütungsantrag) nicht in elektronischer Form beim Beklagten eingereicht habe, obwohl dies nach § 18 Abs. 9 Satz 2 Nr. 4 UStG i.V.m. § 61 Abs. 2 UStDV bei Rechnungen ab einem Betrag von 1.000 € netto erforderlich sei. Insoweit sei der Klägerin keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Klägerin sei im Bescheid vom 28. Oktober 2011 darauf hingewiesen worden, dass die Rechnungen nicht beigebracht worden seien, so dass spätestens hierdurch das Hindernis zur Einhaltung der gesetzlichen Frist zur Einreichung der Rechnungen in elektronischer Form weggefallen sei. Die Rechnungen habe die Klägerin in eingescannter Form erstmals mit ihrer Klage vom 8. August 2012, mithin nach Ablauf der für die Wiedereinsetzung maßgeblichen Monatsfrist nach § 110 Abs. 2 AO vorgelegt.
Schließlich sei hinsichtlich der von der Klägerin in Anspruch genommenen Leistungen die Inrechnungstellung der Mehrwertsteuer durch die in Deutschland ansässigen Rechnungsaussteller zu Unrecht erfolgt. Die an die Klägerin erbrachten Leistungen beträfen den Bereich der Werbung, der seit dem 1. Januar 2010 nicht mehr unter die Katalogleistungen nach § 3a Abs. 4 UStG falle. Vielmehr seien diese Leistungen nach § 3a Abs. 2 UStG an dem Ort, von dem aus der die Leistung empfangende Unternehmer sein Unternehmen betreibt – vorliegend der Ansässigkeitsstaat der Klägerin –, erbracht worden. In der Folge sei die in Rechnung gestellte Steuer unberechtigt ausgewiesen worden und scheide eine Vergütung der Vorsteuer aus.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung sowie mit einer Entscheidung des Berichterstatters anstelle des Senats einverstanden erklärt, der Beklagte mit Schriftsatz vom 13. September 2012 (Bl. 45 der GA), die Klägerin mit Schreiben vom 3. Dezember 2012 (Bl. 49 der GA).
Entscheidungsgründe
I. Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten nach § 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung sowie nach § 79a Abs. 3, 4 FGO durch den Berichterstatter anstelle des Senats.
II. Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 28. Oktober 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. Juli 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 101 Satz 1 FGO). Der Beklagte hat die von der Klägerin beantragte Vorsteuervergütung nach § 18 Abs. 9 UStG in Verbindung mit §§ 59 ff. UStDV jeweils in der für den Vergütungszeitraum 2010 geltenden Fassung zu Recht abgelehnt.
Hierbei kann das Gericht offenlassen, ob die Klägerin gegen den Vorsteuervergütungsbescheid vom 28. Oktober 2011 rechtzeitig Einspruch eingelegt hat oder dieser Bescheid bereits bestandskräftig und unabänderbar geworden ist. Die Klage hat jedenfalls deshalb keinen Erfolg, weil die Klägerin nicht innerhalb der Antragsfrist die Rechnungen, aus denen sie die Vorsteuervergütung begehrt, in elektronischer Form beim Beklagten eingereicht hat. Denn die Antragsfrist im Vorsteuervergütungsverfahren ist eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist.
1. Nach § 18 Abs. 9 Satz 2 Nr. 2 UStG i.V.m. § 61 Abs. 2 Satz 1 UStDV in der im Streitjahr gültigen Fassung ist der Vergütungsantrag eines im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers – wie die Klägerin – binnen neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist.
Die deutsche Regelung der Vergütungsfrist nach § 18 Abs. 9 Satz 2 Nr. 2 UStG i.V.m. § 61 Abs. 2 Satz 1 UStDV als Ausschlussfrist basiert auf Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (ABl. L 44, 23, ‑Richtlinie 2008/9/EG-). Hiernach muss der Erstattungsantrag dem Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, spätestens am 30. September des auf den Erstattungszeitraum folgenden Kalenderjahres vorliegen. Aus dem Begriff „spätestens“ ergibt sich, dass es sich um eine Ausschlussfrist handelt (so zu Art. 7 Abs. 1, Unterabsatz 1, letzter Satz der Achten Richtlinie des Rates vom 6. Dezember 1979, 79/1072/EWG, ABl. EG Nr. L 331/1979, 11: EuGH, Urteil vom 21. Juni 2012, C‑294/11 – Elsacom, Abl EU 2012, Nr. C 250, 8; DStR 2012, 1272; vgl. BFH-Beschlüsse vom 9. Januar 2014 XI B 11/13, abrufbar über Juris; vom 14. Dezember 2012 V B 19/12, BFH/NV 2013, 602; vom 14. Dezember 2012 V B 20/12, BFH/NV 2013, 996; vom 24. Juli 2012 V B 76/11, BFH/NV 2012, 1840; Urteil vom 21. Oktober 1999 V R 76/98, BStBl II 2000, 214 – es ist nicht ersichtlich, dass sich im Verhältnis zur neuen Regelung des Art. 15 der Richtlinie 2008/9/EG hieran etwas geändert hat, zumal auch Art. 15 die Frist mit dem Begriff „spätestens“ regelt).
2. Nach § 18 Abs. 9 Satz 2 Nr. 2 UStG i.V.m. § 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV sind dem Vergütungsantrag auf elektronischem Weg die Rechnungen und Einfuhrbelege in Kopie beizufügen, wenn das Entgelt für den Umsatz oder die Einfuhr mindestens 1.000 €, bei Rechnungen über den Bezug von Kraftstoff mindestens 250 € beträgt.
Dieser Wortlaut des Gesetzes kann nur dahingehend verstanden werden, dass die Rechnungen mit dem Antrag, und damit auch innerhalb der Antragsfrist, einzureichen sind. Denn sie sind ihm ausdrücklich „beizufügen“. Die Frist für die Antragseinreichung gilt folglich auch für die Einreichung der Rechnungen.
Für ein solches Verständnis spricht zudem der Zusammenhang von § 61 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 UStDV, die jeweils den Vergütungsantrag betreffen. In diesem Sinne hat der BFH zur Vorgängerregelung dieser Norm entschieden, wonach in § 18 Abs. 9 UStG a.F. Satz 3 die Antragsfrist und in Satz 4 die eigene Berechnung sowie „Vorlage“ der Rechnungen geregelt waren (vgl. BFH-Urteile vom 18. Januar 2007 V R 23/05, BFHE 217, 32, BStBl II 2007, 430; vom 14. Mai 2008 XI R 58/06, BFHE 221, 505, BStBl II 2008, 831; vom 19. November 2014 V R 39/13, BStBl II 2015, 352). Zwar hat der BFH u.a. darauf abgestellt, dass auch Satz 5 des § 18 Abs. 9 UStG a.F., der die Unterschrift des Antrags verlangte, den Antrag betrifft und das Erfordernis der Einreichung der Originalrechnungen somit zwischen zwei Sätzen eingebettet war, die jeweils Erfordernisse des Antrags betrafen. Allerdings hat das Verständnis des BFH zur Einreichung der Originalrechnungen innerhalb der Antragsfrist nach § 18 Abs. 9 Satz 4 UStG a.F. auch für die neue Regelung des § 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV Geltung. § 18 Abs. 9 Sätze 3 und 4 UStG a.F. entsprechen vom Regelungsgegenstand her dem § 61 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 UStDV n.F. Die Regelung des § 18 Abs. 9 Satz 5 UStG a.F., die das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift vorsah, ist in § 61 Abs. 2 UStDV nicht übernommen worden, da diese bei einem Antrag in elektronischer Form naturgemäß nicht möglich ist. Dass die – im alten Recht enthaltene – systematische „Einbettung“ des Erfordernisses der Rechnungseinreichung damit entfallen ist, findet seine Ursache folglich darin, dass mangels Papierantrages nicht mehr an dem Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift festgehalten wurde. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass hierdurch die systematische Verbindung zwischen Antrag und Rechnungseinreichung aufgelöst werden sollte.
Auch die Gesetzesmaterialien stützen dieses Verständnis. In den Gesetzesmaterialien wird auf die Unterschiede zwischen alter und neuer Regelung abgestellt. Soweit es um die Einreichung der Rechnungen geht, wird als Neuregelung lediglich hervorgehoben, dass nicht mehr die Originalrechnungen bzw. Einfuhrdokumente vorzulegen sind, da nunmehr auf elektronischem Wege Rechnungskopien einzureichen sind (vgl. BT‑Drucks. 16/11108, S. 40). Auch wird dargelegt, dass Rechnungen in Kopie auf elektronischem Wege dem Antrag nur beizufügen sind, wenn bestimmte Mindestbeträge überschritten werden (vgl. BT-Drucks. 16/11108, S. 43). Im Umkehrschluss kann aus den vom Gesetzgeber dargelegten Änderungen durch das neue Vorsteuervergütungsverfahren geschlossen werden, dass das Erfordernis der Einreichung der Rechnungen zusammen mit dem Antrag innerhalb der Antragsfrist nicht entfallen ist, sondern sich insoweit nichts geändert hat.
3. Diese Auslegung ist auch gemeinschaftsrechtlich geboten (vgl. zur richtlinienkonformen Auslegung der nationalen Vorschriften über das Vorsteuervergütungsverfahren: BFH-Urteile vom 22. Mai 2003 V R 97/01, BFHE 203, 193, BStBl II 2003, 819; vom 22. Oktober 2003 V R 95/01, BFH/NV 2004, 828; vom 23. Oktober 2003 V R 48/01, BFHE 203, 531, BStBl II 2004, 196; vom 10. Februar 2005 V R 56/03, HFR 2005, 1208; vom 18. Januar 2007 V R 23/05, BFHE 217, 32, BStBl II 2007, 430).
Nach Art. 10 der Richtlinie 2008/9/EG kann der Mitgliedstaat der Erstattung verlangen, dass der Antragsteller zusammen mit dem Erstattungsantrag auf elektronischem Wege eine Kopie der Rechnung oder des Einfuhrdokuments einreicht, falls sich die Steuerbemessungsgrundlage auf einer Rechnung oder einem Einfuhrdokument auf mindestens 1.000 €, im Falle von Rechnungen für Kraftstoff auf mindestens 250 € beläuft. Auch die EG-Richtlinie sieht damit die Einreichung der Rechnung zusammen mit dem Antrag vor. Der deutsche Gesetz- bzw. Normgeber hat diese optionalen Vorgabe in § 18 Abs. 9 i.V.m. § 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV übernommen.
Der Erstattungsantrag muss dem Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/9/EG spätestens am 30. September des auf den Erstattungszeitraum folgenden Kalenderjahres vorliegen. Daraus folgt, dass auch die zusammen mit dem Antrag einzureichenden Rechnungen innerhalb dieser Frist einzureichen sind.
Dem steht nicht entgegen, dass der Erstattungsantrag nach Art. 15 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2008/9/EG nur dann als vorgelegt gilt, wenn der Antragsteller alle in den Artikeln 8, 9 und 11 geforderten Angaben gemacht hat. Hieraus ist nicht zu schließen, dass der Antrag auch ohne Beifügung der Rechnungen nach Art. 10 als vorgelegt gilt. Art. 15 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2008/9/EG betrifft lediglich die Angaben im Antrag und stellt sicher, dass ein Vordruck, der nicht die genannten Angaben enthält, als nicht vorgelegt gilt. Nicht betroffen von dieser Regelung sind die Anlagen, zu denen auch die Rechnungen gehören.
Nichts anderes ergibt sich auch aus Art. 20 Abs. 1, Unterabsatz 3 der Richtlinie 2008/9/EG. Hiernach können die innerhalb von vier Monaten ab Antragseingang angeforderten Informationen zwar die Einreichung des Originals oder der Durchschrift der einschlägigen Rechnung erfassen. Diese Regelung betrifft indes den Fall, dass der Mitgliedstaat der Erstattung begründete Zweifel am Bestehen einer Forderung hat. In diesem Fall kann die Einreichung des Originals oder der Durchschrift der Rechnung in Papierform verlangt werden. Hiervon bleibt die Pflicht zur Einreichung der Rechnungskopien zusammen mit dem Erstattungsantrag auf elektronischem Wege nach Art. 10 Satz 1 der Richtlinie 2008/9/EG unberührt.
4. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin die Rechnungen, aus denen sie die Vergütung der Vorsteuerbeträge begehrt, nicht auf elektronischem Wege innerhalb der maßgeblichen Antragsfrist für das Vorsteuervergütungsverfahren beim Beklagten eingereicht. Diese Frist lief nach § 18 Abs. 9 Satz 2 Nr. 2 UStG i.V.m. § 61 Abs. 2 Satz 1 UStDV für den Vergütungszeitraum Januar bis Dezember 2010 am 30. September 2011 ab. Bis zum Ablauf dieser Frist lagen die Rechnungen zu den hier noch streitgegenständlichen Antragspositionen nicht in elektronischer Form beim Beklagten vor.
Darüber hinaus wurden auch die Rechnungen in Papierform – unabhängig davon, dass dies im elektronischen Antragsverfahren nicht ausreichend ist – erstmals mit der Klageschrift vom 6. August 2012, mithin nach Ablauf der Antragsfrist, vorgelegt.
5. Der Klägerin ist für die Einreichung der Rechnungen keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO zu gewähren.
a) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm nach § 110 Abs. 1 Satz 1 AO auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen (§ 110 Abs. 1 Satz 2 AO). Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 110 Abs. 2 Satz 1 AO). Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen (§ 110 Abs. 2 Satz 3 AO).
b) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt.
Eine Wiedereinsetzung scheitert bereits daran, dass die Klägerin die versäumte Handlung, d.h. die Vorlage vollständig eingescannter Rechnungen, bis heute nicht und damit auch nicht innerhalb der Monatsfrist nach § 110 Abs. 2 Satz 1 AO nachgeholt hat. Das Hindernis – die Unkenntnis von dem Erfordernis der Einreichung der Rechnungen (auf elektronischem Wege) – ist spätestens mit dem Zugang des Vergütungsbescheides vom 28. Oktober 2011 entfallen.
Es besteht vorliegend kein Zweifel daran, dass die Klägerin den Bescheid vom 28. Oktober 2011 – unabhängig von der Streitfrage, ob die Klägerin hiergegen fristgerecht Einspruch eingelegt hat – erhalten hat. Die Klägerin hat nicht bestritten, vielmehr ausdrücklich zugestanden, diesen Bescheid erhalten zu haben. Sie hat die nicht rechtzeitige Einspruchseinlegung lediglich mit den erforderlich gewordenen Rückfragen bei den Rechnungsausstellern begründet. Der folglich von der Klägerin empfangene Bescheid vom 28. Oktober 2011 enthielt den Hinweis darauf, dass die Rechnungen, obwohl dies bei einem Rechnungsbetrag von mehr als netto 1.000 € (bzw. von mehr als netto 250 € beim Bezug von Kraftstoffen) erforderlich sei, nicht elektronisch übermittelt wurden und deshalb der Antrag abzulehnen sei. Gleichwohl hat die Klägerin weder mit der Einspruchseinlegung noch im weiteren Verwaltungsverfahren oder im vorliegenden Finanzgerichtsverfahren die Rechnungen in elektronischer Form eingereicht.
c) Darüber hinaus war die Fristversäumnis auch nicht unverschuldet.
Ein die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinderndes Verschulden ist bereits im Falle leichter Fahrlässigkeit anzunehmen (BFH-Beschlüsse vom 17. September 2007 I B 74/07, abrufbar über Juris; vom 17. Februar 2010 I R 38/09, BFH/NV 2010, 1283). Jedes Verschulden – also auch eine einfache Fahrlässigkeit – schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (BFH-Beschluss vom 4. Dezember 2003 XI B 181/01, BFH/NV 2004, 526). Ohne Verschulden verhindert ist jemand daher nur dann, wenn er die für einen gewissenhaft und sachgemäß handelnden Verfahrensbeteiligten gebotene und ihm nach den Umständen zumutbare Sorgfalt beachtet hat (BFH-Urteil vom 29. Februar 2012 IX R 3/11, BFH/NV 2012, 915 m.w.N.; Beschluss vom 17. Februar 2010 I R 38/09, BFH/NV 2010, 1283).
Mit dem Zugang des Vergütungsbescheides vom 28. Oktober 2011 hatte die Klägerin Kenntnis davon, dass die Rechnungen mit einem Rechnungsbetrag von mehr als netto 1.000 € (bzw. von mehr als netto 250 € beim Bezug von Kraftstoffen) innerhalb der Antragsfrist auf elektronischem Wege zu übermitteln sind. Ab diesem Zeitpunkt lief die einmonatige Wiedereinsetzungsfrist nach § 110 Abs. 2 Satz 1 AO. Zwar steht der Zeitpunkt, zu dem die Klägerin den Bescheid tatsächlich erhalten hat, nicht fest. Spätestens jedoch am 2. April 2012, als sich die Klägerin per E-Mail gegen die ablehnende Entscheidung vom 28. Oktober 2011 wandte, hatte die Klägerin Kenntnis vom Bescheid, so dass spätestens ab diesem Tag die einmonatige Wiedereinsetzungsfrist zu laufen begann.
Diese Frist hat die Klägerin indes nicht schuldlos versäumt. Insoweit hat die Klägerin nicht einmal ein mögliches Hindernis für eine Vorlage der Rechnungen innerhalb der Antragsfrist geltend gemacht; ein solches ist auch nach Aktenlage nicht ersichtlich.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52, 63 des Gerichtskostengesetzes.