Bewirtungskosten einer Hochzeitsfeier eines Mandatsträgers nicht als Werbungskosten abziehbar
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte den Abzug von Bewirtungskosten einer Feier am Tag seiner kirchlichen Trauung als Werbungskosten bei sonstigen Einkünften (§ 22 Nr. 4 EStG). Streitig war, ob (teilweise) berufliche Veranlassung bzw. eine Aufteilung nach § 12 Nr. 1 S. 2 EStG in Betracht kommt. Das FG Köln wies die Klage ab, weil eine Hochzeitsfeier regelmäßig privat veranlasst ist und der berufliche Anteil allenfalls unbedeutend sei. Zudem fehlten objektivierbare Kriterien für eine trennscharfe Aufteilung; die Unterlagen (Gästeliste/Personenzahlen) waren widersprüchlich und Wahlkampfkosten sind ohnehin nicht abziehbar (§ 22 Nr. 4 S. 3 EStG).
Ausgang: Klage auf Berücksichtigung von Bewirtungskosten einer Hochzeitsfeier als Werbungskosten abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Werbungskosten setzen einen objektiven Zusammenhang mit der Einnahmeerzielung und eine subjektive Förderungsabsicht voraus.
Für die Einordnung von Aufwendungen für Feiern als beruflich oder privat ist der Anlass der Veranstaltung ein wesentliches Indiz; bei herausgehobenen persönlichen Ereignissen sind Bewirtungskosten regelmäßig der privaten Lebensführung zuzuordnen.
Eine Hochzeitsfeier ist typischerweise ein höchstpersönliches Ereignis und steht regelmäßig nicht in einem beruflichen Veranlassungszusammenhang; Bewirtungskosten sind daher grundsätzlich nicht als Werbungskosten abziehbar.
Gemischt veranlasste Aufwendungen können nur dann nach § 12 Nr. 1 S. 2 EStG aufgeteilt werden, wenn sich die beruflichen und privaten Anteile nach objektivierbaren Kriterien trennen lassen.
Aufwendungen, die der Sicherung einer (Wieder-)Wahl dienen, sind als Wahlkampfkosten nach § 22 Nr. 4 S. 3 EStG nicht als Werbungskosten abziehbar.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die steuerliche Berücksichtigung von Bewirtungskosten anlässlich der Hochzeit bzw. des Geburtstages des Klägers.
Der Kläger war ....
Am ...2008 heiratete er ..., wurde am ....2008 ... Jahre alt. ... Er feierte am ... seine kirchliche Trauung.
An diesem Tag veranstaltete er eine Feier im ... in A. Ausweislich der eingereichten Rechnung waren ca. 150 Gäste anwesend. Insgesamt entstanden Kosten i.H.v. 16.523,67 €.
Ausweislich einer vorgelegten Gästeliste waren zu der Veranstaltung unter anderem .... Auf die vorgelegte Gästeliste wird Bezug genommen. Insgesamt seien danach beruflich bedingt 104 Personen eingeladen gewesen.
Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung 2008 erklärte er als sonstige Einkünfte Einnahmen vom ... sowie seine Vergütung als .... Die Einnahmen minderte er um Ausgaben für eine Bewirtung „zum ... Geburtstag“, deren Kosten er i.H.v. 16.522,67 € bezifferte. Hiervon zog er für 22 Gäste 2243,82 € ab und minderte den Restbetrag um 30 % nicht abzugsfähiger Ausgaben, so dass er einen Betrag von 9995,19 € in Abzug brachte.
Zur Begründung trug er im Veranlagungsverfahren vor, dass es sich um eine Feierlichkeit anlässlich seines Geburtstages sowie seiner Hochzeit gehandelt habe. Da die standesamtliche Hochzeit Anfang 2008 und der Geburtstag bereits Anfang 2008 gewesen sei, habe er zu diesen Zeitpunkten bereits seine privaten Feierlichkeiten durchgeführt.
Aufgrund seiner ... Stellung habe es die Notwendigkeit gegeben, eine Feier für Personen aus dem ... auszurichten. Die Feier habe einen „.../beruflichen“ Anlass gehabt. Es sei hoch gewürdigt worden, dass er eine Feier durchgeführt habe, die er weder von ... oder von Dritten finanziell habe bezuschussen lassen. Der Kläger sei aufgrund seiner ... Stellung auf eine besondere Publizität angewiesen. Der Bekanntheitsgrad müsse mit den bekannten Mitteln der Presse positiv dargestellt werden. Erfolge und Personen müssten ständig präsent sein. Nach diesem Grundsatz seien die Gäste ausgesucht worden. Zu den in der Gästeliste aufgeführten Personen der ... bestünden keine privaten Beziehungen.
Der Beklagte berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid 2008 vom 05.11.2010 die entsprechenden Aufwendungen nicht.
Hiergegen richtete sich der Einspruch des Klägers vom 06.12.2010, der nicht begründet wurde.
Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 29.04.2011 als unbegründet zurück.
Hiergegen richtet sich die Klage vom 29.05.2011.
Zur Begründung wiederholt er die Ausführungen aus dem Veranlagungsverfahren. Die Gäste aus dem Bereich ... seien aufgrund seiner Funktion im ... eingeladen worden. Die Gäste aus dem Bereich ... seien eingeladen worden, da von diesen maßgeblich die ... abhänge. Sein ... Bekanntheitsgrad werde über die eingeladenen und erschienenen Gäste gemessen. Zudem habe er seine Position und ... in Zukunft sichern wollen. Die privaten Feiern seien längst erledigt gewesen.
Es sei ein Gebot der Steuergerechtigkeit, die nach § 12 EStG aufteilbaren Aufwendungen, soweit sie beruflich veranlasst seien, steuermindernd zu berücksichtigen.
Der Kläger beantragt,
den Einkommensteuerbescheid 2008 vom 05.11.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung dahingehend abzuändern, dass die erklärten sonstigen Einkünfte um 9995,19 € gemindert werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung weist er darauf hin, dass der Berücksichtigung das entgegenstehende Abzugs- und Aufteilungsverbot des § 12 Nr. 1 S. 2 Einkommensteuergesetz entgegen stehe. Der Umstand, dass der Kläger ... sei, führe nicht dazu, dass Aufwendungen im Zusammenhang mit seiner Hochzeit als Werbungskosten berücksichtigungsfähig wären. Die Aufwendungen stünden allenfalls mittelbar im Zusammenhang .... Das Argument, Gäste aus ... seien unabdingbar gewesen, greife nicht durch, da der Kläger bei der nächsten ... gerade nicht ausschließlich aus ... der bewirteten Personen .... Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass eine Hochzeitsfeier typischerweise in ganz erheblichem Maße ein besonderes persönliches Ereignis sei. So nehme zwangsläufig auch die Ehefrau an der Veranstaltung der Hochzeitsfeier Teil. Dass sich der Kläger zu den Aufwendungen verpflichtet sehe, weil sie den von ihm empfundenen gesellschaftlichen Konventionen entsprochen hätten, könne nicht zu dem Ergebnis führen, dass sie als Bewirtungsaufwendungen aus privatem Anlass durch steuerliche Berücksichtigung der Allgemeinheit aufgebürdet würden.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
1. Der angefochtene Verwaltungsakt ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Der Beklagte hat die Aufwendungen für die Feier zu Recht steuerlich nicht berücksichtigt.
a. Gemäß § 22 Nr. 4 EStG stellen die Bezüge eines ... sonstige Einkünfte dar. Die Einnahmen sind gemäß § 9 Abs. 1 EStG um die Werbungskosten zu mindern. Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Gemäß § 22 Nr. 4 S. 3 Einkommensteuergesetz sind Wahlkampfkosten jedoch nicht als Werbungskosten absetzbar.
b. Nach der Rechtsprechung des BFH ist die Frage, ob Repräsentationsaufwendungen eines Mandatsträger als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, anhand der Kriterien zu beantworten, welche für die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit herangezogen werden (BFH, Urteil vom 23. Januar 1991 X R 6/84, BFHE 163, 372, BStBl II 1991, 396; Heinicke in Schmidt, § 4 EStG, Rz. 520 Bewirtungskosten).
c. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH liegen Werbungskosten in diesem Kontext dann vor, wenn zwischen den Aufwendungen und den steuerpflichtigen Einnahmen ein Veranlassungszusammenhang besteht. Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen objektiv mit dem Beruf zusammenhängen und subjektiv zu dessen Förderung erbracht werden. Für die Beurteilung, ob die Aufwendungen für eine Feier beruflich oder privat veranlasst sind, ist nach ständiger Rechtsprechung des VI. Senats des BFH zu den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit in erster Linie auf den Anlass der Feier abzustellen. Herausgehobene Geburtstage oder Dienstjubiläen können als persönliche Ereignisse der privaten Sphäre des betreffenden Steuerpflichtigen zugerechnet werden. Bewirtungsaufwendungen, die im Zusammenhang mit einem solchen Ereignis anfallen, sind danach regelmäßig auch durch die gesellschaftliche oder wirtschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen veranlasst und nicht als Werbungskosten anzuerkennen (vgl. BFH-Urteile vom 27. Februar 1997 IV R 60/96, BFH/NV 1997, 560; vom 27. Mai 1993 VI R 57/90, BFH/NV 1993, 730; vom 4. Dezember 1992 VI R 59/92, BFHE 170, 131, BStBl II 1993, 350).
d. Der Anlass einer Feier ist nach der Rechtsprechung des BFH zwar ein erhebliches Indiz, nicht aber das allein entscheidende Kriterium für die Beurteilung der beruflichen oder privaten Veranlassung der Bewirtungsaufwendungen. Trotz eines herausgehobenen persönlichen Ereignisses kann sich aus den übrigen Umständen des Einzelfalls ergeben, dass die Aufwendungen für die Feier beruflich veranlasst sind. Für die Zuordnung der Aufwendungen zum beruflichen oder privaten Bereich ist daher auch von Bedeutung, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, ob es sich bei den Gästen um Kollegen, Geschäftsfreunde oder Mitarbeiter (des Steuerpflichtigen oder des Arbeitgebers), um Angehörige des öffentlichen Lebens, der Presse, um Verbandsvertreter oder um private Bekannte oder Angehörige des Steuerpflichtigen handelt. Zu berücksichtigen ist außerdem, an welchem Ort die Veranstaltung stattfindet und ob das Fest den Charakter einer privaten Feier aufweist oder ob das nicht der Fall ist (BFH vom 1. Februar 2007 VI R 25/03, BFHE 216, 522, BStBl II 2007, 459). Aufwendungen für die Feierlichkeiten anlässlich der Übergabe einer Festschrift für einen Hochschullehrer wurden in diesem Zusammenhang nicht als abzugsfähig anerkannt (FG Köln, Urteil vom 15. Dezember 2011 10 K 2013/10, EFG 2012,590).
e. Eine Aufteilung von gemischt veranlassten Aufwendungen gemäß § 12 Nr. 1S. 2 Einkommensteuergesetz anhand ihrer beruflichen und privaten Anteile ist nach der neueren Rechtsprechung des Großen Senats des BFH (Großer Senat des BFH vom 4. Juli 1990 GrS 3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817) dann zulässig, wenn eine Trennung anhand von objektivierbaren Kriterien für die Aufteilung möglich ist (FG Köln, Urteil vom 15. Dezember 2011 10 K 2013/10, EFG 2012,590 m. w. N.).
f. In Anwendung dieser Grundsätze hat der Beklagte zu Recht die geltend gemachten Aufwendungen nicht steuermindernd berücksichtigt.
Nachdem der Kläger in seiner Steuererklärung zunächst noch angegeben hatte, die Kosten seien im Zusammenhang mit einer Geburtstagsfeier entstanden, hat er im Klageverfahren klargestellt, dass die Kosten im Zusammenhang mit einer Feier am Tage seiner kirchlichen Trauung anfielen. Ausweislich der von ihm eingereichten Rechnung machte der ausrichtende Gastronom für die Bewirtung auch eine so genannte „Hochzeitspauschale“ geltend.
Hieraus und aus dem Umstand, dass zum Zeitpunkt der Feier der Geburtstag des Klägers bereits seit einem halben Jahr vergangen war, schließt der Senat, dass die Feier im Wesentlichen anlässlich der Hochzeit des Klägers durchgeführt wurde.
Eine Hochzeitsfeier ist aber zunächst eine höchst persönlich motivierte Veranstaltung und steht – anders als Feiern anlässlich eines betrieblichen Jubiläums oder des Ausscheidens aus einem Betrieb – mit der beruflichen Tätigkeit einer Person regelmäßig in keinem Zusammenhang. Dementsprechend geht das Gericht davon aus, dass die Feier am Tag der kirchlichen Trauung im Wesentlichen privat veranlasst war. Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, die hierfür entstandenen Kosten müssten gemäß § 12 Nr. 1 S. 2 Einkommensteuergesetz aufgeteilt werden, so geht der Senat davon aus, dass die geltend gemachten Aufwendungen nur in einem unbedeutenden Maße auf beruflichen Umständen beruhten und insofern auch nach der neueren Rechtsprechung des Großen Senats des BFH nicht aufzuteilen sind.
g. Selbst wenn von einer beruflichen und privaten Doppelmotivation auszugehen sein sollte, so fehlt es jedoch an objektivierbaren Kriterien für eine Aufteilung.
Die vom Kläger eingereichte Gästeliste ist jedenfalls für eine Aufteilung nicht geeignet. Der Kläger trägt vor, dass für die in der Liste genannten Personen entstandenen Kosten ausschließlich getragen worden seien, um die politische Zukunft des Klägers abzusichern und seinen Repräsentationspflichten nachzukommen. In diesem Zusammenhang erschließt sich dem Gericht nicht, weshalb Kosten für eingeladene Rechtsanwälte sowie deren Ehefrauen abzugsfähig sein sollten. Soweit der Kläger die Einladung von Vertretern des Kreistages damit begründet, dass er seine Wiederwahl absichern wollte, so ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass nach § 22 Nr. 4 S. 3 Einkommensteuergesetz Wahlkampfkosten bereits grundsätzlich nicht als Werbungskosten abzugsfähig sein können.
Weiterhin weist der Senat darauf hin, dass der Kläger im Veranlagungsverfahren angegeben hat, dass Bewirtungskosten für ... Gäste entstanden seien, von denen 22 Gäste privat eingeladen worden wären. Ausweislich der vorgelegten Rechnung wurden Speisen und Getränke für 150 Personen abgerechnet. Nach der vorgelegten Gästeliste seien 104 Personen aufgrund des ... Hintergrundes eingeladen worden Allein vor diesem widersprüchlichen Hintergrund sieht sich das Gericht nicht in der Lage, anhand der vom Kläger eingereichten Unterlagen und anhand des von Ihnen dargestellten Sachverhaltes überhaupt einen schlüssigen Aufteilungsmaßstab ermitteln zu können.
Im Übrigen hat der Senat bereits grundsätzlich Zweifel daran, dass der Kläger am Tag seiner kirchlichen Trauung eine Feier veranstaltet, wobei der Kläger (und zwangsläufig damit auch seine Ehefrau) tatsächlich nur zu 22 Gästen eine private Beziehung pflegt, während 139 Personen ausschließlich aufgrund des beruflichen Hintergrundes des Klägers Teilnehmer der Feier gewesen sein sollen.
Dementsprechend war die Klage abzuweisen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.