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Finanzgericht Köln·15 V 437/02·07.11.2002

Kostenentscheidung: Verfahrenskosten dem Antragsgegner auferlegt wegen falscher Verfahrensbelehrung

SteuerrechtVerfahrensrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller hatte wegen Aufhebung der Kindergeldfestsetzung Aussetzung der Vollziehung beantragt; die Hauptsache wurde von den Parteien für erledigt erklärt. Das Finanzgericht entschied über die Kosten nach § 138 FGO und legte sie dem Antragsgegner auf. Begründend führte das Gericht an, der Antragsgegner habe schuldhaft falsche Auskünfte über den verfahrensrechtlich zulässigen Weg gegeben, sodass seine Verfahrenskostenpflicht gerechtfertigt sei.

Ausgang: Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt (Kostenanordnung gem. § 138 FGO) aufgrund schuldhafter falscher Verfahrensbelehrung

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Erledigung der Hauptsache sind die Verfahrenskosten nach § 138 FGO durch Beschluss zu verteilen; das Gericht kann sie nach billigem Ermessen einem Beteiligten auferlegen.

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Ein Gerichtsantrag auf Aussetzung der Vollziehung ist nach § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO unzulässig, wenn zuvor kein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der zuständigen Behörde gestellt worden ist.

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Verfahrenskosten können der Behörde aufzuerlegen sein, die den Parteien schuldhaft unrichtige verfahrensrechtliche Auskünfte erteilt hat und diese dadurch zur Stellung eines unzulässigen Antrags veranlasst hat (analog § 137 Satz 2 FGO).

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Eine offensichtlich falsche Belehrung über den verfahrensrechtlichen Weg begründet eine Haftung der belehrenden Behörde für die hierdurch veranlassten Verfahrenskosten; auf den Grad des Verschuldens kommt es nicht an.

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Die anwaltliche Vertretung des Beteiligten enthebt die Behörde nicht von der Verantwortung für eine offensichtlich unzutreffende verfahrensrechtliche Belehrung; der Parteienvertreter und die Partei dürfen sich auf die Auskunft verlassen.

Relevante Normen
§ 138 Abs. 1 FGO§ 69 Abs. 4 Satz 1 FGO§ 69 Abs. 4 Satz 2 FGO§ 137 Satz 2 FGO§ 137 FGO§ 137 Abs. 2 FGO

Tenor

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Gründe

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I.

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Der Antragsteller hat gegen den Antragsgegner die beim Senat unter dem Aktenzeichen 15 K 7244/01 anhängige Klage erhoben, nachdem dieser die Kindergeldfestsetzung für die beiden Kinder D und U aufgehoben hat. Sodann hat er den vorliegenden Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt. Auf Nachfrage des Gerichts zur Zulässigkeit des Antrags legte der Antragsteller eine Schreiben des Antragsgegners vom 18.1.2002 vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass Rechtsbehelfsverfahren im Steuerrecht keine aufschiebende Wirkung hätten. Weiter heißt es: "Vielmehr ist ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung mit entsprechender Begründung erforderlich. Ich stelle Ihnen anheim, entsprechend vorzugehen. Da sich der Kindergeldvorgang aufgrund der Klage nicht mehr beim Arbeitsamt ... befindet, sollte ein Antrag beim Finanzgericht gestellt werden."

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Nach Hinweis des Berichterstatters haben beide Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

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II.

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Die Beteiligten haben übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Deshalb war nunmehr gemäß § 138 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluss über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes waren diese Kosten nach billigem Ermessen dem Antragsgegner aufzuerlegen (§ 138 Abs. 1 FGO), obwohl die Klägerin einen unzulässigen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt hat.

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Dessen Unzulässigkeit ergibt sich aus § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO, da der Antragsgegner hier mangels Antragstellung seitens des Antragstellers keinen zunächst bei ihm zu stellenden Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ablehnen konnte. Die Zulässigkeit des Antrags bei Gericht ergibt sich auch nicht aus § 69 Abs. 4 Satz 2 FGO, da zum einen der Antragsgegner mangels eines Antrags nicht säumig mit dessen Bearbeitung sein konnte, zum anderen auch kein Fall drohender Vollstreckung vorgetragen oder gar glaubhaft gemacht worden ist.

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Trotz des unzulässigen Antrags auf Aussetzung der Vollziehung hat hier der Antragsgegner die Verfahrenskosten zu tragen, denn der Antragsteller ist durch die schuldhaft unrichtige Auskunft über den verfahrensrechtlich zulässigen Weg zu einer Aussetzung der Vollziehung des Antragsgegners im Schriftsatz vom 18.1.2002 zur Antragstellung bei Gericht veranlaßt worden. Der Rechtsgedanke des § 137 Satz 2 FGO ist auch bei einer Kostenentscheidung nach § 138 Abs. 1 FGO zu berücksichtigen (vgl. nur BFH-Beschluß vom 18. März 1994 III B 222/90, 529, BFHE 173, 494 BStBl II 1994, 520 ; Gräber/Ruban, FGO, 4. Aufl. 1997, § 138 FGO, Rz. 30).

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Hier hat der Antragsgegner auf Anfrage des Antragstellers diesem die Auskunft erteilt, er solle einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei Gericht stellen, da sich die Kindergeldakte wegen der Klage bereits dort befinde. Darin liegt eine offensichtlich unzutreffende Belehrung über den verfahrensrechtlichen Weg für Fälle der Aussetzung der Vollziehung, die die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 69 Abs. 4 FGO mißachtet. Bereits angesichts des klaren Wortlauts dieser Norm hat der Antragsgegner bei Erteilung der unrichtigen Auskunft auch schuldhaft i.S. von § 137 Satz 2 FGO gehandelt. Der Antragsgegner hat nämlich dadurch die von ihm zu erfüllende erforderliche Sorgfalt verletzt; auf den Grad des Verschuldens kommt es nicht an (BFH-Urteil vom 16. Juli 1992 VII R 57, 58/91, BFH/NV 1993, 152).

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Insoweit ist die Rechtslage nicht anders zu beurteilen als in den Fällen, in denen ein Steuerpflichtiger durch eine schuldhaft veranlaßte falsche Rechtsbehelfsbelehrung zur Einlegung einer unzulässigen Klage veranlaßt wird. Auch in diesem Fall hat die insoweit fehlerhaft handelnde Finanzbehörde die Kosten zu tragen (vgl. dazu BFH-Urteil vom 27. September 1994 VIII R 36/89, BFHE 176, 289 BStBl II 1995, 353 FG Bremen, Beschluß vom 02. März 1993 2 93 027 K 4, EFG 1993, 393 m. w. N.; Urteile des Schleswig-Holsteinisches Finanzgerichts vom 12. Mai 1999 III 1547/98, EFG 1999, 788; Gräber/Ruban, a. a. O., § 137, Rz. 2 unter Hinweis auf Rspr. des BVerwG; Brandis in: Tipke / Kruse, AO und FGO, § 137 FGO Rz. 8 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

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Unerheblich ist in diesem Zusammenhang --entgegen der Ansicht des Antragsgegners --, daß der Antragsteller durch einen Rechtsanwalt sachkundig vertreten war. Wenn der Antragsgegner eine offensichtlich falschen Verfahrensweg als den richtigen empfiehlt, so muß sich jeder Steuerpflichtige - ob verfahrensrechtlich sachkundig oder nicht - auf eine solche Auskunft verlassen können, ohne Überlegungen darüber anstellen zu müssen, ob die ihm erteilte verfahrensrechtliche Belehrung zutreffend ist. Auch insoweit trägt die gedankliche Parallele zur unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung (vgl. FG Bremen, a. a. O.).

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Die getroffene Billigkeitsentscheidung wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß der Antragsteller den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hätte zurücknehmen können. Im Fall einer Rücknahme wäre es unzulässig gewesen, die Verfahrenskosten nach § 137 Abs. 2 FGO dem FA aufzuerlegen; vielmehr hätten diese nach § 136 Abs. 2 FGO der Antragsteller zu tragen. Der Antragsteller mußte also, wenn er eine Erstattungspflicht des Antragsgegners aufgrund der ihm erteilten unrichtigen Auskunft erreichen wollte, die Hauptsache für erledigt erklären und nicht etwa den Antrag zurücknehmen. Denn eine solche Rücknahme wäre - anders als u. U. bei der Klagerücknahme -- nicht gerichtskostenfrei möglich, da eine solche Kostenbefreiung im Kostenrecht nicht vorgesehen ist. Eine entsprechende Anwendung von Nr. 3110 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 11 GKG) scheidet insoweit aus (so auch Niedersächsisches Finanzgericht, 16. Senat, Beschluß vom 20. Februar 2002 16 KO 2/02, EFG 2002, 639, a.A. Niedersächsisches Finanzgericht, 7. Senat, Beschluß vom 17. August 2001 7 KO 1/01 EFG 2002, 48, Finanzgericht Baden-Württemberg, Beschluß vom 22. Januar 1999 14 V 1/98 EFG 1999, 343).