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Finanzgericht Köln·15 K 768/09·12.03.2014

Kindergeld für volljähriges behindertes Kind bei stationärer Psychosebehandlung

SteuerrechtEinkommensteuerrechtKindergeldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte Kindergeld für ihren volljährigen Sohn, der seit Jugend drogenabhängig und psychisch erkrankt war. Streitig war, ob er in Juni/Juli 2002 sowie April 2003 wegen seelischer Behinderung außerstande war, sich selbst zu unterhalten. Das FG Köln bejahte anhand eines Sachverständigengutachtens (GdB 100 während stationärer Aufenthalte) eine Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres sowie eine behinderungsbedingt fehlende Erwerbsfähigkeit (mind. 15 Wochenstunden). Der Ablehnungsbescheid wurde insoweit aufgehoben und Kindergeld festgesetzt.

Ausgang: Klage nach Rücknahme im Übrigen erfolgreich; Kindergeld für Juni/Juli 2002 und April 2003 festgesetzt, Bescheid insoweit aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

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Kindergeld nach §§ 62, 63 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG setzt bei volljährigen Kindern voraus, dass eine vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretene körperliche, geistige oder seelische Behinderung zur Unfähigkeit führt, sich selbst zu unterhalten.

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Ein behindertes Kind ist außerstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es seinen gesamten notwendigen Lebensunterhalt nicht aus den ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln bestreiten kann; maßgeblich ist eine konkrete Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls.

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Für den Kindergeldanspruch genügt es, dass die Behinderung in erheblichem Umfang mitursächlich für die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt ist; die Behinderung muss nicht alleinige Ursache sein.

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Ärztliche Sachverständigengutachten zur Fähigkeit, unter üblichen Bedingungen des Arbeitsmarkts eine mindestens 15 Wochenstunden umfassende versicherungspflichtige Beschäftigung auszuüben, sowie ein hoher Grad der Behinderung sind wesentliche Indizien für eine behinderungsbedingte Unfähigkeit zum Selbstunterhalt.

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Fehlen Anhaltspunkte für tatsächliche Erwerbstätigkeit oder für den Bezug existenzsichernder Leistungen, können dies im Rahmen der Gesamtwürdigung zusätzliche Gesichtspunkte gegen eine Fähigkeit zum Selbstunterhalt sein.

Zitiert von (1)

1 ablehnend

Relevante Normen
§ 62 Abs. 1 EStG§ 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG§ 135 Abs. 1 FGO§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO

Vorinstanzen

Bundesfinanzhof, VI R 57/14 [NACHINSTANZ]

Tenor

Unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 26.3.2008 und der Einspruchsentscheidung vom 4.2.2009 wird Kindergeld für den Sohn A für den Zeitraum Juni bis Juli 2002 und April 2003 festgesetzt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin ist Mutter des am .... Mai 1981 geborenen Sohnes A. Der Sohn war seit seinem 16. Lebensjahr bis in den hier streitigen Zeitraum hinein drogenabhängig und psychisch krank. Im Zeitraum vom 27. Juni 2006, bis 08. Juli 2002 und im April 2003 war der Sohn stationär in einer Klinik aufgenommen.

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Am 28. August 2006 beantragte die Klägerin Kindergeld. Beigefügt war ein Attest des B vom ....08.2006. Dies lautet wie folgt: „.............Herr E. befindet sich aufgrund einer psychiatrischen Erkrankung seit 2003 in regelmäßiger fachpsychiatrischer Behandlung. Die Ersterkrankung ist auf das Jahr 2002 zurückzudatieren. Auch unter medikamentösen und nicht medikamentösen Behandlungsmaßnahmen besteht durch die Erkrankung weiterhin eine erhebliche Beeinträchtigung des Leistungsvermögens. Herr E. ist derzeit aufgrund der Erkrankung für einen noch nicht absehbaren Zeitraum nicht in der Lage einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und den Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit sicherzustellen...“

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Mit Bescheid vom 26. März 2008 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Sie führte aus, laut Stellungnahme des ärztlichen Dienstes sei eine nachträgliche Aussage bzw. Entscheidung über die Erwerbsfähigkeit für den Zeitraum Januar 2002 bis Juni 2003 nicht mehr möglich. Hiergegen legte die Klägerin fristgerecht Einspruch ein und begründete ihn wie folgt: Ihr Sohn sei seit seinem 16. Lebensjahr drogenabhängig; seither bestehe eine Psychose. Der Sohn sei erwerbsunfähig. Im Streitzeitraum seien wiederholte Aufenthalte in Krankenhäusern erfolgt.

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Den Einspruch wies die Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 04. Februar 2009 als unbegründet zurück. Die Beklagte führte erneut aus, eine nachträgliche Aussage bzw. Entscheidung über die Erwerbsfähigkeit könne im Nachhinein nicht mehr getroffen werden. Sonstige Berücksichtigungstatbestände könnten nicht festgestellt werden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung verwiesen.

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Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Klage. Sie hat zunächst für den Zeitraum Januar 2002 bis Juli 2003 Kindergeld begehrt und vorgetragen, der Sohn sei aufgrund seiner Behinderung erwerbsunfähig gewesen. Zum Beleg des Vortrags hat sie eine Bescheinigung des Landschaftsverbands Rheinland vom 2. Januar 2009 vorgelegt aus welcher sich ergibt, dass der Sohn seit dem Jahr 2002 psychisch erkrankt ist. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Bescheinigung vom 2. Januar 2009 (Bl. 35 der Gerichtsakten) verwiesen.

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Im Rahmen des Klageverfahrens hat der Sohn der Klägerin Herrn C, den im Streitzeitraum behandelnden Arzt, von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden. Der Arzt hat auf die Anfrage des Gerichtes mit Schriftsätzen vom 6. Februar und vom 08. Mai 2012 ausführlich Stellung genommen. Zur Frage ob die krankheitsbedingten Folgen so stark gewesen seien, dass der Sohn nicht in der Lage gewesen sei, eine berufliche Tätigkeit von mindestens 15 Std. in der Woche auszuüben, erklärte Herr C, eine Einschätzung sei ihm zwar nicht mehr möglich, aufgrund der Aufzeichnungen sei jedoch davon auszugehen, dass der Patient nicht in der Lage gewesen sei, einer strukturierten Arbeit vollschichtig nachzugehen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 06. Februar 2012 und vom 08. Mai 2012 (Bl. 73 und 119 f. der Gerichtsakten) verwiesen.

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Mit Beschluss vom 18. Juli  2012 hat der Senat beschlossen:

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I. Es soll durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis erhoben werden über die Fragen:

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1. ob das Kind A, (geb. ....05.1981) im Zeitraum Januar 2002 bis Juli 2003 oder in Teilen dieser Zeit aufgrund einer psychiatrischen Erkrankung behindert war,

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2. wenn die Beweisfrage zu I.1. bejaht wird, welcher Grad der Behinderung und welches Merkmal festgestellt werden kann,

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3. wenn die Beweisfrage zu I.1. bejaht wird, ob das Kind nach Art und Umfang der Behinderung in der Lage war, eine mindestens 15 Wochenstunden umfassende versicherungspflichtige Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes auszuüben.

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II. Mit der Erstellung des Gutachtens wird D beauftragt

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Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Beschluss des Senats vom 18. Juli 2012 (Bl. 138, 139 der Gerichtsakten) verwiesen.

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Das Gutachten wurde durch Herrn D am 02. Oktober 2013 erstattet. Er nahm abschließend wie folgt Stellung:

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„...1. Der Proband A war im Zeitraum von Januar 2002 bis Juli 2003 in Teilen dieser Zeit aufgrund einer psychischen Erkrankung behindert. Allerdings lässt sich diese Feststellung nur treffen für die Zeiträume zwischen dem 27.06.2002 bis 08.07.2002 sowie zwischen dem 01.04.2003 und dem 08.04.2003, da es sich hierbei um die Dauer der stationären Aufenthalte handelt.

20

...

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2. Daher ist für die genannte Dauer der stationären Behandlung ein Grad der Behinderung von 100 % festzustellen unter der Diagnose einer akuten polymorphen psychotischen Störungen mit Synthomen einer Schizophrenie.

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3. Für die genannten Zeiträume ... war der Proband nicht in der Lage, eine mindestens 15 Stunden pro Woche umfassende versicherungspflichtige Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes auszuüben.

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Über die weiteren Zeiträume kann keine Aussage getroffen werden. Wir empfehlen, eine erneute stationäre Aufnahme des Probanden mit dem Ziel einer umfassenden Hirnorganischen differenzialdiagnostischen Abklärung und zur Etablierung einer suffizienten antipsychotischen Therapie.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das Gutachten verwiesen.

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In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ihre Klage wegen der Zeiträume Januar bis Mai 2002, August 2002 bis März 2003 und Mai bis Juli 2003 zurückgenommen.

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Die Klägerin behauptet, der Sohn sei in den nunmehr noch streitigen Monaten behindert gewesen. Aufgrund der Behinderung sei er nicht in der Lage gewesen sich selbst zu unterhalten.

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Die Klägerin beantragt,

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unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 26.März 2008 sowie der Einspruchsentscheidung vom 04. Februar 2009, Kindergeld für den Sohn A für den Zeitraum Juni und Juli 2002 und April 2003 festzusetzen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Auffassung, dass nicht feststehe, dass der Sohn sich in den streitgegenständlichen Zeiträumen nicht habe selbst unterhalten könne.

Entscheidungsgründe

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I. Die Klage ist begründet.

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Der Ablehnungsbescheid ist im angefochtenen Umfang rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat in den Monaten Juni und Juli 2002 und April 2003 Anspruch auf Kindergeld.

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Gemäß den §§ 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) besteht für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, Anspruch auf Kindergeld, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten und die Behinderung vor dem 27. Lebensjahr eingetreten ist.

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Diese Voraussetzungen sind für A in den streitigen Monaten erfüllt.

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1. Der Sohn A war in den hier streitigen Zeiträumen behindert (Grad der Behinderung von 100%). Dies hat der Gutachter D nach Untersuchung des Probanden und Auswertung der Arztberichte, ärztlichen Stellungnahmen und sonstigen Belege über die in den Jahren ab 2002 erfolgten ärztlichen Behandlungen überzeugend ausgeführt. Der Senat hat danach keinen Grund an den Ausführungen des Gutachters zu zweifeln. Die Behinderung ist vor dem 27.Lebensjahr eingetreten.

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2. Der Sohn A war auch aufgrund dieser Behinderung außerstande sich selbst zu unterhalten.

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Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH-, der sich der Senat anschließt, (Urteil vom 19. November 2008 III R 105/07, BFHE 223, 365, BFH/NV 2009, 638, m.w.N.) ist ein behindertes Kind außerstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es seinen gesamten notwendigen Lebensunterhalt nicht mit den ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln bestreiten kann. Der existenzielle Lebensbedarf des behinderten Kindes setzt sich typischerweise zusammen aus dem allgemeinen Lebensbedarf (Grundbedarf), der sich an dem maßgeblichen Jahresgrenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG orientiert, und dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf. Ein behindertes Kind kann sowohl wegen der Behinderung als auch wegen der allgemeinen ungünstigen Situation auf dem Arbeitsmarkt oder wegen anderer Umstände (z.B. mangelnder Mitwirkung bei der Arbeitsvermittlung, Ablehnung von Stellenangeboten) arbeitslos und damit außerstande sein, sich selbst zu unterhalten. Voraussetzung ist nicht, dass die Behinderung alleinige Ursache für die Unfähigkeit des Kindes zum Selbstunterhalt ist. Ein Anspruch auf Kindergeld besteht bereits dann, wenn die Behinderung nach den Gesamtumständen des Einzelfalles in erheblichem Umfang mit ursächlich dafür ist, dass das Kind nicht seinen (gesamten) Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit bestreiten kann (BFH-Urteile vom 28. Mai 2009 III R 72/06, BFH/NV 2009, 1975 und vom 19. November 2008 III R 105/07, a.a.O. )

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Insoweit ist keine abstrakte Betrachtungsweise zulässig; vielmehr fordert der Gesetzgeber eine konkrete Bewertung der jeweiligen Situation des behinderten Kindes nach den Gesamtumständen des Einzelfalles (BFH-Beschluss vom 14. Dezember 2001 VI B 178/01, BFHE 197, 472, BStBl II 2002, 486). Die Entscheidung, ob eine Behinderung für die mangelnde Fähigkeit des behinderten Kindes zum Selbstunterhalt in erheblichem Umfang mit ursächlich ist, hat das Finanzgericht unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu treffen. Ein Indiz für die Fähigkeit (oder Unfähigkeit) des behinderten Kindes zum Selbstunterhalt kann die Feststellung in ärztlichen Gutachten -z.B. von der Reha-Stelle der Agentur für Arbeit oder eines vom Gericht beauftragten ärztlichen Sachverständigen- sein, das Kind sei (oder sei nicht) nach Art und Umfang seiner Behinderung in der Lage, eine arbeitslosenversicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes auszuüben. Weiteres Indiz ist der Grad der Behinderung (GdB). Je höher der GdB ist, desto stärker wird die Vermutung, dass die Behinderung der erhebliche Grund für die fehlende Erwerbstätigkeit ist. Dieser Erkenntnis liegt die zutreffende Annahme zugrunde, dass eine Beschäftigung schwerbehinderter Kinder unter den normalen Bedingungen des Arbeitsmarktes regelmäßig nur unter erschwerten Bedingungen möglich ist. Indizien für eine Erwerbsfähigkeit können z.B. die tatsächliche Aufnahme einer nicht behinderungsspezifischen Berufsausbildung oder der Bezug von „Arbeitslosengeld II“ sein (vgl. BFH-Urteil vom19. November 2008 III R 105/07, a.a.O., m.w.N.).

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Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze ist der Senat unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls davon überzeugt, dass der Sohn A nicht in der Lage war, sich selbst zu unterhalten und die Behinderung des Sohnes in erheblichem Umfang mit ursächlich für die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt war.

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Für die erhebliche Mitursächlichkeit der Behinderung für die Unfähigkeit sich selbst zu unterhalten spricht der vom Gutachter festgestellte Grad der Behinderung von 100 %, der bereits eine starke Vermutung für die fehlende Erwerbsunfähigkeit begründet. Für eine behinderungsbedingte Erwerbsunfähigkeit spricht ferner die Aussage des Gutachters, der ausgeführt hat, A sei in den noch strittigen Monaten nicht in der Lage gewesen eine mindestens 15 Stunden pro Woche umfassende versicherungspflichtige Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes auszuüben. Der Senat hat auch insoweit keinen Anlass, die Wertungen des Gutachters anzuzweifeln. Berücksichtigt hat der Senat ferner, dass auch Herr C in seiner Bescheinigung vom 6. Februar 2012 angegeben hat, er könne zwar keine konkrete Aussage dahingehend treffen, dass eine Tätigkeit von 15 Wochenstunden unmöglich gewesen sei, es sei jedoch davon auszugehen, dass der Patient nicht in der Lage gewesen sei einer strukturierten Arbeit vollschichtig nachzugehen.

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Anhaltspunkte, die für eine Fähigkeit des Sohnes sich selbst zu unterhalten sprechen sind nicht ersichtlich. Weder war der Sohn tatsächlich erwerbstätig, noch gibt es Anhaltspunkte dafür, dass der Sohn in den streitigen Zeiträumen eine Form von Arbeitslosengeld erhielt. Ferner ergeben sich keine Anhaltspunkte die dafür sprechen, dass andere Gründe als die bestehende Behinderung maßgeblich ursächlich für die mangelnde Fähigkeit zum Selbstunterhalt waren.

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II. Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 135 Abs. 1 FGO und §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.