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Finanzgericht Köln·15 K 514/07·13.07.2009

Abtrennung und Kostenentscheidung nach Erledigungserklärung bei Gewerbesteuer und Umsatzsteuer 2001

SteuerrechtGewerbesteuerUmsatzsteuerSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Parteien erklärten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt; daraufhin trennte das FG das Verfahren über Gewerbesteuermessbetrag und Umsatzsteuer 2001 ab und regelte die Kosten. Das Gericht legte die Kosten des abgetrennten Verfahrens hälftig fest und erklärte die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren als notwendig. Begründet wurde dies mit dem Verhältnis der außergerichtlichen Erledigung zu den gestellten Sachanträgen und den Regelungen des § 68 und § 138 FGO.

Ausgang: Verfahren abgetrennt; Kosten des abgetrennten Verfahrens hälftig auferlegt; Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren als notwendig erklärt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erklären die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, entscheidet das Finanzgericht nach § 138 FGO durch Beschluss über die Kosten des abgetrennten Verfahrens.

2

Die Aufteilung der Kosten eines abgetrennten Verfahrens bemisst sich am Verhältnis der außergerichtlichen Erledigung zum Umfang der gestellten Sachanträge; eine hälftige Teilung kann angezeigt sein, wenn beide Seiten übereinstimmend erledigt haben.

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Ändert oder ersetzt die Behörde nach Eingang einer Klage den angefochtenen Verwaltungsakt, wird der neue Verwaltungsakt gemäß § 68 Satz 1 FGO Gegenstand des Verfahrens; wird dem Kläger nicht in vollem Umfang abgeholfen, ist das Verfahren gegen den neuen Verwaltungsakt fortzusetzen.

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Die formelle Aufhebung und inhaltsgleiche Wiederholung eines Verwaltungsakts ist als ‚Ersetzung‘ i.S. des § 68 Satz 1 FGO zu qualifizieren und führt zur Berücksichtigung des neuen Bescheids im Klageverfahren.

5

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist gemäß § 139 Abs. 3 FGO notwendig, wenn den Beteiligten die Durchführung des Verfahrens ohne sachkundige Beratung nicht zumutbar ist.

Relevante Normen
§ 138 FGO§ 138 Abs. 1 FGO§ 68 FGO§ 68 Satz 1 FGO§ 139 Abs. 3 FGO

Tenor

Das Verfahren wegen Gewerbesteuermessbetrag 2001 und Umsatzsteuer 2001 wird abgetrennt und erhält das Aktenzeichen 15 K 2266/09.

Die Kosten des abgetrennten Verfahrens werden den Klägern und dem Beklagten je zur Hälfte auferlegt.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Gründe

2

Die Beteiligten haben übereinstimmend den abgetrennten Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Deshalb war nunmehr gemäß § 138 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluss über die Kosten des abgetrennten Verfahrens zu entscheiden.

3

I.

4

Die Beteiligten haben ursprünglich um die Rechtmäßigkeit von Umsatzsteuerbescheid und Gewerbesteuermessbescheid für 2001 gestritten, die inhaltlich an eine GbR B und D A adressiert waren.

5

Nachdem der Senat mit Beschluss vom 19.10.2004 15 V 4643/04 eine Aussetzung der Vollziehung auch der hier streitigen Bescheide aus materiellen Gründen abgelehnt hatte, trugen die Kläger vor, die Bescheide seien unwirksam bekannt gegeben, da eine solche GbR nie existiert habe. Ab September 2003 gehe auch der Beklagte davon aus, dass der Geschäftsbetrieb durch den letzten vermeintlichen Gesellschafter, Herrn B A, fortgeführt worden sei. Es liege selbst aus Sicht des Beklagten eine unwirksame Bekanntgabe der Bescheide wegen der Vollbeendigung der GbR infolge Anwachsung vor. Im Übrigen wendeten sich die Kläger auch materiell weiter gegen die Rechtmäßigkeit der Bescheide.

6

Der Beklagte erließ am 23.5.2008 einen Gewerbesteuermessbescheid 2001 sowie am 12.6.2008 einen Umsatzsteuerbescheid 2001. Beide waren – inhaltlich mit den ursprünglich angefochtenen Bescheiden identisch - an die Prozessbevollmächtigten des Klägers zu 1 adressiert und enthielt den Zusatz "für Herrn B A als Gesamtrechtsnachfolger der vollbeendeten B und D A GbR".

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Daraufhin haben beide Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

8

II.

9

Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes waren die Kosten im Verhältnis der außergerichtlichen Erledigung des Rechtsstreits zu den gestellten Sachanträgen auf die Beteiligten hälftig aufzuteilen (§ 138 Abs. 1 FGO).

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Denn die Änderungsbescheide des Beklagten sind nach § 68 FGO kraft Gesetzes zum Gegenstand der zulässigen Klage geworden. Da diese Bescheide nunmehr wirksam bekannt gegeben sind, aber inhaltlich die Steuerfestsetzungen unverändert geblieben sind, haben die Kläger nicht in vollem Umfang obsiegt.

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Soweit das Klagebegehren der Kläger darauf gerichtet war, die angefochtenen Bescheide formell als unwirksam aus der Welt zu schaffen, haben sie zwar Erfolg gehabt. Das Klageverfahren wäre jedoch nunmehr gegen die Änderungsbescheide fortzusetzen gewesen.

12

Nach § 68 Satz 1 FGO wird nämlich, wenn ein angefochtener Verwaltungsakt nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geändert oder ersetzt wird, der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Ergeht jener Verwaltungsakt während eines Klageverfahrens und wird durch ihn dem Begehren des Klägers nicht in vollem Umfang abgeholfen, so wird durch seinen Erlass das Klageverfahren nicht erledigt. Es ist vielmehr fortzusetzen, wobei Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung nunmehr der ändernde oder ersetzende Verwaltungsakt ist (BFH-Urteil vom 16. Dezember 2008 I R 29/08, BFHE 224, 195; BStBl II 2009, 539). § 68 Satz 1 FGO greift u.a. dann ein, wenn ein angefochtener Verwaltungsakt aus formellen Gründen aufgehoben und inhaltsgleich wiederholt wird (BFH-Urteile vom 8. Februar 2001 VII R 59/99, BFHE 194, 466, BStBl II 2001, 506; vom 26. November 1986 I R 256/83, BFH/NV 1988, 82). Denn dieser Vorgang ist als "Ersetzung" des angefochtenen Bescheids i.S. des § 68 Satz 1 FGO anzusehen (BFH-Urteil vom 16. Dezember 2008 I R 29/08, BFHE nn, Juris).

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Hier wäre nicht sicher gewesen, dass das Gericht ein stattgebendes Urteil gesprochen hätte. Denn inhaltlich hatte der Senat im Beschluss wegen Aussetzung der Vollziehung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide erkannt.

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Da das Klagebegehren der Kläger auch darauf gerichtet war, die in den Bescheiden enthaltenen, von ihnen als rechtswidrig angesehenen Festsetzungen an Umsatzsteuer und Gewerbesteuermessbetrag zu beseitigen, sind sie insoweit vollständig unterlegen. Denn die - nunmehr bestandskräftigen - Festsetzungen richten sich nicht an den einen Kläger, sondern an diesen als Gesamtrechtsnachfolger der GbR, bestehend aus beiden Klägern.

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III.

16

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wurde gemäß § 139 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) für notwendig erklärt, weil den Klägern die Durchführung dieses Verfahrens ohne einen sachkundigen Berater nicht zuzumuten war.