Kindergeld: Bestandskraft eines ablehnenden Bescheids verhindert rückwirkende Festsetzung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Kindergeld für die Jahre 1997 und 1998, nachdem ein Ablehnungs- bzw. Nullfestsetzungsbescheid vom 14.12.1998 bestandskräftig geworden war. Das FG Köln weist die Klage ab und bestätigt, dass die Bestandskraft und Tatbestandswirkung des Bescheids eine rückwirkende Festsetzung ausschließen. Eine gesetzliche Grundlage zur Aufhebung des Bescheids liegt nicht vor, und Art. 3 GG begründet hier keine Eingriffsmöglichkeit.
Ausgang: Klage auf Festsetzung von Kindergeld für 1997/1998 abgewiesen wegen Bestandskraft des Ablehnungsbescheids vom 14.12.1998
Abstrakte Rechtssätze
Die materielle Bestandskraft eines unanfechtbaren Verwaltungsakts bindet Verwaltung und Gericht und verhindert in der Regel eine rückwirkende Neufestsetzung des Leistungsanspruchs für den bereits geprüften Zeitraum.
Der Regelungsgehalt eines Bescheids bemisst sich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Erlasses; ein Ablehnungs- oder Nullfestsetzungsbescheid erklärt, dass dem Antragsteller zu diesem Zeitpunkt kein Anspruch zusteht.
Eine Aufhebung oder Änderung eines bestandskräftigen Bescheids ist nur nach den ausdrücklich gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen möglich; eine geänderte Rechtsauffassung ist keine nachträglich bekannte Tatsache i.S.d. § 173 AO.
Das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt, wenn eine sachliche Differenzierung (hier: die Bindungswirkung eines bestandskräftigen Bescheids) die unterschiedliche Behandlung rechtfertigt.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Anmerkung: Die Klage wurde abgewiesen.
Tatbestand
Umstritten ist, ob dem Kläger ein Kindergeldanspruch für die Zeit vor Januar 1999 zusteht.
Der Kläger ist mazedonischer Staatsangehöriger und im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis. Wegen des Fehlens einer Aufenthaltserlaubnis bzw. -berechtigung wurden die Anträge des Klägers auf Kindergeld zunächst abschlägig beschieden. Zuletzt lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 14.12.1998 den Antrag des Klägers ab. Das Kindergeld wurde zugleich auf 0 DM festgesetzt. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.
Unter dem 1.12.2000 stellte der Kläger wiederum einen Antrag auf Kindergeld. Der Beklagte setzte das Kindergeld mit Bescheid vom 6.12.2000 auf 0 DM fest. Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein. Nachdem sich die Weisungslage des Beklagten in Bezug auf die Anwendbarkeit des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom 12. Oktober 1978 - BGBl. 1969 II S. 1437 geändert hatte, setzte der Beklagte das Kindergeld für die Kinder des Klägers mit Änderungsbescheiden vom 1.6.2001 und 4.7.2001 ab Januar 1999 in gesetzlicher Höhe fest. Die Festsetzung für die Zeit davor wurde abgelehnt. Zur Begründung berief man sich auf den bestandskräftigen Ablehnungsbescheid vom 14.12.1998. Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen.
Mit der Klage verfolgt der Kläger die Festsetzung des Kindergeldes für die Zeit vor Januar 1999 weiter. Es könne nicht sein, dass er schlechter behandelt werde als diejenigen, die überhaupt kein Kindergeld beantragt hätten und insoweit auch keinen bestandskräftigen Bescheid erhalten hätten. Dies würde gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Es würde zudem gegen rechtsstaatliche Grundsätze verstoßen, wenn derjenige, der sich für seine Rechte einsetze, durch die Rechtsentwicklung schlechter stehe als derjenige, der es unterlassen habe, seine Rechte frühzeitig geltend zu machen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Beklagten zu verpflichten, Kindergeld in gesetzlicher Höhe für die Jahre 1997 und 1998 festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die erneute Festsetzung des Kindergeldes könne nur ab Januar 1999 erfolgen, da einer anderweitigen Festsetzung die bestandskräftige Ablehnung vom 14.12.1998 entgegenstehe. Diese bestandskräftige Festsetzung könne auch nicht aufgehoben werden, da es für die Aufhebung keine gesetzliche Grundlage gebe. Unerheblich sei, dass der Kläger sich in der Tat besser gestanden hätte, wenn er am 1.12.2000 erstmalig Kindergeld beantragt hätte. Hier wirke aber die Kraft des Faktischen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat zu Recht das Kindergeld nur für die Zeit ab dem 1.1.1999 festgesetzt. Ein darüber hinausgehender Anspruch des Klägers auf Kindergeld besteht nicht.
Der rückwirkenden Festsetzung von Kindergeld auch für die Zeit vor dem 1.1.1999 steht die Bestandskraft des Ablehnungsbescheides bzw. der Nullfestsetzung vom 14.12.1998 entgegen.
Die Bindungswirkung des Bescheids vom 14.12.1998 gilt für die Zeit bis zu dem Ende des Monats, in dem er bekanntgegeben wurde. Der Umfang der Bindungswirkung des Bescheids ergibt sich aus seinem Regelungsgehalt. Als Verwaltungsakt trifft er eine Regelung auf der Grundlage der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bescheiderteilung. Er erschöpft sich damit in der Regelung des Anspruchs auf Kindergeld für den bis dahin abgelaufenen Zeitraum (BFH-Urteil vom 25. Juli 2001 VI R 78/98, BFH/NV 2001, 1652; vgl. BFH-Urteil vom 23. November 2001 VI R 125/00, BFH/NV 2002, 392). Unerheblich für den Regelungsgehalt ist, ob es sich bei dem Bescheid um einen Ablehnungsbescheid oder/und um eine sog. Nullfestsetzung handelt. Denn entscheidend ist nur, dass die Behörde den Kindergeldanspruch nach sachlicher Überprüfung versagen wollte und dies auch für den Antragsteller ersichtlich war. Mit einem Aufhebungs-, Ablehnungs- oder sog. Nullbescheid erklärt die Behörde zweifelsfrei, dass dem Antragsteller im Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsentscheidung kein Kindergeld zusteht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich aus dem Bescheid ergibt, dass der Beklagte die Kindergeldfestsetzung nur für einen ganz bestimmten Zeitraum aufheben wollte.
Mit der Unanfechtbarkeit des Bescheids wird dieser formell und materiell bestandskräftig. Die materielle Bestandskraft bedeutet, dass die Behörde grundsätzlich abschließend an die getroffene Regelung gebunden ist und eine Aufhebung oder Änderung nur nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Bestimmungen möglich ist. Darüber hinaus entfaltet der Verwaltungsakt auch Tatbestandswirkung. Dies bedeutet, dass die Tatsache, dass der Verwaltungsakt ergangen ist, und die durch den Verwaltungsakt getroffene Regelung oder Feststellung von allen Staatsorganen und damit auch von den Gerichten zu beachten und ihren Entscheidungen zugrunde zu legen ist. Der geprüfte und bestandskräftig abgelehnte Zeitraum steht daher weder zur Disposition des Antragstellers noch zur Disposition der Behörde oder des Gerichts.
Im vorliegenden Fall beschränkt sich die Bindungswirkung des Bescheids vom 14.12.1998 nach seinem Regelungsgehalt auf die Zeit bis zu dem Ende des Monats, in dem er bekannt gegeben wurde.
Daran ändert auch der Hinweis des Klägers auf Art. 3 Abs. 1 GG nichts. Zum einen gebietet der Gleichbehandlungsgrundsatz lediglich, gleich gelagerte Sachverhalte gleich zu behandeln. Hier stellt sich schon die Frage, ob die Sachverhalte, auf die der Kläger sich bezieht, gleich gelagert sind. Sofern der Antragsteller noch keinen Antrag gestellt hat, hat die Behörde die Berechtigung auch nicht geprüft und auch nicht über die Berechtigung sachlich entschieden. Selbst wenn man den Kindergeldberechtigten, der eine Ablehnung erhalten hat, mit denjenigen gleichstellt, die noch keinen Antrag gestellt haben, die bei Antragstellung zum maßgeblichen Zeitpunkt aber ebenfalls abschlägig beschieden worden wären, wäre die Bestandskraft des Bescheids ein sachliches Differenzierungskriterium für die im Ergebnis ungleiche Behandlung. Besteht aber ein sachlicher Grund für eine differenzierte Behandlung, so scheidet ein Verstoß gegen Art. 3 GG aus. Der Bestandskraft und der Tatbestandswirkung liegt der verfassungsrechtlich über das Rechtsstaatsprinzip gewährleistete Grundsatz der Rechtssicherheit und -beständigkeit zugrunde. Zur Rechtsstaatlichkeit gehört zwar nicht nur die Rechtssicherheit, sondern auch die materielle Gerechtigkeit. Diese beiden Seiten des Rechtsstaatsprinzips können aber vom Gesetzgeber nicht immer gleichmäßig berücksichtigt werden. Liegt die Rechtssicherheit mit der materiellen Gerechtigkeit in Widerstreit, so ist es Aufgabe des Gesetzgebers, sich für die eine oder andere Seite zu entscheiden. Geschieht dies ohne Willkür, so kann die gesetzgeberische Entscheidung weder unter dem Blickwinkel des Rechtsstaatsprinzips noch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes beanstandet werden (BFH-Urteil vom 13. März 2001 VIII R 37/00 BFH/NV 2001, 1056 mit Hinweisen auf die Rspr. des BVerfG).
Der Gesetzgeber hat nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen eine Bestandskraftdurchbrechung zugelassen. Nach § 172 Abs. 1 Satz 1 AO darf ein Steuerbescheid, soweit er nicht vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist, nur unter den in § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 AO genannten Gründen aufgehoben und geändert werden. Gemäss § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d AO darf die Aufhebung eines Steuerbescheids erfolgen, soweit sie sonst gesetzlich zugelassen ist. Die §§ 130, 131 AO sind nicht anzuwenden. Nach § 155 Abs. 4 AO sind die für die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften auf die Festsetzung einer Steuervergütung, wozu auch das Kindergeld (§ 31 Satz 3 EStG) gehört, sinngemäß anzuwenden.
Im Streitfall kann der Bescheid vom 14.12.1998 und damit die Bestandskraft nicht aufgrund von gesetzlich vorgesehenen Normen beseitigt werden. Die §§ 172 ff. AO sind vorliegend nicht einschlägig. Es wäre allenfalls an § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO zu denken. Zu den nachträglich bekannten Tatsachen gehören aber nicht geänderte steuerliche oder kindergeldrechtliche Rechtsauffassungen (arg. e § 176 AO; vgl. Klein/Rüsken, Kommentar zur Abgabenordnung § 173 Rn. 42).
Der Gesetzgeber hat somit im Streitfall keine Möglichkeit vorgesehen, die Wirkungen des bestandskräftigen Bescheids vom 14.12.1998 aufzuheben. Von Willkür kann im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden. Denn der Gesetzgeber handelt nicht schon dann willkürlich, wenn er nicht die vernünftigste, zweckmäßigste oder gerechteste Lösung wählt (BFH-Urteil vom 13. März 2001 aaO). Die Bestandskraft ist daher vom Beklagten zu Recht beachtet worden. Ein Kindergeldanspruch für die Zeit vor dem 1.1.1999 scheidet somit aus.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.