Aussetzung der Untätigkeitsklage zum Kindergeld bis 5. März 2012
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erhob Untätigkeitsklage gegen die Ablehnung seines Kindergeldantrags ab Mai 2009; der Einspruch blieb seit dem 11.5.2009 unentschieden. Das Finanzgericht hat das Verfahren nach § 46 Abs. 1 S. 3 FGO bis zum 5. März 2012 ausgesetzt, um der Familienkasse Gelegenheit zur abschließenden Einspruchsentscheidung zu geben. Die Aussetzung dient der Prozessökonomie, begrenzt den Streitwert und berücksichtigt zwischenzeitlich eintretende Änderungen (insbesondere unionsrechtlicher Art).
Ausgang: Verfahren bis zum 5. März 2012 gemäß § 46 Abs. 1 S. 3 FGO ausgesetzt, gerichtliche Gebührenerhebung entfällt.
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann gemäß § 46 Abs. 1 Satz 3 FGO eine Untätigkeitsklage befristet aussetzen, wenn dies aus Gründen der Prozessökonomie sachgerecht ist.
Wird ein Kindergeldablehnungsbescheid angefochten und über den Einspruch nicht entschieden, so setzt das Einspruchsverfahren das Verwaltungsverfahren fort; die Einspruchsentscheidung erstreckt sich auch auf die nachfolgend entstandenen Monatsansprüche bis zum Ende des Monats, in dem die Einspruchsentscheidung bekannt gegeben wird.
Durch die Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens können sich zwischenzeitlich wechselnde rechtliche Voraussetzungen (z. B. unionsrechtliche Regelungen) auf die Prüfung der Ansprüche auswirken, sodass eine Aussetzung zur abschließenden Prüfung geboten sein kann.
Die Aussetzung kann dazu dienen, den Streitwert und damit das Prozesskostenrisiko zu begrenzen; dies ist insbesondere relevant, wenn Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet ist, da die Vergütung vom Gegenstandswert bei abschließender Entscheidung bestimmt wird.
Tenor
Das Verfahren wird bis zum 5. März 2012 ausgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten noch über die Berechtigung des Klägers zum Bezug von Kindergeld für die Kinder A und B ab Mai 2009.
Der Antrag des Klägers auf Kindergeld wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 20.4.2009 abgelehnt. Über den am 11.5.2009 eingegangenen Einspruch dagegen hat die Beklagte hinsichtlich der hier noch streitigen Monate ab Mai 2009 bis heute nicht entschieden.
Das Gericht hat dem Kläger auf Antrag ratenfreie PKH bewilligt unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt C.
II.
Das Verfahren war gemäß § 46 Abs. 1 Satz 3 FGO in Ausübung des dem Gericht in dieser Norm eingeräumten Ermessens (vgl. BFH-Beschluss vom 17.10.2002 VI B 58/02, BFH/NV 2003, 79) auszusetzen, und zwar bis zum 5.3.2012.
1.
Aus Gründen der Prozessökonomie ist es sachgerecht, die zwischenzeitlich in die Zulässigkeit hineingewachsene Untätigkeitsklage befristet auszusetzen, um der Beklagten Gelegenheit zu geben, nunmehr entweder dem Einspruch ganz oder teilweise stattzugeben oder ihn durch Einspruchsentscheidung ganz oder teilweise zurückzuweisen.
a)
Denn es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der zeitliche Regelungsumfang eines Kindergeld ablehnenden Bescheides sich bis zum Ende des Monats erstreckt, in dem die Einspruchsentscheidung als letzte Verwaltungshandlung dem Steuerpflichtigen bekannt gegeben worden ist (BFH-Urteil vom 4.8.2011 III R 71/10 unter II. 1. b), BFHE n.n., juris, Rz. 12).
b)
Da hier jeder neu hinzutretende Monat, den die Beklagte unbeschieden lässt, in einem Abhilfebescheid oder aber einer Einspruchsentscheidung mit zu prüfen und mit zu entscheiden ist, erscheint es angesichts der für jeden Monat im tatsächlichen wie im rechtlichen neu zu prüfenden Voraussetzungen sachgerecht, den zeitlichen Umfang des Rechtstreits endgültig zu bestimmen. Lehnt nämlich die Familienkasse den Kindergeldantrag ab und legt der Kindergeldberechtigte dagegen Einspruch ein, so wird das --durch den Ablehnungsbescheid aus Sicht der Familienkasse zunächst beendete-- Verwaltungsverfahren fortgesetzt. Enthält auch der Einspruch keine zeitliche Einschränkung, ist das Begehren des Kindergeldberechtigten dahin zu verstehen, dass er nicht lediglich eine Überprüfung der bereits abgelehnten --die Vergangenheit betreffenden-- Ansprüche begehrt, sondern dass er an seinem Begehren hinsichtlich der Kindergeldfestsetzung durch Erlass eines Dauerverwaltungsakts auch mit Wirkung für die Zukunft weiterhin festhält. Dadurch fallen zugleich die Monate bis zur Entscheidung über den Einspruch in das fortgesetzte Verwaltungsverfahren. Da eine positive Kindergeldfestsetzung nach der gesetzlichen Konzeption des § 70 EStG --anders als die Ablehnung-- Bindungswirkung für die Zukunft hat, der Kindergeldanspruch aber erst mit Beginn jedes Monats neu für diesen Monat entsteht und die Entscheidung hierüber aufgrund des Einspruchs gleichsam vertagt wurde, ist nunmehr die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung über den Einspruch maßgebend. Die Entscheidung schließt mithin auch die Monate seit Ergehen der Ablehnungsentscheidung ein. Auch wenn die Familienkasse im Zeitpunkt des Erlasses des Ablehnungsbescheides noch keine Entscheidung über die künftigen, noch nicht entstandenen Kindergeldansprüche treffen konnte, sind durch die einspruchsbedingte Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens aus ursprünglich künftigen Ansprüchen sukzessive bereits entstandene Ansprüche geworden, die die Familienkasse entsprechend dem Begehren des Kindergeldberechtigten in ihre abschließende Entscheidung einzubeziehen hat (BFH-Urteil vom 4.8.2011 III R 71/10 unter II. 1.b) m. w. Nachw., BFHE n.n., juris, Rz. 13).
c)
Dass durch die lange Verfahrensdauer bei der Familienkasse bei weiterem Zuwarten zusätzliche Schwierigkeiten auch hinsichtlich der zu prüfenden rechtlichen Voraussetzungen zum Bezug von Kindergeld auftreten können, zeigt der -- allein durch Zeitablauf im Einspruchsverfahren eingetretene -- Wechsel der im mittlerweile aufgelaufenen Streitzeitraum zu prüfenden Rechtsgrundlagen unionsrechtlicher Art. Denn die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 (VO Nr. 574/72) in ihrer durch die VO Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die VO Nr. 631/2004 ist ab 1. Mai 2010 (BFH-Urteil vom 4.8.2011 III R 55/08 unter II. 2. a), BFHE n.n., BFH/NV 2012,85) durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit --VO Nr. 883/2004-- (ABlEU 2004 Nr. L 166, S. 1) abgelöst worden und daher für die Monate des beantragten Kindergeldbezuges ab Mai 2009 zu berücksichtigen.
d)
Zugleich ist die Aussetzung zur abschließenden Prüfung durch die Familienkasse auch deswegen sach- und damit ermessengerecht, weil durch die zeitliche Festlegung des Streitzeitraums auch der Streitwert festgelegt und damit vermieden wird, dass durch das monatliche Anwachsen der streitigen Kindergeldbeträge das Prozesskostenrisiko der Beteiligten ansteigt.
Dieser Gedanke trägt auch - wie hier - in Fällen, in denen dem Kläger ratenfreie PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist. Denn dann trägt zwar keinesfalls der Kläger, aber an seiner Stelle die Staatskasse die nach Verfahrensabschluss zu zahlenden Rechtsanwaltsgebühren, und zwar bei einem Obsiegen wie bei einem Unterliegen des Klägers. Auch diese Rechtsanwaltsgebühren richten sich jedoch nach dem erreichten Gegenstandswert im Zeitpunkt der abschließenden Entscheidung des Gerichts.
2.
Die Frist wurde hier mit dem 5. März 2012 konkret so bemessen, dass der Beklagten zusätzlich eines sehr großzügig bemessenen Postlaufs jedenfalls mehr als ein Monat reiner Bearbeitungszeit zuzüglich des Postlaufs für die Bekanntgabe an den Prozessbevollmächtigten des Klägers zur Verfügung steht. Die Kindergeldakte wurde zur weiteren Verfahrensbeschleunigung im Original nicht dem sog. Klagestützpunkt bei der Familienkasse in Z, sondern direkt der beklagten Familienkasse in X zugeleitet.
3.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.