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Finanzgericht Köln·15 K 1425/09·27.03.2012

Schulgeld für Logopädieschule bei Dyskalkulie nicht als Krankheitskosten nach § 33 EStG

SteuerrechtEinkommensteuerrechtAbgabenordnungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte den Abzug von 2006 gezahltem Schulgeld für die Ausbildung ihrer volljährigen Tochter an einer Logopädieschule als außergewöhnliche Belastung. Streitfrage war, ob die Schulgebühren als Krankheitskosten wegen Dyskalkulie (§ 33 EStG) anzuerkennen sind. Das FG Köln wies die Klage ab, weil der Schulbesuch nach eigenem Vortrag keine Heilbehandlung zur Linderung/Heilung der Dyskalkulie beinhaltete. Ein Sachverständigengutachten musste nicht eingeholt werden, da der Beweisantritt unsubstantiiert war.

Ausgang: Klage auf Berücksichtigung von Schulgeld als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Krankheitskosten sind nur dann als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abziehbar, wenn sie zum Zweck der Heilung einer Krankheit oder zur Linderung der Krankheitsfolgen getätigt werden.

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Aufwendungen für den Besuch einer Schule können als Krankheitskosten nach § 33 EStG nur berücksichtigt werden, wenn im Zusammenhang mit dem konkreten Schulbesuch eine medizinisch indizierte Heilbehandlung tatsächlich durchgeführt wird.

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Die bloße Rücksichtnahme einer Ausbildungsstätte auf eine Lernbehinderung (z.B. durch Aufnahme trotz fehlender Leistungsnachweise) ersetzt keine Heilbehandlung im Sinne des § 33 EStG.

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Ein Gericht muss einem Beweisantritt auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht nachgehen, wenn der Antrag unsubstantiiert ist und keine konkreten Tatsachen zur behaupteten Behandlung vorgetragen werden.

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Die objektive Feststellungslast für das Vorliegen der Voraussetzungen einer außergewöhnlichen Belastung trägt der Steuerpflichtige.

Relevante Normen
§ 33 EStG§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO§ 33 Abs. 1 EStG§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG§ 82 FGO§ 403 ZPO

Vorinstanzen

Bundesfinanzhof, VI B 78/12 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten darüber, ob Aufwendungen der Klägerin für Schulgebühren ihrer volljährigen Tochter als außergewöhnliche Belastungen im Rahmen der Einkommen­steuerveranlagung des Streitjahres 2006 abzugsfähig sind.

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Die Klägerin erzielte im Streitjahr als Musikerin Einkünfte aus selbständiger und aus nichtselbständiger Arbeit.

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Ihre am 18.3.1985 geborene Tochter B schloss am 5.4.2006 mit der A, Schule für Logopädie, C, -- im folgenden: Logopädieschule -- eine „Vereinbarung für Selbstzahler“ über einen Lehrgang zur Ausbildung für den Beruf des Logopäden. Der Lehrgang sollte vom 24.4.2006 bis zum 23.4.2009 andauern. Der Schulbesuch endete bereits im November 2007.

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Gemäß § 2 des o. g. Vertrages verpflichtet sich der Lehrgangsträger, dafür zu sorgen, dass alle Fertigkeiten und Kenntnisse, die zum Erreichen des Lehrgangszieles notwen­dig sind, in erwachsenengerechter Weise vermittelt werden. Der Unterricht erfolgt nach einem Rahmenplan, dem die gültige Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden zugrundeliege. An Lehrgangsgebühren sind laut § 4 des o. g. Vertrages pro Monat 795 € vereinbart.

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In ihrer Einkommensteuererklärung für 2006 gab die Klägerin unter der Rubrik „Schul­geld“ der „Anlage Kind“ einen Betrag von 7.155 € an. Mit Einkommensteuerbescheid vom 6.2.2008 setzte der Beklagte die Einkommensteuer 2006 fest, ohne diesen Betrag zu berücksichtigen. Zur Begründung erläuterte er, dass Zahlungen an Ausbildungsein­richtungen für Heilberufe nicht berücksichtigungsfähig seien.

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Der daraufhin eingelegte Einspruch führte hinsichtlich anderer, hier nicht streitiger Aspekte zu zwei Änderungsbescheiden des Beklagten vom 9.4. und vom 30.6.2008. Hinsichtlich des o. g. Betrages an die Logopädieschule begründete die Klägerin ihren Einspruch damit, dass insoweit außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen seien. Im Rahmen der Beratung zur beruflichen Orientierung sei der Klägerin bestätigt worden, dass ihre Tochter als schwer vermittelbar einzustufen sei. U. a. sei der Tochter für die berufliche Ausbildung der Beruf der Logopädin empfohlen worden. Die daraufhin angestrebte Ausbildung habe zu den Aufwendungen von 7.155 € geführt. B´s Schulbesuch erfolge aus medizinisch indizierten Gründen. Dieser Bildungsweg sei ihr unter Berücksichtigung der ihr zumutbaren Belastung angeraten worden. Es habe keine geeignete alternative Beschulungsmöglichkeit bestanden. Die daraus resultierenden atypischen Ausbildungskosten seien jedenfalls als zusätzliche Krankheitskosten im Sinne des § 33 EStG abzugsfähig.

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Die Klägerin legte u. a. folgende Unterlagen vor:

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einen „Bericht über die Ergebnisse der förderdiagnostischen Dyskalkulieuntersuchung“ des Lerntherapeutischen Zentrums Rechenschwäche/Dyskalkulie C vom 9.4.2001. Darin stellt die Diplom-Pädagogin D fest, bei B liege eine Dyskalkulie mit den Symptomen einer erkennbaren psychoreaktiven Sekundärproblematik vor. ein psychologisches Gutachten des Arbeitsamts C vom 19.5.2005 zur umfas­senden Eignungsbeurteilung. Danach habe die Tochter angegeben, dass mit 15 Jahren bei ihr Dyskalkulie diagnostiziert worden sei. Die Diplom-Psychologin E führt aus, dass B im Vergleich zu Jugendlichen vor dem Hauptschulabschluss nur unterdurchschnittliche Ergebnisse bei den Testergebnissen erzielt hat. Sie gelangt zu dem Ergebnis, dass die Tochter der Klägerin als aus psychologischer Sicht nicht zu einer klassischen Berufsausbildung geraten werden könne, eine Bestätigung der Diplom-Psychologin F vom 10.3.2008, nach der die Tochter im Dezember 2004 eine Beratung zur Berufsorientierung in Anspruch genommen habe. Hintergrund sei der vorzeitige Schulabbruch aufgrund einer bereits festgestellten Lernschwäche (Dyskalkulie) und psychischer Labilität gewesen. Die Empfehlung habe damals u.a. gelautet, dass B eine logopädische Ausbildung beginnen solle.

  1. einen „Bericht über die Ergebnisse der förderdiagnostischen Dyskalkulieuntersuchung“ des Lerntherapeutischen Zentrums Rechenschwäche/Dyskalkulie C vom 9.4.2001. Darin stellt die Diplom-Pädagogin D fest, bei B liege eine Dyskalkulie mit den Symptomen einer erkennbaren psychoreaktiven Sekundärproblematik vor.
  2. ein psychologisches Gutachten des Arbeitsamts C vom 19.5.2005 zur umfas­senden Eignungsbeurteilung. Danach habe die Tochter angegeben, dass mit 15 Jahren bei ihr Dyskalkulie diagnostiziert worden sei. Die Diplom-Psychologin E führt aus, dass B im Vergleich zu Jugendlichen vor dem Hauptschulabschluss nur unterdurchschnittliche Ergebnisse bei den Testergebnissen erzielt hat. Sie gelangt zu dem Ergebnis, dass die Tochter der Klägerin als aus psychologischer Sicht nicht zu einer klassischen Berufsausbildung geraten werden könne,
  3. eine Bestätigung der Diplom-Psychologin F vom 10.3.2008, nach der die Tochter im Dezember 2004 eine Beratung zur Berufsorientierung in Anspruch genommen habe. Hintergrund sei der vorzeitige Schulabbruch aufgrund einer bereits festgestellten Lernschwäche (Dyskalkulie) und psychischer Labilität gewesen. Die Empfehlung habe damals u.a. gelautet, dass B eine logopädische Ausbildung beginnen solle.
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Der Beklagte wies den Einspruch der Klägerin mit Einspruchsentscheidung vom 2.4.2006 als unbegründet zurück. Der Schulbesuch der Tochter habe keinen therapeu­tischen Inhalt.

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Daraufhin hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, mit der sie weiterhin den Ab­zug ihrer Aufwendungen für den Besuch der Logopädieschule als außergewöhnliche Belastungen begehrt.

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Zur Begründung wiederholt sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und ver­tieft es im Wesentlichen wie folgt: Ihre Tochter leide an Dyskalkulie. Diese sei als Rechenschwäche ebenso wie Legasthenie als Lese- und Rechtschreibschwäche eine geistige Behinderung. Hierzu verweist die Klägerin auf ein Gutachten des G aus dem März 2008 (dort S. 11), mit Nachweisen auf Rechtsprechung mehrerer Verwaltungsgerichte. Die Klägerin trete Beweis dazu an durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.

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Ihre Tochter habe aufgrund dringender psychologischer Empfehlung die Logopädieschule besucht. Der zwingend notwendige und zwangsläufige Besuch dieser Schule sei unmittelbare Folge der Dyskalkulie. Infolge ihrer Erkrankung sei ihre Tochter nicht in der Lage, eine normale Schule zu besuchen und zu absolvieren. Die Erziehung ihrer Tochter in der Logopädieschule stelle eine Dyskalkulie-Therapie dar. Die Klägerin trete auch insoweit Beweis an durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.

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Die Klägerin ist der Ansicht, es könne keinen Unterschied machen, ob in einer Schule die Dyskalkulie als Krankheit behandelt werde und gleichzeitig eine Schulausbildung gewährt werde, oder ob der Dyskalkulie-Kranke in einer Schule ausgebildet werde, die gerade auf die Dyskalkulie Rücksicht nehme und auf diese Krankheit zugeschnittene Lerninhalte vermittle. Gerade letzteres sei vorliegend gegeben. Es gebe überdies keine Schule oder Ausbildungsstätte zur Heilung von Legasthenie oder Dyskalkulie und deren Folgeerscheinungen. Diese Erkrankungen wirkten sich in der Tageswirklichkeit so aus, dass Erkrankte - wie ihre Tochter - auf Schulen angewiesen seien, die ihre Lerninhalte gerade auf diese Erkrankungen ausrichteten. So sei es bei der Ausbildung der Tochter in der Logopädieschule. Die Klägerin trete insoweit wiederum Beweis an durch Einho­lung eines Sachverständigengutachtens.

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Die Anforderung an ein vorheriges amtsärztliches Attest sei völlig neu und finde sich nicht einmal in der Einspruchsentscheidung des Beklagten. Sie finde im Gesetz keine Stütze. Allerdings sei Beweis durch Sachverständigengutachten angeboten. Hinzu komme, dass Dsykalkulie nicht durch ein amtsärztliches Attest belegt werden könne, da diese ausschließlich von Fachinstituten diagnostiziert werden könne. Die Diagnose ge­höre laut Beschluss der Kultusministerkonferenz zum Aufgabenkreis der Schule. Dyskalkulie sei nur mit einer eigens entwickelnden Therapie beizukommen, die von ge­schultem Personal vorgenommen werde, dessen Ausbildung ein abgeschlossenes Psychologiestudium voraussetze.

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In der mündlichen Verhandlung vom 28.3.2012 hat die Klägerin auf Befragen des Se­natsvorsitzenden bestätigt, dass die Logopädieschule, die die an Dyskalkulie leidende Tochter besucht hat, keine spezielle Behindertenschule etwa für Dyskalkulie-Kranke war, und dass es dort keinen speziellen pädagogischen oder psychologischen (Zusatz-) Unterricht für Dyskalkulie-Kranke gegeben hat. Diese Schule sei jedoch geeigneter ge­wesen, der Tochter eine Berufsausbildung zu verschaffen. Auch mit einem Abgangs­zeugnis der mittleren Reife ohne Mathematiknote habe diese Schule die Tochter zur Ausbildung angenommen und insofern auf die Erkrankung Rücksicht genommen. Der Unterricht habe keinen Einfluss auf die Dyskalkulie der Tochter gehabt, doch habe sie - bei erfolgreicher Absolvierung der Schule - eine Besserung der Sekundärproblematik erwartet, konkret: dass die Tochter sich von der nach unten weisenden „Erfolglosig­keitsschiene“ seit Schulbeginn hätte entfernen können.

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Die Klägerin hat zunächst beantragt,

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unter Änderung des angefochtenen Einkommensteuerbescheides 2006 vom 30.6.2008 und unter Aufhebung der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 2.4.2009 die Einkommensteuer 2006 mit der Maßgabe niedriger festzuset­zen dass Aufwendungen in Höhe von 7.155 € als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.

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Mit Schriftsatz vom 15.3.2010 hat die Klägerin ihren Klageantrag dahingehend einge­schränkt, dass sie die Berücksichtigung von Aufwendungen von insgesamt 3.737,34 € begehre. In der mündlichen Verhandlung vom 28.3.2012 hat die Klägerin Kopien ihrer Kontoauszüge aus 2006 vorgelegt, aus denen sich eine Zahlung an Schulgeld in 2006 von insgesamt 3.227,68 € ergibt.

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Die Klägerin beantragt,

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unter Änderung des angefochtenen Einkommensteuerbescheides 2006 vom 30.6.2008 und unter Aufhebung der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 2.4.2009 die Einkommensteuer 2006 mit der Maßgabe niedriger festzuset­zen, dass Aufwendungen in Höhe von 3.227,68 € als außergewöhnliche Belas­tungen berücksichtigt werden.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er ist der Ansicht, die Aufwendungen der Klägerin seien nicht als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen. Die Ausbildung an der Logopädieschule sei weder auf die Bedürfnisse von Auszubildenden mit Dyskalkulie zugeschnitten, noch enthalte sie in ir­gendeiner Weise eine Therapie zur Linderung von Dyskalkulie. Entgegen der Ansicht der Klägerin mache es einen Unterschied, ob in einer Schule die Dyskalkulie als Krank­heit behandelt und gleichzeitig eine Schulausbildung gewährt werde oder ob der Dyskalkulie-Kranke in einer Schule ausgebildet werde, die gerade auf die Krankheit Rücksicht nehme. Im letztgenannten Fall würden keine Maßnahmen zur Linderung oder Behandlung der Krankheit unternommen.

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Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2006 vom 30.6.2008 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 2.4.2009 sind recht­mäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO--).

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Zu Recht hat der Beklagte die Berücksichtigung der Aufwendungen für den Besuch der Logopädieschule als außergewöhnliche Belastungen abgelehnt. Denn selbst bei unter­stellter medizinischer Indikation gerade des Besuchs dieser Logopädieschule durch die Tochter der Klägerin liegt nach deren eigenem Vortrag keine Therapie zur Behandlung der Dyskalkulie vor. Wenn der Vortrag der Klägerin abweichend davon dahin gehend zu verstehen wäre, dass sie dennoch weiterhin behauptet, der Schulbesuch sei Therapie, so hat sie den dafür erforderlichen Nachweis nicht erbracht. Ein Sachverständigengut­achten brauchte der Senat zu dieser Frage nicht einzuholen.

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1.              Nach § 33 Abs.1 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen. Aufwendungen entstehen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Abs.2 Satz 1 EStG). Krankheitskosten erwachsen einem Steuerpflichtigen regelmäßig zwangsläufig, weil er sich ihnen aus tatsächlichen Gründen nicht entziehen kann. Sie gehören aber nur dann zu den nach § 33 EStG berücksichtigungsfähigen Aufwendungen, wenn sie zum Zweck der Heilung einer Krankheit oder mit dem Ziel gemacht werden, die Krankheit erträglicher zu machen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 161, 447, BStBl II 1990, 962 mit weiteren Nachweisen; vom 12.Juni 1991 III R 102/89, BFHE 164, 414, BStBl II 1991, 763; vom 20.September 1991 III R 91/89, BFHE 165, 525, BStBl II 1992, 137; vom 27.September 1991 III R 15/91, BFHE 165, 531, BStBl II 1992, 110). Keine außergewöhnliche Belastung wird dagegen durch vorbeugende, der Gesundheit ganz allgemein dienende Maßnahmen oder durch die mit einer Krankheit verbundenen Fol­gekosten begründet. Derartige, die Gesundheit allgemein fördernde Maßnahmen die­nen nicht gezielt der Heilung oder Linderung von Krankheiten und fallen daher nicht unter den Begriff der Heilbehandlung in dem hier maßgeblichen Sinn (vgl. BFH-Urteil vom 20.März 1987 III R 150/86, BFHE 149, 539, BStBl II 1987, 596).

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Nach diesen Grundsätzen hat der BFH in seinem Urteil vom 26.06.1992 III R 8/91 BFHE 169, 37, BStBl II 1993, 278) entschieden, dass grundsätzlich auch Aufwendun­gen eines Unterhaltspflichtigen für eine medizinisch indizierte Behandlung eines Kindes als Krankheitskosten gemäß § 33 EStG berücksichtigt werden können. Da die Aufwen­dungen zum Zweck der Heilung oder Linderung dieser Erkrankung getätigt werden müssen, muss dazu festgestellt werden, dass im Zusammenhang mit dem Besuch der konkreten Schule eine medizinisch indizierte entsprechende Heilbehandlung durchge­führt worden ist (Urteil vom 26.06.1992 III R 8/91 BFHE 169, 37, BStBl II 1993, 278).

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2.              Unter Anwendung dieser zutreffenden Grundsätze stellen die hier von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen keinen außergewöhnlichen Belastungen dar. Denn selbst wenn der Senat zugunsten der Klägerin hier unterstellt, der Besuch der Logopädieschule sei wegen der Dyskalkulie ihrer Tochter als einer Behinderung medi­zinisch angezeigt gewesen, können die Schulgebühren nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden, weil hier nach eigener Einlassung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung keine Heilbehandlung durchgeführt worden ist.

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a)              Die Klägerin trägt nämlich selbst vor, dass die Logopädieschule weder eine spezielle Behindertenschule etwa für Dyskalkulie-Kranke war, noch dass es dort etwa einen speziellen pädagogischen oder psychologischen (Zusatz-)Unterricht für Dyskalkulie-Kranke gegeben hat. Allein die Tatsache, dass die Schule auf die Dyskalkulie-Krankheit der Tochter insoweit Rücksicht genommen hat, dass sie diese trotz fehlender Mathe­matik-Note auf dem Abgangszeugnis der mittleren Reife aufgenommen hat, reicht je­doch für die Annahme einer Heilbehandlung durch den Schulbesuch nicht aus. Wie der Beklagte zutreffend herausgestellt hat, muss vielmehr eine der Krankheit entspre­chende Heilbehandlung in der konkret besuchten Schule stattgefunden haben. Rück­sichtnahme auf eine Lernbehinderung ist keine Therapie in diesem Sinne der Linderung oder Heilung.

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b)              Gegen die Annahme, es habe auch eine Therapie stattgefunden, spricht auch der Wortlaut des Vertrages zwischen Tochter und Schule. Dort ist die Rede davon, dass sich der Lehrgangsträger verpflichtet, „dafür zu sorgen, dass alle Fertigkeiten und Kenntnisse, die zum Erreichen des Lehrgangszieles notwendig sind, in erwachsenenge­rechter Weise vermittelt werden.“ Allein diese Umschreibung der Stoffdarbietung schließt eine von einer üblichen Unterrichtsweise für Erwachsene ohne Behinderung - wie Dyskalkulie- abweichende Unterrichtsdarbietung aus.

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3.              Selbst wenn der Senat den Vortrag der Klägerin dahingehend verstehen würde, dass sie trotz ihres Vortrags in der mündlichen Verhandlung weiterhin behaupten will, dass der konkrete Schulbesuch eine Therapie war, so hat die Klägerin - die für die ihr günstige Behauptung des Vorliegens von außergewöhnliche Belastungen die objektive Beweislast (Feststellungslast) trifft - dies nicht zur Überzeugung des erkennenden Senats nachgewiesen.

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Die Klägerin hat eine dahingehende Behauptung zwar - ohne einen solchen Antrag in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll zu stellen - schriftsätzlich Sachverständigen­beweis gemäß § 82 FGO, § 403 der Zivilprozessordnung -- ZPO-- angetreten. Der Se­nat brauchte diesem Beweisantritt jedoch ohne Verletzung der Amtsermittlungspflicht gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO nicht nachzugehen, weil dieser zu unsubstantiiert ist.

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Unsubstantiierten Beweisanträgen muss das Gericht nicht nachgehen (st. Rspr., vgl. nur BFH-Beschlüsse vom 14.07.2008 II B 5/08, BF/NV 2008,1815, vom 13.8.2002 VII B 267/01, BFH/NV 2003, 63; vom 17.3.2003 VII B 269/02, BFH/NV 2003, 825, und vom 2.3.2006 XI B 79/05, BFH/NV 2006, 1132); Stapperfend in: Gräber, FGO, 10. Aufl.  2010, § 76, Rz. 29). Unsubstantiiert ist ein Beweisantrag dann, wenn er dazu dienen soll, unsubstantiierte Behauptungen zu stützen, wie etwa solche, die ohne jegliche tat­sächliche Grundlage („ins Blaue hinein“) aufgestellt werden (Stapperfend, a.a.O. m.w.N. der Rspr.).

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So liegt der Fall hier. Denn gerade angesichts des Vortrags der Klägerin, es habe kein spezieller Unterricht in der zudem nicht speziell behindertengerechten Logopädieschule stattgefunden, für eine Dyskalkulie-Therapie benötige man jedoch geschultes Personal, dessen Ausbildung ein abgeschlossenes Psychologiestudium voraussetze, war hier eine nähere Tatsachenbehauptung erforderlich, wie und durch wen eine wie konkret geartete Therapie beim Besuch der Logopädieschule stattgefundenen haben soll. Ein derartiger Vortrag ist seitens der - anwaltlich beratenen - Klägerin jedoch nicht erfolgt.

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4.              Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.