Beiladung des Insolvenzverwalters nach § 60 Abs. 3 FGO bei Masseverbindlichkeitsprüfung
KI-Zusammenfassung
Das Finanzgericht hat den Insolvenzverwalter des Klägers gemäß § 60 Abs. 3 FGO zum Verfahren beigeladen. Streitgegenstand ist, ob Einkommensteuerschulden Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 InsO oder eigene Schulden des Schuldners sind. Die Beiladung ist erforderlich, weil die Entscheidung nur einheitlich gegenüber beiden Betroffenen ergehen kann; sie verleiht Parteirechte und bringt Kosten- sowie rechtskraftrechtliche Folgen mit sich.
Ausgang: Die Beiladung des Insolvenzverwalters nach § 60 Abs. 3 FGO wurde stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 60 Abs. 3 FGO ist ein Dritter beizuladen, wenn eine Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann.
Ist die Zuordnung steuerlicher Forderungen zur Insolvenzmasse (z.B. nach § 55 Abs. 1 InsO) strittig, kann dies die Beiladung des Insolvenzverwalters erforderlich machen, weil die Rechtslage Dritte unmittelbar berührt.
Die Beiladung begründet Parteistellung nach § 57 Nr. 3 FGO; beigeladene Dritte haben insbesondere Akteneinsicht sowie die Möglichkeit zu eigenem Sachvortrag und eigenen Anträgen.
Auf die mit der Beiladung verbundenen Risiken und Wirkungen ist hinzuweisen: Kostenrisiken sind zu beachten (vgl. §§ 135 Abs. 3, 139 Abs. 4 FGO) und die Entscheidung entfaltet Rechtskraft für und gegen den Beigeladenen (§ 110 Abs. 1 FGO).
Tenor
Herr Rechtsanwalt S, …, wird zum o.g Verfahren beigeladen.
Gründe
Der in dem Streitjahr in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers bestellte Insolvenzverwalter (…) ist notwendig zum Verfahren gemäß § 60 Abs. 3 FGO beizuladen.
Nach § 60 Abs. 3 FGO sind Dritte zu einem Rechtsstreit dann notwendig beizuladen, wenn eine Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Einkommensteuerschulden der Streitjahre Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 der Insolvenzordnung oder eigene Schulden des Klägers darstellen. Diese Entscheidung kann gegenüber dem Kläger und dem Beigeladenen nur einheitlich ergehen.
Durch die Beiladung erhalten die Beigeladenen die Stellung eines Beteiligten im Klageverfahren (§ 57 Nr. 3 FGO). Insbesondere haben sie das Recht zur Akteneinsicht und die Möglichkeit, das Verfahren durch einen eigenen Sachvortrag und/oder eigene Anträge zu fördern. Wegen des etwaigen Prozesskostenrisikos wird auf §§ 135 Abs. 3, 139 Abs. 4 FGO verwiesen. Die Rechtskraft einer Entscheidung in diesem Verfahren wirkt für und gegen die Beigeladenen (§ 110 Abs. 1 FGO).