USt als Neumasseverbindlichkeit: Vollstreckung trotz Masseunzulänglichkeit möglich
KI-Zusammenfassung
Der Insolvenzverwalter begehrte die Feststellung, dass das Finanzamt wegen Umsatzsteuer aus Abwicklungsumsätzen (06–10/2012) nicht in die Insolvenzmasse vollstrecken dürfe. Streitpunkt war, ob nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit (§ 208 InsO) auch für Neumasseverbindlichkeiten ein Vollstreckungsverbot gilt. Das FG verneinte ein unmittelbares Vollstreckungsverbot aus § 210 InsO und ließ eine analoge Anwendung nur bei tatsächlicher Neumasseunzulänglichkeit zu. Da der Kläger diese Voraussetzungen weder substantiiert darlegte noch nachwies, wurde die Klage abgewiesen.
Ausgang: Feststellungsklage gegen Vollstreckung der Umsatzsteuer als Neumasseverbindlichkeit abgewiesen mangels Darlegung/Nachweis einer analogen Anwendung des § 210 InsO.
Abstrakte Rechtssätze
Umsatzsteuer aus Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die der Insolvenzverwalter bei der Verwertung der Masse erbringt, ist eine Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO.
Das Vollstreckungsverbot des § 210 InsO erfasst nach seinem Wortlaut nur Masseverbindlichkeiten i.S.d. § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO (Altmasseverbindlichkeiten), nicht jedoch Neumasseverbindlichkeiten i.S.d. § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO.
Für die Abgrenzung zwischen Alt- und Neumasseverbindlichkeiten ist ausschließlich der Zeitpunkt maßgeblich, in dem der Rechtsgrund der Masseverbindlichkeit gesetzt wird; auf den Entstehungsgrund der Forderung kommt es nicht an.
Eine analoge Anwendung des § 210 InsO auf Neumasseverbindlichkeiten kommt nur in Betracht, wenn die nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit vorhandene bzw. gebildete Masse nicht ausreicht, um Verfahrenskosten und/oder sämtliche Neumasseverbindlichkeiten vollständig zu erfüllen.
Die Voraussetzungen eines Vollstreckungsverbots in analoger Anwendung des § 210 InsO sind vom Insolvenzverwalter im Urteilsverfahren substantiiert darzulegen und nach den Regeln des Strengbeweises nachzuweisen; pauschale Behauptungen oder der bloße Verweis auf beigezogene Insolvenzakten genügen nicht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Umsatzsteuer als Masseverbindlichkeit im Rahmen eines Insolvenzverfahrens vollstreckbar ist.
Der Kläger ist aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts L vom 15.03.2012 – … – Insolvenzverwalter über das Vermögen der im Rubrum bezeichneten GmbH (nachfolgend: GmbH). Die Geschäftstätigkeit der GmbH war zu diesem Zeitpunkt bereits eingestellt. Der Kläger erzielte Umsatzerlöse aus der Abwicklung des Betriebs der GmbH und meldete diese im Rahmen der monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen an. Für den Streitzeitraum 03 bis 10/2012 ergaben sich daraus Umsatzsteuerbeträge in Höhe von insgesamt 11.194,14 €, wovon 3.523,56 € auf die Monate 03 bis 05/2012 und 7.670,58 € auf die Monate 06 bis 10/2012 entfallen. Wegen der betragsmäßigen Einzelheiten wird auf die Zusammenstellung vom 28.03.2014 (Bl. 75 d. FG-Akte) Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom 15.05.2012 (Kopie Bl. 39 d. FG-Akte) zeigte der Kläger dem Insolvenzgericht die Masseunzulänglichkeit an. Die Umsatzsteuer aus den Voranmeldungen für 03 bis 12/2012 entrichtete er nicht. Aufgrund der Mahnung des Beklagten wies der Kläger diesen auf das Vollstreckungsverbot nach § 210 InsO hin. Der Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 14.01.2013 (Kopie Bl. 42 d. FG-Akte) mit, dass es sich um Neumasseverbindlichkeiten handele, für die das Vollstreckungsverbot nicht gelte. Es sei unzulässig, die Masse noch um den Wert der kostenneutralen Umsatzsteuer anzureichern. Der Insolvenzverwalter habe die Voraussetzungen für eine Leistungsverweigerung darzulegen nachzuweisen. Der Beklagte ziehe in Erwägung, den Kläger nach § 61 InsO in Haftung zu nehmen.
Der Kläger machte mit Schreiben vom 05.02.2013 geltend, es treffe nicht zu, dass die Umsatzsteuer faktisch den Charakter von Aussonderungsrechten habe. Er behalte sich vor, Feststellungsklage zu erheben.
Mit der Feststellungsklage macht der Kläger geltend, „das Vollstreckungsverbot nach §§ 208 ff InsO“ bestehe nicht nur für die Altmasseverbindlichkeiten, sondern auch für die Neumasseverbindlichkeiten. Die Masse könne die fälligen Umsatzsteuern nicht bedienen. Die Auffassung des Beklagten, dem Insolvenzverwalter obliege die Darlegungs- und Beweislast, sei unzutreffend. Der Insolvenzverwalter sei als Amtsperson verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung zu beachten. Die Auffassung des Beklagten, der Insolvenzverwalter habe dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Neugläubiger Rechnung zu tragen, sei unlogisch und widerspreche der Zwangsläufigkeit der Amtsausübung. Habe der Insolvenzverwalter pflichtgemäß festgestellt, dass die Insolvenzmasse zur Deckung der Masseverbindlichkeiten nicht ausreiche und daraufhin die Masseunzulänglichkeit oder die drohende Masseunzulänglichkeit bei Gericht angezeigt, sei eine Ausschüttung der Restmasse an die Neugläubiger schon deswegen nicht möglich, weil zu diesem Zeitpunkt die meisten neuen Massegläubiger noch nicht abschließend feststünden. Der Insolvenzverwalter verweigere grundsätzlich zunächst gegenüber jedem neuen Massegläubiger die Zahlung und erst dann, wenn das Verfahren abschlussreif sei, werde aufgrund des dann vorhandenen Bestands der Neumasseverbindlichkeiten eine Quote ermittelt. Der Kläger habe nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit keine Masseverbindlichkeiten und auch keine Neumasseverbindlichkeiten erfüllt, was durch Beiziehung der Insolvenzakte des Insolvenzgerichts bewiesen werden könne. Der Abschluss des Verfahrens sei derzeit noch nicht möglich, da Haftungsansprüche noch nicht durchgesetzt und die Verfahrenskosten einschließlich der hierauf entfallenden Vorsteuer noch nicht abgerechnet werden könnten. Dementsprechend könne auch niemand eine Aussage über eine mögliche Quote für die Neumassegläubiger treffen. Die zu Gunsten des Beklagten bestehenden Steuerforderungen seien unbestritten. Der Beklagte habe einfach den weiteren Verfahrensgang abzuwarten. Die von ihm angedrohte Vollstreckung sei unzulässig. Es sei Sache des Beklagten, einen Verstoß des Klägers gegen geltende Gesetzesbestimmungen nachzuweisen, um die Vollstreckung von Neumasseverbindlichkeiten und gegebenenfalls von Haftungsansprüchen gegenüber dem Insolvenzverwalter zu rechtfertigen.
Der Kläger beantragtfestzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, wegen der Umsatzsteuern für 06 bis 10/2012 gegen die Insolvenzmasse zu vollstrecken.
Der Beklagte beantragt,die Klage abzuweisen.
Der Beklagte macht geltend, dass das Vollstreckungsverbot nach § 210 InsO für Neumasseverbindlichkeiten im Sinne von § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO grundsätzlich nicht gelte. Diese könnten regelmäßig gegen die Masse vollstreckt werden und in diesem Umfang auch Gegenstand einer zulässigen Leistungsklage sein. Allerdings könne nach der neueren Rechtsprechung des BGH der Insolvenzverwalter die Erfüllung von Neumasseverbindlichkeiten verweigern, sobald sich herausstelle, dass die verfügbare Insolvenzmasse nicht zur vollen Befriedigung aller Neumassegläubiger ausreiche. Dementsprechend dürfte sich für den Fall der Masseunzulänglichkeit der Neumasseverbindlichkeiten aus der Vorschrift des § 209 Abs. 1 InsO ein Vollstreckungsverbot ergeben. Allerdings müsse der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit gegenüber den Neumassegläubigern hinreichend glaubhaft machen. Die bloße Mitteilung an das Insolvenzgericht reiche hierfür nicht aus, wenn der Insolvenzverwalter zuvor im Hauptsacheverfahren Maßnahmen getroffen habe, die indizieren, dass die Masse nicht unzulänglich sei. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, ob und in welchem Umfang die Kosten des Verfahrens sowie die Neumasseverbindlichkeiten nicht mehr befriedigt werden könnten. Er habe lediglich mitgeteilt, dass die Masse unzulänglich sei, weil nach Abzug der Verfahrenskosten die Masseverbindlichkeiten nicht vollständig bedient werden könnten. Der Kläger müsse offen legen, ob er im Rahmen der Gleichbehandlung Neumassegläubiger gleichmäßig befriedigt hat.
Der Beklagte räumt ein, dass für die Altmasseverbindlichkeiten für die Monate März bis Mai 2012 ein Vollstreckungsverbot bestehe.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Voraussetzungen für die Feststellung eines Vollstreckungsverbots für die Umsatzsteuer ab Juni 2012 sind nicht erfüllt.
1. Die Umsatzsteuer, die aufgrund von Lieferungen und sonstigen Leistungen entsteht, die der Insolvenzverwalter im Rahmen der Verwertung der Insolvenzmasse erbringt, gehört zu den Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Masseverbindlichkeiten unterliegen nach Maßgabe des § 90 Abs. 1 InsO und des § 210 InsO Vollstreckungsverboten.
Ein Vollstreckungsverbot des § 90 Abs. 1 InsO scheidet im Streitfall aus, da es nicht für Verbindlichkeiten gilt, die durch Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters begründet worden sind, und überdies auf die – im Streitfall bereits abgelaufene – Dauer von sechs Monaten seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beschränkt ist.
2. Ein Vollstreckungsverbot für die Umsatzsteuer der Monate ab Juni 2012 lässt sich auch nicht unmittelbar aus § 210 InsO herleiten. Danach ist die Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit im Sinne des §§ 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig, sobald der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat.
a) Masseverbindlichkeiten i.S. des § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO sind die übrigen Masseverbindlichkeiten, unter diesen zuletzt der nach §§ 100, 101 Abs. 1 S. 3 InsO bewilligte Unterhalt. Der Begriff der „übrigen“ Masseverbindlichkeiten ergibt sich aus der Gegenüberstellung zu § 209 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 InsO, nämlich den Kosten des Insolvenzverfahrens (Nr. 1) und den Masseverbindlichkeiten, die nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden sind, ohne zu den Kosten des Verfahrens zu gehören (Nr. 2), also den Neumasseverbindlichkeiten. Demgegenüber gehören die zu dem Zeitpunkt der Anzeige bereits begründeten Masseverbindlichkeiten als Altmasseverbindlichkeiten zu den übrigen Masseverbindlichkeiten i.S. des § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Für die Neumasseverbindlichkeiten als Masseverbindlichkeiten i.S. des § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO gilt nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut das Vollstreckungsverbot des § 210 InsO nicht unmittelbar. Sie können regelmäßig gegen die Insolvenzmasse vollstreckt werden (BGH-Urteil vom 13.04.2006 IX ZR 22/05, BGHZ 167, 178, unter II. 2 – Juris Rdn. 8 – der Gründe).
b) Für die Abgrenzung von Altmasseverbindlichkeiten zu Neumasseverbindlichkeiten im Sinne von § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist ausschließlich der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Masseverbindlichkeit begründet worden ist; auf den Entstehungsgrund der Forderung kommt es nicht an (BGH-Urteil vom 13.04.2006 IX ZR 22/05, BGHZ 167, 178). Eine Neumasseverbindlichkeit liegt demnach stets vor, wenn der Insolvenzverwalter den Rechtsgrund dafür erst nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit gelegt hat, insbesondere durch eine Handlung i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO (BGH-Urteil vom 03.04.2003 IX ZR 101/02, BGHZ 154, 370, unter III.1b – Juris Rdn. 20 – der Gründe). Ferner gehören zu den Neumasseverbindlichkeiten auch die in § 209 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 InsO aufgeführten (dazu BGH-Urteil in BGHZ 154, 370, Rdn. 21 ff.).
Im Streitfall beruhen die Umsatzsteuern für die Monate 06 bis 12/2012 auf Lieferungen bzw. Leistungen und damit Rechtshandlungen (Verwertungshandlungen) des Insolvenzverwalters, die dieser erst nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit ausgeführt hat. Im Übrigen sind die Umsatzsteuern aufgrund der Umsatzsteuervoranmeldungen des Insolvenzverwalters als Neumasseverbindlichkeiten wirksam festgesetzt (s. § 168 Satz 1 AO). Einwendungen gegen diese Festsetzungen wären nach § 256 AO in dem im Streitfall zu beurteilenden Vollstreckungsverfahren ausgeschlossen.
Das Vollstreckungsverbot des § 210 InsO gilt damit für die nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründete Umsatzsteuer nicht unmittelbar.
3. Allerdings wendet die Rechtsprechung das Vollstreckungsverbot des § 210 InsO analog an, wenn auch die nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit vorhandene bzw. gebildete Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die nach § 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO vorrangig zu berichtigenden Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 55 InsO) zu berichtigen und/oder alle Neumasseverbindlichkeiten voll zu erfüllen, und zwar ausschließlich in diesen Fällen (BGH-Urteile in BGHZ 154, 358 und 167, 178; Beschlüsse vom 21.09.2006 IX ZB 11/04, ZIP 2006, 1999; vom 09.10.2008 IX ZB 129/07, ZIP 2008, 2284).
a) Schon deshalb, weil eine weitergehende Analogie nicht in Betracht kommt (s. BGH-Urteil in BGHZ 167, 178, Rdn. 18 ff.), bedarf es der tatsächlichen Feststellung eines dieser Fälle, um ein Vollstreckungsverbot in analoger Anwendung des § 210 InsO durch Feststellungsurteil feststellen zu können.
Die Rechtsprechung des BGH (Urteil in BGHZ 154, 370) leitet aus dem Umstand, dass eine erneute auf die Neumasse bezogene Anzeige der Masseunzulänglichkeit in § 208 InsO nicht vorgesehen ist und eine solche Anzeige damit – anderes als die ursprüngliche – keine verbindliche Wirkung entfaltet, her, dass der Insolvenzverwalter die Voraussetzungen der entsprechenden Anwendung des § 210 InsO darzulegen und ggf. nachzuweisen hat.
Zwar hat der BFH sich im Beschluss in ZIP 2008, 2284, mit der bloßen Glaubhaftmachung (§ 294 ZPO) begnügt. Der Beschluss ist indessen in einem Rechtsbeschwerdeverfahren gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ergangen. Im Urteilsverfahren nach der FGO gelten demgegenüber grundsätzlich die Regeln des Strengbeweises. Die bloße Glaubhaftmachung ist allein in den gesetzlich vorgesehenen Fällen statthaft.
b) Im Ergebnis bedarf es keiner weiteren Erörterung, ob entgegen den Beweisregeln des Urteilsverfahrens ausnahmsweise die Glaubhaftmachung ausreichen könnte; denn im Streitfall hat der Kläger die Voraussetzungen für die analoge Anwendung des Vollstreckungsverbots nicht einmal schlüssig dargelegt, überdies weder bewiesen noch glaubhaft gemacht. Er hat lediglich ohne nähere Substantiierung behauptet, dass die Masse die Umsatzsteuerforderungen nicht bedienen könne und dass die Neumassegläubiger noch nicht festständen und das Verfahren nicht abschlussreif sei. Im Übrigen hat er sich ohne Auseinandersetzung mit der vom Beklagten angeführten BGH-Rechtsprechung gegen die Annahme einer Darlegungs- und Nachweispflicht für die Voraussetzungen eines Vollstreckungsverbots gewandt.
Die Darlegung der Voraussetzungen der analogen Anwendung des § 210 InsO hätte indes eine Aufstellung der vorhandenen Geldmittel und anderen Massegegenstände, der Verfahrenskosten und der bereits entstandenen Neumasseverbindlichkeiten erfordert; hierzu hätten die erforderlichen Belege vorgelegt werden müssen (vgl. BGH-Beschluss in ZIP 2008, 2177, a.E. – Rdn. 9). Der Darlegungs- und Nachweispflicht hat der Kläger – worauf in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden ist – nicht allein durch den Antrag auf Beiziehung der Akten des Insolvenzgerichts entsprochen. Diese enthält, wie die Bevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, indes lediglich die halbjährlichen Berichte des Insolvenzverwalters. Maßgeblich ist indes die jeweils aktuelle Situation. Überdies enthält die Insolvenzakte auch nicht die erforderlichen jeweiligen Nachweise, insbesondere Kontoauszüge.
Der Einwand, dass das Verfahren mangels vollständiger Verwertung der Masse noch nicht abgeschlossen sei, ist unerheblich. Aus dem Umkehrschluss aus § 210 InsO folgt, dass der Abschluss der Verwertung nicht Voraussetzung der Vollstreckung durch Massegläubiger ist. Ebenso wenig kann der Kläger einwenden, dass noch nicht alle Neumassegläubiger festständen. Damit macht er sinngemäß geltend, dass künftig weitere Neumasseverbindlichkeiten zu erwarten seien. Aus § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO folgt indes, dass nur bereits begründete Masseverbindlichkeiten zu berücksichtigen sind.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.