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Finanzgericht Köln·14 K 2778/99·28.05.2002

Unterhaltsleistungen an Lebensgefährtin: Abzugsverbot nach § 33a EStG

SteuerrechtEinkommensteuerrechtAbzugsfähigkeit von UnterhaltsaufwendungenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Berücksichtigung von Miet- und Umzugskosten, die er für seine Lebensgefährtin aufwandte, bei der Einkommensteuer 1996. Zentrale Frage war, ob diese Zahlungen nach § 33a oder § 33 EStG abziehbar sind. Das Finanzgericht Köln wies die Klage ab, weil für die unterhaltene Person ein Dritter einen Kinderfreibetrag erhielt und § 33a Abs. 1 Satz 3 sowie § 33a Abs. 5 EStG den Abzug ausschließen. Eine Aussetzung des Verfahrens war nicht erforderlich.

Ausgang: Klage auf Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an die Lebensgefährtin bei der Einkommensteuer 1996 als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Zahlungen eines Steuerpflichtigen an eine Lebensgefährtin sind nach § 33a Abs. 1 EStG nur zu berücksichtigen, wenn weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person für die unterhaltene Person einen Kinderfreibetrag beansprucht.

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§ 33a Abs. 5 EStG schließt die Anwendung des allgemeinen § 33 EStG auf die in Abs. 1 bezeichneten Unterhaltsaufwendungen aus; typische Wohnaufwendungen (Miete, Umzugskosten) fallen unter diese Sperrwirkung.

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Die Gleichstellung einer unterhaltsberechtigten Person mit einer gesetzlichen Leistungsberechtigten nach § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG hilft nicht, wenn der spezielle Ausschlusstatbestand des § 33a Abs. 1 Satz 3 vorliegt; die speziellere Norm geht der generellen Norm vor.

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Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO ist nicht geboten, wenn die Entscheidung bereits aufgrund eindeutiger Ausschlussvorschriften des EStG getroffen werden kann und ein anhängiges Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich ist.

Relevante Normen
§ Art. 6 Schwangeren- und Familienhilfsänderungsgesetz§ 1615l BGB§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO§ 33a Einkommensteuergesetz 1990§ 1615 l BGB§ 33a Abs. 1 Satz 1 EStG

Tenor

Anmerkung: Die Klage wurde abgewiesen.

Tatbestand

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Der Kläger ist ledig und lebt mit seiner Lebensgefährtin, welche am ... 19.. geboren ist und für die ein Dritter - der Vater der Lebensgefährtin des Klägers - einen Kinderfreibetrag erhält, in nicht ehelicher Lebensgemeinschaft. Die Lebenspartner haben ein gemeinsames Kind, das am ...19.. geboren wurde. Im Jahre 1996 verzog der Kläger mit seiner Lebenspartnerin aus beruflichen Gründen von A nach B.

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Die Lebensgefährtin des Klägers studierte im Jahre 1996 in A und C.

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Sie erhielt von ihrem Vater einen monatlichen Unterhalt von 665,-- DM, den sie zur Deckung ihres persönlichen Bedarfes verwandte.

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Sozialhilfe wurde der Lebensgefährtin des Klägers nicht gewährt. Wäre der Anspruch nicht aufgrund des Einkommens des Klägers gekürzt worden, so hätte ihr ein Sozialhilfeanspruch von ca. 997,-- DM pro Monat zugestanden.

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Aufgrund der Kinderbetreuung und der Berufstätigkeit des Klägers war der Lebenspartnerin eine eigenständige Sicherung des Lebensunterhaltes bei Weiterführung ihres Studiums nicht möglich. Der Kläger zahlte daher die anfallende Miete für die Wohnungen in A und B in Höhe von insgesamt 18.041,50 DM gänzlich allein. Auf den Zeitraum bis 31. Oktober 1999 entfallen dabei 15.043,50 DM, was auf die Personen verteilt einem Betrag von 7521,75 DM entspricht. Ebenso trug der Kläger die Kosten für den Umzug von A nach B, für den er insgesamt 4558,24 DM aufwendete.

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Der Beklagte veranlagte den Kläger mit Einkommensteuerbescheid vom 16.7.1997 zur Einkommensteuer 1996 ohne die für die Lebensgefährtin durch den Kläger aufgewendeten Beträge zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Umzuges berücksichtigte der Beklagte eine Umzugskostenpauschale in Höhe von 2.061,-- DM (954,-- DM + 420,-- DM x 1,5).

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Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 11.8.1997 Einspruch ein.

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Mit Einspruchsentscheidung vom 25.3.1999 wies der Beklagte den Einspruch als teilweise unbegründet zurück. Lediglich hinsichtlich der Höhe der Kinderfreibeträge erklärte er die Steuerfestsetzung für vorläufig.

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Hiergegen hat der Kläger am 27. April 1999 Klage erhoben. Nachdem der Berichterstatter mit den Beteiligten am 28.3.2002 in einem Erörterungstermin die Sach- und Rechtslage erörtert hat, trägt der Kläger unter anderem mit Schriftsatz vom 3.5.2002 vor, daß er seiner Lebensgefährtin als Mutter des gemeinsamen Kindes zum Unterhalt gem. Art. 6 des Schwangeren- und Familienhilfsänderungsgesetzes verpflichtet sei. Da der Unterhalt aufgrund gesetzlicher Verpflichtung zu leisten sei, stünden die Beträge ihm nicht mehr zur Verfügung, so daß es sich nicht um Kosten der privaten Lebensführung, sondern um eine gesetzliche Unterhaltspflicht handele, die auch zu berücksichtigen sei. Der Unterhaltsanspruch der Mutter gegen den Vater des Kindes gemäß § 1615 l BGB sei gegenüber ihrem Unterhaltsanspruch gegen ihre leiblichen Eltern vorrangig und daher steuerlich zu berücksichtigen. Im übrigen decke die Unterhaltsleistung des Vaters der Lebensgefährtin nicht deren Existenzminimum, so daß für ihn zumindest eine sittliche Verpflichtung zur Deckung des Unterhalts seiner Lebensgefährtin bestanden habe. Insoweit beantragt er die Anerkennung von 9.020,75 DM Unterhalt, von dem ein Betrag von 7.521,75 DM auf eine gesetzliche Unterhaltspflicht bis zum 31. Oktober 1999 entfalle. Hinsichtlich des darüberhinausgehenden Betrages bestehe ebenfalls eine Unterhaltspflicht, zumindest aus sittlichen Gründen.

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Hinsichtlich der übrigen Punkte erklärte der Kläger die Rücknahme der Klage.

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Der Kläger beantragt,

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den Einkommensteuerbescheid über Einkommensteuer 1996 vom 16. Juli 1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. März 1999 insoweit aufzuheben, als die geltend gemachten Unterhaltsleistungen zu berücksichtigen sind.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Hierzu trägt er vor, daß sich Art. 6 des Schwangeren- und Familienhilfegesetz auf eine Änderung des § 1615 l des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) beziehe, wonach der Kindesmutter gegen den Vater des Kindes ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch zustehe. Aufwendugen des Klägers unterfielen insoweit dem gesetzlichen Aufteilungs- und Abzugsverbot.

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Auf die Schriftsätze nebst Anlagen wird verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig.

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I. Soweit der Kläger die Klage mit Schriftsatz vom 3.5.2002 mit Ausnahme der Absetzbarkeit der für die Mutter seines Kindes gezahlten Beträge zurückgenommen hat, handelt es sich nicht um eine Klagerücknahme im tatsächlichen Sinne (vgl. Koch, in: Gräber, Finanzgerichtsordnung, § 72 Rdn. 13). Vielmehr stellt dies eine Beschränkung des Klageantrages dar, bezüglich deren Zulässigkeit keine Bedenken bestehen. Ebenso, wie der Kläger den Einkommensteuerbescheid 1996 wegen eines Teilbetrages anfechten kann, ist es ihm auch möglich, seinen Klageantrag nachträglich zu beschränken (vgl. BFH-Urteil vom 16.7.1969 I R 81/66, BStBl II 1970, 15).

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Die Klage ist jedoch unbegründet.

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II. Der Einkommensteuerbescheid 1996 vom 16.7.1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.3.1999 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) im Umkehrschluß.

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1. Die Norm des § 33 a Einkommensteuergesetz 1990 ermöglicht nicht die Berücksichtigung der durch den Kläger für die Lebensgefährtin getragenen Aufwendungen.

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a) Es kann dabei dahinstehen, ob die gezahlten Beträge aufgrund der Norm des § 1615 l BGB überhaupt zu den gesetzlichen Unterhaltsaufwendungen im Sinne des § 33 a Abs. 1 Satz 1 EStG zählen. Die Berücksichtigung der gezahlten Aufwendungen scheitert im Rahmen des § 33 a EStG bereits daran, daß die Voraussetzungen des § 33 a Abs. 1 Satz 3 EStG nicht erfüllt sind. Danach wäre Voraussetzung für eine Berücksichtigung eventueller Unterhaltsleistungen des Klägers an dessen Lebensgefährtin, daß weder er selbst noch eine andere Person einen Anspruch auf einen Kinderfreibetrag für die unterhaltene Person hat. Dies ist jedoch nicht der Fall, da der Vater der Lebensgefährtin für diese im Veranlagungszeitraum 1996 einen Kinderfreibetrag erhalten hat.

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b) Gleiches gilt hinsichtlich der Gleichstellung der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person zu derjenigen Person, bei der die zum Unterhalt bestimmten inländischen Mittel aufgrund von Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden, § 33 a Abs. 1 Satz 2 EStG. Zu diesem Personenkreis gehört auch die Lebensgefährtin des Klägers, da sie aufgrund des Einkommens des Klägers im Jahre 1996 keinen Anspruch auf Sozialhilfe hatte. Jedoch scheitert auch in diesem Falle eine Berücksichtigung an der Vorschrift des § 33 a Abs. 1 Satz 3 EStG.

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2. Ebenso findet keine Berücksichtigung der Zahlungen über die Norm des § 33 EStG statt. Dies folgt aus der Norm des § 33 a Abs. 5 EStG. Dies gilt selbst dann, wenn der Regelungsbereich des § 33 a Abs. 1 Satz 1 EStG deshalb nicht eröffnet ist, weil gegebenenfalls keine gesetzliche Unterhaltspflicht aus § 1615 l BGB besteht, was wiederum dahinstehen kann, denn die Norm des § 33 a Abs. 5 EStG spricht nur von den in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und der Absätze 2 und 3 bezeichneten Aufwendungen. Voraussetzung ist damit nicht etwa, daß es sich um gesetzliche Unterhaltsaufwendungen handelt, sondern von ihrem Typ her um Unterhaltsaufwendungen. Mietaufwendungen und Umzugskosten gehören aber zu den typischen Unterhaltsaufwendungen für den Bereich des Wohnens (vgl. Glanegger, in: Schmidt, Einkommensteuergesetz, 20. Aufl., München 2001, § 33 a Rdn. 13). Es wäre widersinnig, wenn § 33 a EStG lediglich für gesetzliche Unterhaltsaufwendungen strenge Anforderungen aufstellt und eine Spezialregelung trifft, die für diese den Anwendungsbereich des § 33 EStG sperrt, dies aber für freiwillige Unterhaltsleistungen unterließe (vgl. dazu Glanegger, a.a.O., § 33 a Rdn. 5). Dabei umfaßt die Regelung des § 33 a Abs. 5 EStG auch die Unterhaltszahlungen an die, der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, gleichgestellte Person im Sinne des § 33 a Abs. 1 Satz 2 EStG. Die Regelung des § 33 a Abs. 5 EStG hat insoweit lediglich durch das Gesetz zur Familienförderung vom 22.12.1999 (BGBl I 1999, 2252) eine Klarstellung erfahren (Glanegger, a.a.O.).

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3. Eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGO kommt nicht in Betracht.

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Insoweit unterscheidet sich der Streitfall auch von dem vom Finanzgericht Bremen entschiedenen Fall (FG Bremen-Urteil vom 18.12.1997 1 97 071 K 7), so daß auch das diesbezüglich beim BFH anhängige Revisionsverfahren unter Aktenzeichen III R 53/98 für den Streitfall nicht entscheidungserheblich ist. Eine Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen bleibt nämlich auch dann verschlossen, gleich ob lediglich gesetzliche und diesen gleichgestellte Aufwendungen oder auch sittliche Verpflichtungen zu berücksichtigen sind, wenn der spezielle Ausschlußtatbestandes des § 33 a Abs. 1 Satz 3 EStG eingreift, durch den verhindert wird, daß für eine Person gleichzeitig ein Kinderfreibetrag gewährt wird und die Begünstigung nach § 33 a Abs. 1 EStG. Dies ergibt sich bereits aus dem Grundsatz, daß die spezieller Norm der generellen Norm vorgeht.

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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.