ESt-Aufteilungsbescheide: keine Nichtigkeit trotz fehlender Unterschrift bei Automatbescheid
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich gegen Aufteilungsbescheide zur Einkommensteuerschuld 1992 und 1996 sowie begehrte später auch die Feststellung der Nichtigkeit zugrunde liegender Einkommensteuerbescheide. Das FG Köln wies die Nichtigkeitsfeststellung zu den Einkommensteuerbescheiden als unzulässige nachträgliche Klagehäufung ab, da weder Einwilligung vorlag noch Sachdienlichkeit gegeben war. Im Übrigen blieb die Klage erfolglos: Die Aufteilungsbescheide seien weder nichtig (§ 125 AO) noch rechtswidrig, insbesondere hinreichend bestimmt (§ 119 Abs. 1 AO) und als automatisiert erlassene Verwaltungsakte ohne Unterschrift zulässig (§ 119 Abs. 3 Satz 2 AO).
Ausgang: Klage gegen Aufteilungsbescheide abgewiesen; Nichtigkeitsfeststellung zu ESt-Bescheiden als Klageänderung unzulässig.
Abstrakte Rechtssätze
Die nachträgliche Einführung eines weiteren selbständigen Streitgegenstands in ein finanzgerichtliches Verfahren stellt eine Klageänderung (nachträgliche objektive Klagehäufung) i.S.d. § 67 FGO dar.
Eine Klageänderung nach § 67 FGO ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält; die Einführung eines völlig anderen Streitgegenstands ist regelmäßig nicht sachdienlich.
Eine Prozessvollmacht kann als Genehmigung einer zunächst durch einen nicht postulationsfähigen Vertreter vorgenommenen Klageerhebung wirken und auf den Zeitpunkt der Klageeinleitung zurückwirken.
Ein Aufteilungsbescheid ist nicht wegen fehlender Unterschrift nichtig, wenn er mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wurde (§ 119 Abs. 3 Satz 2 AO).
Eine weitergehende Begründung eines Aufteilungsbescheids ist entbehrlich, wenn der Aufteilungsausspruch keinen Zweifel an der Verteilung der Steuerbeträge lässt und der Verwaltungsakt hinreichend bestimmt ist (§ 119 Abs. 1 AO).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Beklagte erließ am 31.01.2008 auf Antrag der Klägerin und ihres Ehemannes Aufteilungsbescheide über die Einkommensteuerschuld 1992 und 1996. Auf die Klägerin entfiel jeweils ein Anteil von 100 v. H. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Bescheide Bezug genommen.
Gegen die Bescheide wurde Einspruch eingelegt, ohne dass dieser begründet wurde. Das Einspruchsverfahren verlief erfolglos. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung vom 13.03.2009, zugestellt mit Postzustellungsurkunde am 19.03.2009, Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage vom 20.04.2009 (einem Montag). Die frühere Prozessbevollmächtigte der Klägerin, die mit Senatsbeschluss vom 12.10.2010 gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückgewiesen worden ist, hat geltend gemacht, die Aufteilungsbescheide und die Einspruchsentscheidung seien nicht ordnungsgemäß begründet worden. Dies führe zu einem Rechtsmangel. Die Begründung bestehe allein aus der Berechnung des Aufteilungsmaßstabs. Woher sich die Rückstände ergäben und wie diese sich berechneten - hinsichtlich der Zinsen und Zuschläge aus welchen Fälligkeiten - sei nicht dargelegt. Weiterhin leide der Bescheid an einem Formmangel, weil die erforderliche Unterschrift bzw. eine diese ersetzende Signatur fehle. Die Schriftform sei für einen Verwaltungsakt gesetzlich vorgeschrieben. Aufgrund dessen erübrige sich eine Diskussion über den Aufteilungsmaßstab. Die Bescheide seien allein aufgrund der bezeichneten Mängel aufzuheben. Außerdem seien die Steuerakten zu den Veranlagungen 1990 bis 2000 nebst den dazu gehörenden Vollstreckungsakten sowie die Kassenakten zu Zahlungen und internen Verrechnungen des Beklagten beizuziehen.
Mit Schriftsatz vom 26.01.2011 hat der jetzige Prozessbevollmächtigte die Vertretung der Klägerin angezeigt und zugleich eine Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung beantragt, da er weitere Termine im Finanzgericht habe und dem Beklagten noch Gelegenheit gegeben werden müsse, zu seinem Vorbringen Stellung zu nehmen. Außerdem hat er die Zurückweisung der früheren Prozessbevollmächtigten gerügt.
Darüber hinaus macht er geltend, die den Aufteilungsbescheiden zugrunde liegenden Einkommensteuerbescheide seien nichtig, dies greife auf die Aufteilungsbescheide durch. Die Einkommensteuerveranlagungen 1991 bis 1996 hätten auf einem massiven und rechtswidrigen Eingriff der Steuerfahndung beruht. Neben weiteren Vollstreckungsmaßnahmen sei ein ungeheuerlicher Lohnsteuerbescheid gegen die P GmbH ergangen, der diese wirtschaftlich zerstört habe und durch das Finanzgericht aufgehoben worden sei. Am 13.07.2010 seien die Klägerin, ihre Familie und der Betrieb wieder von der Steuerfahndung überfallen worden im Rahmen einer Aktion, die in drei Bundesländern abgelaufen sei und an der rund 200 Beamte beteiligt gewesen seien. Die Akte sei lange Zeit verborgen gewesen, habe aber mittlerweile durch andere Betroffene eingesehen werden können. Hieraus ergebe sich eindeutig ein Zusammenhang mit den Verfolgungsmaßnahmen, die den Berichtigungsveranlagungen 1992 bis 1996 zugrunde gelegen hätten. Die Zuziehung ihrer Steuer- und Vollstreckungsakten und der Akten der P GmbH, der Steuerfahndungsakten mit allen am 13.07.2010 beschlagnahmten Unterlagen sowie die Zuziehung weiterer Akten je nach Erkenntnis aus den bisher genannten Akten werde beantragt, ferner seien das Zeugnis des Herrn H einzuholen und weitere Zeugen je nach Verlauf zuzuziehen, außerdem werde die Einholung eines forensischen Sachverständigengutachtens aufgrund dieser Akten, Unterlagen und Zeugenvernehmungen beantragt unter Einbeziehung aller forensischen Teilgebiete, insbesondere der Sozialpsychologie und der Kriminologie darüber, dass hier - wie vorgetragen - ein zusammenhängendes und untrennbares Gesamtgeschehen vorliege, in dem zum Nachteil der Klägerin und ihrer Familie zielgerichtet und zweckorientiert die Mittel der Besteuerung und Vollstreckung dazu missbraucht würden, Effekte und Ergebnisse zu erhalten, für die der Gesetzgeber diese Mittel ausdrücklich nicht geschaffen habe und zwar unter Missachtung anderer gesetzlicher Mittel, etwa strafrechtlicher, die nicht anwendbar seien, weil die Rechtsstellung der Betroffenen dort eine andere sei; dass maßgeblich Beamte tätig seien mit deutlichen Anzeichen eines psycho-pathologischen Geschehens, auf Seiten des Finanzamts für Strafsachen speziell ein Herr B und auf Seiten der Steuerfahndung die Herren M und G. Ergebe sich, dass ein zusammenhängendes einheitliches Geschehen vorliege, sei dieses sittenwidrig. Das führe zur Nichtigkeit. Um das Gesamtgeschehen nach Art, Umfang und Qualität zu beurteilen, sei die Forensik das wissenschaftlich exakte Mittel. In der Forensik würden Arbeitsgebiete zusammengefasst, in denen (kriminelle) Handlungen systematisch identifiziert bzw. ausgeschlossen sowie analysiert oder rekonstruiert würden. Wesentlicher Kernbereich der Forensik sei die Glaubwürdigkeitslehre in Bezug auf die Glaubwürdigkeit von Personen sowie die Glaubhaftigkeit von Sachverhalten. Forensische Untersuchungen seien nichts Neues, es handele sich um wissenschaftlich fundierte Methoden, Techniken und Verfahren, die schon in den Nürnberger Prozessen in Form des sog. Rorschachtests eingesetzt worden seien. Forensische Gutachten seien bis heute eingefahrene Mittel, die der Tatrichter auf fundierten Antrag, ggf. von Amts wegen, einzusetzen habe; einem solchen Antrag nicht zu folgen, begründe einen Revisionsgrund. Im „Kachelmann-Prozess“ komme dieses Beweismittel zum Einsatz. Im Streitfall stünden die Behörden und deren Mitarbeiter, Gerichte und Richter sowie Anklage und Ankläger zur Überprüfung an. Es sei unmöglich, den Streitfall losgelöst vom Gesamtverfahren zu beurteilen. Dass der Gesamtkomplex ein einheitliches Geschehen sei, werde der Forensiker an den sog. Glattheitssymptomen der Handlungsabläufe, den einheitlichen Zielsymptomen und deren konsequenter Verfolgung sowie den sog. Strukturbruchsignalen erkennen, dort wo sich eingesetzte (steuerliche) Instrumentarien nicht mehr mit den gewollten Zielen vereinbaren ließen. Mittlerweile ließen sich viele derartige strukturelle Bänder erkennen. Alles zusammen ergebe ein einheitliches geflochtenes Seil. Der Forensiker werde ein einheitliches komplexes und zielgerichtetes Geschehen feststellen und gutachterlich beweisen; ferner dass das Geschehen gegen alle Rechtsmäßigkeitsgrundsätze der deutschen Gesetze und der deutschen Verfassung verstoße wie auch gegen die Menschenrechte aus Art. 6 und 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention (MRK). Er werde weiter feststellen, dass das Vorgehen des Staates gegen die Klägerin und ihre Familie gegen das Verbot der Folter gemäß Art 3 MRK auch in Verbindung mit Art. 1 des UN-Übereinkommens verstoße, konkret in Form der sog. weißen Folter mit der Methode, die Mobbing und Stalking zu eigen sei.
Der Prozessbevollmächtigte beantragt, nach Zuziehung der Akten Akteneinsicht zu gewähren. Vorsorglich würden die Nichtzuziehung von Akten, die Nichtgewährung von Akteneinsicht sowie das Übergehen von Beweisantritten, ohne die damit zu beweisenden Tatsachen als zutreffend zu unterstellen, gerügt. Die Rüge gelte als erhoben, auch wenn sie im Verlauf des Verfahrens, insbesondere der mündlichen Verhandlung, nicht ausdrücklich wiederholt werde.
Die Klägerin beantragt,
1. die Aufteilungsbescheide vom 31.01.2008 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 13.03.2009 aufzuheben sowie
2. die Nichtigkeit der angefochtenen Bescheide und der diesen zugrunde liegenden Steuerbescheide festzustellen
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte macht geltend, die Klage sei unzulässig. Mit Einreichung der Klageschrift habe sich die R Ltd. als Prozessbevollmächtigte bestellt. Eine Ltd sei aber nicht nach § 3 Nr. 3 Steuerberatungsgesetz zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt. Mangels Vorlage einer Prozessvollmacht sei die Klageerhebung daher nicht wirksam. Außerdem habe die Klageschrift ein Herr H unterschrieben. Selbst wenn dieser in eigener Person tätig geworden wäre, hätte er keine wirksamen Erklärungen für die Klägerin abgeben können, da seine Bestellung als Steuerberater rechtskräftig widerrufen worden sei. Hilfsweise werde die Unbegründetheit der Klage geltend gemacht. Die Einspruchsentscheidung leide nicht an einem Formmangel, da die Namenswiedergabe es entscheidenden Amtsträgers ausreichend sei (§ 365 Abs. 1 i.V.m. § 119 Abs. 3 Satz 2 Abgabenordnung - AO -). Die Aufteilungsbescheide seien auch hinreichend bestimmt, da sie alle abgabenrechtlich vorgeschriebenen Angaben enthielten. Auf § 279 AO werde hingewiesen. Soweit nunmehr die Feststellung der Nichtigkeit der Einkommensteuerbescheide begehrt werde, werde einer Klageänderung nicht zugestimmt.
Dem Senat lag bei seiner Entscheidung die Steuerakte über die Aufteilung und die zugehörige Rechtsbehelfsakte vor.
Entscheidungsgründe
I. Die Sache ist entscheidungsreif.
Entgegen dem mit Schriftsatz vom 26.01.2011 gestellten Antrag bestand kein Grund, den Termin zur mündlichen Verhandlung aufzuheben. Nach § 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung kann ein Termin aus erheblichen Gründen aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Die den Termin zur mündlichen Verhandlung am 27.01.2011 betreffende Ladung war ordnungsgemäß. Der Senat hatte die frühere Prozessbevollmächtigte mit Beschluss vom 12.10.2010 nach § 62 Abs. 2 Satz 2 FGO zurückgewiesen. Der Beschluss ist rechtskräftig geworden, da keine Beschwerde (§ 128 FGO) eingelegt worden ist. Daraus folgt, dass der Senat die Klägerin persönlich zur mündlichen Verhandlung zu laden hatte. Da die Klägerin in der Lage war, sich rechtzeitig vor dem Termin um ihre Vertretung vor Gericht durch einen anderen Rechtsanwalt oder einen Steuerberater zu bemühen, war der Senat nicht gehalten, einen neuen Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Zudem war der Klägerin aus ihren anderen Verfahren bekannt, dass weder die zahlreichen Gesellschaften in der Rechtsform einer Limited, für die Herr H auftritt, noch er selbst zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind.
Eine Vertagung der mündlichen Verhandlung, um dem Prozessbevollmächtigten auf seinen Antrag vom 26.01.2011 hin Gelegenheit zur Akteneinsicht zu geben, kam ebenfalls nicht in Betracht. Bis zu dem Termin zur mündlichen Verhandlung hätte hinreichend Gelegenheit zur Akteneinsicht bestanden, wenn die Klägerin sich rechtzeitig um ihre Vertretung durch einen anderen Rechtsanwalt oder einen Steuerberater bemüht und dieser eine Prozessvollmacht vorgelegt hätte.
II. Die Klage ist unzulässig, soweit sie die Feststellung der Nichtigkeit der Einkommensteuerbescheide betrifft. Im Übrigen ist sie unbegründet.
1. Soweit die Klägerin die Feststellung der Nichtigkeit der Einkommensteuerbescheide begehrt, ist die Klage unzulässig, weil insoweit eine unzulässige nachträgliche Klagehäufung vorliegt.
Die ursprünglich erhobene Klage richtete sich nach ihrem eindeutigen Klageantrag und ihrer Begründung ausschließlich gegen die Aufteilungsbescheide. Erstmals im Schriftsatz vom 26.01.2011 hat die Klägerin die Nichtigkeit der Einkommensteuerbescheide geltend gemacht. Hierin liegt ein Fall der nachträglichen objektiven Klagehäufung, weil die Klägerin einen weiteren selbstständigen Verfahrensgegenstand in das Verfahren einführen wollte. Die nachträgliche Klagehäufung ist eine Klageänderung im Sinne des § 67 FGO (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 11.02.2009 X R 51/06, Bundessteuerblatt II 2009, 892; BFH-Beschluss vom 26.08.2009 IV B 95/09, BFH/NV 2010, 47). Eine Klageänderung ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten zustimmen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Beide Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass er in die Klägeränderung nicht einwilligt. Die Klageänderung ist auch nicht sachdienlich, da ein völlig anderer Streitgegenstand - die Nichtigkeit der Einkommensteuerbescheide - in das Verfahren eingeführt würde. Das Klagebegehren war daher als eigenständiges neues Klageverfahren mit einem neuen Aktenzeichen in das Gerichtsregister aufzunehmen.
2. Soweit die Klägerin die Feststellung der Nichtigkeit bzw. die Aufhebung der Aufteilungsbescheide vom 31.01.2008 begehrt, ist die Klage zulässig, jedoch unbegründet.
Die Klage ist zulässig, weil die dem jetzigen Prozessbevollmächtigten erteilte Prozessvollmacht als Genehmigung bis zur Einleitung des Verfahrens durch die vom Senat zurückgewiesene frühere Prozessbevollmächtigte zurückwirkt (vgl. BFH-Beschluss vom 22.01.2001 VII B 177/00, juris). Die Postulationsfähigkeit des jetzigen Prozessbevollmächtigten steht außer Streit.
Die streitgegenständlichen Aufteilungsbescheide sind nicht nichtig. Schwerwiegende formelle Mängel, die zu ihrer Nichtigkeit (§ 125 AO) führen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Bescheide sind auch nicht rechtswidrig. Insbesondere sind diese in ihren Aussprüchen hinreichend bestimmt (§ 119 Abs. 1 AO). Eine nähere Begründung der Aufteilung der Steuerbeträge war nicht notwendig, da keine Zweifel verbleiben konnten, wie sich die Steuerbeträge auf die Klägerin und ihren Ehemann verteilen. Die Bescheide wurden auch formgerecht erlassen. Zwar muss ein schriftlicher Verwaltungsakt gemäß § 119 Abs. 3 Satz 2 1. Halbsatz AO die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Dies ist jedoch gemäß § 119 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz AO nicht erforderlich bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird. Diesen Anforderungen genügen die Aufteilungsbescheide.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
Rechtsmittelbelehrung
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof, lsmaninger Straße 109, 81675 München, einzulegen.
Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des angefochtenen Urteils beigefügt werden.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dargelegt werden. Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bundesfinanzhof müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof eingeleitet wird. Zur Vertretung der Beteiligten vor dem Bundesfinanzhof berechtigt sind Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften im Sinne des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch solche Personen handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.