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Finanzgericht Köln·13 V 36/19·19.02.2019

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung mangels erneutem Ablehnungsbescheid unzulässig

SteuerrechtAbgabenverfahrensrechtAussetzung der Vollziehung (§69 FGO)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragt die gerichtliche Aussetzung der Vollziehung von geänderten Steuerbescheiden für 2011–2013. Das FG Köln erklärt den Antrag für unzulässig, weil keine vorherige ablehnende Entscheidung der Finanzbehörde vorliegt, die für den Zugang nach §69 Abs.4 S.1 FGO erforderlich wäre. Nachdem das Finanzamt zwischenzeitlich die Vollziehung ausgesetzt hatte, hätte die Antragstellerin einen erneuten Aussetzungsantrag stellen und das Ergebnis abwarten müssen. Die genannten Ausnahmetatbestände des §69 Abs.4 S.2 FGO liegen nicht vor.

Ausgang: Antrag auf Aussetzung der Vollziehung als unzulässig verworfen, weil keine zuvor erneute ablehnende Entscheidung der Finanzbehörde vorlag

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach §69 Abs.4 S.1 FGO ist grundsätzlich unzulässig, wenn die Finanzbehörde zuvor keinen Aussetzungsantrag ganz oder teilweise abgelehnt hat.

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Eine frühere Ablehnung der Aussetzung genügt nicht, wenn die Finanzbehörde im weiteren Verfahren ihre ablehnende Haltung revidiert hat; in solchen Fällen ist vom Antragsteller zu verlangen, einen erneuten Aussetzungsantrag bei der Finanzbehörde zu stellen und das Ergebnis abzuwarten.

3

Ein in einer Einspruchsentscheidung enthaltener Hinweis auf die zeitliche Begrenzung einer bereits gewährten Aussetzung stellt keine Ablehnung i.S. von §69 Abs.4 S.1 FGO dar.

4

Die Ausnahmetatbestände des §69 Abs.4 S.2 FGO (sachliche Untätigkeit der Behörde in angemessener Zeit oder drohende Vollstreckung) sind nur dann anzunehmen, wenn deren Voraussetzungen konkret vorgetragen und nachgewiesen sind.

Relevante Normen
§ 69 Abs. 4 FGO§ 69 Abs. 4 Satz 1 FGO§ 69 Abs. 4 Satz 2 FGO§ 135 Abs. 1 FGO

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

2

I.

3

Die Antragstellerin begehrt die gerichtliche Aussetzung der Vollziehung.

4

Der Antragsgegner führte bei der Antragstellerin eine steuerliche Außenprüfung u.a. wegen Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Kapitalertragsteuer für die Streitjahre 2011 bis 2013 durch. Im Anschluss erließ er insoweit geänderte Bescheide. Dagegen legte die Antragstellerin jeweils Einspruch ein und beantragte außergerichtlich die Aussetzung der Vollziehung. Nachdem die Antragstellerin ihre Einsprüche nicht begründet hatte, lehnte der Antragsgegner am 9. Juli 2018 den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab. Zugleich stellte er anheim, einen dahingehenden Antrag zu stellen, wenn die Begründung der Einsprüche nachgereicht werde. Daraufhin legte die Antragstellerin am 25. Juli 2018 ihre Einwände gegen die bisherigen Festsetzungen dar und stellte erneut den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Am 3. August 2018 setzte der Antragsgegner die Änderungsbescheide sodann von der Vollziehung aus. Wegen der Einzelheiten wird auf die v. g. Verfügung verwiesen.

5

Mit Einspruchsentscheidung vom 7. Dezember 2018 wies der Antragsgegner die Einsprüche als unbegründet zurück. Zugleich erteilte er den Hinweis, dass die Aussetzung der Vollziehung am 10. Januar 2019 enden werde.

6

Dagegen hat die Antragstellerin am 8. Januar 2019 unter dem Aktenzeichen 13 K 35/19 Klage vor dem beschließenden Senat erhoben und die gerichtliche Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide beantragt.

7

Mit Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 9. Januar 2019 ist die Antragstellerin unter Hinweis auf § 69 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgefordert worden, die Voraussetzungen für die Zulässigkeit ihres Antrags auf Aussetzung der Vollziehung darzulegen. Dieser Aufforderung ist die Antragstellerin nicht nachgekommen.

8

II.

9

Der Antrag ist unzulässig.

10

Nach § 69 Abs. 4 S. 1 FGO ist es für einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung an das Gericht grundsätzlich erforderlich, dass der Antragsgegner einen Aussetzungsantrag vor Anrufung des Gerichts ganz oder teilweise abgelehnt hat. Daran fehlt es.

11

Die Zulässigkeit des Antrags kann insbesondere nicht damit begründet werden, dass der Antragsgegner bereits am 9. Juli 2018 die Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hat. Zwar genügt grundsätzlich die einmalige Ablehnung eines Antrags auf Aussetzung durch das Finanzamt. Auch ist der Vorschrift nicht zu entnehmen, dass für jeden Abschnitt des Hauptverfahrens eine gesonderte Stellungnahme des Finanzamtes eingeholt werden müsste.

12

Die Besonderheit besteht im Streitfall darin, dass der Antragsgegner in der Folgezeit am 3. August 2018 die streitgegenständlichen Bescheide von der Vollziehung ausgesetzt hat. So reicht eine einmalige Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung durch die Finanzbehörde – selbst wenn sie in einem vorangegangenen (schon abgeschlossenen) Verfahrensabschnitt erfolgt ist – für die Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen des § 69 Abs. 4 S. 1 FGO jedenfalls dann nicht aus, wenn es die Entlastungsfunktion der Vorschrift gebietet, den Zugang zum Gericht von einer vorherigen (erneuten) ablehnenden Entscheidung der Finanzbehörde abhängig zu machen. Das ist der Fall, wenn die Finanzbehörde ihre ursprüngliche ablehnende Haltung im Einspruchsverfahren selbst revidiert hat und es nicht nur aus der Sicht eines sachkundigen Dritten, sondern auch aus der Sicht des betroffenen Antragstellers nicht ausgeschlossen erscheint, dass die Finanzbehörde auch für die Dauer des Klageverfahrens die Vollziehung der angefochtenen Bescheide aussetzen wird (vgl. FG des Landes Sachsen-Anhalt vom 25. März 2011 4 V 1602/10, EFG 2011, 1354 rkr. m. Anm. Lemaire; Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 69 FGO Rn. 71). Insoweit war es der Antragstellerin zuzumuten, die Aussetzung der Vollziehung beim Antragsgegner zu beantragen und das Ergebnis dieser Entscheidung abzuwarten, was nicht erfolgt ist.

13

Auch der Hinweis in der Einspruchsentscheidung, dass die Aussetzung der Vollziehung einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung endet, ist keine Ablehnung im Sinne des § 69 Abs. 4 FGO (vgl. Gräber/Stapperfend, FGO, § 69 Rn. 146 m.w.N.).

14

Soweit es schließlich nach den besonderen Voraussetzungen des § 69 Abs. 4 S. 2 FGO einer vorangehenden völligen oder teilweisen Ablehnung des Aussetzungsbegehrens durch die Finanzbehörde nicht bedarf, wenn die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Zeit sachlich nicht entschieden hat (Nr. 1) oder eine Vollstreckung droht (Nr. 2), ist für das Gericht nicht ersichtlich, dass einer der Tatbestände dieser Vorschrift erfüllt ist.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.