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Finanzgericht Köln·13 K 6727/94·17.09.1996

Klageabweisung zu vGA, Fahrzeugnutzung und Aktivierung von Außenanlagen

SteuerrechtKörperschaftsteuerrechtBetriebsprüfungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin (GmbH) focht Betriebsprüfungsfeststellungen zu einem Pkw, zu Außenanlagen an einem gemieteten Grundstück und zu Verrechnungskonten des Gesellschafter-Geschäftsführers an. Streitgegenstand war, ob Aufwendungen als abzugsfähige Betriebsausgaben/AfA oder als aktivierungspflichtige Herstellungskosten bzw. als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln sind. Das Finanzgericht wies die Klage ab und bestätigte die Beanstandungen der Betriebsprüfung; die Klägerin trägt die Kosten.

Ausgang: Klage der GmbH gegen die Feststellungen der Betriebsprüfung (Fahrzeug, Aktivierung Außenanlagen, Verrechnungskonten) als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Wirtschaftsgut gilt nicht als Betriebsvermögen, wenn es nach der tatsächlichen Nutzung dem Gesellschafter oder dessen Angehörigen dient und zivilrechtlich auf diese Personen zugelassen ist; in diesem Fall sind AfA durch die Gesellschaft nicht abzugsfähig.

2

Erfolgt zugunsten eines Gesellschafters eine wirtschaftliche Vorteilszuwendung, ist diese als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren; die steuerliche Korrektur der Gesellschaft erfolgt insbesondere nach den für die Körperschaftsteuer maßgeblichen Vorschriften (vgl. § 27 KStG).

3

Aufwendungen des Mieters für dauerhafte bauliche Maßnahmen an einem gemieteten Grundstück sind als Herstellungskosten zu aktivieren und über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben, wenn sie dem Mieter wirtschaftlich als materielles Wirtschaftsgut zuzuordnen sind.

4

Bei Verrechnungskonten zwischen Gesellschaft und Gesellschafter ist die steuerliche Beurteilung nach der wirtschaftlichen Betrachtungsweise vorzunehmen; fehlen fremdübliche Vertragsbedingungen oder Sicherheiten, kann dies zur Qualifizierung als verdeckte Gewinnausschüttung führen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 27 KStG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Tatbestand

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Die Klägerin betreibt die Herstellung und den Vertrieb von Kraftfahrzeug-Zubehör. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer ist Herr A.

3

Ende ... führte das Finanzamt für Großbetriebsprüfung ... bei der Klägerin eine Betriebsprüfung für die Jahre ... bis ... durch, anläßlich der - soweit im Streitfall von Bedeutung - folgende Feststellungen getroffen wurden (Bp-Bericht vom ...):

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Die Klägerin (oder die Tochter des Anteilsinhabers, die Arbeitnehmerin der Klägerin ist) bestellte bei dem Vertragshändler S. GmbH einen Pkw, Marke ...

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Das Fahrzeug wurde mit Rechnung vom ... berechnet und auf die Tochter des Anteilsinhabers zugelassen, die auch als Eigentümerin im Kraftfahrzeugbrief eingetragen wurde. Für die Monate November und Dezember ... wurde weder eine Sachbezugserfassung noch eine Umsatzversteuerung durchgeführt.

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Die Betriebsprüfung vertrat daraufhin die Auffassung, daß das Fahrzeug kein Betriebsvermögen der Klägerin darstelle, so daß die in ... gebuchten Absetzungen für Abnutzung (AfA) nicht in Anspruch genommen werden könnten. Bezüglich der Brutto-Anschaffungskosten liege eine Vorteilszuwendung (= verdeckte Gewinnausschüttung - vGA -) an den Gesellschafter vor, die jedoch keine Einkommenserhöhung darstelle. Insoweit sei lediglich die Ausschüttungsbelastung nach § 27 KStG herzustellen.

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Die Außenanlagen an dem ab ... von der Ehefrau des Gesellschafter-Geschäftsführers in

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... Grundstück seien teilweise unfertig, d. h. die Befestigungen von Hof und Zufahrt nur mit Schotter aufgefüllt gewesen. Die Klägerin habe die Zufahrtswege ihren betrieblichen Bedürfnissen entsprechend angepaßt, indem sie im wesentlichen habe

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- ...

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- ...

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- ... vornehmen lassen.

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Auf diese Weise hätten die Zufahrten zu der Lagerhalle auch bei Regenwetter von Lastkraft-wagen einwandfrei befahren werden können. Ferner habe die Gestaltung der Außenanlagen auch der Imagepflege gegenüber den Auftraggebern der Klägerin gedient, die den Betrieb regelmäßig vor neuen Auftragsvergaben inspiziert hätten.

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Die Klägerin habe den Aufwand im Jahre ... als laufende Kosten über Konto ... gebucht. Nach Auffassung der Betriebsprüfung handele es sich um aktivierungspflichtigen Aufwand, da es sich um eine Investition der Klägerin als Mieter an einem gemieteten Objekt handele, die dem Mieter als materielles Wirtschaftsgut zuzurechnen sei (Hinweis auf BFH-Urteile in BStBI 11 1975, 443 und 1977, 143). Die Aufwendungen stünden in einem unmittelbaren Nutzungszusammenhang mit den gewerblichen Zwecken des Mieters; in diesem Falle habe er zwar zivil-rechtlich neben dem Nutzungsanspruch aus dem Mietverhältnis nur schuldrechtliche Verwendungsansprüche; diese seien jedoch "wie" materielle Wirtschaftsgüter auszuweisen (Hinweis auf 13F11-Urteile in BStBI 111 1960, 198 und BStBI 11 1983, 686). Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer betrage zehn Jahre.

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3. (Tz. 15):

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Die Klägerin habe für ihren angestellten Gesellschafter-Geschäftsführer ein Verrechnungskonto geführt, auf dem die geleisteten Zahlungen der Klägerin für die privaten Zwecke des Gesellschafter-Geschäftsführers erfaßt worden seien. Die Klägerin habe die Berechnungen als Kreditgewährung behandelt. Von den Monatssalden habe sie die Zinsen unter Anwendung eines für jeweils ein Jahr einheitlichen Zinssatzes errechnet, der angeblich den Guthabenzinsen für Festgelder entsprochen habe.